Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2015 - 13 A 15 501

bei uns veröffentlicht am11.05.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

I.

Der Kläger war Teilnehmer des von der damaligen Flurbereinigungsdirektion M. mit Beschluss vom 15. Dezember 1972 nach §§ 1, 4 und 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens H. (ehemals Landkreis R.), in dem der Flurbereinigungsplan vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft am 24. April 1989 beschlossen wurde. In der hiergegen nach erfolglos gebliebenem Widerspruch erhobenen Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof trug der Kläger vor, nicht die Gemeinde, sondern er sei wahrer Eigentümer des alten Wegs Flurstück 1735/2; auf die Unrichtigkeit des Grundbuchs habe er mehrfach hingewiesen. Die Flurbereinigungsverwaltung gehe deshalb von falschen Voraussetzungen bei der Gestaltung seiner Abfindung aus. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 19. März 1992 wurde die Klage abgewiesen (13 A 90.1764). Es sei nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden; auch bei strittigem Eigentum blieben die Eintragungen im Grundbuch maßgebend.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 1997 schloss die Direktion für Ländliche Entwicklung M. - DLE - gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 FlurbG das Flurbereinigungsverfahren H. mit der Feststellung ab, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt sei und den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustünden, die im Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft H. seien abgeschlossen; die Teilnehmergemeinschaft erlösche. Die Schlussfeststellung wurde im Januar 1998 im Markt P. öffentlich bekannt gemacht. Die gegen die Schlussfeststellung erhobene Klage wies der Verwaltungsgerichtshof mit rechtskräftigem Urteil vom 2. März 2000 ab (13 A 98.537).

Am 26. Juli 2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof u. a. den Antrag gestellt, „aufgrund der Mitteilung der ländlichen Entwicklung im Sinne von § 17 GVG am 24.5.1991 (A/C 2-7512.12-170) ist die ländliche Entwicklung verpflichtet, den vorläufigen Eintrag löschen zu lassen, da es dieser Behörde nicht gestattet ist über Eigentum zu entscheiden.“ Er sei wahrer Eigentümer der in Rede stehenden Straße und habe einen Rechtsanspruch, dass diese ihm zurückgegeben werde. Mit Schreiben vom 8. August 2014 wies der Kläger darauf hin, dass es sich um eine nachträgliche Änderung und Ergänzung des Flurbereinigungsplans handle, die fahrlässig auf Betreiben der Gemeinde unterlassen worden sei. Hier könnte § 83 FlurbG maßgebend sein. Die neue Klage solle jedoch vorerst zurückgestellt werden. Mit Beschluss vom 25. August 2014 wurde daher das Ruhen angeordnet und das Verfahren mit Verfügung vom 27. Februar 2015 gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwG-Statistik-Anordnung als statistisch erledigt behandelt.

Mit Schreiben vom 4. März 2015 nahm der Kläger das Verfahren wieder auf (13 A 15.501). Es gehe um die Grundbuchberichtigung der Ländlichen Entwicklung in M. Hierzu sei eine Entscheidung zu treffen. Es sei nachgewiesen, dass er Eigentümer der Gemeindestraße sei. Eigentum sei geschützt und dürfe niemand entzogen werden. Es liege bereits eine Verweisung nach § 17 GVG von der Ländlichen Entwicklung vor.

Der Beklagte wandte sich gegen die Klage. Der Antrag sei bereits Gegenstand mehrerer Klagen gewesen, die sämtlich rechtskräftig abgewiesen worden seien. Auch sei die Schlussfeststellung unanfechtbar. Bereits deswegen könnte der Kläger mit seinem Antrag nicht mehr gehört werden.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 14. April 2015 wurde der Kläger zum Erlass eines Vorsitzendenbescheids nach § 145 FlurbG gehört. Die Klage habe voraussichtlich keinen Erfolg. Das Flurbereinigungsverfahren sei abgeschlossen. Mit Schreiben vom 18. April 2015 teilte der Kläger mit, die Verweisung der Flurbereinigung sei bereits 1991 erfolgt. Sein Eigentum sei nachgewiesen, es müsse ihm zwingend übergeben werden. § 83 FlurbG sei nicht einschlägig.

Im Übrigen wird auf die vorliegenden Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Klage hat keinen Erfolg. Nach § 145 Abs. 1 FlurbG kann der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Bescheid abweisen, da das Sach- und Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage offensichtlich erfolglos ist.

