Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2016 - 11 C 16.319/11 C 16.320

08.04.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 26 S0 15.4574, M 26 K0 15.4573, 12.01.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Verfahren 11 C 16.319 und 11 C 16.320 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden gegen die Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die beabsichtigte Klage und den beabsichtigten Eilantrag werden zurückgewiesen.

III.

Der Kläger und Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.

Gründe

I. Der Kläger und Antragsteller (weiterhin Kläger) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigen für eine beabsichtigte Klage und einen beabsichtigten Eilantrag gegen die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

Mit Schreiben vom 13. März 2013 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten (Fahrerlaubnisbehörde) mit, für den Kläger seien fünf Eintragungen im Verkehrszentralregister erfasst. Dabei handele es sich um mehrere Verurteilungen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB. Mit Strafbefehl vom 25. Juli 2007, rechtskräftig seit 14. August 2007, hatte ihn das Amtsgericht München wegen einer Trunkenheitsfahrt am 12. März 2007 mit einem Fahrrad mit Hilfsmotor mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,5 ‰ schuldig gesprochen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Am 16. Januar 2012 hatte ihn das Amtsgericht München wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad am 16. April 2011 mit einer BAK von 2,06 ‰ wegen Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit Beleidigung verurteilt, da er bei der Vorführung zur Blutabnahme einen Polizeibeamten beleidigt hatte. Mit Urteil vom 4. Oktober 2011 hatte das Amtsgericht München den Kläger wegen zweier Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad am 14. Juni 2011 mit einer BAK von 2,02 ‰ und am 11. Juli 2011 mit einer BAK von 2,30 ‰ verurteilt.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger, gestützt auf § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV auf, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Er sei wegen drei Trunkenheitsfahrten im Jahr 2011 verurteilt worden. Es sei zu klären, ob er auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, so dass dadurch die Eignung zum Führen von Fahrzeugen ausgeschlossen sei, und ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Fahrzeugs in Frage stellen. Der Kläger legte kein Gutachten vor.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 untersagte die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger daraufhin, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen, und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Der Kläger sei wegen drei Fahrradfahrten mit einer BAK von 2,06 ‰, 2,02 ‰ und 2,30 ‰ wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr strafrechtlich verurteilt worden. Das zu Recht angeordnete Gutachten habe er nicht vorgelegt. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV sei daher von seiner Ungeeignetheit zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auszugehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2015 hat die Regierung von Oberbayern den gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2014 erhobenen Widerspruch zurückgewiesen. Der Bescheid sei rechtmäßig. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht ersichtlich.

Die Anträge des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die beabsichtigte Klage gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2014 und den beabsichtigten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 12. Januar 2016 abgelehnt. Die Rechtsbehelfe hätten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zutreffend habe die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet. Der Fahrerlaubnisbehörde stehe insoweit kein Ermessen zu. Der Einwand des Klägers, er könne die finanziellen Mittel für eine Untersuchung nicht aufbringen, greife nicht durch.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, der die Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, das Verbot sei unverhältnismäßig, da es nicht befristet sei. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass er die Kosten für das Gutachten nicht aufbringen könne. Seit der letzten Tat im Juli 2011 sei er im Straßenverkehr nicht mehr aufgefallen. Diese Tat liege schon lange zurück. Seit einer Operation im Oktober 2011 leide er nicht mehr unter Schmerzen, die er mit Alkohol zu überwinden suche. Das Fahrradfahren sei aus therapeutischen Gründen erforderlich. Er sei in seinen Grundrechten aus Art. 2 und Art. 3 GG verletzt. Er werde gegenüber Fahrerlaubnisinhabern benachteiligt, obwohl er aus finanziellen Gründen nur Fahrradfahren könne. Es hätte ausgereicht, ihm nur das Führen eines Fahrrads in alkoholisiertem Zustand zu verbieten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten hingewiesen.

II. Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Weder aus der Beschwerdebegründung noch aus dem Akteninhalt ergeben sich hinreichende Erfolgsaussichten der Klage und des Eilantrags (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es kann dabei offen bleiben, ob der Kläger die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, denn er hat weder eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch einen vollständigen aktuellen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu Recht angeordnet hat, denn der Kläger ist im Jahr 2011 drei Mal mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) über 1,6 ‰ im öffentlichen Straßenverkehr aufgefallen. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens konnte auch auf die Ungeeignetheit des Klägers geschlossen werden.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S.1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet dafür erweist. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Gleiches gilt, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Darunter fällt auch die Fahrt mit einem Fahrrad (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 3 B 102.12 - NJW 2013, 2696; BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 11 CS 15.1262 - juris Rn. 11; B. v. 22.12.2014 - 11 ZB 14.1516 - juris Rn. 8). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U. v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78).

Soweit der Kläger geltend macht, der Bescheid sei rechtswidrig, da er nicht befristet ist, kann er damit nicht durchdringen, denn der Bescheid musste nicht befristet werden. Es ist für die Fahrerlaubnisbehörde nicht absehbar, ob und wann der Kläger wieder geeignet zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen sein wird. Der Kläger kann auch jederzeit unter Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens oder nach Tilgung der Eintragungen aus dem Fahreignungsregister die Aufhebung des Bescheids beantragen.

Der Bescheid musste auch nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass dem Kläger das Fahrradfahren nur in alkoholisiertem Zustand verboten wird. Das Führen eines Fahrrads im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl der Betreffende infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, ist nach § 316 StGB ohnehin verboten und mit Strafe bedroht. Eine bloße gesetzeswiederholende Anordnung ist im Regelfall nicht erforderlich. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger bedingt geeignet zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen sein könnte und welche milderen Maßnahmen in Betracht kommen könnten. Genau dies sollte mit dem Gutachten geklärt und ggf. durch Beschränkungen und Auflagen sichergestellt werden.

Die von dem behandelnden Allgemeinarzt Dr. M... ... attestierte Notwendigkeit des Fahrradfahrens zur Behandlung des Rückenleidens des Klägers als krankengymnastische Übungsbehandlung führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger kann im Rahmen krankengymnastischer Behandlung oder in einem Fitnessstudio zu therapeutischen Zwecken auf einem Trainingsrad fahren. Die Teilnahme mit einem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr ist dazu weder erforderlich noch geboten.

Fehlende finanzielle Mittel stellen bei berechtigten Fahreignungszweifeln aus Gründen der Verkehrssicherheit keinen ausreichenden Grund für das Absehen von Aufklärungsmaßnahmen oder eine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 13.11.1997 - 3 C 1/97 - BayVBl 1998, 634) mutet das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung ebenso zu, wie es ihm die Kosten zumutet, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind. Nichts anderes kann für einen Fahrradfahrer gelten, der am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchte. Die strengen Voraussetzungen, unter denen die Beklagte ausnahmsweise bereit wäre, für die Kosten des Gutachtens in Vorleistung zu gehen (vgl. die Beschwerdeerwiderung vom 21.3.2016, S. 6), hat der Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

Es handelt sich bei der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auch nicht um eine Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 GG gegenüber Fahrerlaubnisinhabern. Auch Fahrerlaubnisinhabern kann zusätzlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach § 3 Abs. 1 FeV untersagt werden, wenn dies zur Unterbindung einer Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr erforderlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2016 - 11 CS 16.204 - juris; B. v. 21.3.2016 - 11 CS 16.175 - juris).

