Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2016 - 13 AE 16.1734

bei uns veröffentlicht am18.11.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 15‚- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Anwesens K. mit den Einlageflurstücken 455‚ 456‚ 457‚ 458‚ 459‚ 460 und 460/2 und Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens B. Teil 3.

Mit Beschluss vom 7. Januar 1987 war durch die damalige Flurbereinigungsdirektion K. ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG mit dem vorrangigen Zweck der Verbesserung des Wegenetzes und der Erschließung mit einem Gesamtgebiet von 2620 ha eingeleitet worden. Das Anwesen der Antragstellerin bzw. ihrer Voreigentümer lag im damaligen Umgriff des Flurbereinigungsgebiets. Es ist nach dem Lageplan von Norden und Süden her erschlossen. Südlich besteht das Wegflurstück 457/2, das beim Augenschein am 1. Juli 2014 in den Verfahren 13 A 13.163 und 13 A 13.170 im Bereich der Grundstücke der Antragstellerin jedoch nicht als Weg erkennbar war und nach dem Vortrag der Beteiligten nicht mehr als Weg genutzt wird. Nördlich verläuft über das Nachbargrundstück des Teilnehmers K. (Einlageflurstück 288, mittlerweile Abfindungsflurstück 304/1) ein nach der Niederschrift über den Augenschein am 1. Juli 2014 unbefestigter aufgekiester Weg mit bewachsener Mitte, für den seit 1969 im Grundbuch ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des Eigentümers von Flurstück 455 eingetragen ist. Das Geh- und Fahrtrecht war an den Flurstücken 302 und 303 eingetragen‚ die 1976 aufgrund eines Veränderungsnachweises mit dem Flurstück 288 verschmolzen wurden. Das Geh- und Fahrtrecht wurde auf das neu gebildete Abfindungsflurstück 304/1 übertragen.

Mit Schreiben vom 21. Juni 1990 und vom 7. Juni 1991 beantragte der damalige Eigentümer des Anwesens bei der Teilnehmergemeinschaft (TG), den Erschließungsweg unter Leistung eines Eigenanteils zu teeren. Bei dem Prüfungstermin Wegenetz am 9. und 16. Juni 1993 beurteilte die Direktion für Ländliche Entwicklung K. (DLE) den Weg wie folgt: „unzureichender Kiesweg - Ergebnis: Einstreudecke mit verstärktem Unterbau“. In einer Liste „Anträge auf Wegebau“ mit Stand 1. September 1993 war die Wegebaumaßnahme unter der Rubrik „genehmigte Maßnahmen“ als laufende Nr. 31 mit dem Bautyp „7 (S)“ enthalten. Mit Schreiben vom 18. Mai 1994 erklärte der damalige (neue) Eigentümer des Anwesens gegenüber der Antragsgegnerin, dass er am Ausbau des Wegs interessiert sei. Am 24. Mai 1994 teilte ihm der Vorstandsvorsitzende der TG telefonisch mit, dass hierfür die Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers erforderlich sei. Mit Schreiben vom 29. März 2000 wies er ihn darauf hin, dass er bezüglich der Zustimmung keine Mitteilung gemacht habe. Sollte innerhalb von zwei Wochen keine anderslautende Mitteilung erfolgen, gehe er davon aus, dass der Antrag auf Wegeausbau als erledigt angesehen werden könne. Mit einem Aktenvermerk vom 17. April 2000 wurde die Erledigung angenommen. Anschließend wurde der Weg nicht in den mit Beschluss vom 8. November 1996 aufgestellten Wege- und Gewässerplan nach § 41 FlurbG aufgenommen. Auch in späteren Änderungen des Wege- und Gewässerplans ist der Weg nicht enthalten.

Mit Bekanntmachung vom 5. Juni 2000 im Amtsblatt sowie an den Gemeindetafeln des Marktes B. kündigte die Antragsgegnerin an, das Verfahrensgebiet von 2.620 ha auf 1.470 ha zu verkleinern und das restliche Verfahrensgebiet in drei Teile aufzuteilen. Im Laufe des Verfahrens habe sich herausgestellt, dass nicht im gesamten Verfahrensgebiet Wegebaumaßnahmen erforderlich seien. Dort, wo keine baulichen Maßnahmen durchgeführt würden, sei auch keine Bodenordnung veranlasst. Die Ausführung der baulichen Maßnahmen und die katastertechnische Bearbeitung könnten nur schrittweise erfolgen. Der Eintritt des neuen Rechtszustands sei für das gesamte Verfahrensgebiet erst möglich, wenn alle Arbeiten abgeschlossen seien, weshalb zur Vermeidung von Nachteilen für die Grundeigentümer beabsichtigt sei, das Verfahren in drei Teilgebiete aufzuteilen, was mit Vorstandsbeschluss vom 11. Juli und 18. Dezember 2000 beschlossen wurde. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2001 ersuchte die TG im Auftrag der DLE den Markt B. um die öffentliche Bekanntmachung des Änderungs- und Teilungsbeschlusses. Dieser teilte der DLE mit Schreiben vom 16. November 2001 mit, die Bekanntmachung sei in der für Gemeindesatzungen vorgesehenen Weise öffentlich erfolgt und die aufgeführten Unterlagen hätten in der Zeit vom 2. bis 16. November 2001 in der Verwaltung zur Einsichtnahme ausgelegen. Im Amtlichen Mitteilungsblatt Nr. 43 vom 27. Oktober 2001 findet sich nur die Bekanntmachung für den Flurbereinigungsplan „B. Teil 2“. Danach lag das Anwesen der Antragstellerin mit den zugehörigen Grundstücken außerhalb des Flurbereinigungsgebiets.

Die Antragstellerin erwarb das Anwesen samt Umgriff mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. März 2005‚ die Auflassung erfolgte am 15. Juli 2005.

Mit Schreiben vom 26. April 2012 beantragte die Antragstellerin beim Amt für Ländliche Entwicklung S. (ALE S.) ihre Beteiligung im Flurbereinigungsverfahren und verlangte den Ausbau des Wegs auf dem Abfindungsgrundstück 304/1. Mit weiterem Schriftsatz vom 14. Mai 2012 erhob sie beim ALE S. bzw. bei der Antragsgegnerin Widersprüche gegen den Änderungs- und Teilungsbeschluss vom 23. Oktober 2001‚ den Flurbereinigungsplan „B. Teil 3“ vom 23. August 2007 sowie die Ausführungsanordnung vom 15. Juli 2008. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013 erhob die Antragstellerin beim Flurbereinigungsgericht Klagen gegen den Änderungs- und Teilungsbeschluss (13 A 13.163)‚ den Flurbereinigungsplan (13 A 13.170) und die Ausführungsanordnung (13 A 13.171).

Am 1. Juli 2014 führte das Gericht in den Verfahren 13 A 13.163 und 13 A 13.170 eine Inaugenscheinnahme durch. In der anschließenden mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter des ALE S.‚ dass das Anwesen der Antragstellerin samt Umgriff wieder in das Flurbereinigungsverfahren B. Teil 3 einbezogen werde‚ woraufhin die Parteien den Rechtsstreit im Verfahren 13 A 13.163 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten. In den Verfahren 13 A 13.170 und 13 A 13.171 wurde jeweils das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Mit Beschluss des ALE S. vom 23. September 2014 wurde das Anwesen der Antragstellerin (wieder) in das Verfahrensgebiet B. Teil 3 einbezogen. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Teilnehmers K. wurde mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 14. April 2015 zurückgewiesen.

