Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 5 Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs

Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 5 Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs
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Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern Inhaltsverzeichnis

(1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.

(2) Zuschläge werden den Ländern gewährt, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.

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published on 02/03/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 271/15 Verkündet am: 2. März 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SächsBG § 97 Abs. 1
published on 27/01/2017 00:00

Tenor § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 473) sind mit Artikel 57 Absatz 1 der Landesverfassung unve
published on 27/01/2017 00:00

Tenor § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 473)
published on 03/11/2009 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungs
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