Die Anordnung ist auch nicht wegen des Zeitablaufs seit Begehung der Taten oder seit Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde von den rechtskräftig geahndeten Straftaten verwirkt oder unverhältnismäßig. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich keine Frist, innerhalb der die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen ergreifen muss. Demgegenüber entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden dürfen, solange sie im Fahreignungsregister eingetragen sind (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 21/04 - NJW 2005, 3440, juris Rn. 26; BayVGH, B. v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 - juris; B. v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris). Es wäre zwar nicht erforderlich gewesen, im Januar 2014 eine neue Anordnung zu erlassen, denn auch die erste Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 4. April 2013 war rechtmäßig, obwohl sie sich auch auf die im Bundeszentralregister im Laufe des Jahres 2013 getilgte Straftat vom 12. März 2007 gestützt hat. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Rechtmäßigkeit einer Gutachtensbeibringungsanordnung nur zum Zeitpunkt des Erlasses oder bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen muss (vgl. BayVGH, B. v. 27.05.2015 - 11 CS 15.645 - juris). Denn die Straftat aus dem Jahr 2007 ist weiterhin im Fahreignungsregister eingetragen und kann damit bis zu ihrer Tilgung nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. nach wie vor verwertet werden. Nachdem der Kläger auf die erste Anordnung kein Gutachten vorgelegt hat, war es der Fahrerlaubnisbehörde nicht verwehrt, ihn nochmals zur Beibringung eines Gutachtens aufzufordern.

Der Senat versteht die in der zweiten Gutachtensanordnung enthaltene Frage nach Beeinträchtigungen, die Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums sind, dahingehend, dass sie nur der Abklärung des nach Anlage 4 Nrn. 8.1 und 8.2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlichen Vermögens des Klägers dient, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher zu trennen. Nur insoweit bestanden im Zeitpunkt der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung durch die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 8. Januar 2014 hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung des Klägers und damit für die Abklärung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV. Für das Trennungsvermögen sind auch Befunde des medizinischen Teils der Untersuchung relevant und daher anlassbezogen zu erheben. So können beispielsweise erhöhte Leberlaborwerte oder sonstige alkoholbedingte Körperschäden für einen Alkoholmissbrauch über einen längeren Zeitraum sprechen. Die so zu verstehende Fragestellung ist daher im Rahmen der Abklärung des Trennungsvermögens ohnehin aufgeworfen und damit zwar möglicherweise verzichtbar, aber zur Klarstellung für den Kläger und den zu beauftragenden Gutachter hilfreich und damit unschädlich (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 11 CS 14.1713 - juris Rn. 13; B. v. 10.3.2015 - 11 CS 15.290 - juris Rn. 13).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerden nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis jeweils eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.

Die zuständige Behörde in Most, Tschechische Republik, erteilte dem Antragsteller am 9. September 2008 eine Fahrerlaubnis der Klasse B und stellte ihm einen Führerschein mit der Nr. ED773449 aus. Die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Freising hatte keine Kenntnis von der Erteilung dieser Fahrerlaubnis.

Mit Strafbefehl vom 7. August 2014 verhängte das Amtsgericht Freising eine Geldstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Der Antragsteller hatte am 19. Juni 2014 mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,85 ‰ ein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr geführt.

Mit Schreiben vom 19. November 2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, gestützt auf § 3 Abs. 2 FeV i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, an. Es solle geklärt werden, ob der Antragsteller zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen geeignet sei. Es müsse die Frage beantwortet werden, ob der Antragsteller auch künftig ein (fahrerlaubnisfreies) Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und ob er gegebenenfalls bedingt zum Führen von Fahrzeugen geeignet sei und ihm deshalb das Recht zum Führen von Fahrzeugen unter bestimmten Beschränkungen und Auflagen belassen werden könne. Der Antragsteller legte kein Gutachten vor.

Am 2. Februar 2015 ging bei der Fahrerlaubnisbehörde eine Vorgangsanzeige der Polizeiinspektion Mainburg ein. Den übersandten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller einer Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Alkoholeinflusses verdächtig ist. Am 22. Dezember 2014 sei er mit seinem Pkw mit zwei Mädchen kollidiert, die hinter einem mit eingeschalteter Warnblinkanlage haltenden Schulbus die Fahrbahn überquert hätten. Die Mädchen seien beide verletzt worden. Bei dem Antragsteller sei eine BAK von 1,15 ‰ festgestellt worden. Die tschechische Fahrerlaubnis sei sichergestellt worden.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2015 untersagte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller das Führen von Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder und Kleinkrafträder/Mofas) im Straßenverkehr (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 2). In den Gründen ist ausgeführt, im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung habe geklärt werden sollen, ob der Antragsteller zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen geeignet sei. Nachdem er das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe, könne nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden. Dies habe die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen zur Folge.

Über den gegen den Bescheid vom 26. Februar 2015 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Oberbayern noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 15. Mai 2015 abgelehnt. Der Widerspruch werde bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der Bescheid sei dahingehend auszulegen, dass damit nur das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt werde. Die Fahrerlaubnisbehörde habe dies mit Schriftsatz vom 22. April 2015 nochmals klargestellt. Die tschechische Fahrerlaubnis sei davon nicht berührt. Einer Entziehung dieser Fahrerlaubnis stehe § 3 Abs. 3 StVG entgegen. Auch eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr rechtfertige die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Weigere sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, so könne auf seine Nichteignung geschlossen werden.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Bescheid untersage auch das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen. Dies sei nach § 3 Abs. 3 StVG nicht zulässig. Der Bescheid sei auch formell rechtswidrig, da sich die Anhörung mit Schreiben vom 22. Januar 2015 nur auf die Untersagung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bezogen habe. Es könne auch nicht auf die Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden, da sich auch die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19. November 2014 nur auf das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen bezogen habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung, denn der Widerspruch wird voraussichtlich nicht erfolgreich sein. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet dafür erweist. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr führt. Darunter fällt auch die Fahrt mit einem Fahrrad (BayVGH, B. v. 22.12.2014 - 11 ZB 14.1516 - juris). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U. v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen dafür hier vorlagen.

Die Fahrerlaubnisbehörde konnte mit Schreiben vom 19. November 2014 rechtmäßig eine medizinisch-psychologische Begutachtung anordnen, um zu klären, ob der Antragsteller zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge geeignet ist und ihm mit Bescheid vom 26. Februar 2015 das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen im Straßenverkehr untersagen. Dies stellt der Antragsteller mit seiner Beschwerde auch nicht in Abrede, sondern er macht geltend, sowohl die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19. November 2014 als auch die Anhörung mit Schreiben vom 22. Januar 2015 hätten sich nur auf die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen bezogen. Der Bescheid umfasse aber auch die Untersagung des Führens von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen und sei daher rechtswidrig.

Dieses Vorbringen kann nicht zu einer Änderung der Entscheidung führen, denn der Bescheid bezieht sich bei verständiger Auslegung nur auf die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Zur näheren Bestimmung der Bindungswirkung eines Verwaltungsakts nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG ist der Tenor des Bescheids unter Heranziehung der Gründe und des materiellen Rechts, aufgrund dessen der Verwaltungsakt ergangen ist und an das er anknüpft, auszulegen (Kopp/Ramsauer, VwVfG 11. Aufl. 2010, § 43 Rn. 15). In den Bescheidsgründen wird auf Seite 3 ausgeführt, es bleibe zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs keine andere Möglichkeit, als das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen. Als Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 FeV genannt, der sich nur auf das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und Tieren bezieht. Die Rechtsgrundlagen des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV, die die Entziehung einer Fahrerlaubnis regeln, werden nicht genannt. Damit ist hinreichend klar, dass sich der Bescheid nur auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge bezieht.

Dass in den Bescheidsgründen unter Nr. I im letzten Absatz die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs genannt und die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers erwähnt wird, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Daraus ist ersichtlich, dass der Behörde diese Fahrerlaubnis zwar nunmehr bekannt war. Eine Aberkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, verfügte sie mit dem Bescheid nicht. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um dem Antragsteller die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zu untersagen.

Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.

Wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad am 18. September 2012, bei der eine Blutalkoholkonzentration von 1,96‰ festgestellt wurde, verurteilte das Amtsgericht München den Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. Oktober 2012 zu einer Geldstrafe. Da der Kläger nach Anhörung durch die Fahrerlaubnisbehörde zwar auf seine Fahrerlaubnis verzichtete, ansonsten aber deren Aufforderung, auch hinsichtlich seiner Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachkam, untersagte ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 16. Januar 2014 unter Anordnung des Sofortvollzugs, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 23. Mai 2014 abgewiesen. Auch eine bislang nur einmalig festgestellte Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr sei Anlass für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Da der Kläger das Gutachten nicht vorgelegt habe, habe die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht auf seine Nichteignung geschlossen und ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger vortragen, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel. Außerdem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Das Verwaltungsgericht habe die grundrechtsbezogenen Einwände des Klägers kaum berücksichtigt und keine konkrete Güterabwägung vorgenommen. Es sei zweifelhaft, ob die Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung bezüglich der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf Fahrräder undifferenziert anwendbar seien. Insbesondere bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad seien die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bei Nichtbeibringung des Gutachtens unverhältnismäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen, wozu auch Fahrräder zählen (vgl. § 2 Abs. 4 StVO), hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.4.2014 [BGBl S. 348]). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Hat der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtfertigt (u. a. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 3 B 102.12 - NJW 2013, 2696; BayVGH, U. v. 1.10.2012 - 11 BV 12.771 - Blutalkohol 49, 338; B. v. 28.1.2013 - 11 ZB 12.2534 - juris; SächsOVG, B. v. 28.10.2014 - 3 B 203.14 - juris). Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit kein Ermessen (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 13). Die Güterabwägung hat bereits der Normgeber getroffen. Es besteht hinreichender Anlass, die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt und entsprechenden Werten mit dem Fahrrad durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abzuklären, weil die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad in erheblich alkoholisiertem Zustand eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Die Gefahr schwerer Unfälle besteht z. B. dann, wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen des unkontrollierten Verhaltens eines erheblich alkoholisierten Radfahrers unvorhersehbar ausweichen müssen und mit anderen Fahrzeugen kollidieren. Wegen dieses Gefährdungspotentials ist die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerechtfertigt (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 25). Insoweit finden die Grundrechte des Führers eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere im Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, und der insoweit bestehenden Schutzpflicht des Staates (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 7).

Die Beklagte hat den Kläger aufgrund seiner Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad und der dabei festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,96 ‰ somit zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert und - entsprechend ihren Hinweisen an den Kläger in der Aufforderung - aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf seine Nichteignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge geschlossen. Eine weniger einschneidende Maßnahme in Form von Beschränkungen oder Auflagen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 FeV) wäre - worauf auch die Beklagte in ihrer Antragserwiderung nochmals zu Recht hingewiesen hat - allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn sich dafür aus einem vom Kläger beigebrachten Gutachten Anhaltspunkte ergeben hätten. Da der Kläger ein solches Gutachten jedoch nicht vorgelegt hat, ist die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge und somit auch Fahrräder auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen, auch im Hinblick auf das Übermaßverbot nicht zu beanstanden.

2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung. Der Senat hält insoweit an seiner früheren Rechtsprechung, für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge den halben Auffangwert anzusetzen, nicht mehr fest. Im Unterschied zum früheren Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) sieht die aktualisierte Fassung nunmehr eine ausdrückliche Empfehlung in Höhe des Auffangwerts vor, die der Senat in entsprechenden Verfahren zugrunde legt (vgl. bereits BayVGH, B. v. 17.11.2014 - 11 ZB 14.1755 - juris Rn. 20). Es ist weder möglich noch notwendig, hinsichtlich der Streitwertfestsetzung für das Verbot des Fahrens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge eine in jeder Hinsicht stimmige Relation zu den übrigen verkehrsrechtlichen Streitwertansätzen des Streitwertkatalogs zu erreichen. Für die Streitwertfestsetzung kann es auch nicht auf die individuelle Bedeutung des Fahrens mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen für den jeweiligen Kläger oder etwa auf die dabei zurückgelegten Entfernungen oder die erreichten Geschwindigkeiten ankommen, die sich mit vertretbarem Aufwand ohnehin kaum ermitteln ließen. So wird auch bei der Streitwertfestsetzung für die Fahrerlaubnis Klasse B, BE (Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs) nicht danach unterschieden, wie viele Kilometer der jeweilige Kläger jährlich zurücklegt oder ob er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Auch die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen, kann etwa für Berufspendler, die das Fahrrad auf dem Arbeitsweg nutzen, weitreichende Konsequenzen haben. Daher hält der Senat den in Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs vorgeschlagenen Auffangstreitwert für angemessen. Er sieht jedoch im Hinblick auf den noch im Beschluss vom 28. Januar 2013 (11 ZB 12.2534) bei vergleichbarer Fallgestaltung angesetzten Streitwert in Höhe des halben Auffangwerts davon ab, von seiner Befugnis Gebrauch zu machen, den erstinstanzlich für das Klageverfahren festgesetzten Streitwert in Höhe von 2.500 Euro gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Januar 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis (Klassen A und B samt Unterklassen, zuletzt wieder erteilt am 18.11.2002) und gegen das ihr auferlegte Verbot, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge und Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad am 24. Mai 2015 (BAK 2,31 ‰) verhängte das Amtsgericht Straubing gegen die Antragstellerin mit Strafbefehl vom 24. August 2015 eine Geldstrafe. Die Antragstellerin legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Nachdem die Antragstellerin trotz Aufforderung der Antragsgegnerin innerhalb der hierfür gesetzten Frist kein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorgelegt hat, entzog ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 die Fahrerlaubnis (Ziff. I des Bescheids) und untersagte ihr das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge gemäß § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 1a, 1b und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung und das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr (Ziff. II). Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern I und II wurde angeordnet. Über den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch hat die Regierung von Niederbayern nach Auskunft der Antragsgegnerin noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 13. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziff. I und II des Bescheids vom 23. Oktober 2015 wiederherzustellen, abgelehnt.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt die Antragstellerin im Wesentlichen vortragen, die Antragsgegnerin sei in ihrem Bescheid nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls eingegangen und habe das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung lediglich formelhaft begründet. Die Antragstellerin habe bereits am 27. August 2015 ein verkehrspsychologisches Beratungsgespräch beim TÜV Süd wahrgenommen und nehme seit 9. Oktober 2015 an einem halbjährigen Alkoholabstinenzprogramm mit Urinkontrollen teil. Seit Beginn dieses Programms trinke sie keinen Tropfen Alkohol mehr. Der Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil die Ergebnisse der Blutprobenuntersuchung vom 24. Mai 2015 nicht verwertbar seien. Die Antragstellerin habe in die Blutentnahme nicht eingewilligt. Diese sei auch nicht durch einen Richter angeordnet worden. Mit der zu dieser Problematik ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2014 habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Aufgrund der Teilnahme der Antragstellerin am Abstinenzprogramm bestehe derzeit keine Gefahr einer Trunkenheitsfahrt und daher auch kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Bescheids.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge und von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr rechtswidrig wäre.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. d. F. d. Bek. vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl I S. 2161), § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein Fahreignungsmangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV grundsätzlich verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen (§ 46 Abs. 3 FeV). Geht es - wie hier - um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisinhabers nach § 13 FeV.

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen, wozu auch Fahrräder zählen (vgl. § 2 Abs. 4 StVO), hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FeV). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden (ebenfalls) die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Hat der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung(en) an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Dies gilt auch für das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit entsprechenden Werten (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 3 B 102.12 - NJW 2013, 2696; BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 11 CS 15.1262 - juris; B.v. 22.12.2014 - 11 ZB 14.1516 - juris). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).

Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin aufgrund ihrer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad am 24. Mai 2015 und der dabei festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,31 ‰ zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert und - entsprechend ihren Hinweisen an die Antragstellerin in der Aufforderung - aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen geschlossen.

