Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2015 - 13 A 14.2466

published on 23/04/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2015 - 13 A 14.2466
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

Tenor

I.

Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 10. Oktober 2014 (Az. 12-1428.e-1/14) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 25 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtsvorgänger der Klägerin war Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Q. In diesem Verfahren wurde am 9. August 1972 der Flurbereinigungsplan aufgestellt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 25. April 1973 (SprA Nr. 2/73) abgewiesen. Die Abfindung sei wertgleich i. S. v. § 44 FlurbG. Auch eine Nutzung des Ersatzgrundstücks 314 als Acker sei weitgehend möglich. Klage wurde nicht erhoben. Am 29. September 1978 erließ die damalige Flurbereinigungsdirektion B. die Schlussfeststellung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwar die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt sei, die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft Q. aber noch nicht abgeschlossen seien. Die Teilnehmergemeinschaft bleibe deshalb als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen. Die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten nach § 151 Satz 2 FlurbG wurden auf die Stadt Schwarzenbach a. d. Saale übertragen; Aufsichtsbehörde wurde das Landratsamt Hof. Die gegen die Schlussfeststellung eingelegte Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 1981 abgewiesen (Az. 13 A 80 A. 2192). Eine weitere Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 25. April 1973 wurde mit Urteil vom 29. September 2005 abgewiesen (Az. 13 A 03.1345; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.5.2006 - 10 B 9.06 - BayVBl 2007, 51).

Aufgrund eines Hinweises des Amts für Ländliche Entwicklung O. verfügte das Landratsamt am 26. März 2014 nach § 153 Abs. 1 FlurbG die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft. Die Auflösung wurde im Amtsblatt der Stadt Schwarzenbach a. d. Saale vom 9. Mai 2014 öffentlich bekanntgemacht. Gegen diese Verfügung legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juni 2014 Widerspruch ein. Außerdem erhob sie am 16. Juni 2014 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - (13 A 14.1288). Dieses Verfahren ist mit Verfügung vom 23. April 2015 als statistisch erledigt behandelt worden.

Durch Bescheid vom 30. Juli 2014, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt des Landratsamts vom 22. August 2014, hob das Landratsamt Hof die Auflösungsverfügung vom 26. März 2014 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Verwaltung der Angelegenheiten der Teilnehmergemeinschaft Q. doch noch nicht abgeschlossen sei. Am 20. August 2014 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Durch Bescheid vom 10. Oktober 2014 wies ihn die Regierung von Oberfranken zurück. Der Widerspruch sei unbegründet, da die Klägerin durch den angefochtenen Auflösungsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt sei.

Am 13. November 2014 hat die Klägerin „gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2014“ Klage beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Sie begehrt vor allem die nachträgliche Zuteilung ortsnaher humusreicher Ackerflächen und gezielte Bodenverbesserungen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er führt zur Klagerwiderung aus, dass nach der Schlussfeststellung die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach § 151 Satz 2 Halbs. 2 FlurbG auf die Gemeindeaufsichtsbehörde, in Bayern also das Landratsamt, übergegangen seien. Folglich sei dieses nach § 153 Abs. 1 Satz 2 FlurbG für den Erlass der Auflösungsverfügung zuständig. Das Landratsamt sei „Flurbereinigungsbehörde“ im Sinne des Gesetzes, indem es in die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde eingetreten sei. Die Zuständigkeit bestehe nach allgemeinem Verwaltungsrecht auch für die Aufhebung der Verfügung als entgegengesetzten Akt. Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG sei das Widerspruchsverfahren statthaft gewesen, da als ein „Verwaltungsakt der (oberen) Flurbereinigungsbehörde“ auch ein solcher zu erachten sei, der vom Landratsamt anstelle der Flurbereinigungsbehörde erlassen werde. Die Einbeziehung der Gemeindeaufsichtsbehörde in die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde spreche dafür, dass gesetzgeberisch keine unterschiedlichen Rechtsbehelfsnormen (nach FlurbG bzw. nach VwGO) zur Anwendung kommen sollten. Hiermit stehe im Einklang, dass nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGVwGO die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens nicht für den Bereich des Landwirtschafts- und Agrarrechts gelte, zu dem auch das Recht der Flurbereinigung zähle. Die sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch ergebe sich aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO. Die nächsthöhere Behörde im Sinn dieser Vorschrift sei die Regierung von Oberfranken. Wegen des vorausgesetzten Gleichlaufs von § 153 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG trete die Regierung an die Stelle der „oberen Flurbereinigungsbehörde“ als Widerspruchsbehörde.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin war in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2015 weder anwesend noch vertreten. Die an sie ergangene Ladungsverfügung vom 27. März 2015 enthält den Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Schriftsätze Bezug genommen. Bezüglich des Verlaufs und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die hierzu erstellte Niederschrift verwiesen. Wegen des Sachverhalts wird außerdem auf die vorgelegte Widerspruchsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache ist entscheidungsreif.