Nach Anhörung der Antragstellerin nach § 57 FlurbG am4. Dezember 2015 entschied der Vorstand der Antragsgegnerin am 15. Februar 2016‚ dass ihr Anwesen bereits durch den vorhandenen Weg zugänglich sei, weshalb der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG nicht zu ändern sei. Bezüglich des Flurbereinigungsplans wurde beschlossen‚ dass ihr ihre Einlageflurstücke unverändert wieder zugeteilt und weder ein Abzug nach § 47 FlurbG noch Beiträge nach § 19 FlurbG festgesetzt würden. Für den Besitzstand des Teilnehmers K. wurde beschlossen‚ dass dessen Abfindung unverändert bleibe. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 wurde der insoweit geänderte Flurbereinigungsplan den betroffenen Teilnehmern bekannt gegeben, der Anhörungstermin nach § 59 FlurbG war am 3. Juni 2016. Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 legte die Antragstellerin gegen den Flurbereinigungsplan Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Hierzu hat der Spruchausschuss bei dem ALE S. mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 mitgeteilt, dass der Vorstand der TG dem Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan nicht abgeholfen und ihn am 10. Oktober 2016 dem Spruchausschuss zur Entscheidung vorgelegt habe, der sich damit alsbald befassen werde.

Mit Schriftsatz vom 29. August 2016 hat die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten‚ bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über die Erschließung der Zuwegung für die Instandhaltung des Wegekörpers (FlNr. 304/1 plus Hofbereich) Sorge zu tragen‚ insbesondere dafür Sorge zu tragen‚ dass die Gemeinde B. den Winterdienst gegen Erstattung der gemeindeüblichen Kosten durch die Antragstellerin besorgt,

hilfsweise: Jede andere Maßnahme anzuordnen‚ welche die Unterhaltung der Zuwegung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sichert und dem Umstand Rechnung trägt‚ dass die Antragstellerin sich aufgrund der dargelegten Umstände außerstande sieht‚ den Zugang zum Anwesen sicherzustellen.

Zur Begründung wird ausgeführt‚ bei Fortbestand des aktuellen Zustands werde ihr Recht auf ungehinderten Zugang zu dem Anwesen unter winterlichen Bedingungen vereitelt oder zumindest in unzumutbarer Weise erschwert. Sie und weitere Bewohner des Anwesens müssten diesen Hauptwirtschaftsweg täglich ca. viermal befahren. Ebenso müsse der Weg für Notfälle frei gehalten werden. Da die Gemeinde sich wegen des ungenügenden Ausbauzustands weigere‚ den Weg selbst in Fällen persönlicher Verhinderung ausnahmsweise zu räumen‚ sei sie dringend darauf angewiesen‚ dass der Weg durch geeignete Unterhaltungsmaßnahmen in einen Zustand versetzt werde‚ der die Durchführung des kommunalen Winterdienstes ermögliche.

Sie sei zivilrechtlich gegenüber dem Wegeeigentümer rechtskräftig verpflichtet‚ das Flurstück 304/1 in seinem „natürlichen“ Zustand zu belassen‚ so dass ihr die Durchführung jeglicher Maßnahmen‚ welche auf Befestigung des Wegekörpers hinausliefen und den kommunalen Winterdienst ermöglichten‚ untersagt sei. Auch sei sie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen‚ dass keine Wegebestandteile auf die angrenzenden Wiesen gelangten‚ wobei diese Unterlassungspflicht strafbewehrt sei. Da auf dem unbefestigten Kiesweg ein „berührungsloser“ Winterdienst nicht möglich sei‚ werde sie einer unzumutbaren Situation ausgesetzt‚ die dringend dahingehend geklärt werden müsse‚ dass die Antragsgegnerin die Zuwegung im Rahmen ihrer Unterhaltungspflicht in einen Zustand versetze‚ welcher die Durchführung des Winterdienstes ermögliche.

Aktuell sei allein ihr Bevollmächtigter und Ehemann zur Durchführung des Winterdienstes bereit und in der Lage. Dieser müsse aber aus familiären Gründen nach Villingen und sei mindestens zwei Tage ortsabwesend. Sollte dies mit Schneefällen zusammentreffen‚ wäre das Anwesen kurzfristig von der Außenwelt abgeschnitten, da bereits Schneehöhen von 20 cm den Weg unpassierbar machten.

Der Antrag werde auf die in §§ 18 und 42 FlurbG geregelte Unterhaltungspflicht gestützt‚ setze also einen nach wie vor bestehenden Erschließungsanspruch nach § 44 Abs. 3 FlurbG voraus. Gemäß § 18 FlurbG hätte die Antragsgegnerin bereits nach dem Flurbereinigungsplan vom 23. August 2007 auf dem Flurstück 304/1 und seit Juli 2014 den restlichen Weg herzustellen und diesen nach § 42 FlurbG zu unterhalten gehabt. Nach Ziffer 8.1.3 des Flurbereinigungsplans vom 23. August 2007 werde die Straßenbaulast einschließlich der darin enthaltenen Unterhaltungspflicht mit der Beendigung des Ausbaus bzw. der Verkehrsübergabe auf den Markt B. übergehen‚ dem es unbenommen bleibe‚ diese künftig mit den Hauptnutzern angemessen zu regeln. Daraus folge im Umkehrschluss‚ dass die Straßenbaulast bis zur Beendigung des Ausbaus bzw. der Verkehrsübergabe bei der Antragsgegnerin liege. Mit Beschluss vom 15. Februar 2016 habe diese ihren Besitzstand als „ausreichend erschlossen“ betrachtet‚ nachdem der Vorstandsvorsitzende über die erfolgten Verhandlungen einschließlich der Wunschentgegennahme informiert habe, wonach keine einvernehmliche Regelung mit ihr und dem Teilnehmer K. habe gefunden werden können. Weitere Hinweise zum rechtlichen Hintergrund der Einvernehmlichkeit enthalte das Protokoll nicht, vielmehr gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass sie nicht zur Herstellung und nicht zur Unterhaltung verpflichtet sei‚ weil dies nur für von ihr hergestellte Anlagen gelte. In einem Aktenvermerk vom 21. Dezember 2015 werde ausgeführt‚ dass Wege nur dann gebaut würden‚ wenn sich die Beteiligten darüber einig seien. Sie sehe sich im Vergleich zu anderen Teilnehmern diskriminiert‚ da der Weg schon vor ca. zehn Jahren hätte gebaut werden müssen, was durch die Äußerung des Flurbereinigungsgerichts bestärkt werde‚ dass die Ermessensausübung des Amts beim Ausschluss aus dem Verfahren im Jahr 2001 Bedenken begegne. Aus ihrer Sicht sei es ermessensfehlerhaft‚ die Durchführung eines gesetzlichen Erschließungsanspruchs von der Zustimmung eines Dritten abhängig zu machen. Der vom Gericht aufgezeigte Ermessensfehler habe sich nicht auf den Ausschluss, sondern auf die Einvernehmlichkeit als Voraussetzung jeder Erschließung bezogen. Werde die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens von der Zustimmung einer Privatperson abhängig gemacht‚ werde diese zum alleinigen Entscheidungsträger über die Zuwegung bestimmt. Die Antragsgegnerin hätte die Mitglieder des Vorstands darauf hinweisen müssen‚ dass die Erschließung ausschließlich von der Ausbauwürdigkeit und keinesfalls von der nachbarlichen Zustimmung abhängig zu machen sei. Der Beschluss vom 15. Februar 2016, den Plan nach § 41 FlurbG nicht zu ändern, sei mit Blick auf die unzureichende Kenntnislage des Vorstands der TG offenkundig rechtswidrig, wenn er nicht sogar nichtig.

