Finanzgericht Nürnberg Urteil, 21. Aug. 2014 - 6 K 212/14

bei uns veröffentlicht am21.08.2014

Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger Anspruch auf Wiederaufnahme des Klageverfahrens 6 K 197/14 (ursprünglich 6 K 399/13) haben.

Die geschiedenen Kläger begehrten die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück G, das sie zusammen mit der damals das betreffende Objekt bewohnenden weiteren Ex-Ehefrau des Klägers – der Beigeladenen – erzielt haben wollen. In den betreffenden Mietverträgen war jedoch allein die Beigeladene als Vermieterin genannt.

In der mündlichen Verhandlung am 11.07.2013 erklärten die Kläger nach dem Hinweis des Gerichts, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Verwirklichung des Tatbestands des § 21 EStG darauf ankomme, wer im Mietvertrag als Vermieter genannt und damit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag geworden sei, die Rücknahme der Klage. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Nach Geltendmachung der Unwirksamkeit der Klagerücknahme hat der erkennende Senat mit Urteil vom 21.08.2014 (6 K 197/14) entschieden, dass die Klage mit dem früheren Aktenzeichen 6 K 399/13 zurückgenommen ist.

Die Kläger begehren mit ihrer am 14.02.2014 bei Gericht eingegangenen Klage die Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie tragen vor, die Beigeladene habe in einer E-Mail an die Klägerin vom 19.12.2013 angegeben, die Mietverträge zwar allein, aber in Namen der Hausbesitzgemeinschaft abgeschlossen zu haben. Außerdem seien Äußerungen der Beigeladenen gegenüber dem damals zuständigen Einzelrichter, wonach sie für sich allein habe handeln wollen, unzutreffend gewesen. Sowohl das Gericht als auch sie, die Kläger, seien dadurch getäuscht worden.

Die Klägerin beantragt, das frühere Verfahren 6 K 399/13 wieder aufzunehmen.

Der Kläger beantragt sinngemäß dasselbe.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Das beklagte Finanzamt sieht keine Anhaltspunkte, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

Gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 589 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form (§ 587 ZPO) und Frist (§ 586 ZPO) erhoben wurde.

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Klage als unzulässig zu verwerfen (§ 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

I. Die Klagefrist ist versäumt.

1. Eine Nichtigkeits- (§ 579 ZPO) bzw. Restitutionsklage (§ 580 ZPO) ist gem. § 134 FGO i. V. m. § 586 ZPO vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt gem. § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung.

2. Im vorliegenden Fall hätten die Kläger die Klage innerhalb eines Monats nach Kenntnis der E-Mail erheben müssen, auf deren Inhalt sie ihr Wiederaufnahmebegehren stützen. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass sie von der E-Mail vom 19.12.2013 erst innerhalb eines Monats vor Klageerhebung am 14.02.2014 Kenntnis erhalten hätten. Im Hinblick auf den regen Informationsaustausch zwischen der Klägerin und dem Kläger ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Kläger unverzüglich über den Inhalt der Nachricht informiert hat. Die Monatsfrist begann daher mit Kenntnis der E-Mail. Diese Kenntnis ist nach Überzeugung des Senats sowohl bei der Klägerin als auch beim Kläger jedenfalls noch vor Weihnachten 2013 eingetreten. Die Monatsfrist war daher bei Klageerhebung am 14.02.2014 abgelaufen.

Der Fristbeginn wurde nicht durch einen späteren Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung aufgeschoben, da gem. § 134 FGO anders als gem. § 586 ZPO nicht auf die Rechtskraft des späteren Urteils vom 21.08.2014, mit dem die Wirksamkeit der Klagerücknahme festgestellt wurde, sondern auf die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses vom 11.07.2013 abzustellen ist (Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 134 FGO Rn. 7; Stapperfend in Gräber, FGO, § 134 Rn. 2).

II. Es fehlt außerdem an einem schlüssig vorgetragenen Wiedereinsetzungsgrund.

1. Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags setzt nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass Tatsachen schlüssig dargelegt werden, aus denen sich – ihre Richtigkeit unterstellt – der behauptete Wiederaufnahmegrund ergibt (BFH-Beschluss vom 11.02.2011 V K 2/09, BFH/NV 2011, 828, m. w. N.).

2. Die Kläger haben weder einen Nichtigkeitsgrund i. S. d. § 579 ZPO noch einen Restitutionsgrund i. S. d. § 580 ZPO schlüssig dargelegt.

a) Die Restitutionsklage findet in dem hier allein in Betracht kommenden Fall des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Urkunde kann dabei auch eine E-Mail sein. Um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen, muss die aufgefundene Urkunde aber für die Herbeiführung einer günstigeren Entscheidung kausal sein. Das ist der Fall, wenn die Urkunde zu einem anderen Beweisergebnis führt und das neue Beweisergebnis nach der Rechtsauffassung des Restitutionsgerichts tatsächlich eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Dass die Urkunde lediglich im Sinne einer Schlüssigkeit „geeignet“ ist, zu einer günstigeren Entscheidung zu führen, genügt nicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2012 4 A 6001/11, BayVBl 2013, 481).

