Finanzgericht München Beschluss, 18. Aug. 2016 - 10 K 1868/16

published on 18/08/2016 00:00
Finanzgericht München Beschluss, 18. Aug. 2016 - 10 K 1868/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

Finanzgericht München

Az.: 10 K 1868/16

Beschluss

Stichwörter:

1. Grundsätzlich ist die Auslegung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines PKH-Verfahrens als erneuter Antrag auf Gewährung von PKH möglich und sinnvoll.

2. Auch ein durch Beschluss rechtskräftig beendetes Verfahren kann wiederaufgenommen werden. Anstelle einer Nichtigkeitsklage oder einer Restitutionsklage ist ein Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen.

3. Über den Antrag auf Wiederaufnahme eines mit Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

4. Die Wiederaufnahme eines abgewiesenen PKH-Antrages kann nicht erreicht werden, weil ein Wiederaufnahmeantrag voraussetzt, dass die Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig ist.

In der Streitsache

[... ASt]

Antragsteller

wegen Wiederaufnahme des Verfahrens auf Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit

gegen

Finanzamt [... N-Stadt]

wegen der Klage gegen eine Zahlungsaufforderung vom 8. Februar 2016

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München durch [...] ohne mündliche Verhandlung

am 18. August 2016

beschlossen:

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung).

Gründe:

I.

Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom 8. Februar 2016 wegen eines durchzuführenden Klageverfahrens gegen das Finanzamt [... N-Stadt] (Finanzamt) wegen einer Zahlungsaufforderung einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH). In der Sache machte er geltend, dass er beabsichtige, nach einer Zahlungsaufforderung vom 3. Dezember 2015 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2016 Klage zu erheben und dass er erreichen wolle, dass vom Finanzamt keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen werden. Die Zahlungsaufforderung des Finanzamts betreffe eine Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom [...] 2014 über 60,00 €, mit der ein Verstoß gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 (Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006) sanktioniert werden solle. Die Vollstreckung dieser Zahlungsaufforderung sei u. a. deshalb unzulässig, da es kein entsprechendes Gesetz gebe und damit auch kein Vergehen nach einem Parkometergesetz; außerdem sei auch die Höhe der Sanktion rechtswidrig und könne in der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckt werden.

Mit Beschluss vom 23. März 2016 hat das Finanzgericht (FG) München (Az. 10 K 387/16) den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 31. März 2016 zugestellt.

Mit Schreiben vom 3. April 2016 beantragte der Antragsteller die Gewährung von PKH, um eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des FG vom 23. März 2016 zu führen. Hilfsweise beantragte er die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2016 hat der Bundesfinanzhof (BFH; Az. VII S 12/16 (PKH), n.v.) den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von PKH abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Übrigen wies der BFH darauf hin, dass für ein Wiederaufnahmeverfahren das FG zuständig ist und dass die Wiederaufnahme eines abgewiesenen PKH-Antrags nicht erreicht werden könne, da ein Beschluss über die Zurückweisung eines PKH-Antrages der materiellen Rechtskraft nicht fähig ist.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 hat der Senatsvorsitzende bei dem Antragsteller angeregt, dass er erklären solle, dass mit dem Schreiben vom 3. April 2016 kein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden sollte.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2016 hat der Antragsteller ausgeführt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch deshalb nicht zurückgenommen werden könne, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich die Republik Österreich gegenüber dem Antragsteller rechtswidrig verhalten habe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss vom 23. März 2016 aufzuheben und das Verfahren auf Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen eine Zahlungsaufforderung (Az. 10 K 387/16) wieder aufzunehmen.

Das Finanzamt beantragt,

den Wiederaufnahmeantrag abzulehnen.

Das Finanzamt ist der Auffassung, dass der Wiederaufnahmeantrag keine Erfolgsaussichten habe, da Wiederaufnahmegründe nicht schlüssig dargelegt worden seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die vorgelegten Akten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossen Verfahrens auf PKH (Az. 10 K 387/16) ist unzulässig.

1. Der beschließende Senat entscheidet über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über PKH im Beschlussverfahren.

a) Der Antrag des Antragstellers wird im Streitfall nicht als erneuter Antrag auf Gewährung von PKH gewertet, sondern als Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 23. März 2016 abgeschlossenen PKH-Verfahrens (Az. 10 K 387/16).