Da die dauerhafte Erschließung unabhängig vom wechselnden Eigentum ein Hauptzweck der Flurbereinigung sei‚ sei nur die Beschaffenheit der Zuwegung und ihre rechtliche Qualität verzichtbar‚ sofern alle Interessenten zustimmten. Eine vor Anordnung der Flurbereinigung abgegebene einschränkende Absichtserklärung der Flurbereinigungsbehörde‚ etwa die Grundstücke nur auf Wunsch der Teilnehmer zusammenzulegen‚ sei rechtsungültig (VGH Kassel, U. v. 25.6.1980 - F 163/77 - RzF 22 zu § 4). Richtlinien‚ Verfahrensanweisungen und sogar Handhabungen‚ welche den Hauptzweck der Flurbereinigung gefährdeten oder außer Kraft setzten‚ machten die staatlichen Handlungen rechtsungültig‚ also nichtig. Hauptwirtschaftswege müssten regelmäßig so befestigt werden‚ dass sie mit den in der Gemeinde üblichen Maschinen und Fahrzeugen ganzjährig ohne Schwierigkeiten befahren werden könnten (BVerwG‚ B. v. 9.7.1964 - I CB 43.64 - RdL 1964, 328 = RzF 4 zu § 44 III/3). Die vorstehenden Leitsätze beschrieben die Kriterien‚ welche für die Beurteilung der Ausbauwürdigkeit der Zuwegung rechtlich von Bedeutung seien, mit denen sich die Antragsgegnerin hätte auseinandersetzen müssen‚ um dem Anspruch des Teilnehmers auf gesetzeskonforme Entscheidung Genüge zu tun. Auf die Verwendung sachlicher Argumente habe die Antragsgegnerin jedoch verzichtet‚ indem sie den Landwirt zum alleinigen Entscheidungsträger über die Zuwegung bestimmt habe.

Die Gemeinde B. würde die streitgegenständliche Zuwegung räumen‚ wenn diese hinreichend erschlossen wäre. Die Zuwegung selbst befinde sich immer noch in dem Zustand‚ in welchem sie sich beim Augenschein am 1. Juli 2014 befunden habe. In der Annahme‚ die Erschließung sei nunmehr in absehbarer Zeit gesichert‚ habe sie nur das Notwendigste unternommen‚ um die Zuwegung befahrbar zu halten, weshalb sie in gesamter Länge neu ausgerichtet werden müsse. Sie habe hierzu am 18. März 2016 ein Angebot der Firma M. eingeholt‚ könne diesen Auftrag aber nicht erteilen, da ihr nach dem Urteil des Landgerichts Kempten vom 6. Mai 2014 und dem Vergleich vor dem Oberlandesgericht München vom 22. Januar 2015 jegliche Baumaßnahmen bzw. Eingriffe in die Substanz‚ welche über das sog. Aufkiesen hinausgingen, untersagt seien und sie der Antragsgegnerin deren Unterhaltungsmaßnahmen nicht vorschreiben könne. Sie sehe ihre Mitwirkungsmöglichkeiten an der Unterhaltung des unbefestigten Kieswegs als ausgeschöpft an. Dagegen könne die Antragsgegnerin die Durchführung von Arbeiten, damit die Gemeinde den Winterdienst übernehme, jederzeit anordnen und durchführen‚ sollte das Gericht dies anordnen.

Da der Winterdienst ab Dezember fällig werde‚ sei die Sache auch eilbedürftig. Die Gemeinde B. habe sich mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 unter Hinweis auf den Ausbauzustand geweigert‚ den Winterdienst zu übernehmen und mit Schreiben vom 29. Februar 2016 auch abgelehnt, den Weg ausnahmsweise und einmalig wegen Ortsabwesenheit des Ehemanns zu räumen. Ihr Ehemann müsse sich entscheiden, ob er den Weg räume oder seinen Verpflichtungen zur Pflege einer Angehörigen in Villingen nachkomme.

Vorliegend beurteilten zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts denselben Sachverhalt entgegengesetzt. Während die Gemeinde von einem nicht ausreichenden Ausbauzustand und damit von der Unbefahrbarkeit ausgehe‚ sehe die Antragsgegnerin die Zuwegung als ordnungsgemäß flurbereinigt an. Während die Gemeinde die Ablehnung auf objektiv überprüfbare Tatsachen stütze‚ führe die Antragsgegnerin ausschließlich an‚ dass keine einvernehmliche Regelung habe gefunden werden können. Zudem sei es derzeit nicht absehbar‚ zu welchem Zeitpunkt es zu einer Entscheidung in der Hauptsache und deren baulichen Umsetzung komme, da es die Antragsgegnerin wiederum auf eine Untätigkeitsklage ankommen lassen werde, so dass der Wegebau frühestens 2019 erfolge.

Sie habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16. Juli 2016‚ vom 2. August 2016 sowie vom 9. August 2016 zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung aufgefordert. Nach dem in diesen Schreiben berechneten Sonderaufwand für den Wegeunterhalt wäre im Vergleich zu den Herstellungskosten Ende 2016 eine ordentliche Zuwegung vollständig refinanziert gewesen.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag mit Schreiben vom 21. September 2016 entgegengetreten und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Im Hinblick darauf‚ dass im Wege der einstweiligen Anordnung nur eine vorläufige Regelung begehrt werden könne‚ lege sie den Antrag so aus‚ dass festgestellt werden solle‚ dass die TG als Antragsgegnerin zum Unterhalt des Wegs Abfindungsflurstück 304/1 sowie der Hoffläche auf den Abfindungsflurstücken 456 und 457 verpflichtet sei. Aufgrund der umfangreichen Ausführungen zur Notwendigkeit des Ausbaus des Wegs sowie der Schwierigkeiten bei der Durchführung des Winterdienstes könne der Antrag auch so verstanden werden‚ dass die TG verpflichtet werden solle‚ den Weg so herzurichten‚ dass der Winterdienst erleichtert durchführbar sei, was einen Ausbau des Wegs erfordere. Ob zur Erschließung des Anwesens der Antragstellerin gemäß § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG ein Ausbau des Wegs erforderlich sei‚ werde jedoch im laufenden Widerspruchsverfahren und ggf. in einem Klageverfahren entschieden. Eine Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung würde der Hauptsache vorgreifen und sei nicht zulässig. Der hilfsweise gestellte Antrag sei völlig unsubstantiiert, da nicht nachvollziehbar sei‚ welche Maßnahmen gemeint seien.

Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei‚ dass ein Anordnungsgrund‚ die Eilbedürftigkeit vorliege‚ was bezweifelt werde. Jedenfalls liege kein Anordnungsanspruch vor, da sich eine Anspruchsgrundlage zur Unterhaltung des Wegs und des Hofbereichs durch die Antragsgegnerin weder aus dem Flurbereinigungsgesetz noch aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergebe‚ insbesondere komme auch kein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch in Betracht.

Das streitgegenständliche Wegabfindungsflurstück 304/1 sei Eigentum des Teilnehmers K. Der Hofbereich sei Eigentum der Antragstellerin. Es handle sich in beiden Fällen um keine gemeinschaftliche Anlage nach § 39 FlurbG. Die TG habe am Weg und im Hofbereich baulich nichts geändert, der Weg sei nie Bestandteil des vom ALE S. festgestellten Plans nach § 41 FlurbG gewesen. Da es sich um keine gemeinschaftliche Anlage handle‚ greife § 42 Abs. 1 FlurbG nicht‚ wonach nur gemeinschaftliche Anlagen bis zur Übergabe an den Unterhaltungspflichtigen von der TG zu unterhalten seien. Allein die Lage eines Wegs in einem Flurbereinigungsgebiet führe nicht dazu‚ dass der TG eine Unterhaltsverpflichtung zukomme. Da keine Unterhaltungsverpflichtung bestehe‚ könne auch keine Verpflichtung zur Besorgung des Winterdienstes bestehen‚ schon gar nicht bestehe eine Rechtsgrundlage dafür‚ den Markt B. als Dritten dazu zu verpflichten.

