Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2019 - 13 S 19.15

bei uns veröffentlicht am05.02.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Regierungsdirektorin W … wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens F. Gegen die in diesem Verfahren am 15. September 2004 festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung und gegen den am 26. März 2008 beschlossenen Flurbereinigungsplan sowie eine Änderung des Flurbereinigungsplans erhob er bzw. seine Rechtsvorgängerin jeweils Widerspruch und Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht. Mit Vergleich vom 5. Mai 2015 wurden diese Verfahren (13 A 14.1223, 13 A 14.1239, 13 A 14.1242) beendet. Mit weiteren Klagen vom 30. Dezember 2016 hat der Antragsteller die Unterlassung von Fällungen von Grenzbäumen im Bereich der Flurstücke 182 und 227 sowie eine Entschädigung für den Aufwand der Fällung und Beseitigung beantragt (13 A 15.2639, 13 A 16.2639). Beide Verfahren wurden nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen jeweils mit Beschluss vom 15. März 2018 eingestellt. Eine weitere Klage wegen Vermessung wurde am 23. Februar 2018 erhoben und ruht seit 5. Dezember 2018 (13 A 18.488). Mit einer weiteren Klage vom 20. Dezember 2018 verlangt der Kläger die Teilnehmergemeinschaft F. (TG) zu verpflichten, die Fällung von Grenzbäumen im Bereich der Flurstücke 182 und 227 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Änderung des Flurbereinigungsplans und des Klageverfahrens 13 A 18.488 zu unterlassen (13 A 18.2656).

Mit Vorstandsbeschlüssen vom 19. Februar 2018 und 28. Mai 2018 änderte die (TG) den Flurbereinigungsplan. Die Änderung wurde am 9. Juli 2018 den Beteiligten bekanntgegeben und am 25. Juli 2018 erfolgte der Anhörungstermin nach § 59 Abs. 2 FlurbG. Der Antragsteller hat gegen diese Änderung Widerspruch erhoben. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers dem Amt für Ländliche Entwicklung O. (ALE) mitgeteilt, dass weder er noch sein Mandant den Termin zur Verhandlung vor dem Spruchausschuss am 12. Dezember 2018 wahrnehmen. Aufgrund der Voreingenommenheit der beamteten Mitglieder des Spruchausschusses bestehe keine Aussicht auf ein faires Verfahren. Die fehlende Beiladung im Widerspruchsverfahren des Teilnehmers S. und die fehlende Erforderlichkeit des Ausbaus des Wegs zeigten, dass keine sachgerechte Entscheidung zu erwarten sei. Es werde eine Waldflurbereinigung durchgeführt, weil Wege geschaffen würden, die vorher nicht vorhanden gewesen seien. Neben der Entschädigung des Baumbestands fehle es weiter an der Ablösung des Baumbestands auf Flurstück 219/2. Der Antragsteller sehe aufgrund der nachträglichen Änderungen des Flurbereinigungsplans keine Grundlage, an dem geschlossenen Vergleich festzuhalten, was gerade auch im Hinblick auf das Widerspruchsverfahren des Teilnehmers S. gelte, an dem er widerrechtlich nicht beteiligt worden sei, obwohl seine Betroffenheit für den Spruchausschuss offensichtlich gewesen sei. Neben dieser den Antragsteller belastenden Entscheidung seien auch die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verrohrung im Flurstück 219 und die Untätigkeit der TG nicht geeignet, dass der Antragsteller eine sachgerechte Entscheidung des Spruchausschusses erwarten könne.

Gegenüber der juristischen Mitarbeiterin macht der Antragsteller zudem unter Vorlage eines Aktenvermerks des ersten Bürgermeisters der Gemeinde S. vom 23. Mai 2013 geltend, dass diese sein Begehren nicht mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen werde, da neben der unterlassenen Beiladung im Widerspruchsverfahren ein Vorfall im Mai 2013 deutlich mache, dass der Spruchausschuss sich der Sache des Antragstellers nicht unbefangen annehmen werde. Am 7. Mai 2013 habe der Bürgermeister der Gemeinde S. telefonisch Strafanzeige wegen Sperrung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs erstattet, nachdem er vom Vorsitzenden der TG telefonisch dahingehend informiert worden sei, dass das gesperrte Weggrundstück durch den Flurbereinigungsplan öffentlich gemacht worden sei. Aus Sicht des Antragstellers sei diese Auskunft von der juristischen Mitarbeiterin des ALE geprüft und vorbereitet worden. Diese habe den Bevollmächtigten des Antragstellers am 8. Mai 2013 angerufen und diesem mitgeteilt, dass das ALE mit Anrufen der Polizei und des Bürgermeisters konfrontiert sei, dass jemand im Wald auf Wegflächen im Bereich der Grundstücke des Antragstellers Steine abgelegt habe. In dem Gespräch habe der Bevollmächtigte nachgefragt, ob im Hinblick auf die nachträgliche Einbeziehung der Waldflurstücke in das Flurbereinigungsverfahren eine vorläufige Besitzeinweisung angeordnet worden sei, was die juristische Mitarbeiterin verneint habe. Auch habe sie eingeräumt, dass der Antragsteller von seinem Grundstücksrecht Gebrauch machen könne.