Selbst wenn das Strafverfahren noch nicht (rechtskräftig) beendet ist, reicht der von der Polizei festgestellte Sachverhalt für die streitgegenständliche Gutachtensbeibringungsanordnung aus. Denn am Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV bestehen nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keine Zweifel; insbesondere bestehen gegen die Verwertung des Ergebnisses der Blutprobe keine Bedenken. Den von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin nach Belehrung in die Blutentnahme eingewilligt hat. Gleiches ergibt sich aus der polizeilichen Sachverhaltsdarstellung vom 26. Mai 2015 (Bl. 9 f. der Behördenakte). Einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme gemäß § 81a Abs. 2 StPO bedurfte es daher nicht. Auch die Alkoholisierung der Antragstellerin und ihre fehlende Unterschrift stehen der Wirksamkeit der Einwilligungserklärung nicht entgegen (vgl. KG Berlin, B.v. 9.10.2014 - 3 Ws (B) 507/14 u. a. - NZV 2015, 97 ff.). Es reicht aus, dass die Antragstellerin - wovon der Senat aufgrund der vorliegenden Unterlagen ausgeht - ausreichend belehrt wurde und dass sie Sinn und Tragweite der Einwilligung erfasst hat (vgl. ThürOLG, B.v. 6.10.2011 - 1 Ss 82/11 - Blutalkohol 49, 44). Letzteres ist trotz des hohen BAK-Werts und der bei der Verkehrskontrolle und bei der Blutentnahme festgestellten Ausfallerscheinungen der Antragstellerin anzunehmen, da die festgestellte hohe BAK und ihre Fähigkeit, trotzdem - wenn auch erheblich unsicher und in Schlangenlinien - Fahrrad zu fahren, auf erhebliche Alkoholgewöhnung hindeuten (vgl. Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, S. 73). Für diese Erkenntnis muss nicht auf die bereits im Fahreignungsregister getilgten, aber von der Antragsgegnerin im Schreiben vom 28. August 2015 (Bl. 43 der Behördenakte) erwähnten früheren Fahrerlaubnisentziehungen wegen „Trunkenheitsdelikten“ in den Jahren 1989 und 2002 zurückgegriffen werden.

Rechtswidrig ist der Bescheid auch nicht deshalb, weil die Antragstellerin seit dem 9. Oktober 2015 an einem Alkoholabstinenzprogramm teilnimmt und jederzeit zur Urinprobe einbestellt werden kann. Das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV aufgrund der bei der Trunkenheitsfahrt festgestellten Blutalkoholkonzentration zwingend beizubringende medizinisch-psychologische Gutachten wird hierdurch nicht entbehrlich. Den Nachweis ihrer Eignung zum Führen von Fahrzeugen kann die Antragstellerin nur durch Vorlage eines positiven Gutachtens erbringen. Die Teilnahme an einem Alkoholabstinenzprogramm ist hierfür zwar ein erster positiver Ansatz. Solange die Antragstellerin jedoch kein positives Gutachten vorgelegt hat, ist weiterhin von ihrer Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen auszugehen.

2. Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Zwar bedarf es zu diesem Zweck regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde aber nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs und der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge und von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 - 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 - 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 - 11 CS 05.1648). Deshalb sind in solchen Fällen an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 36, 43).

Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des ihr auferlegten Verbots, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge und Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, damit die als ungeeignet anzusehende Antragstellerin nicht noch über längere Zeit mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen fahren und hierdurch sich und andere Verkehrsteilnehmer an Leib, Leben oder Gesundheit gefährden kann, ist angesichts ihrer Fahrt mit einer BAK von 2,31 ‰ trotz Beginns eines Alkoholkontrollprogramms ausreichend begründet, zumal die Antragstellerin es versäumt hat, durch das angeordnete Gutachten klären zu lassen, ob das sichere Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ggf. unter Beschränkungen und/oder Auflagen möglich ist.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14). Die Führerscheinklasse A ist ausweislich des im Behördenakt befindlichen Führerscheins nicht mit einer Schlüsselzahl versehen und dadurch eingeschränkt. Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. Januar 2016 wird der Streitwert für beide Rechts-züge auf jeweils 11.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Klassen A, B und C samt Unterklassen) und gegen das ihm auferlegte Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.

Der Antragsteller wurde am 25. Mai 2015, gegen 0:35 Uhr, einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen, als er mit seinem Fahrrad unterwegs war. Nach den polizeilichen Feststellungen (Aktenvermerk vom 9.8.2015) fuhr der Antragsteller sehr langsam bei eingeschaltetem Licht und mit starken Lenkbewegungen die Straße entlang. Hierbei sei er nicht auf dem Sattel, sondern auf dem Oberrohr seines Fahrrads gesessen. Die Fahrweise sei unsicher gewesen. Er habe sich immer wieder mit seinen Füßen abstützen müssen, um einen Sturz zu verhindern. Eine eindeutige Trittbewegung in die Pedale habe nicht wahrgenommen werden können. Die dem Antragsteller um 1:35 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,99‰.

Nachdem das Amtsgericht Schweinfurt am 22. September 2015 gegen den Antragsteller einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr erlassen hatte, stellte das Amtsgericht in der Hauptverhandlung am 21. Oktober 2015 das Verfahren gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig gegen Geldauflage, die später geleistet wurde, ein. In der Hauptverhandlung sagte der den Antragsteller am 25. Mai 2015 beobachtende Polizeihauptmeister als Zeuge aus, er könne ausschließen, dass der Antragsteller „gehenderweise“ unterwegs gewesen sei; er habe auf der Stange gesessen („also mehr anschieben und gerollt“) und mit den Füßen den Boden berührt, der Abstand sei größer als beim normalen Gehen gewesen. Er denke schon, dass es sich um ein Fahren gehandelt habe. Er möchte jetzt nicht ausschließen, dass es so wie ein typisches Laufradfahren gewesen sei.

Nachdem der Antragsteller trotz Aufforderung des Antragsgegners innerhalb der hierfür gesetzten Frist kein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorgelegt hatte, entzog ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), untersagte ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (Nr. 2), ordnete die Ablieferung des Führerscheins spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheids (Nr. 3) und die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Über die gegen den Bescheid erhobene Klage ist noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 11. Januar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2015 wiederherzustellen, ab. Der Antragsteller habe das Fahrrad am 25. Mai 2015 geführt. Es stehe aufgrund des Akteninhalts, insbesondere den Feststellungen der Polizei und der Aussage des Polizeibeamten in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht Schweinfurt fest, dass der Antragsteller das Fahrrad bewusst in Bewegung gesetzt habe und mit dem Rad unter starken Lenkbewegungen gerollt sei. Von einer sich auf einem rollenden Fahrrad im Straßenverkehr fortbewegenden Person - auch bei einer Art „Laufradfahren“ - gehe eine im Vergleich zu einem Fußgänger, der ein Fahrrad neben sich schiebe, offenkundig deutlich erhöhte Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Straßenverkehr aus.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen vortragen, das Strafgericht habe das Vorliegen einer strafrechtlich zu ahndenden Alkoholfahrt als nicht gegeben angesehen und das Verfahren eingestellt. Aus dem Verhandlungsprotokoll des Amtsgerichts Schweinfurt ergebe sich nicht, dass der Antragsteller ein rollendes Fahrrad geführt habe; ansonsten wäre der Antragsteller strafrechtlich verurteilt worden. Der Zeuge habe ausgeführt, dass der Antragsteller auf der Oberstange gesessen sei, was nach Ansicht des Antragstellers aufgrund der niedrigeren Sitzhöhe sowohl ein Treten der Pedale wie auch ein Lösen beider Füße während des Schiebens nicht möglich erscheinen lasse; darüber hinaus habe der Zeuge im polizeilichen Aktenvermerk angegeben, der Antragsteller habe Bodenkontakt durch Abstützen der Füße auf dem Boden gehalten, um einen Sturz zu verhindern. Hätte sich der Antragsteller rollend fortbewegt, wäre es mangels Bodenkontakts zu einem Sturz des Antragstellers gekommen. Von einem Fortbewegen des Antragstellers durch Rollen könne also ausdrücklich keine Rede sein. Wenn der Zeuge von starken Lenkbewegungen spreche, gehe er wohl davon aus, dass der Antragsteller sich am Lenker festgehalten habe, da eine rollende Fortbewegung nicht vorgelegen haben könne. Das Verwaltungsgericht interpretiere hier sachwidrig ein „Laufradfahren“ hinein. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei unverhältnismäßig. Der Antragsteller sei als Kfz-Meister eines kleinen Betriebs beruflich auf seinen Führerschein angewiesen; es drohe der Verlust seines Arbeitsplatzes.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtswidrig wäre.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. d. F. d. Bek. vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl I S. 2161), § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein Fahreignungsmangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV grundsätzlich verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es - wie hier - um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisinhabers nach § 13 FeV.