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 hat die Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle einer Reifenpanne am Traktor das Anwesen weder an- noch abgefahren werden könne, wozu mit weiterem Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 eine Reparaturrechnung vom 18. Oktober 2016 vorgelegt wurde, wonach der Traktor wegen einer Reifenpanne an drei Tagen nicht benutzbar gewesen sei. Ohne das Flurbereinigungsverfahren hätte sie heute einen Weg, den die Gemeinde räumen würde. Zumindest hätte sie die Möglichkeit gehabt, im Verfahren vor den Zivilgerichten dem Teilnehmer K. solange Geld anzubieten, bis dieser seine Einwilligung erteilt hätte. Dass sie diesen Weg nicht beschritten habe, beruhe allein auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 1. Juli 2014.

Die Eilbedürftigkeit folge aus der Abwendung wesentlicher Nachteile, die überwiegend Dritten drohten, die in den Schutzbereich der Sicherstellung der Zugänglichkeit einbezogen seien. Sie ergebe sich auch daraus, dass der Weg von Rechts wegen bereits um die Jahrtausendwende hätte gebaut werden müssen. Dass ihr Anwesen in bestimmten Situationen „eingeschneit“ werde, stelle bereits einen wesentlichen Nachteil dar, wobei Notfälle hinzukämen. Unter den gegebenen Umständen sei die Antragsgegnerin verkehrssicherungspflichtig (OLG Bamberg, U. v. 30.6.1965 - 1 N 40/65 - RzF 5 zu § 39).

Soweit die Antragsgegnerin behaupte, es handle sich vorliegend nicht um eine gemeinschaftliche Anlage, weil baulich niemals etwas geändert worden und der Weg nie Bestandteil des Plans nach § 41 FlurbG geworden sei, stelle dies kein Argument dar. Die Zuwegung zum Anwesen sei zwar aus deren Sicht als bautechnisch ausbauwürdig im Sinne von „nicht erschlossen“ einzustufen, jedoch stehe dem Ausbau die fehlenden Einvernehmlichkeit entgegen. Daraus, dass in den Plan nach § 41 FlurbG nur Grundstücke gehörten, die nach Einschätzung der Behörde als noch nicht erschlossen ausbauwürdig seien, werde der Schluss gezogen, dass alle übrigen Grundstücke unabhängig von ihrem tatsächlichen Zustand, auch bautechnisch hinreichend erschlossen sein müssten, weil diese sonst in den Plan nach § 41 FlurbG hätten aufgenommen werden müssen. Da im Flurbereinigungsgebiet rund 40 andere Wege anstandslos gebaut worden seien, müsse das Gleiche auch für die Zuwegung zu ihrem Anwesen gelten. Der bestandskräftige Flurbereinigungsbeschluss aus dem Jahr 1987 habe die Existenz eines unzureichenden Wegenetzes im Sinne einer unzulänglichen Erschließung festgestellt und verpflichte das ALE, sämtliche Zuwegungen bautechnisch zu erschließen, insbesondere die bis dahin unbefestigten Kieswege zu befestigen. Damit seien sämtliche Zuwegungen, auch die der Einzelhöfe, als gemeinschaftliche Anlagen definiert worden. Alles was zum öffentlichen Verkehrsnetz und damit Richtung Gemeinde führe, sei als Hauptwirtschaftsweg zu bezeichnen und müsse mit den in der Gemeinde üblichen Fahrzeugen ganzjährig befahrbar sein. Bautechnisch bereits hinreichend erschlossene Grundstücke seien hiervon ausgenommen. Danach sei das ALE gehalten gewesen, den Zustand jeder einzelnen Zuwegung zu untersuchen, was im Jahr 1993 erfolgt und u. a. ihre Zuwegung als ausbauwürdig eingestuft worden sei, weshalb sie in den Plan nach § 41 FlurbG hätte aufgenommen werden müssen. Die Umdeutung des Erschließungsauftrags in einen personifizierten Wegebauantrag des Teilnehmers mit dessen Verpflichtung zur Beibringung entsprechender Genehmigungen Dritter, sei nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig.

Die Antragsgegnerin habe seit dem erstmaligen Antrag auf Instandsetzung der Zufahrt 26 Jahre Zeit gehabt, um zu einer dem Gesetz entsprechenden Entscheidung zu gelangen, was zwangsläufig zu einer Situation habe führen müssen, in der wesentliche Nachteile drohten. Im Übrigen werde lediglich die Unterhaltung des Wegs im flurbereinigungsüblichen Umfang, also die sichergestellte jederzeitige Befahrbarkeit verlangt. Soweit die Antragsgegnerin vortrage, eine den Winterdienst ermöglichende Herrichtung bedeute einen Ausbau des Wegs, erkenne diese damit selbst die Notwendigkeit einer fachtechnisch korrekten Erschließung an. Sie fordere in der Hauptsache nichts anderes als einen den ortsüblichen Winterdienst ermöglichenden Ausbau des Wegs.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakten - auch der Verfahren 13 A 13.163, 13 A 13.170 und 13 A 13.171 - und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt in der Sache sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Bei verständiger Würdigung lassen sich die Anträge der Antragstellerin gemäß § 88 VwGO sowohl dahingehend auslegen, dass eine bloße Instandhaltung und Unterhaltung der Zufahrt zu ihrem Anwesen begehrt wird, als auch dahingehend, dass ein Ausbau der Zufahrt begehrt wird. Insbesondere der Begründung des Antrags lässt sich entnehmen, dass in der Hauptsache ein Anspruch auf Herstellung einer ausreichenden Erschließung geltend gemacht wird, so dass mit der beantragten einstweiligen Anordnung auch eine Verpflichtung zur ausreichenden Herstellung im Sinne eines Ausbaus des Wegs in Betracht kommt. In jedem Fall handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung, da nicht nur die Sicherung des gegenwärtigen status quo, sondern eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Änderung des status quo angestrebt wird.

In beiden Auslegungsvarianten kann die Antragstellerin jedoch nicht den erforderlichen Anordnungsgrund geltend machen (1.), da sich im Ergebnis die als Anordnungsanspruch in Betracht kommenden Ansprüche auf Unterhaltung- und Instandhaltung (2.) oder auf Erschließung (3.) derzeit als offen darstellen.

1. Der Anordnungsgrund bezeichnet die Dringlichkeit der Rechtssache (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 53), aufgrund derer dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen und der öffentlichen Interessen sowie Interessen Dritter das Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar sein darf (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 26).

Im Rahmen der zu treffenden Abwägung sind als Maßstäbe die offensichtliche Zulässigkeit und Begründetheit bzw. Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Hauptsacheklage anerkannt (Kopp/Schenke, a. a. O.). Führt die begehrte einstweilige Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, kann die einstweilige Anordnung nur dann erlassen werden, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen in der Hauptsache besteht (Kopp/Schenke, a. a. O. m. w. N.; ablehnend zum Kompensationsmodell, ein Trennungsmodell favorisierend aber Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 123 Rn. 83a). Jedenfalls ist die partielle, faktische Vorwegnahme der Hauptsache geboten, wenn dem Antragsteller anderenfalls irreparable Rechtsnachteile drohen (Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., Rn. 90a). Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch nicht abschließend zu beurteilen, wird dadurch eine einstweilige Anordnung nicht ausgeschlossen, jedoch sind dann strengere Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen (Kopp/Schenke, a. a. O.).