b) Die E-Mail der Beigeladenen vom 19.12.2013 ist nicht entscheidungserheblich, da diese jedenfalls keine für die Kläger günstigere Entscheidung in der Sache herbeigeführt haben würde. Für die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht maßgebend, wem das zur Leistungserbringung verwendete Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. Hierfür kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjektes ist (BFH-Urteil vom 26.10.1971 VIII R 137/70, BStBl II 1972, 215; Schmidt/Kulosa, Einkommensteuergesetz, 33. Aufl., § 21 Rn. 31). Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr maßgebend, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht (BFH-Urteile vom 13.05.1980 VIII R 63/79, BStBl II 1981, 295; vom 13.10.1992 IX R 17/88, BFH/NV 1993, 227; und vom 14.11.2007 IX R 51/06; ZMR 2008, 982). Diesen Tatbestand verwirklicht derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs.1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Er muss Träger der Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag sein (BFH-Urteil vom 31.10.1989 IX R 216/84, BStBl II 1992, 506, m. w. N.). Im vorliegenden Fall war allein die frühere Ehefrau des Klägers, die Beigeladene, als Vermieterin aufgetreten und in den Mietverträgen genannt.

Auf einen eventuell abweichenden inneren Willen der Beigeladenen, ob sie die Mieteinnahmen für sich oder für die Hausgemeinschaft erzielen wollte, kommt es daher nicht an. Ihre im Laufe der Jahre gemachten Angaben mögen in sich widersprüchlich sein, sind aber für die Frage, wem die streitigen Einkünfte zuzurechnen sind, unerheblich und können daher nicht zu einer relevanten Täuschung geführt haben.

Die E-Mail der Beigeladenen vom 19.12.2013 ist somit nicht entscheidungserheblich und hätte daher, auch wenn sie bereits damals dem Gericht vorgelegen hätte, nicht zu einer anderen Entscheidung geführt.

Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 21


(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 579 Nichtigkeitsklage


(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese

Zivilprozessordnung - ZPO | § 586 Klagefrist


(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 589 Zulässigkeitsprüfung


(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen. (2) Die Tatsachen, die

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 134


Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 587 Klageschrift


In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.

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bei uns veröffentlicht am 21.08.2014

Tenor 1. Der Einstellungsbeschuss vom 11.07.2013 in dem früheren Verfahren 6 K 399/13 wird aufgehoben. 2. Die Klage mit dem früheren Aktenzeichen 6 K 399/13 ist zurückgenommen. 3. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu trag

Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Feb. 2011 - V K 2/09

bei uns veröffentlicht am 11.02.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Restitutionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Wiederaufnahme der Verfahren V B 30/07 und V B 65/08.

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Tenor

1. Der Einstellungsbeschuss vom 11.07.2013 in dem früheren Verfahren 6 K 399/13 wird aufgehoben.

2. Die Klage mit dem früheren Aktenzeichen 6 K 399/13 ist zurückgenommen.

3. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Streitig ist, ob die in dem damals unter dem Aktenzeichen 6 K 399/13 geführten Verfahren erklärte Klagerücknahme unwirksam ist.

Die geschiedenen Kläger begehrten die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück G, die sie zusammen mit der damals das betreffende Objekt bewohnenden weiteren Ex-Ehefrau des Klägers – der Beigeladenen – erzielt haben wollen.

Der Kläger erwarb im Jahr 1983 zusammen mit der Beigeladenen ein Zweifamilienhaus auf dem Grundstück G zu Eigentum je zur Hälfte. Im Jahr 1994 wurde die Ehe geschieden. Die Beigeladene blieb in dem Objekt wohnen und vermietete Teile des Hauses an verschiedene Personen. Der Kläger heiratete im Jahr 1995 die Klägerin und übertrug dieser am 07.09.2006 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück. Die Übertragung wurde von der Beigeladenen erfolgreich angefochten (rechtskräftiges Urteil des LG vom 20.08.2008). Am 08.09.2009 wurde das Grundstück schließlich zwangsversteigert.

Das Finanzamt stellte zunächst Einkünfte der Beigeladenen und des Klägers bzw. ab dem 01.10.2006 der Beigeladenen und der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung einheitlich und gesondert fest.

Gegen diese Bescheide legten der Kläger und die Klägerin jeweils fristgerecht Einspruch ein. Gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung der Vermietungseinkünfte wandte die Klägerin mit Schreiben an das Finanzamt vom 04.09.2009, 06.07.2010 und 17.03.2011 ein, dass die Beigeladene sämtliche Vermietungsaktivitäten allein und eigenmächtig veranlasst und auch alle Einnahmen für sich allein einbehalten habe.

Dem Finanzamt lagen verschiedene Mietverträge vor, die allein die Beigeladene als Vermieterin auswiesen (Mietvertrag mit einer Frau X über ein Zimmer ab dem 15.02.2005, Mietvertrag mit einem Herrn Y ab dem 07.11.2005, Mietvertrag mit einem Herrn Z ab dem 01.05.2007, Mietvertrag mit einem Herrn U ab dem 01.06.2006). Die Mitwohnzentrale teilte darüber hinaus mit Schreiben vom 14.03.2007 mit, dass sie von der Beigeladenen mit der Vermittlung von Räumen im Anwesen G beauftragt worden sei. Dies habe zu mehreren Vermietungen geführt.