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen, wozu auch Fahrräder zählen (vgl. § 2 Abs. 4 StVO), hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FeV). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden (ebenfalls) die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Hat der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung(en) an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Dies gilt auch für das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit entsprechenden Werten (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 3 B 102.12 - NJW 2013, 2696; BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 11 CS 15.1262 - juris; B.v. 22.12.2014 - 11 ZB 14.1516 - juris). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).

1.1 Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedeutet die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO nicht, dass davon auszugehen ist, dass die Straftat nicht begangen wurde. Zwar trifft es zu, dass die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK bei der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO nicht widerlegt wird. Auch darf allein aus der Verfahrenseinstellung auf dieser Rechtsgrundlage, die nur mit Zustimmung des Angeklagten möglich ist, nicht auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angeklagten Straftaten geschlossen werden (vgl. BVerfG, B. v. 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90 - NVwZ 1991, 663). Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO bringt aber keineswegs zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob von der Strafverfolgung unter Auflagen und Weisungen abgesehen werden kann, weil die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Nach der Kommentarliteratur zu § 153 a StPO muss bei Zweifeln, ob überhaupt ein Straftatbestand erfüllt ist, die Rechtsfrage geklärt werden; die Anwendung des § 153 a StPO gegenüber einem möglicherweise Unschuldigen ist untersagt (vgl. Meyer-Gossner/Schmitt, StPO, 56. Aufl. 2013, § 153 a Rn. 2 m. w. N.). Es muss nach dem Verfahrensstand mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung ausgegangen werden können. Denn nur dann kann dem Angeklagten die Übernahme besonderer Pflichten zugemutet werden (vgl. Pfeiffer, StPO, 3. Aufl. 2001, § 153 a Rn. 2).

Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO verbietet nicht, in Verfahren mit anderer Zielsetzung Feststellungen über Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, in dem für die dortige Entscheidung erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2009 - 11 CS 09.228 - juris). Die Verwaltungsbehörde kann sich dabei auf dieselben Beweismittel stützen wie das Strafgericht und ist an dessen Bewertung nicht gebunden.

1.2 Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller am 25. Mai 2015 ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,99‰ geführt hat, denn der Antragsteller saß auf einem rollenden Fahrrad und hat nicht etwa als Fußgänger das Fahrrad geschoben.

Wer auf einem rollenden Fahrrad sitzt, führt dieses Fahrrad, weil ein rollendes Fahrrad des Lenkens bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 11 ZB 14.1755 - BayVBl 2015, 278). Entscheidend ist, dass das Fahrrad nicht nur geschoben wird. Das gilt unabhängig davon, ob die Bewegungsenergie aus einem aktuellen Betätigen der Pedale gezogen wird, aus einer vorhergehenden Pedalbewegung herrührt oder etwa nur aus der Schwerkraft beim Befahren einer Gefällstrecke. Kennzeichnend für das Führen eines Fahrzeugs ist, dass ein eigenständiger Bewegungsvorgang des Fahrzeugs ausgelöst worden ist, was bei einem Fahrrad dann anzunehmen ist, wenn sich Fahrer und Fahrrad zusammen bewegen und der Bodenkontakt mit beiden Füßen zumindest insoweit gelöst ist, dass das Fahrrad nicht nur beim Gehen geschoben wird.

Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung zu § 316 StGB und der Kommentarliteratur zu dieser Vorschrift. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 1988 (4 StR 239/88 - BGHSt 35, 390) kann in Abgrenzung zur bloßen Vorbereitung Führer eines Fahrzeuges nur sein, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Es muss also jemand, um Führer eines Fahrzeugs sein zu können, das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenken (ebenso Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 315 c Rn. 3a). Führer ist auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (BGH, B.v. 18.1.1990 - 4 StR 292/89 - BGHSt 36, 341). Auch zum Begriff des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es auf den „Bewegungsvorgang“ (U.v. 9.7.1959 - 2 StR 240/59 - BGHSt 13, 226) oder das „Abrollenlassen“ eines Kraftfahrzeugs (B.v. 29.3.1960 - StR 55/60 - BGHSt 14, 185) ankommt, wobei der Motorkraft als Ursache der Bewegung keine Bedeutung zukommt. Daher führt auch der, der ein Mofa fortbewegt, indem er sich - auf dem Fahrersattel sitzend - mit den Füßen vom Boden abstößt, ein Fahrzeug (OLG Düsseldorf, U.v. 29.9.1981 - 2 Ss 426/81 - VRS 62, 193).

Soweit König in Hentschel/Dauer/König (Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 316 StGB Rn. 4) ausführt, dass, einen Bewegungsvorgang vorausgesetzt, ein Fahrzeug nur führt, wer beim Besteigen eines Fahrrads mit beiden Füßen den Bodenkontakt gelöst hat, dient das nur der Abgrenzung zur straflosen Vorbereitungshandlung. Rollt ein Fahrrad mit einer darauf sitzenden Person, ergibt sich damit automatisch, dass der Bodenkontakt mit den Füßen „gelöst“ ist; ansonsten würden die Füße während der Bewegung des Fahrrads auf dem Boden „schleifen“, was zwar möglich ist, aber letztlich dem Führen eines Fahrrads nicht entgegensteht, weil es auch dann noch geführt, also gelenkt werden muss.

Zwar muss auch ein Fahrrad, das geschoben wird, gelenkt werden, allerdings wird das Fahrrad dabei nicht als Mittel der Fortbewegung genutzt, sondern die Fortbewegung erfolgt in diesem Fall durch Gehen, während das Fahrrad mit der Hand geschoben und gelenkt wird. In aller Regel geht derjenige, der ein Fahrrad schiebt, neben dem Fahrrad her. Ein Fahrrad kann zwar begrifflich - schon wegen der störenden Pedale wohl eher unüblich - auch in der Weise geschoben werden, dass sich das Fahrrad dabei „zwischen den Beinen“ befindet, die Person aber geht und das Fahrrad mit den Händen schiebt. Sitzt eine Person auf dem Fahrrad, sei es auf dem Sattel oder der Stange, und schiebt sie sich mit den Füßen an oder nutzt sie ein Gefälle, ist jedoch in der Regel von Fahrradfahren und damit vom Führen eines Fahrrads auszugehen. Das gilt jedenfalls, soweit die Fortbewegung nicht nur schrittweise, also „gehenderweise“, erfolgt und das Sitzen auf dem Fahrrad nicht allein dem Abstützen beim Gehen dient, und dann auch unabhängig davon, inwieweit der Bodenkontakt mit beiden Füßen gelöst ist, solange wegen der Geschwindigkeit von einem „Rollen“ des Fahrzeugs auszugehen ist.