Vorliegend erscheint es nach den vorstehenden Grundsätzen nicht unzumutbar, dass die Antragstellerin die Entscheidung in der Hauptsache über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Instandhaltungs- und Unterhaltungsanspruchs aus § 18 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG bzw. eines Erschließungsanspruchs aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG gegenüber der Antragsgegnerin abwartet, da sich diese Ansprüche derzeit als offen darstellen.

Die Antragstellerin hat ihr Anwesen im Jahr 2005 mit der seitdem baulich unverändert gebliebenen, seit 1969 grundbuchrechtlich mit einem Geh- und Fahrtrecht gesicherten Zufahrt über das Einlageflurstück 288 (mittlerweile Abfindungsflurstück 304/1) erworben. Diese Zuwegung wurde durch das seit 1987 laufende Flurbereinigungsverfahren weder schwieriger noch ist sie hierdurch unzulänglich geworden (vgl. BVerwG, U. v. 9.10.1973 a. a. O. Rn. 20). Insoweit kann bei einer über 11 Jahre - vermutlich sogar seit 1969 - in diesem Zustand vorhandenen Zufahrt nicht davon ausgegangen werden, dass allein aufgrund des Zeitablaufs eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben wäre, so dass die Antragsgegnerin zu vorläufigen Ausbaumaßnahmen - unter zumindest teilweiser Vorwegnahme der Hauptsache - verpflichtet werden könnte.

Da die bisher bestehende, seit 1969 mit einem Geh- und Fahrtrecht dinglich gesicherte Zufahrt zum Anwesen der Antragstellerin bislang von der Flurbereinigung unberührt geblieben ist, ist allein aufgrund des Zeitablaufs seit Beginn der Flurbereinigung im Jahr 1987 oder dem Erwerb des Anwesens durch die Antragstellerin im Jahr 2005, den im Jahr 2012 erhobenen Widersprüchen oder der Wiederaufnahme des Anwesens in das Flurbereinigungsgebiet im Jahr 2014 keine besondere Eilbedürftigkeit für ein Tätigwerden des Trägers der Flurbereinigung für eine Änderung der tatsächlich vorhandenen Zufahrt ersichtlich. Dabei ist als Anknüpfungspunkt für den Zeitablauf in erster Linie die Erhebung der Widersprüche im Jahr 2012 heranzuziehen. Die mit der Erschließungssituation verbundenen Vor- und Nachteile für das Anwesen der Antragstellerin sind seit 2005 und vermutlich seit Begründung des dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts im Jahr 1969 unverändert geblieben. Die einzige rechtliche Änderung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens bestand darin, dass die mit dem Geh- und Fahrtrecht belastete Teilfläche des Einlageflurstücks des Teilnehmers K. am Flurstück 288 in ein eigenständiges Abfindungsflurstück 304/1 umgewandelt und das Geh- und Fahrtrecht hierauf übertragen wurde, wodurch sich jedoch die tatsächliche Erschließungssituation weder verbessert noch verschlechtert hat.

Soweit besondere persönliche Umstände und daraus resultierende Nachteile vorgetragen werden, ist darauf hinzuweisen, dass das Flurbereinigungsrecht in erster Linie eine grundstücks- und betriebsbezogene, nicht jedoch die persönlichen Verhältnisse der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens in den Blick nehmende Regelung darstellt (vgl. BVerwG, U. v. 9.10.1973 a. a. O. Rn. 22). Insoweit sind die angeführten persönlichen und verwandtschaftlichen Verhältnisse zwar nachvollziehbar, aber boden- und damit flurbereinigungsrechtlich nicht von Bedeutung. Maßgeblich sind die mit der jetzigen Zufahrt bestehenden Nachteile für das Anwesen der Antragstellerin, ohne dass es auf subjektive Besonderheiten bzw. besondere persönliche Verhältnisse der Antragstellerin oder Bewohner des Anwesens ankommt.

Für eine Zumutbarkeit der Durchführung des Hauptsacheverfahrens spricht schließlich, dass die Frage, ob der Antragstellerin die geltend gemachten Anordnungsansprüche zustehen, derzeit als offen anzusehen ist.

2. Legt man den gestellten Hauptantrag im Sinne der Geltendmachung eines Anspruchs auf Durchführung von Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen aus, dürfte es der Antragstellerin derzeit schon an einem Anordnungsanspruch als dem in der Hauptsache geltend gemachten oder noch geltend zu machenden materiellen Rechtsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin fehlen.

Damit ein Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Durchführung der Instandhaltung und Unterhaltung des Wegekörpers in Betracht kommt, müsste der Antragsgegnerin überhaupt die Unterhaltungslast an diesem Erschließungsweg obliegen. Anknüpfungspunkte für eine Unterhaltungslast der TG als Antragsgegnerin an Wegen finden sich im Flurbereinigungsrecht in § 18 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sowie in § 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 FlurbG hat die TG insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58) anderes bestimmt oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG hat die TG die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an den Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind gemeinschaftliche Anlagen die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 FlurbG im Flurbereinigungsgebiet zu schaffenden Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert.

Zu welchen Ausbaumaßnahmen die TG verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Wege- und Gewässerplan nach § 41 FlurbG (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 18 Rn. 3). Nach § 41 Abs. 1 FlurbG stellt die Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der TG einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan). Der Wege- und Gewässerplan ist in den Flurbereinigungsplan nach § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG aufzunehmen. In ihm ist nicht nur festzulegen, welche Linienführung das neue oder das für einen Ausbau vorgesehene Wege- und Gewässernetz haben soll, vielmehr muss der Plan auch Angaben darüber enthalten, welche baulichen Maßnahmen im Einzelnen durchgeführt werden sollen, da der Beteiligte den Flurbereinigungsplan mit der Begründung anfechten kann, er werde in seinem Recht auf wertgleiche Abfindung beeinträchtigt, weil ein erforderlicher Ausbau nicht vorgesehen sei (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.1973 - V C 8.72 - BVerwGE 42, 92 = juris Rn. 18; siehe auch B. v. 19.12.2008 - 9 B 65.08 - Buchholz 424.01 § 42 Nr. 2 = juris Rn. 9). Die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans mit dem aufgenommenen Wege- und Gewässerplan bilden die Rechtsgrundlage für alle Ausbaumaßnahmen tatsächlicher Art, so dass den Festsetzungen des Flurbereinigungsplans konstitutive Bedeutung zukommt und der einzelne, mit seinem Besitzstand betroffene Teilnehmer einen Rechtsanspruch auf Ausführung der im Wege- und Gewässerplan festgelegten Ausbaumaßnahmen und im Falle einer Abweichung von den Festsetzungen des Wege- und Gewässerplans einen Anspruch auf Herstellung eines dem Plan entsprechenden Zustands hat (BVerwG, U. v. 15.3.1973 a. a. O.).

Eine Unterhaltungslast besteht für die TG nach den vorstehenden Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes nur dann, wenn es sich um eine gemeinschaftliche Anlage handelt und die TG den Ausbau übernimmt bzw. die Anlage herstellt.