Über die Klage konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Klägerin entschieden werden. Der vorherigen Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einnahme eines Augenscheins bedurfte es nicht. Der in den Klagebegründungsschreiben vom 16. März, 13. April und 22. April 2015 gestellte Beweisantrag ist als Anregung zur weiteren gerichtlichen Sachverhaltserforschung nach § 86 Abs. 1 VwGO zu erachten (BVerwG, U. v. 26.6.1968 - V C 111.67 - BVerwGE 30, 57). Eine solche war aber nicht erforderlich, weil hier lediglich Rechtsfragen inmitten stehen.

Die Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts ergibt sich aus § 140 Satz 1 Alt. 1 FlurbG. Danach entscheidet es über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1973 - V C 24.72 - Buchholz 424.01 § 151 FlurbG Nr. 1 = AgrarR 1974, 78 = RzF 10 zu § 19 Abs. 1 FlurbG). Die zeitliche Begrenzung der Zuständigkeit auf den Zeitpunkt der Bestandskraft der Schlussfeststellung in Satz 1 Alt. 3 gilt nur für sonstige Streitigkeiten (Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 140 Rn. 15).

Die Klage richtet sich nicht allein gegen den ausdrücklich genannten Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2014, sondern auch gegen den Ausgangsbescheid vom 22. August 2014 (§ 88 VwGO). Beide Bescheide sind nach § 79 Abs. 2 bzw. Abs. 1 VwGO taugliche Gegenstände der Anfechtungsklage.

Die Klage ist nur hinsichtlich des Widerspruchsbescheids begründet (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig, weil der Widerspruch unrichtigerweise nicht wegen Unzulässigkeit, sondern wegen Unbegründetheit zurückgewiesen wurde. Die Richtigkeit der Begründung nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist eine Frage der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids (Dolde/Posch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 73 Rn. 53). Die Regierung von O. hätte nicht über die Begründetheit befinden dürfen, weil der Widerspruch unzulässig war. Gegenstand des Widerspruchs war der durch das Landratsamt H. ergangene Aufhebungsbescheid zu der von ihm zuvor verfügten Auflösung der Teilnehmergemeinschaft Q.

In der vorliegenden Fallkonstellation ist ein Widerspruch nicht statthaft. Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG können Verwaltungsakte der (oberen) Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde mit Widerspruch angefochten werden. Die Gemeindeaufsichtsbehörde - das Landratsamt nach Art. 37 Abs. 1 LKrO - ist in dieser Vorschrift im Unterschied zu § 153 Abs. 1 FlurbG nicht genannt.