Hier steht nach den Bekundungen des Polizeibeamten fest, dass der Antragsteller nicht neben dem Fahrrad gegangen, sondern dass er auf dem Fahrrad gesessen ist. Ferner ist danach davon auszugehen, dass der Antragsteller sich schneller als schrittweise vorwärts bewegt hat. Nach dem polizeilichen Aktenvermerk vom 9. August 2015 fuhr der Antragsteller sehr langsam bei eingeschaltetem Licht und mit starken Lenkbewegungen die Straße entlang. Er habe sich immer wieder mit seinen Füßen abstützen müssen, um einen Sturz zu verhindern. Die starken Lenkbewegungen deuten auf eine deutlich schnellere Fortbewegung hin als beim Gehen. Wenn sich der Antragsteller immer wieder auf dem Boden abstützen musste, heißt das auch, dass die Füße nicht immer auf dem Boden waren. In der Hauptverhandlung des Strafgerichts sagte der Polizeibeamte aus, er könne ausschließen, dass der Antragsteller „gehenderweise“ unterwegs gewesen sei; er habe auf der Stange gesessen und mit den Füßen den Boden berührt, der Abstand sei größer als beim normalen Gehen gewesen. Auch diese Schilderung spricht nicht für ein Gehen und Fahrradschieben, wobei sich der Antragsteller mit seinem Gesäß auf der Stange abstützte, sondern für ein zumindest langsames Rollen durch Anschieben mit den Füßen.

1.3. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung seines Bescheids auch ausreichend begründet. Angesichts der Gefahren für den Straßenverkehr bei Teilnahme fahrungeeigneter Personen muss das in der Beschwerde geltend gemachte wirtschaftliche Interesse des Antragstellers am Innehaben seiner Fahrerlaubnis zurückgestellt werden. Der Antragsteller hatte im Übrigen Gelegenheit, seine Eignung durch ein Gutachten nachzuweisen.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3, 46.4 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14). Die Fahrerlaubnisklassen A und B sind danach mit jeweils 5.000 Euro, die Fahrerlaubnisklasse C mit 7.500 Euro und die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge mit 5.000 Euro, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren jeweils mit der Hälfte anzusetzen. Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1984 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Am 29. Juli 2001 führte der Antragsteller ein Mofa im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,63 Promille, am 25. November 2001 ebenfalls ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von mehr als 0,5 Promille. Ein im Zuge eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgelegtes Fahreignungsgutachten der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH vom 23. September 2004 kam zu einem negativen Ergebnis. Es sei zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Beim Antragsteller liege eine schwerwiegende Alkoholproblematik vor (Gutachten S. 14). Am 8. Februar 2005 erhielt der Antragsteller eine tschechische Fahrerlaubnis, die mangels Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung nicht anerkannt wurde. Der Antragsteller wurde mehrmals wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Am 11. November 2010 erhielt der Antragsteller eine (neue) tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B, die mit Bescheid des Antragsgegners vom 2. Mai 2013 anerkannt wurde.

Am 11. August 2013 um 10:40 Uhr führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 0,75 Promille. Die Tat wurde mit Bußgeldbescheid vom 23. September 2013, rechtskräftig seit 10. Oktober 2013, geahndet.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 ordnete der Antragsgegner die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) an. Nachdem ein solches nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt wurde, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 15. April 2014 das Recht, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1 des Bescheids), verpflichtete ihn zur Vorlage des Führerscheins spätestens 5 Tage nach Zustellung des Bescheids zum Eintrag eines Sperrvermerks (Nr. 2), drohte für den Fall der Nichterfüllung dieser Pflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an.

Der Antragsteller erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Regensburg und stellte gleichzeitig Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Juli 2014 ablehnte.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Der Antragsgegner hat zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen, weil er das zu Recht gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV angeordnete medizinisch-psycholo-gische Gutachten nicht beigebracht hat. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Dass es sich bei der „Wiederholungstat“ vom 11. August 2013 nur um eine Ordnungswidrigkeit mit einer BAK von 0,75 Promille gehandelt habe, und dass vorher über 12 Jahre hinweg keinerlei alkoholbedingte Auffälligkeiten beim Antragsteller aufgetreten seien, steht der Gutachtensbeibringungsanordnung nicht entgegen, wie bereits das Verwaltungsgericht (BA S. 10 f.) zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. B. v. 22.8.2011 - 11 ZB 10.2620 - juris Rn. 29) dargelegt hat. Nach dieser Entscheidung sind Eintragungen im Verkehrszentralregister (§§ 28 ff. FeV in der bis 30. April 2014 geltenden Fassung, jetzt Fahreignungsregister) jedenfalls solange verwertbar, solange sie nicht getilgt sind. Dass die Tilgungsvoraussetzungen bezüglich der drei Zuwiderhandlungen des Antragstellers im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss noch nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht (BA S. 11) richtig dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass unter Zuwiderhandlungen im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV nicht nur Straftaten, sondern auch Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a Abs. 1 StVG fallen.

Dass der Antragsteller „existenziell“, hier zum Zwecke der Berufsausübung, auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, kann angesichts des zu Recht gezogenen Schlusses auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage führen.

Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 20. August 2014 erfolgte außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO (ein Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung, hier am 7.7.2014) und kann daher im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden, da es sich um einen völlig neuen Vortrag handelt. Dessen ungeachtet weist der Senat darauf hin, dass die Behauptung des Antragstellers, man habe ihn im Rahmen der Alkoholfahrt vom 11. August 2013 ohne richterliche Anordnung (vgl. § 81a Abs. 2 StPO) zur Blutentnahme gezwungen, im Bußgeldverfahren hätte eingewandt werden müssen. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids muss sich der Antragsteller im Fahrerlaubnisverfahren die geahndete Tat grundsätzlich entgegenhalten lassen. Rechtskräftige Bußgeldbescheide entfalten im Rahmen des Punktsystems nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG (in der bis 30.4.2014 geltenden Fassung, jetzt § 4 Abs. 5 Satz 4) Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörden in gleicher Weise wie gerichtliche Entscheidungen auch dann, wenn sie selbst keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurden (vgl. VGH BW, B. v. 4.11.2013 - 10 S 1933/13 - NZV 2014, 143). Sie dürfen auch einer Gutachtensbeibringungsanordnung zugrunde gelegt werden (vgl. auch § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 Halbs. 2 StVG). Die Frage eines Verwertungsverbots (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 28.6.2014 - 1 BvR 1837/12 - juris) stellt sich insoweit im Fahrerlaubnisverfahren wohl nicht.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Erteilung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis am 11. November 2010 der Verwertbarkeit von Vorfällen, die sich vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis ereigneten, nicht entgegensteht, weil Anknüpfungspunkt für die neuerliche Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers ein Verhalten war, das nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis auftrat (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2010 - 11 CS 10.1930 - juris Rn. 19 f.; BVerwG, B. v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - juris Rn. 28).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis (Klassen A, A1, B, M, L und S) und des Erlöschens seiner Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Der Antragsteller fuhr am 29. März 2013 unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad auf öffentlichen Straßen (BAK 2,10 Promille). Mit Schreiben vom 23. April 2013 forderte ihn die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung auf und wies ihn darauf hin, dass auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe, falls er die Untersuchung verweigere oder das Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Nachdem der Antragsteller das Gutachten trotz mehrfach verlängerter Frist nicht vorgelegt hatte, entzog die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. April 2014 unter Anordnung des Sofortvollzugs seine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Personenbeförderung und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins. Dieser Verpflichtung kam der Antragsteller am 12. Mai 2014 nach.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 ließ der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. April 2014 einlegen, über den die Widerspruchsbehörde - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden hat. Ebenfalls mit Schreiben vom 8. Mai 2014 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen bzw. anzuordnen. Die Frage in der Gutachtensanordnung nach körperlichen und/oder geistigen „Mängeln“, die mit einem unkontrollierten Alkoholkonsum in Zusammenhang gebracht werden können, sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin hierfür keine Umstände benannt habe. Der Antragsteller sei bereit, einer rechtmäßigen Aufforderung zur Gutachtensbeibringung Folge zu leisten. Da die Antragsgegnerin ihre Gutachtensanordnung aber nicht nachgebessert habe, fehle es an den Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV.

Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe vom Antragsteller, der ein Fahrrad und damit ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt habe, zu Recht ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert. Die gesamte Fragestellung diene der Abklärung eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs. Auch die erste Frage habe diese Zielsetzung gehabt und sei nicht darauf gerichtet, ob eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Eine stabilisierte Verhaltensänderung setze nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung in medizinischer Hinsicht voraus, dass keine Bedenken vorhanden seien, die auf missbräuchlichen Alkoholkonsum hindeuten. Außerdem dürften keine verkehrsrelevanten Leistungs- oder Funktionsbeeinträchtigungen als Folge früheren Alkoholmissbrauchs vorliegen. Zur Abklärung dieser medizinischen Voraussetzungen habe es des ersten Teils der Fragestellung in der Gutachtensbeibringungsanordnung bedurft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, die Antragsgegnerin und das Gericht würden zur Rechtfertigung der Gutachtensanordnung Gründe benennen, die sich in der Anordnung selbst nicht finden ließen. Das Nachschieben solcher Gründe sei jedoch unzulässig. Die Frage nach Erkrankungen des Antragstellers, die möglicherweise auf Alkoholkonsum zurückgeführt werden könnten, ohne zugleich einen Zusammenhang mit dessen Fahreignung herzustellen, gehe über die zulässige Fragestellung hinaus und sei in einem vergleichbaren Fall vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beanstandet worden. Zum Hergang des Vorfalls und zu seinem Trennungsvermögen habe der Antragsteller angegeben, das Fahrrad benutzt zu haben, weil er irrtümlich angenommen habe, in seinem Zustand noch Rad fahren zu dürfen. Diesen Irrtum habe er inzwischen erkannt und vollends eingesehen. Auch dies hätte bei der Fragestellung berücksichtigt werden müssen.

Mit Schreiben vom 22. September 2014 und vom 1. Oktober 2014 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, der Antragsteller habe am 29. Juni 2014 und am 2. August 2014 noch zwei weitere Male unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen (BAK 1,86 und 1,66 Promille).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Unter Berücksichtigung des allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat die Antragsgegnerin den Antragsteller auch hinsichtlich der gewählten Fragestellung zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert und aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen (1.). Unabhängig davon fällt auch die Interessenabwägung im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren bekannt gewordenen zwei weiteren Trunkenheitsfahrten zulasten des Antragstellers aus (2.).

1. Nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik an, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen hat, wenn er ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat. Diese Regelung beschränkt sich nicht auf Trunkenheitsfahrten mit einem Kraftfahrzeug. Vielmehr ist auch ein Fahrrad als Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163/164; B.v. 20.6.2013 - 3 B 102.12 - NJW 2013, 2696 Rn. 7). Der Antragsteller war am 29. März 2013 mit einer BAK von 2,10 Promille mit dem Fahrrad auf öffentlichen Straßen aufgefallen. Ein derartig hoher Wert deutet auf chronischen Alkoholkonsum und damit auf ein Alkoholproblem hin, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 a.a.O S. 166 f.; BayVGH, B.v. 12.10.2010 - 11 ZB 09.2575 - juris Rn. 17). Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind mit solchen Blutalkoholkonzentrationen in der Regel nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt (BayVGH, U.v. 1.10.2012 - 11 BV 12.771 - juris Rn. 20).

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf dessen Nichteignung schließen, wenn sie ihn hierauf in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV). Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt gemäß § 48 Abs. 10 Satz 2 FeV auch die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Der Schluss aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 11 Abs. 8 FeV) ist allerdings nur dann zulässig, wenn die von der Fahrerlaubnisbehörde festgelegten, im Gutachten zu klärenden Fragen (§ 11 Abs. 6 FeV) nicht zu beanstanden, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; B.v. 11.6.2008 - 3 B 99.07 - NJW 2008, 3014).

Der Senat versteht die Frage nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen des Antragstellers, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können, dahingehend, dass sie nur der Abklärung des nach Anlage 4 Nrn. 8.1 und 8.2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlichen Vermögens des Antragstellers dient, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher zu trennen. Nur insoweit bestanden im Zeitpunkt der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung durch die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 23. April 2013 hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers und damit für die Abklärung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV. Für das Trennungsvermögen sind auch Befunde des medizinischen Teils der Untersuchung relevant und daher anlassbezogen zu erheben. So können beispielsweise erhöhte Leberlaborwerte oder sonstige alkoholbedingte Körperschäden für einen Alkoholmissbrauch über einen längeren Zeitraum sprechen. Die so zu verstehende Fragestellung ist daher im Rahmen der Abklärung des Trennungsvermögens ohnehin aufgeworfen und damit zwar möglicherweise verzichtbar, aber zur Klarstellung für den Antragsteller und den zu beauftragenden Gutachter hilfreich und damit unschädlich.

Die Anordnung einer darüber hinausgehenden Untersuchung des Antragstellers hinsichtlich sonstiger körperlicher oder geistiger Mängel, die nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausschluss der Fahreignung führen können, wäre mangels hinreichender Tatsachen im Sinne von § 46 Abs. 3 FeV unzulässig gewesen. Darauf zielt die Fragestellung nach „körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können“, jedoch ersichtlich nicht ab. Auch bestanden zum Zeitpunkt der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers im Sinne von Nrn. 8.3 und 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die eine darauf abzielende Fragestellung und Untersuchung gerechtfertigt hätten. Aufgrund der in der Fragstellung im Wort „insbesondere“ zum Ausdruck kommenden Verknüpfung der beiden Fragenkomplexe geht der Senat jedoch davon aus, dass auch die erste Frage nur der Abklärung des Trennungsvermögens und nicht sonstiger, darüber hinausgehender Mängel im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dienen sollte.

2. Letztendlich kommt es darauf jedoch nicht an, da die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung aufgrund der im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin mitgeteilten Umstände zulasten des Antragstellers ausfällt. Danach ist der Antragsteller nach Erlass des angefochtenen Bescheids vom 28. April 2014 innerhalb kurzer Zeit am 29. Juni 2014 und am 2. August 2014 noch zwei weitere Male unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad im Straßenverkehr aufgegriffen worden. Unter Berücksichtigung der dabei festgestellten hohen Blutalkoholkonzentrationen (1,86 und 1,66 Promille) liegen nunmehr weitere Tatsachen vor, die das bereits in der ersten Trunkenheitsfahrt zum Ausdruck kommende fehlende Trennungsvermögen bestätigen und sogar für eine die Fahreignung ausschließende Alkoholabhängigkeit des Antragstellers sprechen. Im Interesse der Schutzpflicht der öffentlichen Gewalt für die Rechtsgüter „Leben“ und „Gesundheit“ kann es daher nicht verantwortet werden, den Antragsteller ohne Begutachtung weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14). Dabei hat der Senat von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch gemacht, die Wertfestsetzung des Ausgangsgerichts im Hinblick auf den zweifachen Auffangwert für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Nr. 46.10), den das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht berücksichtigt hat (vgl. S. 9 des Beschlussabdrucks), von Amts wegen zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Januar 2015 wird abgeändert und der Antrag insgesamt abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 8.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T.