Zwar ist grundsätzlich die Auslegung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines PKH-Verfahrens als erneuter Antrag auf Gewährung von PKH möglich und sinnvoll (BFH-Beschluss vom 26. März 1998, XI S 32/97, BFH/NV 1998, 1252). Eine solche Auslegung verbietet sich im Streitfall, denn der Antragsteller hat eindeutig auf die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens trotz entsprechender Hinweise des FG (Schreiben vom 29. Juni 2016) und des BFH (BFH-Beschluss vom 9. Mai 2016 VII S 12/16 (PKH), n.v.) bestanden.

b) Auch ein durch Beschluss rechtskräftig beendetes Verfahren kann wiederaufgenommen werden. Anstelle einer Nichtigkeitsklage oder einer Restitutionsklage ist ein Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen (BFH-Beschlüsse vom 18.März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586; vom 29. Mai 1992 VIII K 1/92, BFH/NV 1992, 538; vom 15. April 1987 VIII K 1/86, BFH/NV 1987, 591). Über den Antrag auf Wiederaufnahme eines mit Beschluss abgeschlossenen Verfahrens - wie hier eines PKH-Verfahrens - ist durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (Gräber/Ratschow, FGO, 8. Aufl. 2015, § 134 Rz. 2 m. w. N.).

2. Der Antrag auf Wiederaufnahme hat jedoch keinen Erfolg.

Die Wiederaufnahme eines abgewiesenen PKH-Antrages kann nicht über die Vorschriften der §§ 134 Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 578 Zivilprozessordnung (ZPO) erreicht werden, weil ein Wiederaufnahmeantrag voraussetzt, dass die Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig ist. Daran fehlt es bei einem Beschluss über die Zurückweisung eines PKH-Antrages (BFH-Beschlüsse vom 26. März 1998 XI S 32/97, BFH/NV 1998, 1252; vom 8. Juli 2010 V B 129/09, BFH/NV 2010, 2088; Bergkemper in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 134 FGO, Rz. 10 [Aug. 2015] m. w. N.; Gräber/Ratschow, FGO, 8. Aufl. 2015, § 134 Rz. 2; Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 24. September 2009 1 S 1419/09, n.v. - juris). Der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers ist demgemäß nicht statthaft.

3. Im Übrigen ist der Antrag auf Wiederaufnahme des PKH-Verfahrens auch deshalb unzulässig, da die Mindestvoraussetzungen für den Inhalt des Antrages nicht erfüllt sind.

Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage (§ 134 FGO i. V. m. § 578 ZPO), also einer Nichtigkeitsklage (§ 134 FGO i. V. m. § 579 ZPO) oder einer Restitutionsklage (§ 134 FGO i. V. m. § 580 ZPO), erfordert gemäß § 134 FGO i. V. m. § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO die (schlüssige) Darlegung eines Nichtigkeits- oder eines Restitutionsgrundes (BFH-Beschluss vom 8. Juli 2015 VI B 5/15, BFH/NV 2015, 1426). Diese Voraussetzungen gelten entsprechend für einen Antrag auf Wiederaufnahme eines PKH-Verfahrens.

Dieser Mindestvoraussetzung genügt im Streitfall der Antrag des Antragstellers nicht. Ein Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund ist nicht angegeben; darauf hat das Finanzamt zutreffend hingewiesen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 134 FGO i. V. m. § 591 ZPO i. V. m. § 128 Abs. 2 FGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

12 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18/08/2016 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 10 K 1868/16 Beschluss Stichwörter: 1. Grundsätzlich ist die Auslegung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines PKH-Verfahrens als erneuter Antra
published on 08/07/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 2. Dezember 2014  3 K 814/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 08/07/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Das Finanzgericht (FG) hatte mit Beschluss vom 9. Juli 2009 (1 K 1327/05) den Antrag der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführ
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 18/08/2016 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 10 K 1868/16 Beschluss Stichwörter: 1. Grundsätzlich ist die Auslegung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines PKH-Verfahrens als erneuter Antra
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.