Fraglich ist demnach, ob die Vorschrift des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG auch auf die von der Gemeindeaufsichtsbehörde im Rahmen des § 153 Abs. 1 Satz 2 FlurbG erlassenen Verwaltungsakte angewendet werden kann. Dabei geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass die Aufhebung eines derartigen Verwaltungsakts als actus contrarius ebenso zu behandeln ist. Nach dessen Auffassung ist der Begriff Flurbereinigungsbehörde jedoch so auszulegen, dass hierunter nach Sinn und Zweck des Gesetzes auch die Gemeindeaufsichtsbehörde als Flurbereinigungsbehörde zu verstehen ist, da sie mit ihren Aufgaben und Befugnissen an deren Stelle getreten sei. Hiergegen spricht allerdings bereits der Gesetzeswortlaut, der die Grenze der Gesetzesauslegung bildet (BVerfG, B.v. 7.3.1995 - 1 BvR 790/91 - BVerfGE 92, 158/183). Ausdrücklich unterscheiden sowohl § 151 Satz 2 Halbs. 2 als auch § 153 Abs. 1 FlurbG zwischen Flurbereinigungsbehörde und Gemeindeaufsichtsbehörde. Letztere wird auch in § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG genannt. Dabei ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 FlurbG i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 AGFlurbG obere Flurbereinigungsbehörde das jeweilige Amt für Ländliche Entwicklung, dem nach Art. 1 Abs. 3 AGFlurbG auch sämtliche Aufgaben und Befugnisse übertragen werden, die nach dem Flurbereinigungsgesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, soweit sie nicht der Teilnehmergemeinschaft übertragen werden.

Die Subsumtion des Begriffs Gemeindeaufsichtsbehörde unter § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG käme deshalb allenfalls im Wege der analogen Anwendung dieser Vorschrift in Betracht. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BVerfG, B. v. 3.4.1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6/11; BVerwG, U. v. 17.2.2005 - 7 C 14.04 - BVerwGE 123, 7/11; BGH, U. v. 13.3.2003 - I ZR 290/00 - NJW 2003, 1932 f.). Gegen die Annahme einer Gesetzeslücke spricht hier, dass auch ohne eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift angemessener Rechtsschutz gewahrt ist. Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 AGFlurbG sind die Ämter für Ländliche Entwicklung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig. Hierbei handelt es sich um interdisziplinär besetzte Fachbehörden mit vermessungs- und flurbereinigungstechnischer Ausrichtung (Linke in Linke/Mayr, Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes, 2012, Art. 1 Rn. 5 f.). Deren umfassenden Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen sind zur Überprüfung einer Auflösungsverfügung allerdings nicht erforderlich. In den Fällen des Fortbestands einer Teilnehmergemeinschaft nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens (§ 149 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 151 FlurbG) sind nur noch unerledigte Restaufgaben zu erfüllen. Hierzu gehören insbesondere Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen (§ 151 Satz 1 FlurbG) und die Unterhaltung von Feld- und Waldwegen bis zur Eigentumsübertragung auf die jeweilige Gemeinde (Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 151 Rn. 1, 3). Die Überprüfung der Feststellung, dass die wenigen restlichen Aufgaben erfüllt sind (§ 151 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), kann ohne weiteres auch eine Behörde der allgemeinen Staatsverwaltung vornehmen. Im Abschlussbericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 28. Mai 1953 über die Beratungen zum Entwurf eines Flurbereinigungsgesetzes (BT-Drs. 4396; abgedruckt in Weiß, Quellen zur Entstehungsgeschichte des Flurbereinigungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland von 1953, 2000, S. 517/535) heißt es daher auch, dass mit der Schlussfeststellung die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde erlischt. Durch die Gesetzesnovelle vom 16. März 1976 (BGBl I S. 546) hat sich hieran nur insoweit etwas geändert, als den Flurbereinigungsbehörden nunmehr die Aufsichtsbefugnisse über die durch ihren Vorstand vertretenen, bestehengebliebenen Teilnehmergemeinschaften zustehen (Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 153 Rn. 2).

Auch die Erwägung, dass die Gemeindeaufsichtsbehörde in die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde getreten sei und deshalb die flurbereinigungsspezifischen Rechtsbehelfsvorschriften auf ihre Verfügungen anwendbar sein sollten, vermag das Erfordernis einer entsprechenden Anwendung nicht zu rechtfertigen. Der Übergang der Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde auf die Gemeindeaufsichtsbehörde (§ 17 Abs. 1, § 151 Satz 2 Halbs. 2 FlurbG) hat zur Folge, dass diese zwar an die Stelle der Flurbereinigungsbehörde tritt, ihr aber etwaige Maßnahmen im Fall der Anfechtung als Beklagter zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1973 - V C 24.72 - a. a. O.[zu § 151 Satz 3 FlurbG a. F./§ 151 Satz 2 Halbs. 2 n. F.]). Damit gelten auch die für sie maßgeblichen Rechtsregeln.

