Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes
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Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr Inhaltsverzeichnis
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:
- 1.
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis - a)
Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder - b)
Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
- 2.
das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, - 3.
die räumliche und sachliche Ausstattung, - 4.
die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und - 5.
die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst: - a)
für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme - aa)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module, - bb)
die Anzahl der Teilnehmer, - cc)
die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren, - dd)
die eingesetzten Bausteine und Medien, - ee)
die Hausaufgaben und - ff)
die Seminarverträge,
- b)
für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme - aa)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen, - bb)
die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen, - cc)
die Funktionalität des Problemverhaltens, - dd)
die erarbeiteten Lösungsstrategien, - ee)
die persönlichen Stärken des Teilnehmers, - ff)
die Zielvereinbarungen und - gg)
den Seminarvertrag.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:
- 1.
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes, - 2.
die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes, - 3.
die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, die Folgendes umfasst: - a)
die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte, - b)
die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer, - c)
die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden, - d)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und - e)
die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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04/05/2010 10:50
Kein Eignungsgutachten im Strafverfahren erforderlich. – Bindungswirkung im Verwaltungsrecht
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(1) Mit dem Fahreignungsseminar soll erreicht werden, dass die Teilnehmer sicherheitsrelevante Mängel in ihrem Verkehrsverhalten und insbesondere in ihrem Fahrverhalten erkennen und abbauen. Hierzu sollen die Teilnehmer durch die Vermittlung von Kenn
(1) Jeder Fahrlehrer hat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Hiervon kann der Fahrlehrer abweichen; die Dauer d
(1) Wer die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik).
(2) Die Seminarerlaubnis Verkehrs
(1) Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist berechtigt, wer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen e
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published on 26/11/2014 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o
published on 09/07/2015 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1992 geborene Antragsteller w
published on 28/08/2013 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbare
published on 27/05/2009 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. März 2009 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beschei
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