In entsprechender Auslegung seines Antrags gemäß § 88 VwGO begehrt der Kläger, den Flurbereinigungsplan im Verfahren H. dahingehend zu ändern, dass er als Eigentümer des ehemaligen Wegs Flurstück 1735/2 angesehen und dies dem Grundbuchamt mitgeteilt werde. Durch diese Änderung (u. U. nach § 64 FlurbG) würde sich die Forderung des Klägers entsprechend erhöhen und die Mehrausweisung gegen Geld verringern.

Der Kläger kann jedoch mit seinem Antrag auf Änderung des Flurbereinigungsplans bereits deswegen nicht mehr gehört werden, da ihm die Schlussfeststellung vom 12. Dezember 1997 entgegensteht. Die hiergegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (BayVGH, U. v. 2.3.2000 -13 A 98.537). In der damit unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung (§ 149 Abs. 1 FlurbG) wurde für die Beteiligten (und damit auch für den Kläger) verbindlich festgestellt, dass alle Ansprüche aller Beteiligten gegen die Teilnehmergemeinschaft und die Flurbereinigungsbehörde ihre Erledigung gefunden haben mit der Folge, dass die Beteiligten mit etwaigen Nachforderungen, Anträgen, Einwendungen oder Widersprüchen ausgeschlossen sind (BVerwG, U. v. 16.9.1975 - V C 44.75 - BVerwGE 49, 176; Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 149 Rn. 14). Diese Ausschlusswirkung steht dem Antrag des Klägers entgegen; er kann deshalb mit ihm nicht mehr gehört werden. Für ein Tätigwerden der Flurbereinigungsbehörden ist kein Raum mehr. Jede Möglichkeit der Änderung des Flurbereinigungsplans ist ausgeschlossen (BVerwG, B. v. 12.6.2007 - 9 B 28.07 - RdL 2007, 245 = BayVBl 2008, 283; BayVGH, U. v. 24.9.1998 - 13 A 96.3515 - RdL 1999, 39). Ein Berichtigungsersuchen der Flurbereinigungsbehörde gemäß §§ 79 ff. FlurbG an das zuständige Grundbuchamt als mögliche Folge einer Flurbereinigungsplanänderung kommt damit ebenfalls nicht in Betracht.

Der Ausspruch über die Kosten richtet sich nach § 147 Abs. 1 FlurbG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gebührenpflicht wurde nicht angeordnet. Von der Festsetzung eines Pauschsatzes wurde abgesehen, da die baren Auslagen des Gerichts bislang gering geblieben sind. Der Kläger hat somit keine Gerichtskosten zu tragen.

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2015 - 13 A 15 501 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 147


(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden. (2) Ist d

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 37


(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspri

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 4


Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 1


Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flur

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 149


(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahre

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 64


Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erforder

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 145


(1) Der Vorsitzende kann namens des Flurbereinigungsgerichts die Anfechtungsklage ohne mündliche Verhandlung durch einen mit Gründen versehenen Bescheid abweisen, wenn das Sach- und Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage offensichtlich unbeg

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 83


Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen des Flurbereinigungsplanes (§§ 64 und 132) werden nach den §§ 79 bis 82 in das Grundbuch übernommen.

Referenzen

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Die Schlußfeststellung ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Schlußfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu.

(2) Die Schlußfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für Widersprüche gegen die Schlußfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist.

(3) Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Die beteiligten Behörden sollen eine Abschrift der Schlußfeststellung erhalten.

(4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlußfeststellung für abgeschlossen erklärt sind.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen des Flurbereinigungsplanes (§§ 64 und 132) werden nach den §§ 79 bis 82 in das Grundbuch übernommen.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der Vorsitzende kann namens des Flurbereinigungsgerichts die Anfechtungsklage ohne mündliche Verhandlung durch einen mit Gründen versehenen Bescheid abweisen, wenn das Sach- und Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage offensichtlich unbegründet ist.

(2) Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen; auf dieses Recht ist im Bescheid hinzuweisen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.

Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen des Flurbereinigungsplanes (§§ 64 und 132) werden nach den §§ 79 bis 82 in das Grundbuch übernommen.

(1) Der Vorsitzende kann namens des Flurbereinigungsgerichts die Anfechtungsklage ohne mündliche Verhandlung durch einen mit Gründen versehenen Bescheid abweisen, wenn das Sach- und Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage offensichtlich unbegründet ist.

(2) Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen; auf dieses Recht ist im Bescheid hinzuweisen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Für das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2 gilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 Satz 1 angeordnet war.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Die Schlußfeststellung ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Schlußfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu.

(2) Die Schlußfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für Widersprüche gegen die Schlußfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist.

(3) Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Die beteiligten Behörden sollen eine Abschrift der Schlußfeststellung erhalten.

(4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlußfeststellung für abgeschlossen erklärt sind.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.