Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Sept. 2016 - RN 4 K 16.394

13.09.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine ihre Hundehaltung betreffende sicherheitsrechtliche Anordnung.

Die Klägerin ist Besitzerin und Halterin dreier Kampfhunde (Rottweiler bzw. Rottweiler-Mischlinge).

Aufgrund eines Ermittlungsersuchens der Polizeiinspektion … erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass sich am 16.2.2016 auf dem Grundstück der Klägerin ein Beißvorfall mit einem ihrer Hunde ereignet habe. Auf diesem Grundstück wohnt die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann (Herrn F …), Herrn A … und Herrn B … In seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 16.2.2016 und seiner Anhörung bei der Beklagten vom 29.2.2016 gab Herr B … an, vom Wohnhaus durch einen innenliegenden Gang in seine Garage gegangen zu sein. Beim Öffnen der Verbindungstür zwischen Wohnhaus und Garage sei plötzlich der hellbraune Hund der Klägerin vor ihm gestanden. Der Hund sei ohne jegliche Vorwarnung auf ihn los und habe ihn in die linke Hand gebissen. Er habe laut geschrien und seine Hand zurückgezogen. Der Hund sei dann wieder zurück auf den Hof gelaufen. Er habe dann um Hilfe gerufen, woraufhin Herr A … gekommen sei und ihm anschließend die Hand verbunden habe. Die Wunde sei zudem auch noch im Krankenhaus behandelt worden. Ausweislich einer in der Behördenakte befindlichen Stellungnahme der …Klinik … ist Herr B … am 16.2.2016 wegen einer triangulären Bisswunde im Bereich des linken Handrückens behandelt worden. Diese Wunde sei durchaus mit einem Hundebiss vereinbar gewesen.

Am 22.2.2016 wurde die Klägerin von der Beklagten bezüglich dieses Vorfalls angehört. Im Rahmen dieser Anhörung gab die Klägerin an, dass der Vorfall sich ganz anders zugetragen habe. So sei sie nach einem Spaziergang mit ihren drei Hunden nach Hause gekommen, habe die Hunde abgeleint, in den Zwinger geschickt und diesen dann versperrt. Im Heizraum des Anwesens sei sie dann auf Herrn B … getroffen, der ihr seinen verletzten Arm, der blutete, gezeigt und dann zu ihr gesagt habe: „Das hat ein Nachspiel, die Köter kommen weg!“. Herr B … habe dann Herrn A … gebeten, ihm seine Hand zu verbinden, an der er sich „aufgerissen“ habe. Es sei daher völlig ausgeschlossen, dass die Verletzung durch ihre Hunde verursacht worden sei.

Unter dem 4.3.2016 erließ die Beklagte folgenden, der Klägerin am 9.3.2016 zugestellten, Bescheid:

I.

Frau …, geb. …1992, wohnhaft in …, …, wird hiermit verpflichtet, folgende Maßnahmen zu treffen, um die von ihren Hunden ausgehende konkrete Gefahr umgehend zu beseitigen:

1) Die Halterin hat dafür Sorge zu tragen, dass die drei Hunde das Halteranwesen (Wohnanwesen) nicht unbeaufsichtigt verlassen und niemanden gefährden können.

2) Die Halterin muss die drei Hunde mit einem sicheren Beißschutz versehen, wenn diese freien Auslauf erhalten. Der Beißschutz ist so anzubringen, dass er von den Hunden nicht abgestreift werden kann. Dies gilt auch für das Halteranwesen, da dieses durchlässig ist und keine ausreichend hohe Einfriedung aufweist. Ferner wohnen auf dem Grundstück weitere Personen, für die eine Gefahr besteht und die zu schützen sind.

II.

Dieser Bescheid ergeht als vorläufiger Bescheid, um die bestehende Gefahr bis zum Erlass eines endgültigen Bescheides sofort zu beseitigen. Der endgültige Bescheid kann auch weiterreichende Maßnahmen zum Inhalt haben. Der endgültige Bescheid ergeht nach vollständiger Klärung der Sachlage.

III.