Das Finanzamt zog die Beigeladene zum Einspruchsverfahren gem. § 360 Abs. 3 AO hinzu.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurden die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung für die Jahre 2006 – 2009 jeweils mit Bescheid vom 30.12.2011 aufgehoben und den Beteiligten dabei mitgeteilt, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung nicht durchzuführen sei, da die Beigeladene gegenüber den Mietern als alleinige Vermieterin aufgetreten sei und daher nur sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19.09.2012 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, entscheidend sei, wer im Außenverhältnis gegenüber den Mietern aufgetreten sei. Im Streitfall sei dies allein die Beigeladene gewesen. Da diese selbst in dem Haus gewohnt habe, sei davon auszugehen, dass sie die Wohnungsbesichtigungen durchgeführt und auch sonst Ansprechpartner für die Mieter gewesen sei. Sie sei daher als alleinige Vermieterin aufgetreten. Die Frage nach der Zurechnung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte stelle sich nicht mehr.

Mit ihrer Klage haben die Kläger die gesonderte und einheitliche Feststellung der aus dem Objekt G erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung begehrt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, bisher sei unberücksichtigt geblieben, dass die Beigeladene für den von ihr genutzten und über ihren Miteigentumsanteil hinausgehenden Teil des Hausgrundstücks ein Nutzungsentgelt an die Miteigentümer habe zahlen müssen.

In der mündlichen Verhandlung am 11.07.2013 erklärten die Kläger nach dem Hinweis des damals zuständigen Einzelrichters, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Verwirklichung des Tatbestands des § 21 EStG darauf ankomme, wer im Mietvertrag als Vermieter genannt und damit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag geworden sei, die Rücknahme der Klage. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 11.07.2013 wird Bezug genommen.

Die Kläger machen nunmehr die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend. Sie tragen vor, die Beigeladene habe in einer E-Mail an die Klägerin vom 19.12.2013 angegeben, die Mietverträge zwar allein, aber im Namen der Hausbesitzgemeinschaft abgeschlossen zu haben. Sie seien durch irreführende Äußerungen des Einzelrichters zur Klagerücknahme veranlasst worden. Es habe sich die Erwartung, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung würden im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärungen berücksichtigt, nicht erfüllt. Außerdem seien Äußerungen der Beigeladenen gegenüber dem Einzelrichter, wonach sie für sich allein habe handeln wollen, unzutreffend gewesen. Sowohl das Gericht als auch sie, die Kläger, seien dadurch getäuscht worden.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist der Ansicht, bei der Ermittlung, wer Träger der Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag sei, sei nicht nur der Inhalt des Mietvertrages, sondern auch die innere Einstellung von Bedeutung, die sich aus den zahlreichen zivilrechtlichen Verfahren zwischen den Klägern und der Beigeladenen, der Vorgeschichte, den unterschiedlichen Erklärungen der Beigeladenen und den Erklärungen gegenüber dem Finanzamt ergebe. Er legt

• ein Urteil des Landgerichts vom 19.02.2010 vor, das der Klägerin Ansprüche gem. § 743 BGB auf Herausgabe der Hälfte der aus dem Grundstück G erzielten Früchte (Eigennutzung durch die Beigeladene und Mieteinnahmen) zubilligt,

• ein Urteil des Oberlandesgerichts vom 31.08.2011, mit dem das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben wurde, da solche Nutzungsherausgabeansprüche wegen der Anfechtung der Eigentumsübertragung nicht bestünden, sowie

• ein Urteil des Landgerichts vom 21.05.2012 in einem Rechtsstreit zwischen der Beigeladenen und einer die Zwangsvollstreckung in das Objekt G betreibenden Grundpfandgläubigerin vor.

Die Klägerin beantragt, die Unwirksamkeit der Klagerücknahme festzustellen.

Der Kläger beantragt sinngemäß ebenfalls, die Unwirksamkeit der Klagerücknahme festzustellen.

Das Finanzamt beantragt festzustellen, dass die Klage zurückgenommen ist.

Die Beigeladene hat keinen Klageantrag gestellt.

Das beklagte Finanzamt ist weiterhin der Auffassung, dass allein die Beigeladene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe.

Der Rechtsstreit ist gem. § 6 Abs. 3 FGO auf den Senat zurück übertragen worden.

Gründe

I. Der Einstellungsbeschluss vom 11.07.2013 war aufzuheben.

II. Die Klage ist wirksam zurückgenommen worden.

1. Eine Klagerücknahme ist als Prozesshandlung grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich und kann auch nicht – etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen – angefochten werden (vgl. BFH-Urteil vom 08.07.1969 II R 108/66, BStBl II 1969, 733). Die FGO sieht aber gleichwohl in § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO ausdrücklich den Fall vor, dass in einem Steuerrechtsstreit nachträglich die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme geltend gemacht wird. Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit offen halten wollte, insbesondere in den Fällen, in denen ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger in unzulässiger Weise – etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder auch unbewusste Irreführung – zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden ist, die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des BFH müsste es als Verstoß gegen die im Steuerrecht zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes angesehen werden, in derartigen Fällen einen Steuerpflichtigen an seiner Erklärung festzuhalten (BFH-Beschluss vom 26.04.2011 III S 24/10 (PKH), BFH/NV 2011, 1378, m. w. N.). Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung gelten für die Bejahung einer solchen Ausnahmesituation jedoch strenge Maßstäbe (Koch in Gräber, FGO, § 72 Rn. 21).

2. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach Überzeugung des Senats nicht vor. Der Senat hält den damaligen Hinweis, dass es für die Frage, wer die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat, darauf ankommt, wer gegenüber den Mietern als Vermieter aufgetreten und im Mietvertrag als solcher genannt ist, für zutreffend.

a) Eine gesonderte Feststellung ist gem. § 179 Abs. 1 und § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen, wenn an den einkommensteuerpflichtigen Einkünften und mit ihnen im Zusammenhang stehenden Besteuerungsgrundlagen mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.

b) Für die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht maßgebend, wem das zur Leistungserbringung verwendete Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. Hierfür kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjektes ist (BFH-Urteil vom 26.10.1971 VIII R 137/70, BStBl II 1972, 215; Schmidt/Kulosa, Einkommensteuergesetz, 33. Aufl., § 21 Rn. 31). Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr maßgebend, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht (BFH-Urteile vom 13.05.1980 VIII R 63/79, BStBl II 1981, 295; vom 13.10.1992 IX R 17/88, BFH/NV 1993, 227; und vom 14.11.2007 IX R 51/06; ZMR 2008, 982). Diesen Tatbestand verwirklicht derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs.1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Er muss Träger der Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag sein (BFH-Urteil vom 31.10.1989 IX R 216/84, BStBl II 1992, 506, m. w. N.).

Selbst dann, wenn mehrere Miteigentümer vereinbart haben, dass lediglich ein Miteigentümer das betreffende Wirtschaftsgut zum Zwecke der Vermietung nutzen soll, und vermietet aufgrund der Vereinbarung tatsächlich nur der eine Miteigentümer, stellt sich die Frage nach der Zurechnung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte nicht mehr, weil nur der eine Miteigentümer alleine den - objektiven - Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt hat (BFH-Urteil vom 30.06.1999 IX R 83/95, DStR 1999, 1763; Ratschow in Klein, AO, 11. Aufl. § 180 Rn. 11).

c) Nichts anderes ergibt sich aus den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. In seinem Urteil vom 11.03.2003 (IX R 17/99, BFH/NV 2003, 1045) hat der BFH in Übereinstimmung mit den vorstehenden Grundsätzen festgestellt, dass ein Miteigentümer nicht bereits aufgrund seiner rechtlichen Stellung als Miteigentümer den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfülle, sondern dass entscheidend sei, ob der Miteigentümer auch tatsächlich Träger der Rechte und Pflichten des Mietvertrages geworden sei. Die beiden anderen, vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Entscheidungen (BFH-Urteil vom 18.05.2004 IX R 49/02, BStBl II 2004, 929; Beschluss vom 30.04.2004 IV B 24/01, BFH/NV 2004, 1396) betreffen andere Fallkonstellationen, nämlich eine Vermietung an andere Miteigentümer bzw. an nahe Angehörige, bei denen die Beteiligten jeweils die Eigentumsverhältnisse kannten und Regelungen auf dieser Grundlage treffen wollten. Diese Fallkonstellationen sind mit der Vermietung an fremde Dritte, die die Eigentumsverhältnisse nicht kennen und sich nicht für sie interessieren, solange sie ungestört in den Genuss der Mieträume kommen, nicht vergleichbar.

d) Es kommt daher allein darauf an, wie die Beigeladene gegenüber den Mietern aufgetreten ist. Ihr Auftreten erfolgte nach den vorliegenden Mietverträgen ausschließlich in eigenem Namen. Für die Mieter als fremde Dritte war nicht erkennbar, dass weitere Personen an den Mietverhältnissen hätten beteiligt werden sollen. Rechte der Kläger, beispielsweise die Miete zu verlangen, waren den Mietern nicht bekannt und sollten nach ihrem Willen bei Vertragsabschluss auch nicht begründet werden.

3. Auf einen eventuell abweichenden inneren Willen der Beigeladenen, ob sie die Mieteinnahmen für sich oder für die Hausgemeinschaft erzielen wollte, kommt es daher nicht an. Die im Laufe der Jahre gemachten Angaben der Beigeladenen mögen in sich widersprüchlich sein, sind aber für die Frage, wem die streitigen Einkünfte zuzurechnen sind, unerheblich und können daher nicht zu einer relevanten Täuschung geführt haben. Außerdem steht die Behauptung der Beigeladenen in der E-Mail an die Klägerin vom 19.12.2013, sie habe für die Hausbesitzgemeinschaft gehandelt, im Widerspruch zu ihrem tatsächlichen Handeln gegenüber den Mietern allein im eigenen Namen. Den von der Klägerin behaupteten inneren Willen der Beigeladenen vermag der Senat daher nicht zu erkennen.

Im Übrigen ist anzumerken, dass auch ein innerer Wille der Klägerin, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, frühestens im Klageverfahren erkennbar wurde. Noch im Einspruchsverfahren hat die Klägerin sogar drei Mal gegenüber dem Finanzamt erklärt, dass die Beigeladene die Vermietungen eigenmächtig vorgenommen und auch die Mieten allein vereinnahmt habe. Der innere Wille der Klägerin selbst ging jedenfalls in zeitlicher Nähe zu den Streitjahren keineswegs dahin, mit der Beigeladenen gemeinsam Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen.