Nach der Definition der gemeinschaftlichen Anlagen des § 39 Abs. 1 Satz 1 FlurbG sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. „Wege und Straßen“ sind zu schaffen, soweit es für die Erschließung des Flurbereinigungsgebiets erforderlich ist, wobei „Schaffen“ nicht nur „ausweisen“, sondern auch „herstellen“ bedeutet (Wingerter in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 39 Rn. 4; BVerwG, B. v. 9.7.1964 - I CB 43.64 - RdL 1964, 328 = RzF 4 zu § 44 III/3). Der Wegebau muss Mittel zur Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen der am Verfahren teilnehmenden Betriebe sein, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vorteil auch für einen teilnehmenden Betrieb genügt (BVerwG, B. v. 8.7.1968 - IV B 134.67 - Buchholz § 44 Nr. 12 = RzF 6 zu § 44 III/3; Wingerter in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 39 Rn. 4). Dabei hat der einzelne Teilnehmer nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG einen Anspruch darauf, dass seine Abfindungsgrundstücke durch Wege zugänglich werden (Wingerter in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 60 ff.). Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts soll ein Teilnehmer aber nicht verlangen können, dass ein nur seinen Interessen dienender Privatweg, der innerhalb seiner (Einlage- und) Abfindungsflächen liegt, als gemeinschaftliche Anlage ausgewiesen und von der Teilnehmergemeinschaft unterhalten wird (NdsOVG, U. v. 24.9.1981 - F OVG A 91/80 - RzF 17 zu § 18 I; vgl. auch Wingerter in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 39 Rn. 4). Diese Entscheidung beruht im Wesentlichen darauf, dass der damals streitgegenständliche Weg nicht als gemeinschaftliche Anlage im Sinne des § 39 Abs. 1 FlurbG angesehen wurde, da dieser nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht einem gemeinschaftlichen Interesse, sondern ausschließlich dem Interesse des Klägers diente und andere Teilnehmer nicht auf dessen Benutzung angewiesen waren. Ob nach diesen Grundsätzen auch vorliegend ein Unterhaltungs- und Erschließungsanspruch ausgeschlossen wäre, erscheint angesichts der vorstehend dargelegten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch der Vorteil für einen Teilnehmer genügt (BVerwG, B. v. 8.7.1968 - IV B 134.67 - a. a. O.), zumindest fraglich, braucht jedoch deshalb nicht abschließend entschieden zu werden, da die Zufahrt jedenfalls in einem gewissen Umfang auch vom Teilnehmer K. genutzt wird, und sie damit nicht ausschließlich dem Interesse der Antragstellerin dient.

Selbst wenn die Zufahrt zum Anwesen der Antragstellerin als gemeinschaftliche Anlage im Sinne des § 39 Abs. 1 FlurbG angesehen würde, ist sie aber bislang im Zuge der Flurbereinigung tatsächlich unverändert geblieben. Die Unterhaltungspflicht aus § 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG knüpft jedoch an die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen an, weshalb sie grundsätzlich erst mit Beginn der Herstellung bzw. der erforderlichen Ausbauarbeiten einsetzen kann. Auch ist der Weg nicht im Wege- und Gewässerplan nach § 41 FlurbG enthalten, da er weder in den Ursprungsplan vom 28. November 1996 noch in die späteren Änderungen des Plans aufgenommen wurde. Zwar ist die Antragsgegnerin gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG - für die Aufstellung des Wege- und Gewässerplans zuständig (vgl. Linke in Linke/Mayr, BayAGFlurbG, 2012, Art. 2 Rn. 8) und damit in der Lage, den Plan nach § 41 FlurbG zu ändern. Zunächst ist der Weg aber in rechtlicher Hinsicht unverändert ein Privatweg, der vom jeweiligen Eigentümer bzw. Wegeberechtigten (abhängig von den jeweiligen Vereinbarungen für das grundbuchrechtlich gesicherte Geh- und Fahrtrecht) zu unterhalten ist.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerseite dürfte sich auch aus der von ihr angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (U. v. 30.6.1965 - 1 N 40/65 - RzF 5 zu § 39) keine Verkehrssicherungspflicht der Antragsgegnerin für die Zufahrt ergeben, so dass hieraus auch keine Pflicht zu deren Unterhaltung und Instandhaltung abgeleitet werden kann. Dem angeführten Urteil lag die haftungsrechtliche Verantwortung einer TG aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen Weg zugrunde, auf dem die TG den öffentlichen Verkehr tatsächlich eröffnet hatte. Vorliegend hat die Antragsgegnerin den auf der Zuwegung zum Anwesen der Antragstellerin stattfindenden Verkehr aber weder eröffnet, noch hat sie diesen geändert, so dass ihr derzeit hierfür auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verkehrssicherungspflicht obliegen dürfte.

Zum jetzigen Zeitpunkt und im derzeit erreichten Verfahrensstadium bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die TG als Antragsgegnerin für die Unterhaltung und Instandhaltung des Privatwegs zuständig wäre. Allein die Lage des Wegs in einem Flurbereinigungsgebiet führt noch nicht dazu, dass die Teilnehmergemeinschaft den Weg zu unterhalten hätte. Erforderlich hierfür ist, dass der Weg eine gemeinschaftliche Anlage im Sinne des § 39 Abs. 1 FlurbG darstellt und dass die TG gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zumindest mit dessen Ausbau bzw. Herstellung begonnen hat, was vorliegend nicht der Fall ist.

3. Legt man den Antrag dahingehend aus, dass ein einstweiliger oder vorläufiger Teilausbau der Zufahrt erfolgen soll - sofern dies überhaupt als möglich erachtet wird -, so ist, abgesehen von der Frage des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache, ein Anordnungsanspruch ebenfalls nicht ohne weiteres gegeben und muss die Hauptsache insoweit als offen angesehen werden.

3.1 Die Antragstellerin hat möglicherweise einen Anspruch aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG auf eine erstmalige ausreichende Erschließung ihres Anwesens und eine Aufnahme des Wegs in den Wege- und Gewässerplan nach § 41 FlurbG. Dies könnte sie dem Flurbereinigungsplan insofern entgegenhalten, dass der darin aufgenommene Wege- und Gewässerplan die Zufahrt zu Unrecht nicht enthalte und damit ihr Anspruch auf Erschließung verletzt sei.

Ein Erschließungsanspruch kann sich aus dem Grundsatz des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG ergeben, wonach die neuen Grundstücke durch Wege zugänglich zu machen sind, die eine ortsübliche Benutzung ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen danach die in der Flurbereinigung neu ausgewiesenen Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden (BVerwG, U. v. 30.9.1992 - 11 C 8.92 - RdL 1993, 13 = juris Rn. 10). Den Anforderungen dieser Regelung ist entsprochen, wenn die Abfindungsgrundstücke in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sind (BVerwG, U. v. 30.9.1992 a. a. O.; B. v. 20.8.1958 - 1 CB 43.58 - RdL 1959, 27/28; B. v. 8.7.1968 - 4 B 134.67 - Buchholz 424.01 § 44 Nr. 12 S. 26). Hierauf hat der Teilnehmer - gleichgültig, ob seine alten Grundstücke durch Wege erschlossen waren oder nicht - einen Anspruch, weil er am entschädigungslosen Wegeabzug gemäß § 47 FlurbG teilnimmt (BayVGH, U. v. 19.9.2011 - 13 A 10.2440, 13 A 1013 A 10.2469 - RdL 2012, 331 = juris Rn. 32 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 8.7.1968 - IV B 134.67 - RzF 6 zu § 44 III/3). Die Beschaffenheit der Erschließung, z. B. die Breite und Art des Ausbaus, muss der Nutzung der neuen Grundstücke entsprechen (BayVGH, U. v. 19.9.2011 a. a. O.).

Der einzelne Teilnehmer kann nur den Anschluss seiner Grundstücke an das Wegenetz fordern, nicht aber mehrere Zuwegungen (BayVGH, U. v. 19.9.2011 a. a. O. m. w. N.; vgl. auch BVerwG, U. v. 30.9.1992 a. a. O.). Für den Verkehr innerhalb eines Grundstücks kann allerdings niemand Wege, Brücken oder Rampen fordern (Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O. § 44 Rn. 67 m. w. N.). Eine Ausnahme gilt insoweit dann, wenn der Verkehr innerhalb eines beitragspflichtigen, neu zusammengefügten Grundstücks durch natürliche Hindernisse, wie Böschungen oder Wasserläufe, unterbrochen ist und dadurch die Nutzung der Abfindungsteile zu dem angerechneten Wert erschwert wird (BayVGH, U. v. 19.9.2011 a. a. O. m. w. N.).