Falls Frau … gegen eine der unter Nr. I bezeichneten Verpflichtungen zuwiderhandelt, wird jeweils pro Hund ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € zur Zahlung fällig.

IV.

Die sofortige Vollziehung der Nrn. I und III wird angeordnet.

V.

Für diesen Bescheid werden Kosten in Höhe von 50,-- € erhoben (Art. 1 Abs. 1 Satz 3 KG; KVz 2.II.1/1).

Die Auslagen (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 KK) betragen 5,-- €.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Vorfall vom 22.2.2016 zeige, dass von den Hunden der Klägerin eine konkrete Gefahr ausgehe. Zur Feststellung dieser Gefahr reiche es aus, dass ein Mensch von den Hunden gebissen worden sei. Dies werde durch die Stellungnahme der …Klinik … belegt. Die Abwägung der Interessen der Hundehalterin gegen das öffentliche Interesse an der Beseitigung der bestehenden Gefahr führe zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse eindeutig überwiege. Da die Hundehalterin den Vorfall bestreite und sich nicht einsichtig zeige, sei davon auszugehen, dass die Gefahr ohne Anordnung von Sofortmaßnahmen weiter bestehen würde. Es wären daher gemäß Art. 18 Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der bestehenden Gefahren anzuordnen gewesen.

Mit Schriftsatz vom 15.3.2016, bei Gericht eingegangen am 17.3.2016, hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen.

Unter dem 11.07.2016 erließ die Beklagte einen an die Klägerin adressierten Bescheid, der dieser gemäß den Angaben auf der Postzustellungsurkunde am 13.07.2016 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung nach gescheiterter persönlicher Übergabe zugestellt wurde.

Dieser Bescheid enthält folgende Anordnungen bzw. Regelungen:

1. Es wird bestätigt, dass der Hund „…“, Wurftag: …2012, Geschlecht: weiblich, Farbe: falb-braun, Rasse: Rottweilermischling, gekennzeichnet mit Chip Nr. … bis zum 8.3.2018 keiner Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG bedarf.

2. Es wird bestätigt, dass der Hund „…“, Wurftag: …2013, Geschlecht: männlich, Farbe: schwarz mit braunen Abzeichen, Rasse: Rottweiler, gekennzeichnet mit Chip Nr. … keiner Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG bedarf.

3. Es wird bestätigt, dass der Hund „…“, Wurftag: …2014, Geschlecht: männlich, Farbe: schwarz mit braunen Abzeichen, Rasse: Rottweilermischling, gekennzeichnet mit Chip Nr. … bis zum 15.2.2017 keiner Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG bedarf.

4. Die vorstehenden Negativzeugnisse gelten nur unter den folgenden auflösenden Bedingungen:

4.1. Die drei Hunde sind in der Öffentlichkeit jeweils an einer maximal 120 cm langen, reißfesten Leine zu führen (Leinenzwang). Dabei müssen die Hunde jeweils ein sog. Halti tragen, das über eine auf Zug reagierende Halsung auf den Hund einwirkt und ein Entschlüpfen verhindert. Freier Auslauf darf den Hunden nur außerhalb geschlossener Ortschaft in Bereichen gewährt werden, in denen eine nach allen Richtungen frei übersehbare Fläche von mind. 200 m gegeben ist und wenn dieser Bereich frei von Passanten oder anderen Hunden ist. Sobald Personen oder andere Hunde in diesem Schutzbereich erscheinen, sind die Hunde umgehend anzuleinen. Bei freiem Auslauf haben die Hunde einen Beißschutz zu tragen, der sicher zu befestigen ist.

4.2 Das Ausführen der Hunde vom Fahrrad aus ist nicht gestattet.

4.3 Die Hunde dürfen nur von Frau … oder von einem anderen geeigneten Hundeführer ausgeführt werden, der sowohl durch entsprechende Hör- und Sichtzeichen, als auch durch aversive Reize (körperliche Einwirkungen oder entsprechende Hilfsmittel) auf die Hunde einwirken kann und dem die Hunde zuverlässig gehorchen.

4.4 Die Hunde dürfen nur einzeln ausgeführt werden. Das gemeinsame Ausführen ist auch bei mehreren Hundeführern untersagt.