4. Die zivilrechtlichen Ansprüche auf Herausgabe eines Anteils an den aus dem Anwesen G gezogenen Früchten (Selbstnutzung und Mieteinnahmen) gem. § 743 BGB betreffen lediglich das Innenverhältnis zwischen den Miteigentümern (Sprau in Palandt, Bürgerliches Recht, 72. Aufl., § 743 Rn. 1) und nicht das schuldrechtliche Mietverhältnis zwischen der das Objekt tatsächlich besitzenden Beigeladenen und ihren Mietern. Eine Beziehung der zivilrechtlichen Akten zu den Verfahren ist daher nach Überzeugung des Senats nicht geboten.

5. Eine Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den persönlichen Einkommensteuererklärungen der Kläger und der Beigeladenen war nur möglich, soweit sie solche Einkünfte erzielt haben. Inwiefern andere Erwartungen der Kläger bestanden haben könnten und enttäuscht worden sein sollten, ist für den Senat nicht nachvollziehbar und außerdem nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens.

Eine Täuschung oder auch nur unbewusste Irreführung der Kläger vermag der Senat somit nicht zu erkennen.

Es war daher festzustellen, dass die Klage wirksam zurückgenommen worden ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (§ 139 Abs. 4 FGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, diese Kosten den Klägern aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und somit kein Prozesskostenrisiko getragen hat.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

Tenor

1. Der Einstellungsbeschuss vom 11.07.2013 in dem früheren Verfahren 6 K 399/13 wird aufgehoben.

2. Die Klage mit dem früheren Aktenzeichen 6 K 399/13 ist zurückgenommen.

3. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Streitig ist, ob die in dem damals unter dem Aktenzeichen 6 K 399/13 geführten Verfahren erklärte Klagerücknahme unwirksam ist.

Die geschiedenen Kläger begehrten die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück G, die sie zusammen mit der damals das betreffende Objekt bewohnenden weiteren Ex-Ehefrau des Klägers – der Beigeladenen – erzielt haben wollen.

Der Kläger erwarb im Jahr 1983 zusammen mit der Beigeladenen ein Zweifamilienhaus auf dem Grundstück G zu Eigentum je zur Hälfte. Im Jahr 1994 wurde die Ehe geschieden. Die Beigeladene blieb in dem Objekt wohnen und vermietete Teile des Hauses an verschiedene Personen. Der Kläger heiratete im Jahr 1995 die Klägerin und übertrug dieser am 07.09.2006 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück. Die Übertragung wurde von der Beigeladenen erfolgreich angefochten (rechtskräftiges Urteil des LG vom 20.08.2008). Am 08.09.2009 wurde das Grundstück schließlich zwangsversteigert.

Das Finanzamt stellte zunächst Einkünfte der Beigeladenen und des Klägers bzw. ab dem 01.10.2006 der Beigeladenen und der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung einheitlich und gesondert fest.

Gegen diese Bescheide legten der Kläger und die Klägerin jeweils fristgerecht Einspruch ein. Gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung der Vermietungseinkünfte wandte die Klägerin mit Schreiben an das Finanzamt vom 04.09.2009, 06.07.2010 und 17.03.2011 ein, dass die Beigeladene sämtliche Vermietungsaktivitäten allein und eigenmächtig veranlasst und auch alle Einnahmen für sich allein einbehalten habe.

Dem Finanzamt lagen verschiedene Mietverträge vor, die allein die Beigeladene als Vermieterin auswiesen (Mietvertrag mit einer Frau X über ein Zimmer ab dem 15.02.2005, Mietvertrag mit einem Herrn Y ab dem 07.11.2005, Mietvertrag mit einem Herrn Z ab dem 01.05.2007, Mietvertrag mit einem Herrn U ab dem 01.06.2006). Die Mitwohnzentrale teilte darüber hinaus mit Schreiben vom 14.03.2007 mit, dass sie von der Beigeladenen mit der Vermittlung von Räumen im Anwesen G beauftragt worden sei. Dies habe zu mehreren Vermietungen geführt.

Das Finanzamt zog die Beigeladene zum Einspruchsverfahren gem. § 360 Abs. 3 AO hinzu.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurden die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung für die Jahre 2006 – 2009 jeweils mit Bescheid vom 30.12.2011 aufgehoben und den Beteiligten dabei mitgeteilt, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung nicht durchzuführen sei, da die Beigeladene gegenüber den Mietern als alleinige Vermieterin aufgetreten sei und daher nur sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19.09.2012 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, entscheidend sei, wer im Außenverhältnis gegenüber den Mietern aufgetreten sei. Im Streitfall sei dies allein die Beigeladene gewesen. Da diese selbst in dem Haus gewohnt habe, sei davon auszugehen, dass sie die Wohnungsbesichtigungen durchgeführt und auch sonst Ansprechpartner für die Mieter gewesen sei. Sie sei daher als alleinige Vermieterin aufgetreten. Die Frage nach der Zurechnung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte stelle sich nicht mehr.

Mit ihrer Klage haben die Kläger die gesonderte und einheitliche Feststellung der aus dem Objekt G erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung begehrt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, bisher sei unberücksichtigt geblieben, dass die Beigeladene für den von ihr genutzten und über ihren Miteigentumsanteil hinausgehenden Teil des Hausgrundstücks ein Nutzungsentgelt an die Miteigentümer habe zahlen müssen.

In der mündlichen Verhandlung am 11.07.2013 erklärten die Kläger nach dem Hinweis des damals zuständigen Einzelrichters, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Verwirklichung des Tatbestands des § 21 EStG darauf ankomme, wer im Mietvertrag als Vermieter genannt und damit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag geworden sei, die Rücknahme der Klage. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 11.07.2013 wird Bezug genommen.