Dass der Gesetzgeber Gemeindeaufsichtsbehörde und Flurbereinigungsbehörde nicht gleichsetzen wollte, ergibt sich auch aus § 140 Satz 1 FlurbG. Die dort geregelte Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts hängt nicht davon ab, ob eine Flurbereinigungsbehörde gehandelt hat. Vielmehr entscheidet das Flurbereinigungsgericht über die Anfechtung von Verwaltungsakten, „die im Vollzug diese Gesetzes ergehen“. Das sind nicht nur Verwaltungsakte der Flurbereinigungsbehörde, sondern auch solche z. B. der Teilnehmergemeinschaft oder der Gemeindeaufsichtsbehörde (so ausdrücklich Steuer, FlurbG, 2. Aufl. 1967, § 140 Anm. 8; vgl. auch Lurz, Flurbereinigungsrecht, 1955, § 140 Anm. 1). Im Übrigen entspricht es der im Schrifttum übereinstimmend vertretenen Auffassung, dass die Anfechtung der Auflösungsverfügung im Fall des § 153 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung stattfindet (Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 153 Rn. 3; Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, Stand April 1989, § 153 Rn. 10; Steuer, a. a. O., § 153 Rn. 1). Auch der Beklagte geht davon aus, dass für die Frage, wer den Widerspruchsbescheid erlässt, die Verwaltungsgerichtsordnung, nämlich § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO, einschlägig ist. Wäre § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG anwendbar, käme nach dieser Vorschrift als Widerspruchsbehörde nur die obere Flurbereinigungsbehörde in Betracht, die wiederum in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 AGFlurbG definiert ist (vgl. Linke in Linke/Mayr, a. a. O., Art. 1 Rn. 3).

Der Widerspruch ist auch nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO - BayRS 34-1-I) entfällt das Vorverfahren, soweit in Absatz 1 nichts Abweichendes geregelt ist. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGVwGO kann der Betroffene gegen einen (nur an ihn gerichteten) Verwaltungsakt im Bereich des Landwirtschaftsrechts einschließlich des Rechts landwirtschaftlicher Subventionen sowie im Bereich des Rechts forstlicher Subventionen und jagdrechtlicher Abschlussplanverfahren Widerspruch einlegen. Das Recht der Flurbereinigung ist aber nicht dem Landwirtschaftsrecht zuzuordnen. Dies ergibt sich aus der Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG im Zuge der Föderalismusreform 2006 (Oeter in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 74 Rn. 120; Wingerter in Wingerter/Mayr, a. a. O., Einl. Rn. 1). Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich demnach auf „die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung)“. Auch in dem Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (LT-Drs. 15/7252 v. 30.1.2007) wird zwischen Landwirtschaftsrecht und Flurbereinigungsrecht unterschieden (Begründung C § 1 zu Nr. 2: 1. Buchst. b bzw. zu Nr. 2: 2.). Hiervon geht im Übrigen auch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr aus. In der das Widerspruchsverfahren betreffenden „Auflistung der für den Bereich des StMELF wichtigsten Rechtsbereiche und deren Einordnung“ (Stand 27.5.2013) wird u. a. die Marktordnung, die Ernährungswirtschaft und das Recht landwirtschaftlicher Subventionen zum Landwirtschaftsrecht gezählt und die Flurbereinigung eigens erwähnt (www.stmi.bayern.de/assets/stmi/verwaltungsservice).

Die Klägerin ist in ihren Rechten verletzt, weil jeder Rechtsverstoß des Verwaltungsakts zugleich eine subjektive Rechtsverletzung für den Adressaten darstellt, die einen Aufhebungsanspruch begründet (Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 36).