4.5 Die Mitnahme der Hunde zu Veranstaltungen mit überwiegend öffentlichem Charakter (Volksfeste, Umzüge etc.) und zu Örtlichkeiten, die stark frequentiert sind (z.B. Badeseen, Parkanlagen etc.) ist untersagt.

4.6 Beim Transport der Hunde im Pkw ist der Fahrgastraum durch eine ausreichend sichere Vorrichtung vom Transportraum der Hunde abzutrennen.

4.7 Je Hund ist eine endgültige Abgabe an einen anderen Halter der Verwaltungsgemeinschaft … unverzüglich anzuzeigen. Dabei sind Name, Vorname und Adresse des Halters anzugeben.

4.8 Innerhalb des Wohnanwesens (…, …) sind die Hunde so zu halten, dass eine verkehrsfremde oder verkehrswidrige Einwirkung auf Passanten oder den öffentlichen Verkehr und ungewollte Einwirkungen auf Familienmitglieder, Bewohner des Anwesens oder Hausbesucher ausgeschlossen werden können. Dies bedeutet im Einzelnen, dass

4.8.1 den Hunden der Zugang zu dem Eingangspodest des Wohnhauses versperrt wird,

4.8.2 die Hunde von allen Bereichen des Anwesens, die von Besuchern oder Mitbewohnern betreten werden müssen, fernzuhalten sind,

4.8.3 ein unkontrollierter Kontakt von Kindern mit den Hunden strikt zu unter-lassen ist.

4.8.4 Die Absperrung zum öffentlichen Verkehrsraum hin (Zaun, Einfahrtstor) so zu erhöhen ist, dass ein Überspringen durch die Hunde ausgeschlossen ist (mind. 1,80 m).

5. Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nr. 4 wird angeordnet.

6. Die Negativzeugnisse werden erst mit Bestandskraft dieses Bescheides wirksam.

7. Falls Frau … die in der vorstehenden Nr. 4 genannten Pflichten nicht ab sofort erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € je Hund und je nicht eingehaltener Verpflichtung fällig.

8. Frau … hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird für die laufenden Nrn. 1 bis 3 eine Gebühr in Höhe von 120 € und für die laufende Nr. 4 eine Gebühr in Höhe von 200 € festgesetzt.

Die Auslagen für die Zustellung betragen 3,45 €.

Mit Schriftsatz vom 09.09.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage auf diesen Bescheid erweitert, sowie beantragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Klagefrist zu gewähren, da die Klägerin den Bescheid vom 11.07.2016 erstmalig mit E-Mail des Prozessbevollmächtigten vom 07.09.2016 erhalten habe. Unabhängig davon sei aber auch von einer automatischen Erstreckung der Klage vom 15.03.2016 auf den Bescheid vom 11.07.2016 auszugehen, da beide Verwaltungsakte (zumindest teilweise) einen identischen Regelungsbereich hätten. Des Weiteren wurde eine „Eidesstattliche Erklärung“ der Klägerin vom 09.09.2016 vorgelegt, in welcher diese ausführt, den Bescheid vom 11.07.2016 nicht erhalten zu haben. Was mit diesem passiert sei, wisse sie nicht. Es gebe an ihrem Anwesen …, … drei Postkästen, nämlich an der Grundstücksgrenze einen für Herrn A … und einen für Herrn B … sowie im Inneren des Hofbereichs einen für sie und ihren Ehemann. Es sei in der Vergangenheit wiederholt Post weggekommen bzw. falsch eingeworfen worden. Letztmalig sei die Zeugenladung des Verwaltungsgerichts Regensburg für Herrn B … ihrem Ehemann übergeben worden. Die Ladung sei ursprünglich in ihrer Post gewesen.

Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, dass von den Hunden der Klägerin keine konkrete Gefahr ausgehe. Die Klägerin habe auch bis zum Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls keine Kenntnis davon gehabt, dass ihre Hunde aggressiv oder gefährlich wären. Unzutreffend sei, dass einer der drei Hunde Herrn B* … in die Hand gebissen habe. Der Vorfall habe sich - wie von der Klägerin in ihrer Anhörung bei der Beklagten vom 22.02.2016 geschildert - zugetragen. Die Aussage des Herrn B* … sei nicht glaubhaft, da seine Aussage bei der Beklagten und seine polizeiliche Aussage teilweise in Widerspruch stünden. Zudem passe der in der ärztlichen Stellungnahme vom 02.03.2016 angegebene Abstand der beiden Fangzähne bei der Wunde des Herrn B* … zu keinem Abstand der beiden Fangzähne bei den Hunden der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 4.3.2016, Az: …, wird aufgehoben.

  • 2.Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2016, Gz. …, wird aufgehoben.

  • 3.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es wird ausgeführt, der vorläufige Bescheid der Beklagten vom 04.03.2016 sei durch den Bescheid vom 11.07.2016 vollumfänglich ersetzt worden, daher entfalte dieser keine Wirkung mehr. Der Bescheid vom 11.07.2016 sei ausweislich der Zustellungsurkunde am 13.07.2016 zugestellt worden. Eine Anfechtung sei nicht rechtzeitig erfolgt, sodass er bestandskräftig geworden sei. Die Angaben der Klägerin in ihrer eidesstattlichen Erklärung würden nicht ausschließen, dass der Bescheid vom 11.07.2016 in ihren Briefkasten gelangt sei. Im Übrigen werde auch der Klageerweiterung vom 09.09.2016 nicht zugestimmt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

I.

Soweit die Klägerin mit ihrem ursprünglichen Klageantrag (Klageantrag zu 1) die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 4.3.2016 begehrt, ist diese Anfechtungsklage [§ 42 Abs. 1 Alternative 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)] bereits unstatthaft. Der Bescheid vom 4.3.2016 wurde unzweideutig als vorläufiger Bescheid erlassen. Dies ergibt sich zum einen aus der Überschrift des Bescheids („vorläufiger Bescheid“) als auch aus der Ziffer 2 des Bescheides, in welcher ausdrücklich klargestellt wird, dass dieser Bescheid als vorläufiger Bescheid ergeht, um die bestehende Gefahr bis zum Erlass eines endgültigen Bescheids sofort zu beseitigen. Aufgrund des Bescheids vom 11.7.2016, der die Hundehaltung der Klägerin neu und umfassend regelt, entfaltet der Bescheid vom 4.3.2016 keine die Klägerin belastende Wirkung mehr, so dass er sich erledigt hat. Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung weder die Klage insoweit für erledigt erklärt noch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt hat, sondern an dem Klageantrag zu 1 unverändert festgehalten hat, war die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen.

II.

Soweit die Klägerin die Aufhebung des ersetzenden Bescheids vom 11.7.2016 begehrt (Klageantrag zu 2), ist die Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist unzulässig.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich die Klage gegen den ursprünglichen Bescheid nicht „automatisch“ auf den ersetzenden Bescheid erstreckt. Der Verwaltungsbehörde bleibt es unbenommen, auch während eines gerichtlichen Verfahrens den angegriffenen Verwaltungsakt zu ändern oder zu ersetzen. Tut sie dies, so bleibt zwar der geänderte Verwaltungsakt, soweit die Änderung die Beschwer nicht beseitigt, weiterhin Gegenstand der Klage. Eine im Änderungsbescheid liegende zusätz-liche Beschwer bzw. der Verwaltungsakt, der den angefochtenen Verwaltungsakt ersetzt, werden jedoch nicht automatisch Gegenstand der anhängigen Klage, sondern könne nur im Wege einer Klageänderung (§ 91 VwGO) in diese einbezogen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 79 Rn. 17; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 79 Rn. 31). Eine Vorschrift, die die automatische Einbeziehung eines neuen Bescheides in das gerichtliche Verfahren regelt, gibt es in der Verwaltungsgerichtsordnung im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen (wie beispielsweise § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes oder § 68 der Finanzgerichtsordnung) nicht. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung (VGH Baden-Württemberg, U. v. 19.7.2005, Az: 9 S 2278/03) führt zu keinem anderen Ergebnis, da der dort entschiedene Sachverhalt (vorläufiger Verwaltungsakt regelt das vorläufige Behaltendürfen eines empfangenen Zuschusses, endgültiger Verwaltungsakt gewährt die Zuschussbewilligung nach Grund und Höhe abschließend) nicht auf den vorliegenden Fall der vollständigen Ersetzung einer sicherheitsrechtlichen Anordnung durch eine andere übertragbar ist. Insoweit stehen hier nämlich zwei selbständige, voneinander unabhängige Verwaltungsakte im Raum, so dass sich die prozessuale Lage nach den allgemeinen Regeln bestimmt. Der Kläger hat in einem solchen Fall, wie bereits ausgeführt, die Möglichkeit, den neuen Bescheid im Wege der Klageerweiterung in das anhängige Klageverfahren einzubeziehen oder diesen neuen Bescheid mit einer selbständigen Klage anzugreifen (vgl. hierzu auch: BayVGH, U. v. 17.9.1992, Az: 6 B 92.2315).