Die Kläger machen nunmehr die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend. Sie tragen vor, die Beigeladene habe in einer E-Mail an die Klägerin vom 19.12.2013 angegeben, die Mietverträge zwar allein, aber im Namen der Hausbesitzgemeinschaft abgeschlossen zu haben. Sie seien durch irreführende Äußerungen des Einzelrichters zur Klagerücknahme veranlasst worden. Es habe sich die Erwartung, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung würden im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärungen berücksichtigt, nicht erfüllt. Außerdem seien Äußerungen der Beigeladenen gegenüber dem Einzelrichter, wonach sie für sich allein habe handeln wollen, unzutreffend gewesen. Sowohl das Gericht als auch sie, die Kläger, seien dadurch getäuscht worden.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist der Ansicht, bei der Ermittlung, wer Träger der Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag sei, sei nicht nur der Inhalt des Mietvertrages, sondern auch die innere Einstellung von Bedeutung, die sich aus den zahlreichen zivilrechtlichen Verfahren zwischen den Klägern und der Beigeladenen, der Vorgeschichte, den unterschiedlichen Erklärungen der Beigeladenen und den Erklärungen gegenüber dem Finanzamt ergebe. Er legt

• ein Urteil des Landgerichts vom 19.02.2010 vor, das der Klägerin Ansprüche gem. § 743 BGB auf Herausgabe der Hälfte der aus dem Grundstück G erzielten Früchte (Eigennutzung durch die Beigeladene und Mieteinnahmen) zubilligt,

• ein Urteil des Oberlandesgerichts vom 31.08.2011, mit dem das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben wurde, da solche Nutzungsherausgabeansprüche wegen der Anfechtung der Eigentumsübertragung nicht bestünden, sowie

• ein Urteil des Landgerichts vom 21.05.2012 in einem Rechtsstreit zwischen der Beigeladenen und einer die Zwangsvollstreckung in das Objekt G betreibenden Grundpfandgläubigerin vor.

Die Klägerin beantragt, die Unwirksamkeit der Klagerücknahme festzustellen.

Der Kläger beantragt sinngemäß ebenfalls, die Unwirksamkeit der Klagerücknahme festzustellen.

Das Finanzamt beantragt festzustellen, dass die Klage zurückgenommen ist.

Die Beigeladene hat keinen Klageantrag gestellt.

Das beklagte Finanzamt ist weiterhin der Auffassung, dass allein die Beigeladene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe.

Der Rechtsstreit ist gem. § 6 Abs. 3 FGO auf den Senat zurück übertragen worden.

Gründe

I. Der Einstellungsbeschluss vom 11.07.2013 war aufzuheben.

II. Die Klage ist wirksam zurückgenommen worden.

1. Eine Klagerücknahme ist als Prozesshandlung grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich und kann auch nicht – etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen – angefochten werden (vgl. BFH-Urteil vom 08.07.1969 II R 108/66, BStBl II 1969, 733). Die FGO sieht aber gleichwohl in § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO ausdrücklich den Fall vor, dass in einem Steuerrechtsstreit nachträglich die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme geltend gemacht wird. Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit offen halten wollte, insbesondere in den Fällen, in denen ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger in unzulässiger Weise – etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder auch unbewusste Irreführung – zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden ist, die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des BFH müsste es als Verstoß gegen die im Steuerrecht zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes angesehen werden, in derartigen Fällen einen Steuerpflichtigen an seiner Erklärung festzuhalten (BFH-Beschluss vom 26.04.2011 III S 24/10 (PKH), BFH/NV 2011, 1378, m. w. N.). Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung gelten für die Bejahung einer solchen Ausnahmesituation jedoch strenge Maßstäbe (Koch in Gräber, FGO, § 72 Rn. 21).

2. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach Überzeugung des Senats nicht vor. Der Senat hält den damaligen Hinweis, dass es für die Frage, wer die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat, darauf ankommt, wer gegenüber den Mietern als Vermieter aufgetreten und im Mietvertrag als solcher genannt ist, für zutreffend.

a) Eine gesonderte Feststellung ist gem. § 179 Abs. 1 und § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen, wenn an den einkommensteuerpflichtigen Einkünften und mit ihnen im Zusammenhang stehenden Besteuerungsgrundlagen mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.

b) Für die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht maßgebend, wem das zur Leistungserbringung verwendete Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. Hierfür kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjektes ist (BFH-Urteil vom 26.10.1971 VIII R 137/70, BStBl II 1972, 215; Schmidt/Kulosa, Einkommensteuergesetz, 33. Aufl., § 21 Rn. 31). Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr maßgebend, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht (BFH-Urteile vom 13.05.1980 VIII R 63/79, BStBl II 1981, 295; vom 13.10.1992 IX R 17/88, BFH/NV 1993, 227; und vom 14.11.2007 IX R 51/06; ZMR 2008, 982). Diesen Tatbestand verwirklicht derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs.1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Er muss Träger der Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag sein (BFH-Urteil vom 31.10.1989 IX R 216/84, BStBl II 1992, 506, m. w. N.).

