Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2019 - 13 S 19.164

published on 21/03/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2019 - 13 S 19.164
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Gericht

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Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Regierungsdirektorin I. wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist als Rechtsnachfolger seiner Mutter Teilnehmer des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens K. Zusammen mit seiner Mutter erhob er mit mehreren Schreiben Widerspruch gegen den am 18. Dezember 2015 beschlossenen Zusammenlegungsplan (Anhörungstermin: 5.4.2016). Nachdem unter dem Datum des 29. August 2016 der Zusammenlegungsplan durch die Teilnehmergemeinschaft K. (TG) in einigen Punkten geändert worden war, fand am 28. November 2018 eine Behandlung des Widerspruchs des Antragstellers durch den Spruchausschuss beim Amt für Ländliche Entwicklung M. (ALE) statt. In diesem Rahmen wurde unter Anwesenheit des Antragstellers zur Sache verhandelt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 wurde dem Antragsteller durch den Spruchausschuss ein Vorschlag zur Änderung des Zusammenlegungsplans übersandt.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 teilte der Antragsteller sodann dem ALE mit, dass nach Auskunft eines Rechtsanwalts das rechtskundige Mitglied, Frau Regierungsdirektorin I., nach § 54 Abs. 2 VwGO von der Teilnahme an der Spruchausschussverhandlung von Gesetzes wegen ausgeschlossen gewesen sei, ohne dass es insoweit eines Ablehnungsgesuchs bedurft hätte. Grund hierfür sei, dass sie über Jahre mit der Sache befasst gewesen sei - u.a. in Zwischenverhandlungen - und auch Schriftsätze und dergleichen für die TG verfasst habe. Die Spruchausschussverhandlung sei somit nichtig.

Das abgelehnte Mitglied des Spruchausschusses hat sich zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert; u.a. teilte sie mit, dass es zutreffe, dass sie in der Vergangenheit in ihrer Funktion als Leiterin des Sachgebiets Recht beim ALE bereits mehrfach mit Sachverhalten den Antragsteller bzw. seine Rechtsvorgängerin betreffend befasst gewesen sei; dies habe Angelegenheiten des ALE sowie die Beratung und Unterstützung des jeweiligen Vorsitzenden der TG betroffen.

Die dienstliche Erklärung wurde dem Antragsteller zugeleitet und Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Mit Schreiben vom 2. März 2019 hat der Antragsteller insoweit mitgeteilt, dass ihm nach der Spruchausschussverhandlung vom 28. November 2018 durch einen Rechtsanwalt mitgeteilt worden sei, dass das rechtskundige Spruchausschussmitglied nach § 41 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 2 VwGO von Gesetzes wegen von der Spruchausschussverhandlung ausgeschlossen gewesen sei, ohne dass es insoweit eines Ablehnungsgesuchs bedurft hätte. Denn sie sei über Jahre hinweg im Zusammenhang mit dem Zusammenlegungsplan gegen ihn aufgetreten - u.a. in Zwischenverhandlungen - und habe auch Schriftsätze und dergleichen für die TG und gegen ihn verfasst. Diesen Sachverhalt habe die Beamtin in ihrer dienstlichen Erklärung auch ausdrücklich eingestanden. Ein weiterer Verstoß gemäß § 47 ZPO des rechtskundigen Mitglieds liege darin, sich in diesem Zusammenhang weiterhin zur Sache zu äußern, wie es etwa im Vorlageschreiben an den Verwaltungsgerichtshof vom 17. Januar 2019 erfolgt sei. Letztlich beteilige sie sich trotz ihres gesetzlichen Ausschlusses bis heute an der Tätigkeit des Spruchausschusses.

II.

Das Ablehnungsgesuch, für dessen Entscheidung nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) das Flurbereinigungsgericht zuständig ist, hat keinen Erfolg.

Es ist bereits unzulässig.

Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 AGFlurbG i.V.m. § 43 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Mitglied eines Spruchausschusses von einem Widerspruchsführer nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, ohne einen ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen (BayVGH, B.v. 15.1.1976 - 225 XIII 75 - RzF 15 zu § 141 Abs. 4 FlurbG; Mayr in Linke/Mayr, AGFlurbG, 2012, Art. 20 Rn. 12). So liegt der Fall auch hier. Denn der Antragsteller hat sich unstrittig in die Spruchausschussverhandlung vom 28. November 2018 eingelassen, ohne eine Ablehnung des rechtskundigen Mitglieds geltend zu machen (vgl. die Anwesenheitsliste zur Sitzung v. 28.11.2018, GA S. 5). Der Vortrag des Antragstellers, dass er sich erst im Nachgang der Spruchausschussverhandlung habe rechtlich beraten lassen, ist für den Verlust des Ablehnungsrechts nicht von Belang. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Einlassung in die Spruchausschussverhandlung Kenntnis von den tatsächlichen Umständen - hier der (unstrittigen) Vorbefassung des rechtskundigen Mitglieds - hatte, aus denen er die angebliche Befangenheit bzw. den angeblichen gesetzlichen Ausschluss herleiten will (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2000 - 2 C 5.99 - BayVBl 2001, 216 - juris Rn. 35 f.).

Unabhängig davon ist das Ablehnungsgesuch auch unbegründet.

Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 AGFlurbG gelten für die Ablehnung die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Zunächst ist vorliegend kein Fall eines gesetzlichen Ausschlusses gegeben.

So ist der Ausschließungsgrund des § 41 Nr. 6 ZPO nicht einschlägig. Hiernach ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Dies setzt voraus, dass der Richter das angefochtene Urteil erlassen hat (Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 41 Rn. 12 f.). Übertragen auf das Verfahrensrecht der Flurbereinigung ist ein Mitglied eines Spruchausschusses dann von der Amtsausübung ausgeschlossen, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt (hier: den Zusammenlegungsplan) erlassen hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. § 54 Abs. 2 VwGO, wonach ein Richter von der Ausübung des Amtes auch ausgeschlossen ist, wenn er bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat, ist weder direkt noch entsprechend anwendbar. Eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für eine Analogie besteht nicht (vgl. BGH, U.v. 13.3.2003 - I ZR 290/00 - NJW 2003, 1932 - juris Rn. 24). Die auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung beschränkte Verweisung in Art. 20 Abs. 4 Satz 1 AGFlurbG ist auch nicht etwa infolge der Rechtsänderungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes i.d.F. vom 11. August 1954 (GVBl S. 165 - siehe dort Art. 28 Abs. 3 wortgleich mit Art. 20 Abs. 4 i.d.F. der Bekanntmachung v. 8.2.1994 - GVBl S. 128) ergänzungsbedürftig geworden (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 3.4.1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6 - juris Rn. 21). Zwar ist das Ausführungsgesetz (AGFlurbG) bereits im Jahr 1954 in Kraft getreten, wohingegen die Verwaltungsgerichtsordnung erst im Jahr 1960 in Kraft trat (siehe § 195 Abs. 1 VwGO a.F.); jedoch kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die enge Regelung des Art. 20 Abs. 4 Satz 1 AGFlurbG nunmehr um den weiten Ausschlusstatbestand des § 54 Abs. 2 VwGO zu ergänzen wäre. Wie die Änderung des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AGFlurbG (i.d.F. der Bekanntmachung v. 8.2.1994, a.a.O.) zeigt, hat der Landesgesetzgeber Rechtsänderungen auf anderen Gebieten durchaus Rechnung getragen. So wurde durch diese Vorschrift des Ausführungsgesetzes eine Art. 91 BayVwVfG (in Kraft seit 1.1.1977 - vgl. Art. 99 BayVwVfG) ausdrücklich modifizierende Regelung für die Beschlussfassung im Spruchausschuss getroffen. Es ist deshalb anzunehmen, dass der unverändert gebliebene Wortlaut des Art. 20 Abs. 4 Satz 1 AGFlurbG nach wie vor dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Eine richterliche Rechtsfortbildung wäre folglich unzulässig (vgl. zum Ganzen bereits: BayVGH, B.v. 25.8.2010 - 13 S 10.1182 - juris Rn. 7; B.v. 4.1.2010 - 13 S 09.2389 - juris Rn. 10).

Auch ist vorliegend keine Befangenheit des rechtskundigen Mitglieds zu besorgen.

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde sich in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“ der Parteilichkeit, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BVerfG, B.v. 15.10.1977 - 2 BvL 10/75 - BVerfGE 46, 34 - juris). Die Äußerung einer irrigen Rechtsauffassung ist grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (BVerwG, B.v. 29.5.1991 - 4 B 71.91 - NJW 1992, 1186 - juris). Verfahrensfehler rechtfertigen eine Ablehnung nur dann, wenn der Anschein besteht, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung oder auf Willkür beruht (BayVGH, B.v. 16.1.2007 - 13 A 05.988 - juris Rn. 10) oder ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des Verfahrensrechts vorliegt (BayVerfGH, E.v. 16.5.2006 - Vf. 98-VI-05 - BayVBl 2007, 269 - juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 25.8.2010 - 13 S 10.1182 - juris Rn. 8).

Hiervon ausgehend ergeben sich aus dem Verhalten des abgelehnten Mitglieds des Spruchausschusses, Frau Regierungsdirektorin I., keine Gründe für ein Misstrauen im Sinn des § 42 Abs. 2 ZPO. Der Umstand allein, dass sich die Beamtin bereits in der Vergangenheit mit den Verfahren des Antragstellers befasst und dazu geäußert hat, ist kein hinreichender Grund, um Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen. Dies gilt unabhängig davon, ob und ggf. inwieweit sich die Beamtin im Spruchausschuss in den früheren Verfahren vertretene Rechtsauffassungen zu eigen macht. Verständiger Anlass zu einem aus einer solchen „Vorbefassung“ hergeleiteten Misstrauen eines Teilnehmers gegen die Unparteilichkeit eines Mitglieds des Spruchausschusses besteht vielmehr erst dann, wenn sich aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung des Mitglieds gegenüber einem Teilnehmer oder der streitbefangenen Sache aufdrängt. Dafür ist vorliegend jedoch weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 2.10.1997 - 11 B 30.97 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 13 S 09.1458 - juris Rn. 9).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt
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published on 13/03/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 290/00 Verkündet am: 13. März 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
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Annotations

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:

1.
Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde;
2.
Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;
3.
Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde.
§ 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.