Bezüglich des Aufhebungsbescheids vom 30. Juli 2014 ist die Klage unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die vom Landratsamt H. verfügte Rücknahme des Auflösungsbescheids ist nicht zu beanstanden. Zwar nennt der Aufhebungsbescheid keine ausdrückliche Rechtsgrundlage. Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG, gegen dessen Anwendbarkeit selbst im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens grundsätzlich keine Bedenken bestünden (BVerwG, B.v. 25.11.1988 - 5 B 164.88 - Buchholz 424.01 § 4 FlurbG Nr. 10 = RzF 32 zu § 4 FlurbG), können rechtswidrige Verwaltungsakte zurückgenommen werden. Die vom Landratsamt als Gemeindeaufsichtsbehörde zuvor verfügte Auflösung der Teilnehmergemeinschaft Q. war rechtswidrig, weil die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft entgegen der ursprünglichen Annahme doch noch nicht vollständig erfüllt waren, nachdem jene noch Eigentümerin eines Grundstücks ist (§ 153 Abs. 1 Satz 1 und 2 FlurbG). Das Landratsamt als Ausgangsbehörde war für die Rücknahme eines von ihm erlassenen Verwaltungsakts sachlich zuständig (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 164). Außerdem wäre die Klägerin durch den angefochtenen Verwaltungsakt ohnehin nicht in ihren Rechten verletzt. Da die vorangegangene Klage 13 A 14.1288 die Aufhebung der Auflösungsverfügung vom 26. März 2014 zum Gegenstand hat, entspricht deren Rücknahme dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 147 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FlurbG.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

26 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13/03/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 290/00 Verkündet am: 13. März 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

Die Teilnehmergemeinschaft bleibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, solange über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft, insbesondere Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen, zu erfüllen sind. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung gemäß § 149 kann die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten durch die Flurbereinigungsbehörde auf die Gemeindebehörde übertragen werden; die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde gehen auf die Gemeindeaufsichtsbehörde über.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat die Teilnehmergemeinschaft aufzulösen, wenn ihre Aufgaben erfüllt sind. Dies gilt sinngemäß für die Gemeindeaufsichtsbehörde, soweit auf sie die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde übergegangen sind (§ 151 Satz 2 zweiter Halbsatz). Die Auflösung ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die nach dem Bayerischen Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 11. Februar 1932 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern S. 73), zuletzt geändert durch dasGesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 11. August 1954 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165),noch bestehenden Flurbereinigungsgenossenschaften können durch Beschluß des Vorstandes aufgelöst werden, wenn das Unternehmen abgeschlossen ist und ihre Aufgaben erfüllt sind.

(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:

1.
Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde;
2.
Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;
3.
Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde.
§ 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat die Teilnehmergemeinschaft aufzulösen, wenn ihre Aufgaben erfüllt sind. Dies gilt sinngemäß für die Gemeindeaufsichtsbehörde, soweit auf sie die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde übergegangen sind (§ 151 Satz 2 zweiter Halbsatz). Die Auflösung ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die nach dem Bayerischen Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 11. Februar 1932 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern S. 73), zuletzt geändert durch dasGesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 11. August 1954 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165),noch bestehenden Flurbereinigungsgenossenschaften können durch Beschluß des Vorstandes aufgelöst werden, wenn das Unternehmen abgeschlossen ist und ihre Aufgaben erfüllt sind.

(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:

1.
Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde;
2.
Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;
3.
Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde.
§ 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Die Teilnehmergemeinschaft bleibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, solange über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft, insbesondere Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen, zu erfüllen sind. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung gemäß § 149 kann die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten durch die Flurbereinigungsbehörde auf die Gemeindebehörde übertragen werden; die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde gehen auf die Gemeindeaufsichtsbehörde über.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:

1.
Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde;
2.
Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;
3.
Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde.
§ 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat die Teilnehmergemeinschaft aufzulösen, wenn ihre Aufgaben erfüllt sind. Dies gilt sinngemäß für die Gemeindeaufsichtsbehörde, soweit auf sie die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde übergegangen sind (§ 151 Satz 2 zweiter Halbsatz). Die Auflösung ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die nach dem Bayerischen Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 11. Februar 1932 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern S. 73), zuletzt geändert durch dasGesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 11. August 1954 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165),noch bestehenden Flurbereinigungsgenossenschaften können durch Beschluß des Vorstandes aufgelöst werden, wenn das Unternehmen abgeschlossen ist und ihre Aufgaben erfüllt sind.