Selbst dann, wenn mehrere Miteigentümer vereinbart haben, dass lediglich ein Miteigentümer das betreffende Wirtschaftsgut zum Zwecke der Vermietung nutzen soll, und vermietet aufgrund der Vereinbarung tatsächlich nur der eine Miteigentümer, stellt sich die Frage nach der Zurechnung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte nicht mehr, weil nur der eine Miteigentümer alleine den - objektiven - Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt hat (BFH-Urteil vom 30.06.1999 IX R 83/95, DStR 1999, 1763; Ratschow in Klein, AO, 11. Aufl. § 180 Rn. 11).

c) Nichts anderes ergibt sich aus den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. In seinem Urteil vom 11.03.2003 (IX R 17/99, BFH/NV 2003, 1045) hat der BFH in Übereinstimmung mit den vorstehenden Grundsätzen festgestellt, dass ein Miteigentümer nicht bereits aufgrund seiner rechtlichen Stellung als Miteigentümer den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfülle, sondern dass entscheidend sei, ob der Miteigentümer auch tatsächlich Träger der Rechte und Pflichten des Mietvertrages geworden sei. Die beiden anderen, vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Entscheidungen (BFH-Urteil vom 18.05.2004 IX R 49/02, BStBl II 2004, 929; Beschluss vom 30.04.2004 IV B 24/01, BFH/NV 2004, 1396) betreffen andere Fallkonstellationen, nämlich eine Vermietung an andere Miteigentümer bzw. an nahe Angehörige, bei denen die Beteiligten jeweils die Eigentumsverhältnisse kannten und Regelungen auf dieser Grundlage treffen wollten. Diese Fallkonstellationen sind mit der Vermietung an fremde Dritte, die die Eigentumsverhältnisse nicht kennen und sich nicht für sie interessieren, solange sie ungestört in den Genuss der Mieträume kommen, nicht vergleichbar.

d) Es kommt daher allein darauf an, wie die Beigeladene gegenüber den Mietern aufgetreten ist. Ihr Auftreten erfolgte nach den vorliegenden Mietverträgen ausschließlich in eigenem Namen. Für die Mieter als fremde Dritte war nicht erkennbar, dass weitere Personen an den Mietverhältnissen hätten beteiligt werden sollen. Rechte der Kläger, beispielsweise die Miete zu verlangen, waren den Mietern nicht bekannt und sollten nach ihrem Willen bei Vertragsabschluss auch nicht begründet werden.

3. Auf einen eventuell abweichenden inneren Willen der Beigeladenen, ob sie die Mieteinnahmen für sich oder für die Hausgemeinschaft erzielen wollte, kommt es daher nicht an. Die im Laufe der Jahre gemachten Angaben der Beigeladenen mögen in sich widersprüchlich sein, sind aber für die Frage, wem die streitigen Einkünfte zuzurechnen sind, unerheblich und können daher nicht zu einer relevanten Täuschung geführt haben. Außerdem steht die Behauptung der Beigeladenen in der E-Mail an die Klägerin vom 19.12.2013, sie habe für die Hausbesitzgemeinschaft gehandelt, im Widerspruch zu ihrem tatsächlichen Handeln gegenüber den Mietern allein im eigenen Namen. Den von der Klägerin behaupteten inneren Willen der Beigeladenen vermag der Senat daher nicht zu erkennen.

Im Übrigen ist anzumerken, dass auch ein innerer Wille der Klägerin, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, frühestens im Klageverfahren erkennbar wurde. Noch im Einspruchsverfahren hat die Klägerin sogar drei Mal gegenüber dem Finanzamt erklärt, dass die Beigeladene die Vermietungen eigenmächtig vorgenommen und auch die Mieten allein vereinnahmt habe. Der innere Wille der Klägerin selbst ging jedenfalls in zeitlicher Nähe zu den Streitjahren keineswegs dahin, mit der Beigeladenen gemeinsam Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen.

4. Die zivilrechtlichen Ansprüche auf Herausgabe eines Anteils an den aus dem Anwesen G gezogenen Früchten (Selbstnutzung und Mieteinnahmen) gem. § 743 BGB betreffen lediglich das Innenverhältnis zwischen den Miteigentümern (Sprau in Palandt, Bürgerliches Recht, 72. Aufl., § 743 Rn. 1) und nicht das schuldrechtliche Mietverhältnis zwischen der das Objekt tatsächlich besitzenden Beigeladenen und ihren Mietern. Eine Beziehung der zivilrechtlichen Akten zu den Verfahren ist daher nach Überzeugung des Senats nicht geboten.

5. Eine Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den persönlichen Einkommensteuererklärungen der Kläger und der Beigeladenen war nur möglich, soweit sie solche Einkünfte erzielt haben. Inwiefern andere Erwartungen der Kläger bestanden haben könnten und enttäuscht worden sein sollten, ist für den Senat nicht nachvollziehbar und außerdem nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens.

Eine Täuschung oder auch nur unbewusste Irreführung der Kläger vermag der Senat somit nicht zu erkennen.

Es war daher festzustellen, dass die Klage wirksam zurückgenommen worden ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (§ 139 Abs. 4 FGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, diese Kosten den Klägern aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und somit kein Prozesskostenrisiko getragen hat.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Restitutionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Wiederaufnahme der Verfahren V B 30/07 und V B 65/08.

2

Mit Beschluss vom 19. Mai 2008 (V B 30/07) hatte der Senat die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 12. Dezember 2006 (4 K 741/02) als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegte "sofortige Beschwerde" wurde mit Beschluss vom 14. November 2008 (V B 65/08) als unzulässig verworfen.