2. Im Schriftsatz vom 9.9.2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage auf den Bescheid vom 11.7.2016 erweitert, also die Klage im Sinne des § 91 VwGO geändert. Es spricht viel dafür, dass die Sachdienlichkeit der Klageänderung (die Beklagte hat ihre Einwilligung in die Klageänderung ausdrücklich verweigert) zu bejahen ist. Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen, da unabhängig von der Zulässigkeit der Klageänderung alle Sachurteilsvoraussetzungen für die geänderte Klage erfüllt sein müssen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rn. 31). Auch bei Einbeziehung des neuen Bescheids in die Klage musste die Klägerin daher diesbezüglich die Klagefrist einhalten (vgl. BayVGH, U. v. 7.5.2009, Az: 4 B 06.3357 und BayVGH, B. v. 12.8.2011, Az: 11 C 11.1785, wo die Einhaltung der Klagefrist bei Anfechtung und Einbeziehung eines neuen Verwaltungsakts in das laufende Verfahren als selbstverständlich einzuhaltende Voraussetzung angesehen wird).

In Bezug auf den Bescheid vom 11.7.2016 hat die Klägerin die Klagefrist nicht eingehalten, sodass die Klage diesbezüglich wegen Verfristung unzulässig ist.

a) Der Bescheid vom 11.7.2016 konnte wirksam an die Klägerin persönlich zugestellt werden. Soweit ein Beteiligter im Verwaltungsverfahren einen Bevollmächtigten hat, können Zustellungen nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) an diesen gerichtet werden. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG sind die Zustellungen an den Bevollmächtigten zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zwar mit Schreiben vom 15.3.2016 bei der Beklagten angezeigt, dass er die anwaltschaftliche Vertretung der Klägerin übernommen hat. Eine auf ihn lautende schriftliche Vollmacht wurde der Beklagten jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Da der eindeutige Wortlaut in Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwZVG nicht zwischen Rechtsanwälten als Bevollmächtigten und sonstigen Bevollmächtigten unterscheidet, war daher betreffend die in Streit stehende Zustellung Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VwZVG anzuwenden. Somit lag es im Ermessen der Beklagten, an wen sie die Zustellung richten wollte. Diesbezügliche Ermessensfehler sind weder vorgetragen worden, noch ersichtlich. Denn die Behörde ist bei Nichtvorlage der schriftlichen Vollmacht lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Bescheid an den Bevollmächtigten zu richten. Dass der Verwaltungsakt auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden kann, stellt nur eine Erweiterung der der Behörde eröffneten Möglichkeiten der Bekanntgabe dar. Da die Beklagte bislang Zustellungen weder ständig an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtet hat und es auch weder für den Vertretenen noch für den Bevollmächtigten eine unzumutbare Belastung darstellt, der Behörde eine Vollmacht vorzulegen, wenn eine Zustellung allein an den Bevollmächtigten gewünscht ist, war die Zustellung an die Klägerin persönlich ermessensfehlerfrei (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, B. v. 29.11.2007, Az: 11 LA 172/07).

b) Da der Bescheid vom 11.7.2016 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehen war, betrug die Klagefrist gemäß §§ 58, 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Monat.

Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begann die Frist am Tag nach Eintritt des die Frist auslösenden Ereignisses, hier also der Zustellung des Bescheids vom 11.7.2016, zu laufen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 13.7.2016 per Postzustellungsurkunde (Art. 3 VwZVG). Sie konnte zulässigerweise nach gescheiterter persönlicher Übergabe gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 180 ZPO durch Einlegung in den Briefkasten erfolgen.

Zwar bestreitet die Klägerin den Bescheid vom 11.7.2016 erhalten zu haben. Die (gemäß den Anforderungen des § 182 ZPO ordnungsgemäß ausgefüllte) Postzustellungsurkunde erbringt jedoch als öffentliche Urkunde im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Zwar kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantritt verlangt dann jedoch seinerseits den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs, es muss also zur Überzeugung des Gerichts jede Möglichkeit der Richtigkeit der öffentlichen Urkunde ausgeschlossen sein (vgl. z.B. BFH, B. v. 30.3.2000, Az: X B 50/99). Der erforderliche Beweisantritt muss in substantiierter Weise erfolgen, d. h. ein bloßes Bestreiten des Zugangs oder das Hervorrufen bloßer Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es erforderlich, solche Umstände darzulegen und zu beweisen, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde belegen (vgl. BVerwG, B. v. 16.5.1986, Az: 4 CB 8/86).

Einen solchen substantiierten Beweisantritt hat die Klägerin mit ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 9.9.2016 nicht erbracht. Allein der Hinweis darauf, dass es am Anwesen der Klägerin mehrere Briefkästen gebe und in der Vergangenheit bereits mehrfach Post weggekommen bzw. in den falschen Postkasten eingeworfen worden sei, ist, selbst, wenn dies bewiesen werden könnte, nicht geeignet, jede Möglichkeit der Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen, nämlich gerade die Einlegung des Bescheids vom 11.7.2016 in den Briefkasten der Klägerin am 13.7.2016 nach gescheiterter persönlicher Übergabe, auszuschließen. Insoweit ergäbe sich nämlich allenfalls die Möglichkeit, dass auch der streitgegenständliche Bescheid falsch oder überhaupt nicht eingeworfen wurde. Mit der bloßen Behauptung eines möglichen abweichenden Geschehens kann die Richtigkeit der Angaben in der Postzustellungsurkunde nicht entkräftet werden, da diese ansonsten ersichtlich ihren vom Gesetzgeber gewollten hohen Beweiswert verlieren würde.

Das Gericht war auch nicht aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) verpflichtet, selbstständig weitere Ermittlungen anzustellen, da sich das Maß der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach der Substanz des Vorbringens der Beteiligten richtet (vgl. z.B. BVerwG, U. v. 15.6.2016, Az: 9 C 19/15). Soweit die Klägerin aber keine Umstände vorträgt, welche die gesetzliche Zugangsvermutung gerade in Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid zu widerlegen geeignet sind, bedarf es hierzu auch keiner weiteren Ermittlung von Amts wegen.

Gemäß der nicht widerlegten Angabe auf der Postzustellungsurkunde geschah das fristauslösende Ereignis der Zustellung am 13.7.2016, so dass die Klagefrist am 14.7.2016 zu laufen begonnen hat. Sie endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB am 16.8.2016. Die Einbeziehung des Bescheids im Schriftsatz vom 9.9.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erfolgte somit nach Ablauf der Klagefrist, sodass die geänderte Klage diesbezüglich unzulässig ist.

c) Nach alledem war auch dem Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin nicht stattzugeben, da vor dem Hintergrund der angenommenen Wirksamkeit der Zustellung des Bescheids die eidesstattliche Erklärung der Klägerin, den Bescheid nicht erhalten zu haben, zur Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumung i.S.d. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht ausreichend war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Sept. 2016 - RN 4 K 16.394 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 68


Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbeh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten


Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 182 Zustellungsurkunde


(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418. (2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:1.die Bezeichnung der Person, der

Referenzen

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.