Die abgelehnten beamteten Mitglieder des Spruchausschusses haben sich zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. Die Äußerungen wurden dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit der Gelegenheit, sich hierzu zu äußern, zugeleitet, wovon mit Schriftsatz 22. Januar 2019 Gebrauch gemacht wurde.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist zulässig.

Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) ist zur Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des Spruchausschusses das Flurbereinigungsgericht zuständig (zum historischen Hintergrund dieser Bestimmung vgl. Mayr in Linke/Mayr, AGFlurbG, 2012, Art. 20 Rn. 7). Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 AGFlurbG gelten für die Ablehnung die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Demnach muss der abgelehnte Richter (hier: die abgelehnten Spruchausschuss-Mitglieder) grundsätzlich namentlich genannt werden. Unzulässig ist ein Ablehnungsantrag daher dann, wenn das abgelehnte Spruchausschuss-Mitglied nicht namentlich genannt wird (BayVGH, B.v. 6.7.2006 - 13 S 06.1205 - BeckRS 2006, 28279; Mayr in Linke/ Mayr, a.a.O. Art. 20 Rn. 12; vgl. allgemein BVerfG, B.v. 22.2.1960 - 2 BvR 36/60 - BVerfGE 11, 1 = juris; Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 42 Rn. 3). Da der Antragsteller die Spruchausschuss-Mitglieder in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2019 namentlich benannt hat, sind die Ablehnungsgesuche jeweils zulässig.

Das Ablehnungsgesuch ist jedoch unbegründet.

Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter - bzw. vorliegend das Mitglied des Spruchausschusses - werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon „der böse Schein“ der Parteilichkeit, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BVerfG, B.v. 5.10.1977 - 2 BvL 10/75 - BVerfGE 46, 34/41; vgl. Mayr in Linke/Mayr, a.a.O. Art. 20 Rn. 10).

Soweit sich der Antragsteller auf Entscheidungen und ein Verhalten der TG beruft, fehlt schon jeder sachliche Zusammenhang mit dem Verhalten der Mitglieder des Spruchausschusses. Auch hinsichtlich des Vorbringens zur Duldung und Unterstützung einer „Waldflurbereinigung“ durch den Spruchausschuss entgegen der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens ist unter dem Gesichtspunkt, dass eine unzutreffende Rechtsauffassung oder ein Verfahrensfehler keinen Ablehnungsgrund darstellen (Mayr in Linke/Mayr, a.a.O. Art. 20 Rn. 12), kein Ablehnungsgrund ersichtlich. Dabei ist auch in sachlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar, woraus sich die Unzulässigkeit der Einbeziehung von Waldgrundstücken ergeben soll, da nach § 7 Abs. 2 FlurbG zum Flurbereinigungsgebiet alle in ihm liegenden Grundstücke gehören, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden. Nach § 84 FlurbG sind auch Waldgrundstücke ländlicher Grundbesitz im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes und gelten für ihre Einbeziehung nach § 85 FlurbG bestimmte Sondervorschriften.