3

Zur Begründung ihrer mit Schriftsatz vom 28. September 2009 erhobenen Restitutionsklage trägt die Klägerin vor:

4

Mit dem am 26. August 2009 veröffentlichten Beschluss V S 10/07 vom 1. Juli 2009 (BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824) habe der V. Senat die Gegenvorstellung anerkannt. Die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 Buchst. b) der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) lägen somit vor, da die Gegenvorstellung in der vorliegenden Entscheidung noch als unzulässig angesehen worden sei. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine unzulässige sofortige Beschwerde in eine Gegenvorstellung umzudeuten sei, hätte die sofortige Beschwerde nicht als unzulässig verworfen werden dürfen. Die Restitutionsklage sei auch begründet. Erst durch den BFH-Beschluss in BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824 sei sie in die Lage versetzt worden, die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des BFH zu beweisen.

5

Die Beschlüsse V B 30/07 und V B 65/08 verstießen gegen Art. 101, 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes. Der aufgrund eines Beteiligtenwechsels "wahre" Beklagte sei nicht in den Prozess einbezogen worden. Dieser Mangel begründe auch eine Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beschluss V B 65/08 über die sofortige Beschwerde/Gegenvorstellung aufzuheben, der sofortigen Beschwerde/Gegenvorstellung stattzugeben, den Beschluss V B 30/07 aufzuheben und die Revision im Verfahren V B 30/07 zuzulassen.

Entscheidungsgründe

7

II. Der Senat kann offen lassen, ob die von einem Rechtsanwalt erhobene "Restitutionsklage" bereits wegen fehlender Statthaftigkeit unzulässig ist, da sie sich nicht auf ein Urteil i.S. von § 578 Abs. 1 ZPO bezieht, oder als Antrag zu verstehen ist, die angegriffenen Beschlüsse entsprechend § 134 FGO i.V.m. § 580 ZPO wieder aufzunehmen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252; vom 16. Februar 1993 XI S 20/92, BFH/NV 1993, 613). Denn auch ein derartiger Antrag ist entsprechend § 134 FGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

8

1. Die Restitutionsklage findet nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Mit der Restitutionsklage können Anfechtungsgründe, durch die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht (§ 583 ZPO).

9

Gemäß § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form (§ 587 ZPO) und Frist (§ 586 ZPO) erhoben wurde. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Klage als unzulässig zu verwerfen (§ 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags setzt nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass Tatsachen schlüssig dargelegt werden, aus denen sich --ihre Richtigkeit unterstellt-- der behauptete Wiederaufnahmegrund ergibt (BFH-Beschluss vom 20. Februar 1998 VII K 7/97, BFH/NV 1998, 1248, m.w.N.; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 134 FGO Rz 39 und 57).

10

2. Die Klägerin hat keinen Restitutionsgrund i.S. des § 580 ZPO schlüssig dargelegt.

11

a) Es kann offen bleiben, ob der Senatsbeschluss in BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824 überhaupt eine "andere Urkunde" i.S. von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO darstellt, da diese jedenfalls keine der Klägerin günstigere Entscheidung in der Sache V B 65/08 herbeigeführt haben würde. Die sofortige Beschwerde wäre vielmehr auch dann als unzulässig verworfen worden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung am 14. November 2008 der Senatsbeschluss in BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824 bereits vorgelegen hätte.

12

Die von der Klägerin geltend gemachte Umdeutung des von ihrem Prozessbevollmächtigten ausdrücklich als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelfs in eine Gegenvorstellung scheitert daran, dass es nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Gebot der Rechtssicherheit ist, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. August 2009 VIII B 95/09, BFH/NV 2010, 217; vom 7. Januar 2007 VIII B 157/06, BFH/NV 2007, 931, m.w.N.).

13

b) Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens wegen der als unbegründet zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde V B 30/07 hat die Klägerin nicht einmal ansatzweise Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein Wiederaufnahmegrund ergibt. Der von ihr angeführte BFH-Beschluss in BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824 war für das Verfahren V B 30/07 nicht entscheidungserheblich und hätte daher unter keinen Umständen zu einer für sie günstigeren Entscheidung führen können.

14

3. Soweit die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse V B 30/07 und V B 65/08 wegen eines Vertretungsmangels auf Seiten des Prozessgegners geltend macht, wird ebenfalls kein Wiederaufnahmegrund i.S. von § 580 ZPO schlüssig dargelegt. Ein Vertretungsmangel begründet zwar nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine Nichtigkeitsklage. Selbst wenn ein derartiger Mangel vorläge, könnte sich die Klägerin aber im Streitfall nicht darauf berufen, weil der Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung nur vom nichtvertretenen Beteiligten gerügt werden kann (BFH-Urteil vom 7. August 1969 V K 2/68, BFHE 96, 385, BStBl II 1969, 660; BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1992 VII R 71/92, BFH/NV 1993, 314, m.w.N.).

15

4. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zwar mit Schriftsatz vom 25. März 2010 mitgeteilt, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete. Die Kündigung der Vollmacht erlangt gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO i.V.m. § 87 ZPO aber erst Wirksamkeit durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238). Ein anderer Prozessbevollmächtigter ist bisher nicht bestellt worden.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.