§ 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG enthält nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 30.9.1992 a. a. O.) nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des behördlichen Gestaltungsermessens zurückgestellt werden könnte, sofern dafür zwingende sachliche Gründe angeführt werden können. Denn im Gegensatz zu den anderen Regelungen des § 44 FlurbG weist Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift mit der Formulierung „müssen“ die Flurbereinigungsbehörde strikt und ohne jeden einschränkenden Zusatz an, die Abfindungsgrundstücke zu erschließen. Jeder Teilnehmer hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht (BayVGH, U. v. 19.9.2011 a. a. O. Rn. 34).

Soweit die Antragstellerin einen Wegeausbau auf ihren eigenen Grundstücken fordert, dürfte ein Anspruch aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG schon daran scheitern, dass der Erschließungsanspruch nur einen Anspruch an das Wegenetz beinhaltet, aber an der Grundstücksgrenze endet und für den Verkehr auf dem Grundstück selbst der jeweilige Eigentümer zuständig ist (Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 67).

Ob die bislang bestehende Zuwegung zum Anwesen der Antragstellerin im Übrigen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für eine Erschließung im vorstehenden Sinne ausreicht, kann im vorliegenden Eilverfahren - u. a. ohne eine entsprechende Beweisaufnahme durch eine Inaugenscheinnahme der bestehenden Zufahrt (u.U. auch im Vergleich zu den anderen im Verfahrensgebiet ausgebauten Grundstückszufahrten) - nicht abschließend geklärt werden.

Für eine ausreichende Erschließung im Sinne von § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG in tatsächlicher Hinsicht spricht, dass die Zufahrt als dinglich gesichertes Geh- und Fahrtrecht seit Jahrzehnten besteht. Dagegen spricht, dass der Kiesweg - von der Antragsgegnerin unbestritten - in den Wintermonaten bei starkem Schneefall gerade nicht die Benutzung des Anwesens der Antragstellerin ohne besondere Schwierigkeit ermöglicht. Zwar muss die Beschaffenheit der Erschließung (etwa Breite und Art des Ausbaus) der Nutzung der neuen Grundstücke entsprechen, jedoch besteht gesetzlich nur ein Anspruch darauf, dass die Grundstücke zugänglich gemacht werden, nicht jedoch auf eine bestimmte Qualität der Erschließung, etwa eine feste Wegedecke (Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 61 m. w. N.). Hierbei dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass bauplanungsrechtlich im Außenbereich nach § 35 BauGB an die gesicherte Erschließung geringere Anforderungen zu stellen sind, insbesondere weil sich im Außenbereich die Erschließung nicht nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder nach der vorhandenen innerörtlichen Erschließung, die im Allgemeinen anspruchsvoller ist, richtet (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 35 Rn. 69). Bauplanungsrechtlich soll mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung insgesamt berücksichtigt werden, dass ein Mindestmaß an Zugänglichkeit der Grundstücke für Kraftfahrzeuge, und zwar nicht nur des Nutzers des privilegierten Betriebs, sondern auch von öffentlichen Zwecken dienenden Fahrzeugen, wie z. B. die der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erfüllt wird (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O.).

In rechtlicher Hinsicht dürfte voraussichtlich fraglich sein, ob die Erschließung nur durch einen mit einem Geh- und Fahrtrecht gesicherten Weg ausreichend ist. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Begründung von Wegedienstbarkeiten im Flurbereinigungsverfahren möglich und im Einzelfall für die Schaffung einer Erschließung im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG ausreichend sein kann (vgl. BVerwG, U. v. 19.8.1970 - IV C 61.67 - RdL 1971, 43 = RzF 15 zu 37 II), sofern sie jede dort mögliche und zulässige funktionsgerechte Nutzung erlauben (Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 65; vgl. auch BayVGH, U. v. 8.10.2013 - 13 A 10.3043 - juris Rn. 36). Gleichwohl dürfte jedoch eine mit einem Geh- und Fahrtrecht gesicherte Zuwegung nur aufgrund der jeweiligen Umstände im Einzelfall und damit nur ausnahmsweise eine ausreichende Erschließung im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG darstellen.

3.2 Soweit gegen einen Erschließungsanspruch für das Anwesen der Antragstellerin von Seiten der Antragsgegnerin geltend gemacht wurde, einer der Voreigentümer der Antragstellerin habe auf die Erschließung verzichtet, was nach § 15 FlurbG auch für und gegen die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin gelte, dürfte dieser Einwand voraussichtlich einen Erschließungsanspruch nicht ausschließen. Insoweit ist bereits fraglich, ob auf den gesetzlich festgelegten Erschließungsanspruch überhaupt verzichtet und in der unterbliebenen Antwort des Voreigentümers auf das Anschreiben des Vorsitzenden des Vorstands der TG vom 29. März 2000 tatsächlich eine Erklärung des Verzichts auf den Erschließungsanspruch aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG gesehen werden kann.

Der Erschließungsanspruch aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG dürfte nicht der beliebigen Disposition des Eigentümers bzw. Teilnehmers am Flurbereinigungsverfahren unterliegen, da er als gesetzlich zwingender Anspruch für die Abfindungsgrundstücke nicht abdingbar sein dürfte (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 68; a.A. Dienstbach, RdL 2001, 87). Da die dauerhafte Erschließung unabhängig vom wechselnden Eigentum ein Hauptzweck der Flurbereinigung ist, dürften lediglich die Beschaffenheit der Zuwegung und deren rechtliche Qualität verzichtbar sein, sofern alle Interessenten zustimmen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O.).

Hinzu kommt, dass angesichts der weitreichenden Rechtsfolgen eines Rechtsverzichts allgemein anerkannt ist, dass eine Verzichtserklärung unmissverständlich sein muss und an die Feststellung eines Verzichtswillens strenge Anforderungen zu stellen sind, er insbesondere nicht vermutet werden darf (vgl. Wagner in Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 397 Rn. 6 m. w. N.). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich erklärt, müssen für die Beurteilung des Verhaltens als konkludente Verzichtserklärung sichere Anhaltspunkte gegeben sein, welche den eindeutigen Schluss auf einen Verzichtswillen rechtfertigen, etwa wenn ein triftiger Grund für den Verzicht spricht (vgl. Wagner in Erman, a. a. O., Rn. 7). Ob diese Voraussetzungen hinsichtlich des Schweigens des Voreigentümers auf das Schreiben vom 29. März 2000 gegeben sind, erscheint fraglich, zumal der damalige Eigentümer im Hinblick auf die Forderung der Antragsgegnerin nach einer Einwilligung des benachbarten Teilnehmers wohl von deren Notwendigkeit ausgegangen ist, so dass sein Schweigen nicht als eindeutige und vorbehaltslose Verzichtserklärung auszulegen sein dürfte.