Soweit sich der Antragsteller auf eine unterbliebene Beiladung im Widerspruchsverfahren des Teilnehmers S. beruft, ist auch dies nicht geeignet, eine Befangenheit zu begründen. Eine unzutreffende Rechtsauffassung oder ein Verfahrensfehler stellen keinen Ablehnungsgrund dar (Mayr in Linke/Mayr, a.a.O. Art. 20 Rn. 12). Die Äußerung einer irrigen Rechtsauffassung ist grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (BVerwG, B.v. 29.5.1991 - 4 B 71.91 - NJW 1992, 1186/1187 = juris; BayVGH, B.v. 26.8.2010 - 13 S 10.1729 - juris). Verfahrensfehler rechtfertigen eine Ablehnung nur dann, wenn der Anschein besteht, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung oder auf Willkür beruht (BayVGH, B.v. 16.1.2007 - 13 A 05.988 - juris Rn. 10) oder ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des Verfahrensrechts vorliegt (BayVerfGH, E.v. 16.5.2006 - Vf. 98-VI-05 - BayVBl 2007, 269 = juris). Für derartige Verfahrensfehler bestehen nach dem Vortrag des Antragstellers und der dienstlichen Äußerung keine Anhaltspunkte. Nach letzterer sei es in dem Widerspruchsverfahren des Teilnehmers S. nach Rücknahme seines Widerspruchs bezüglich der Abmarkung des Wegs Flurstück 182 nurmehr um den Ausbaustandard gegangen, weshalb der Antragsteller nicht in seinen Rechten betroffen gewesen sei. Diese Handhabung der Hinzuziehung bzw. Nichthinzuziehung des Antragstellers im Widerspruchsverfahren des Teilnehmers S. nach Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG erscheint nachvollziehbar und stellt sich damit nicht als willkürlich dar. Selbst wenn sie in der Sache fehlerhaft gewesen sein sollte, hätte der Antragsteller gegen das Unterbleiben seiner Hinzuziehung eigenständige Rechtsbehelfe erheben können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 13 Rn. 38, 51a) und begründet seine Nichthinzuziehung in dem damaligen Verfahren keine Befangenheit der Spruchausschussmitglieder in seinem nunmehr beim Spruchausschuss anhängigen Widerspruchsverfahren.

Schließlich sind auch die geschilderten Vorkommnisse im Jahr 2013 im Zusammenhang mit der Sperrung eines Waldwegs nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Ob die juristische Mitarbeiterin die Auskunft des Vorsitzenden der TG geprüft und vorbereitet hat, wird vom Antragsteller lediglich behauptet („Aus Sicht des Antragstellers …“). Dem vorgelegten Aktenvermerk lässt sich nichts Dahingehendes entnehmen. Zudem wäre die Äußerung einer irrigen Rechtsauffassung grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (BVerwG, B.v. 29.5.1991 - 4 B 71/91 - NJW 1992, 1186/1187 = juris; BayVGH, B.v. 26.8.2010 - 13 S 10.1729 - juris). Vor allem aber hat die juristische Mitarbeiterin sowohl nach dem Aktenvermerk als auch nach dem Vortrag des Antragstellers am 8. Mai 2013 zu Gunsten des Antragstellers entschieden. Hieraus ergibt sich jedoch gerade keine Besorgnis der Befangenheit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2019 - 13 S 19.15 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 44 Ablehnungsgesuch


(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nic

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 138


(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 59


(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern. (2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 7


(1) Das Flurbereinigungsgebiet kann eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. (2) Zum Flurbereinigungsgebiet gehören alle in ihm liege

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 85


Für die Einbeziehung von Waldgrundstücken in ein Flurbereinigungsverfahren gelten folgende Sondervorschriften: 1. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 38 und 41 Abs. 2 ist die forstwirtschaftliche Berufsvertretung entsprechend zu beteiligen.2. Z

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 84


Ländlicher Grundbesitz im Sinne dieses Gesetzes sind auch Waldgrundstücke.

Referenzen

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet kann eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.

(2) Zum Flurbereinigungsgebiet gehören alle in ihm liegenden Grundstücke, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Ländlicher Grundbesitz im Sinne dieses Gesetzes sind auch Waldgrundstücke.

Für die Einbeziehung von Waldgrundstücken in ein Flurbereinigungsverfahren gelten folgende Sondervorschriften:

1.
In den Fällen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 38 und 41 Abs. 2 ist die forstwirtschaftliche Berufsvertretung entsprechend zu beteiligen.
2.
Zur Einbeziehung einer geschlossenen Waldfläche von mehr als zehn Hektar Größe ist die Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde erforderlich.
3.
Für größere Waldgrundstücke, die einer Zusammenlegung nicht bedürfen und von der Flurbereinigung keinen wesentlichen Vorteil haben, sind Beiträge (§ 19) nicht zu erheben.
4.
Ist der Wert eines Holzbestandes zu ermitteln, sind die Grundsätze der Waldwertrechnung anzuwenden.
5.
Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde; die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
6.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nummer 5 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsmäßig in Bestand zu bringen hat.
7.
Eine geschlossene Waldfläche von mehr als drei Hektar Größe darf nur mit Zustimmung des Eigentümers oder der Forstaufsichtsbehörde wesentlich verändert werden.
8.
Wird eine Waldfläche einem anderen zugeteilt, ist für aufstehendes Holz, soweit möglich, Abfindung in Holzwerten zu geben.
9.
Die Teilung von Waldgrundstücken, die in gemeinschaftlichem Eigentum stehen (§ 48 Abs. 1), und die Aufhebung von Dienstbarkeiten (§ 49 Abs. 1) bedürfen der Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde.
10.
§ 31 Abs. 2 und § 50 gelten entsprechend.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.