Finanzgericht Nürnberg Urteil, 21. Aug. 2014 - 6 K 212/14

published on 21/08/2014 00:00
Finanzgericht Nürnberg Urteil, 21. Aug. 2014 - 6 K 212/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger Anspruch auf Wiederaufnahme des Klageverfahrens 6 K 197/14 (ursprünglich 6 K 399/13) haben.

Die geschiedenen Kläger begehrten die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück G, das sie zusammen mit der damals das betreffende Objekt bewohnenden weiteren Ex-Ehefrau des Klägers – der Beigeladenen – erzielt haben wollen. In den betreffenden Mietverträgen war jedoch allein die Beigeladene als Vermieterin genannt.

In der mündlichen Verhandlung am 11.07.2013 erklärten die Kläger nach dem Hinweis des Gerichts, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Verwirklichung des Tatbestands des § 21 EStG darauf ankomme, wer im Mietvertrag als Vermieter genannt und damit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag geworden sei, die Rücknahme der Klage. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Nach Geltendmachung der Unwirksamkeit der Klagerücknahme hat der erkennende Senat mit Urteil vom 21.08.2014 (6 K 197/14) entschieden, dass die Klage mit dem früheren Aktenzeichen 6 K 399/13 zurückgenommen ist.

Die Kläger begehren mit ihrer am 14.02.2014 bei Gericht eingegangenen Klage die Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie tragen vor, die Beigeladene habe in einer E-Mail an die Klägerin vom 19.12.2013 angegeben, die Mietverträge zwar allein, aber in Namen der Hausbesitzgemeinschaft abgeschlossen zu haben. Außerdem seien Äußerungen der Beigeladenen gegenüber dem damals zuständigen Einzelrichter, wonach sie für sich allein habe handeln wollen, unzutreffend gewesen. Sowohl das Gericht als auch sie, die Kläger, seien dadurch getäuscht worden.

Die Klägerin beantragt, das frühere Verfahren 6 K 399/13 wieder aufzunehmen.

Der Kläger beantragt sinngemäß dasselbe.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Das beklagte Finanzamt sieht keine Anhaltspunkte, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

Gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 589 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form (§ 587 ZPO) und Frist (§ 586 ZPO) erhoben wurde.

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Klage als unzulässig zu verwerfen (§ 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

I. Die Klagefrist ist versäumt.

1. Eine Nichtigkeits- (§ 579 ZPO) bzw. Restitutionsklage (§ 580 ZPO) ist gem. § 134 FGO i. V. m. § 586 ZPO vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt gem. § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung.

2. Im vorliegenden Fall hätten die Kläger die Klage innerhalb eines Monats nach Kenntnis der E-Mail erheben müssen, auf deren Inhalt sie ihr Wiederaufnahmebegehren stützen. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass sie von der E-Mail vom 19.12.2013 erst innerhalb eines Monats vor Klageerhebung am 14.02.2014 Kenntnis erhalten hätten. Im Hinblick auf den regen Informationsaustausch zwischen der Klägerin und dem Kläger ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Kläger unverzüglich über den Inhalt der Nachricht informiert hat. Die Monatsfrist begann daher mit Kenntnis der E-Mail. Diese Kenntnis ist nach Überzeugung des Senats sowohl bei der Klägerin als auch beim Kläger jedenfalls noch vor Weihnachten 2013 eingetreten. Die Monatsfrist war daher bei Klageerhebung am 14.02.2014 abgelaufen.

Der Fristbeginn wurde nicht durch einen späteren Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung aufgeschoben, da gem. § 134 FGO anders als gem. § 586 ZPO nicht auf die Rechtskraft des späteren Urteils vom 21.08.2014, mit dem die Wirksamkeit der Klagerücknahme festgestellt wurde, sondern auf die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses vom 11.07.2013 abzustellen ist (Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 134 FGO Rn. 7; Stapperfend in Gräber, FGO, § 134 Rn. 2).

II. Es fehlt außerdem an einem schlüssig vorgetragenen Wiedereinsetzungsgrund.

1. Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags setzt nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass Tatsachen schlüssig dargelegt werden, aus denen sich – ihre Richtigkeit unterstellt – der behauptete Wiederaufnahmegrund ergibt (BFH-Beschluss vom 11.02.2011 V K 2/09, BFH/NV 2011, 828, m. w. N.).

2. Die Kläger haben weder einen Nichtigkeitsgrund i. S. d. § 579 ZPO noch einen Restitutionsgrund i. S. d. § 580 ZPO schlüssig dargelegt.

a) Die Restitutionsklage findet in dem hier allein in Betracht kommenden Fall des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Urkunde kann dabei auch eine E-Mail sein. Um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen, muss die aufgefundene Urkunde aber für die Herbeiführung einer günstigeren Entscheidung kausal sein. Das ist der Fall, wenn die Urkunde zu einem anderen Beweisergebnis führt und das neue Beweisergebnis nach der Rechtsauffassung des Restitutionsgerichts tatsächlich eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Dass die Urkunde lediglich im Sinne einer Schlüssigkeit „geeignet“ ist, zu einer günstigeren Entscheidung zu führen, genügt nicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2012 4 A 6001/11, BayVBl 2013, 481).

b) Die E-Mail der Beigeladenen vom 19.12.2013 ist nicht entscheidungserheblich, da diese jedenfalls keine für die Kläger günstigere Entscheidung in der Sache herbeigeführt haben würde. Für die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht maßgebend, wem das zur Leistungserbringung verwendete Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. Hierfür kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjektes ist (BFH-Urteil vom 26.10.1971 VIII R 137/70, BStBl II 1972, 215; Schmidt/Kulosa, Einkommensteuergesetz, 33. Aufl., § 21 Rn. 31). Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr maßgebend, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht (BFH-Urteile vom 13.05.1980 VIII R 63/79, BStBl II 1981, 295; vom 13.10.1992 IX R 17/88, BFH/NV 1993, 227; und vom 14.11.2007 IX R 51/06; ZMR 2008, 982). Diesen Tatbestand verwirklicht derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs.1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Er muss Träger der Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag sein (BFH-Urteil vom 31.10.1989 IX R 216/84, BStBl II 1992, 506, m. w. N.). Im vorliegenden Fall war allein die frühere Ehefrau des Klägers, die Beigeladene, als Vermieterin aufgetreten und in den Mietverträgen genannt.

Auf einen eventuell abweichenden inneren Willen der Beigeladenen, ob sie die Mieteinnahmen für sich oder für die Hausgemeinschaft erzielen wollte, kommt es daher nicht an. Ihre im Laufe der Jahre gemachten Angaben mögen in sich widersprüchlich sein, sind aber für die Frage, wem die streitigen Einkünfte zuzurechnen sind, unerheblich und können daher nicht zu einer relevanten Täuschung geführt haben.

Die E-Mail der Beigeladenen vom 19.12.2013 ist somit nicht entscheidungserheblich und hätte daher, auch wenn sie bereits damals dem Gericht vorgelegen hätte, nicht zu einer anderen Entscheidung geführt.

Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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published on 21/08/2014 00:00

Tenor 1. Der Einstellungsbeschuss vom 11.07.2013 in dem früheren Verfahren 6 K 399/13 wird aufgehoben. 2. Die Klage mit dem früheren Aktenzeichen 6 K 399/13 ist zurückgenommen. 3. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu trag
published on 11/02/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Restitutionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Wiederaufnahme der Verfahren V B 30/07 und V B 65/08.
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Annotations

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.