3.3 Sollte das Anwesen der Antragstellerin flurbereinigungsrechtlich bereits ausreichend zugänglich und damit erschlossen im Sinne von § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG sein, wäre ein Anspruch auf eine Verbesserung der Erschließung zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf Verbesserung der vorhandenen Zuwegung eines unverändert zugewiesenen Einlageflurstücks (BVerwG, U. v. 9.10.1973 - V C 37.72 - BVerwGE 44, 92 = juris Rn. 21; vgl. auch Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 63). Andererseits ist Zweck des Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz die Verbesserung des Wegenetzes und der Erschließung im Flurbereinigungsgebiet, was auch weitestgehend umgesetzt worden ist. Insoweit könnte sich möglicherweise nach den Umständen im vorliegenden Fall, insbesondere der spezifischen Zwecksetzung des Verfahrens und der tatsächlich erfolgten Verbesserungen von Erschließungswegen, über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf eine Verbesserung der Zuwegung ergeben. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann aber nur im Rahmen des Hauptsacheverfahrens mit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, insbesondere einer Einnahme eines Augenscheins abschließend geklärt werden.

4. Für den von der Antragstellerin erhobenen Hilfsantrag gilt inhaltlich im Wesentlichen nichts anderes als für den Hauptantrag. Er begegnet zwar schon im Hinblick auf die Weite und Unbestimmtheit der Antragstellung („jede andere Maßnahme anzuordnen“) Bedenken, ist aber jedenfalls in der Sache aus denselben Gründen wie der Hauptantrag unbegründet .

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2016 - 13 AE 16.1734 zitiert 27 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 44


(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Ma

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 147


(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden. (2) Ist d

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 41


(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und St

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 59


(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern. (2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 58


(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlic

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 47


(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes auf

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 86


(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um 1. Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutz

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 19


(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Di

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 39


(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 42


(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimme

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 15


Wer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, muß das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Das gilt entsprechend für denjenigen, der durch Erwerb

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 57


Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören.

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 18


(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit

Referenzen

(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um

1.
Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen,
2.
Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind,
3.
Landnutzungskonflikte aufzulösen oder
4.
eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfanges, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.

(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten folgende Sondervorschriften:

1.
Abweichend von § 4 erster Halbsatz sowie von § 6 Abs. 2 und 3 ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung durch Beschluß an und stellt das Flurbereinigungsgebiet fest. Der entscheidende Teil des Beschlusses kann den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden.
2.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann auch eingeleitet werden, wenn ein Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 die Flurbereinigung beantragt.
3.
Der Träger der Maßnahme nach Absatz 1 ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2).
4.
Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32) kann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) verbunden werden.
5.
Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) kann abgesehen werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Maßnahmen in den Flurbereinigungsplan (§ 58) aufzunehmen.
6.
Planungen der Träger öffentlicher Belange können unberücksichtigt bleiben, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 und im Falle der Nummer 5 nach § 59 Abs. 2 nicht umsetzbar vorliegen und dadurch die Durchführung der Flurbereinigung unangemessen verzögert wird.
7.
Die Ausführungsanordnung (§ 61) und die Überleitungsbestimmungen (§ 62 Abs. 3) können den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden.
8.
§ 95 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 hat an die Teilnehmergemeinschaft die von ihm verursachten Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen; ein entsprechender Beitrag ist ihm durch den Flurbereinigungsplan aufzuerlegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sollen dem Träger der Maßnahme die Ausführungskosten entsprechend den durch die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage entstandenen Nachteilen auferlegt werden, soweit die Nachteile in einem Planfeststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht berücksichtigt und erst nach der Planfeststellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage können dem Träger der Maßnahme Kosten nach Satz 2 nicht mehr auferlegt werden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58) anderes bestimmt oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden. Sie hat ferner die im Verfahren festgesetzten Zahlungen zu leisten und zu fordern sowie die übrigen nicht der Flurbereinigungsbehörde obliegenden Aufgaben einschließlich der zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Vorarbeiten zu erfüllen. Sie kann mit den Vorarbeiten geeignete Stellen oder sachkundige Personen beauftragen.

(2) Die Länder können weitere Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Teilnehmergemeinschaft übertragen.

(3) Die Teilnehmergemeinschaft kann ihre Angelegenheiten, insbesondere die Befugnisse der Versammlung der Teilnehmer und das Verfahren bei den Wahlen, durch Satzung regeln. Die Satzung wird von den in der Versammlung anwesenden Teilnehmern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist.

(2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Länder können eine abweichende Regelung treffen.

(3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58) anderes bestimmt oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden. Sie hat ferner die im Verfahren festgesetzten Zahlungen zu leisten und zu fordern sowie die übrigen nicht der Flurbereinigungsbehörde obliegenden Aufgaben einschließlich der zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Vorarbeiten zu erfüllen. Sie kann mit den Vorarbeiten geeignete Stellen oder sachkundige Personen beauftragen.

(2) Die Länder können weitere Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Teilnehmergemeinschaft übertragen.

(3) Die Teilnehmergemeinschaft kann ihre Angelegenheiten, insbesondere die Befugnisse der Versammlung der Teilnehmer und das Verfahren bei den Wahlen, durch Satzung regeln. Die Satzung wird von den in der Versammlung anwesenden Teilnehmern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist.

(2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Länder können eine abweichende Regelung treffen.

(3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.

(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist.

(2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Länder können eine abweichende Regelung treffen.

(3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58) anderes bestimmt oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden. Sie hat ferner die im Verfahren festgesetzten Zahlungen zu leisten und zu fordern sowie die übrigen nicht der Flurbereinigungsbehörde obliegenden Aufgaben einschließlich der zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Vorarbeiten zu erfüllen. Sie kann mit den Vorarbeiten geeignete Stellen oder sachkundige Personen beauftragen.

(2) Die Länder können weitere Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Teilnehmergemeinschaft übertragen.

(3) Die Teilnehmergemeinschaft kann ihre Angelegenheiten, insbesondere die Befugnisse der Versammlung der Teilnehmer und das Verfahren bei den Wahlen, durch Satzung regeln. Die Satzung wird von den in der Versammlung anwesenden Teilnehmern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist.

(2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Länder können eine abweichende Regelung treffen.

(3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58) anderes bestimmt oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden. Sie hat ferner die im Verfahren festgesetzten Zahlungen zu leisten und zu fordern sowie die übrigen nicht der Flurbereinigungsbehörde obliegenden Aufgaben einschließlich der zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Vorarbeiten zu erfüllen. Sie kann mit den Vorarbeiten geeignete Stellen oder sachkundige Personen beauftragen.

(2) Die Länder können weitere Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Teilnehmergemeinschaft übertragen.

(3) Die Teilnehmergemeinschaft kann ihre Angelegenheiten, insbesondere die Befugnisse der Versammlung der Teilnehmer und das Verfahren bei den Wahlen, durch Satzung regeln. Die Satzung wird von den in der Versammlung anwesenden Teilnehmern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist.

(2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Länder können eine abweichende Regelung treffen.

(3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58) anderes bestimmt oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden. Sie hat ferner die im Verfahren festgesetzten Zahlungen zu leisten und zu fordern sowie die übrigen nicht der Flurbereinigungsbehörde obliegenden Aufgaben einschließlich der zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Vorarbeiten zu erfüllen. Sie kann mit den Vorarbeiten geeignete Stellen oder sachkundige Personen beauftragen.

(2) Die Länder können weitere Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Teilnehmergemeinschaft übertragen.

(3) Die Teilnehmergemeinschaft kann ihre Angelegenheiten, insbesondere die Befugnisse der Versammlung der Teilnehmer und das Verfahren bei den Wahlen, durch Satzung regeln. Die Satzung wird von den in der Versammlung anwesenden Teilnehmern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist.

(2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Länder können eine abweichende Regelung treffen.

(3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.

(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.

(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.

(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.

(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.

(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.

(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist.

(2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Länder können eine abweichende Regelung treffen.

(3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.

(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist.

(2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Länder können eine abweichende Regelung treffen.

(3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

Wer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, muß das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Das gilt entsprechend für denjenigen, der durch Erwerb eines Rechts Beteiligter wird.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.