(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:

1.
Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde;
2.
Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;
3.
Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde.
§ 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat die Teilnehmergemeinschaft aufzulösen, wenn ihre Aufgaben erfüllt sind. Dies gilt sinngemäß für die Gemeindeaufsichtsbehörde, soweit auf sie die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde übergegangen sind (§ 151 Satz 2 zweiter Halbsatz). Die Auflösung ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die nach dem Bayerischen Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 11. Februar 1932 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern S. 73), zuletzt geändert durch dasGesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 11. August 1954 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165),noch bestehenden Flurbereinigungsgenossenschaften können durch Beschluß des Vorstandes aufgelöst werden, wenn das Unternehmen abgeschlossen ist und ihre Aufgaben erfüllt sind.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.

(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.

(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

(1) Die Flurbereinigung wird in einem behördlich geleiteten Verfahren innerhalb eines bestimmten Gebietes (Flurbereinigungsgebiet) unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer und der Träger öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung (§ 109) durchgeführt.

(2) Die Durchführung der Flurbereinigung ist von den Ländern als eine besonders vordringliche Maßnahme zu betreiben. Sie bestimmen, welche Fachbehörden Flurbereinigungsbehörden und obere Flurbereinigungsbehörden sind und setzen ihre Dienstbezirke fest.

(3) Die Länder können Befugnisse, die nach diesem Gesetz der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde zustehen, der oberen Flurbereinigungsbehörde übertragen. Sie können ferner Befugnisse, die nach diesem Gesetz der oberen Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Flurbereinigungsbehörde übertragen; dies gilt nicht für die Befugnisse nach § 41 Abs. 3 und § 58 Abs. 3.

(4) Die Länder können Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, auf die obere Flurbereinigungsbehörde übertragen.

(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:

1.
Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde;
2.
Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;
3.
Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde.
§ 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.

Die Teilnehmergemeinschaft bleibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, solange über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft, insbesondere Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen, zu erfüllen sind. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung gemäß § 149 kann die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten durch die Flurbereinigungsbehörde auf die Gemeindebehörde übertragen werden; die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde gehen auf die Gemeindeaufsichtsbehörde über.

Das Flurbereinigungsgericht entscheidet über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Für das Verfahren sind auch die §§ 118 bis 128 sinngemäß anzuwenden. § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat die Teilnehmergemeinschaft aufzulösen, wenn ihre Aufgaben erfüllt sind. Dies gilt sinngemäß für die Gemeindeaufsichtsbehörde, soweit auf sie die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde übergegangen sind (§ 151 Satz 2 zweiter Halbsatz). Die Auflösung ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die nach dem Bayerischen Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 11. Februar 1932 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern S. 73), zuletzt geändert durch dasGesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 11. August 1954 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165),noch bestehenden Flurbereinigungsgenossenschaften können durch Beschluß des Vorstandes aufgelöst werden, wenn das Unternehmen abgeschlossen ist und ihre Aufgaben erfüllt sind.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:

1.
Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde;
2.
Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;
3.
Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde.
§ 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat die Teilnehmergemeinschaft aufzulösen, wenn ihre Aufgaben erfüllt sind. Dies gilt sinngemäß für die Gemeindeaufsichtsbehörde, soweit auf sie die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde übergegangen sind (§ 151 Satz 2 zweiter Halbsatz). Die Auflösung ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die nach dem Bayerischen Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 11. Februar 1932 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern S. 73), zuletzt geändert durch dasGesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 11. August 1954 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165),noch bestehenden Flurbereinigungsgenossenschaften können durch Beschluß des Vorstandes aufgelöst werden, wenn das Unternehmen abgeschlossen ist und ihre Aufgaben erfüllt sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.