Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Sept. 2016 - RN 4 K 16.394
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Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
1) Die Halterin hat dafür Sorge zu tragen, dass die drei Hunde das Halteranwesen (Wohnanwesen) nicht unbeaufsichtigt verlassen und niemanden gefährden können.
2) Die Halterin muss die drei Hunde mit einem sicheren Beißschutz versehen, wenn diese freien Auslauf erhalten. Der Beißschutz ist so anzubringen, dass er von den Hunden nicht abgestreift werden kann. Dies gilt auch für das Halteranwesen, da dieses durchlässig ist und keine ausreichend hohe Einfriedung aufweist. Ferner wohnen auf dem Grundstück weitere Personen, für die eine Gefahr besteht und die zu schützen sind.
II.
III.
IV.
V.
1. Es wird bestätigt, dass der Hund „…“, Wurftag: …2012, Geschlecht: weiblich, Farbe: falb-braun, Rasse: Rottweilermischling, gekennzeichnet mit Chip Nr. … bis zum 8.3.2018 keiner Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG bedarf.
2. Es wird bestätigt, dass der Hund „…“, Wurftag: …2013, Geschlecht: männlich, Farbe: schwarz mit braunen Abzeichen, Rasse: Rottweiler, gekennzeichnet mit Chip Nr. … keiner Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG bedarf.
3. Es wird bestätigt, dass der Hund „…“, Wurftag: …2014, Geschlecht: männlich, Farbe: schwarz mit braunen Abzeichen, Rasse: Rottweilermischling, gekennzeichnet mit Chip Nr. … bis zum 15.2.2017 keiner Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG bedarf.
4. Die vorstehenden Negativzeugnisse gelten nur unter den folgenden auflösenden Bedingungen:
4.1. Die drei Hunde sind in der Öffentlichkeit jeweils an einer maximal 120 cm langen, reißfesten Leine zu führen (Leinenzwang). Dabei müssen die Hunde jeweils ein sog. Halti tragen, das über eine auf Zug reagierende Halsung auf den Hund einwirkt und ein Entschlüpfen verhindert. Freier Auslauf darf den Hunden nur außerhalb geschlossener Ortschaft in Bereichen gewährt werden, in denen eine nach allen Richtungen frei übersehbare Fläche von mind. 200 m gegeben ist und wenn dieser Bereich frei von Passanten oder anderen Hunden ist. Sobald Personen oder andere Hunde in diesem Schutzbereich erscheinen, sind die Hunde umgehend anzuleinen. Bei freiem Auslauf haben die Hunde einen Beißschutz zu tragen, der sicher zu befestigen ist.
4.2 Das Ausführen der Hunde vom Fahrrad aus ist nicht gestattet.
4.3 Die Hunde dürfen nur von Frau … oder von einem anderen geeigneten Hundeführer ausgeführt werden, der sowohl durch entsprechende Hör- und Sichtzeichen, als auch durch aversive Reize (körperliche Einwirkungen oder entsprechende Hilfsmittel) auf die Hunde einwirken kann und dem die Hunde zuverlässig gehorchen.
4.4 Die Hunde dürfen nur einzeln ausgeführt werden. Das gemeinsame Ausführen ist auch bei mehreren Hundeführern untersagt.
4.5 Die Mitnahme der Hunde zu Veranstaltungen mit überwiegend öffentlichem Charakter (Volksfeste, Umzüge etc.) und zu Örtlichkeiten, die stark frequentiert sind (z.B. Badeseen, Parkanlagen etc.) ist untersagt.
4.6 Beim Transport der Hunde im Pkw ist der Fahrgastraum durch eine ausreichend sichere Vorrichtung vom Transportraum der Hunde abzutrennen.
4.7 Je Hund ist eine endgültige Abgabe an einen anderen Halter der Verwaltungsgemeinschaft … unverzüglich anzuzeigen. Dabei sind Name, Vorname und Adresse des Halters anzugeben.
4.8 Innerhalb des Wohnanwesens (…, …) sind die Hunde so zu halten, dass eine verkehrsfremde oder verkehrswidrige Einwirkung auf Passanten oder den öffentlichen Verkehr und ungewollte Einwirkungen auf Familienmitglieder, Bewohner des Anwesens oder Hausbesucher ausgeschlossen werden können. Dies bedeutet im Einzelnen, dass
4.8.1 den Hunden der Zugang zu dem Eingangspodest des Wohnhauses versperrt wird,
4.8.2 die Hunde von allen Bereichen des Anwesens, die von Besuchern oder Mitbewohnern betreten werden müssen, fernzuhalten sind,
4.8.3 ein unkontrollierter Kontakt von Kindern mit den Hunden strikt zu unter-lassen ist.
4.8.4 Die Absperrung zum öffentlichen Verkehrsraum hin (Zaun, Einfahrtstor) so zu erhöhen ist, dass ein Überspringen durch die Hunde ausgeschlossen ist (mind. 1,80 m).
5. Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nr. 4 wird angeordnet.
6. Die Negativzeugnisse werden erst mit Bestandskraft dieses Bescheides wirksam.
7. Falls Frau … die in der vorstehenden Nr. 4 genannten Pflichten nicht ab sofort erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € je Hund und je nicht eingehaltener Verpflichtung fällig.
8. Frau … hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird für die laufenden Nrn. 1 bis 3 eine Gebühr in Höhe von 120 € und für die laufende Nr. 4 eine Gebühr in Höhe von 200 € festgesetzt.
Die Auslagen für die Zustellung betragen 3,45 €.
-
1.Der Bescheid der Beklagten vom 4.3.2016, Az: …, wird aufgehoben.
-
2.Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2016, Gz. …, wird aufgehoben.
-
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
die Klage abzuweisen.
Gründe
I.
II.
III.
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Annotations
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder - 2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, - 2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, - 3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, - 4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, - 5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, - 6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, - 7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, - 8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.