Das Amtsgericht Miesbach verurteilte den Antragsteller wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (Fahrt mit einem Pkw mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,27‰) am 23. Juni 2003 zu einer Freiheitsstrafe zur Bewährung und entzog ihm den Führerschein. Mit Bescheid vom 9. März 2005, bestandskräftig am 9. April 2005, versagte die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, weil der Antragsteller kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beibrachte. Im Jahr 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Miesbach wegen zweier Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Am 11. August 2008 stellten die tschechischen Behörden dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B, am 8. Oktober 2008 der Klasse C und am 29. Oktober 2008 der Klassen BE und CE aus. Der Antragsteller beantragte am 28. Oktober 2013 den Umtausch der Fahrerlaubnis und versicherte, dass derzeit kein Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis laufe und ein Fahrverbot nicht verfügt worden sei. Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelte einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister vom 29. Oktober 2013. Darin waren elf Eintragungen gespeichert, zuletzt eine Geschwindigkeitsübertretung im Jahr 2009. Die Fahrerlaubnisbehörde stellte dem Antragsteller nach Vorlage eines Führungszeugnisses vom 19. November 2013 am 5. Dezember 2013 einen deutschen Führerschein aus.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 teilte die Polizei der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass gegen den Antragsteller mit Bußgeldbescheid vom 21. Oktober 2013, rechtskräftig seit 7. November 2013, wegen einer Fahrt mit einem Pkw mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/l ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden sei.

Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 10 Februar 2014 aufgrund wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Es solle die Frage geklärt werden, ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können, insbesondere ob nicht zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Der Antragsteller legte kein Gutachten vor. Er war der Ansicht, das Urteil vom 23. Juni 2003 sei nicht mehr verwertbar.

Mit Bescheid vom 20. Mai 2014, zugestellt am 22. Mai 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), ordnete die Abgabe des Führerscheins innerhalb von vier Tagen nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2), die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids (Nr. 4) und die Kostentragung durch den Antragsteller (Nr. 5) an. Der Antragsteller gab seinen Führerschein daraufhin ab.

Über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Mai 2014 hat die Widerspruchsbehörde nach Aktenlage noch nicht entschieden. Im Widerspruchsverfahren legte der Antragsteller ein verkehrsmedizinisches, neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. med. S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vor. Darin wird ausgeführt, der Antragsteller könne künftig zwischen Alkoholkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs ausreichend sicher trennen und sei in der Lage, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu führen. Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 12. Januar 2015 die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Nrn. 2 und 5 angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Es fehle an einer rechtmäßigen Gutachtensanordnung, da die Fragestellung nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen wohl nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der der Antragsteller entgegentritt. Der Antragsgegner macht geltend, die Fragestellung sei zulässig. Er beruft sich auf eine Entscheidung des Senats vom 28. Oktober 2014 (11 CS 14.1713 - juris), mit der eine entsprechende Fragestellung als rechtmäßig angesehen worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, ist zulässig und hat Erfolg. Der Antragsgegner hat auch hinsichtlich der gewählten Fragestellung zu Recht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert.

Nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl. S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik an, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen hat, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Der Antragsteller hat am 8. Dezember 2002 (Verurteilung vom 23.6.2003) und am 13. September 2013 (Bußgeldbescheid vom 21.10.2013) jeweils ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt. Beide Taten waren zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses auch noch verwertbar. Auf beide Taten sind nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl. S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl. S. 186), weiterhin die Tilgungsvorschriften in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG a. F.) anwendbar. Nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Hier ist die Tilgung der Straftat vom 8. Dezember 2002 durch die späteren Eintragungen, nämlich die Versagung der Fahrerlaubnis und das strafrechtlich geahndete Fahren ohne Fahrerlaubnis, weiterhin gehemmt. Die Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2008 und der Umtausch in eine deutsche Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV führen ebenfalls nicht zur Unverwertbarkeit der früheren Eintragungen (vgl. BayVGH, B. v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris).

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf dessen Nichteignung schließen, wenn sie ihn hierauf in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV). Der Schluss aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 11 Abs. 8 FeV) ist allerdings nur dann zulässig, wenn die von der Fahrerlaubnisbehörde festgelegten, im Gutachten zu klärenden Fragen (§ 11 Abs. 6 FeV) nicht zu beanstanden, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sind (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; B. v. 11.6.2008 - 3 B 99.07 - NJW 2008, 3014).

Der Senat versteht die Frage nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen des Antragstellers, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können, dahingehend, dass sie nur der Abklärung des nach Nrn. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlichen Vermögens des Antragstellers dient, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher zu trennen. Nur insoweit bestanden im Zeitpunkt der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung durch die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 10. Februar 2014 hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers und damit für die Abklärung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV. Für das Trennungsvermögen sind auch Befunde des medizinischen Teils der Untersuchung relevant und daher anlassbezogen zu erheben. So können beispielsweise erhöhte Leberlaborwerte oder sonstige alkoholbedingte Körperschäden für einen Alkoholmissbrauch über einen längeren Zeitraum sprechen. Die so zu verstehende Fragestellung ist daher im Rahmen der Abklärung des Trennungsvermögens ohnehin aufgeworfen und damit zwar möglicherweise verzichtbar, aber zur Klarstellung für den Antragsteller und den zu beauftragenden Gutachter hilfreich und damit unschädlich.

Die Anordnung einer darüber hinausgehenden Untersuchung des Antragstellers hinsichtlich sonstiger körperlicher oder geistiger Mängel, die nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausschluss der Fahreignung führen können, wäre mangels hinreichender Tatsachen im Sinne von § 46 Abs. 3 FeV unzulässig gewesen. Darauf zielt die Fragestellung nach „körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können“, jedoch ersichtlich nicht ab. Auch bestanden zum Zeitpunkt der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers im Sinne von Nrn. 8.3 und 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die eine darauf abzielende Fragestellung und Untersuchung gerechtfertigt hätten. Aufgrund der in der Fragestellung im Wort „insbesondere“ zum Ausdruck kommenden Verknüpfung der beiden Fragenkomplexe geht der Senat jedoch davon aus, dass auch die erste Frage nur der Abklärung des Trennungsvermögens und nicht sonstiger, darüber hinausgehender Mängel im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dienen sollte.

Soweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegner habe sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, übersieht er, dass § 13 FeV der Fahrerlaubnisbehörde bei der Klärung von Eignungszweifel bei einer Alkoholproblematik kein Ermessen einräumt. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens anzuordnen.

Der Antragsteller hat seine Fahreignung auch nicht wiedererlangt, was im noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen wäre. Von einer Wiedererlangung der Fahreignung ist nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 FeV auszugehen, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens ist nach Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 1.5.2014) in der Regel anzunehmen, wenn das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert wurde und die vollzogene Änderung stabil und motivational gefestigt ist. Dies ist nach Nr. 3.13.1 Buchst. b 2. Spiegelstrich der Begutachtungsleitlinien regelmäßig nach einem Jahr Erprobung der neuen Verhaltensweisen anzunehmen. Eine solche gefestigte Verhaltensänderung wird mit dem Gutachten des Dr. S. jedoch nicht festgestellt. Es wird zwar eine Abstinenz seit Januar 2014 anamnestisch bestätigt, gleichzeitig aber auch mangelnde Verträglichkeit von Alkohol durch Provokation von Kopfschmerzen festgestellt. Dies deutet darauf hin, dass der Antragsteller nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationsmaßnahme Ende Februar/Anfang März 2014 zuerst nicht abstinent lebte, sondern noch Alkohol konsumierte und dabei starke Kopfschmerzen hervorgerufen wurden. Der Gutachter führt auf den Seiten 7 und 8 dann auch aus, dass der Antragsteller die Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,52‰ weiterhin bagatellisiere und er nur davon überzeugt sei, dass zukünftig zwischen Alkoholkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs ausreichend sicher getrennt werde. Eine stabile und motivational gefestigte und von Einsicht getragene Verhaltensänderung wird damit nicht belegt. Andere Nachweise, dass zumindest seit September 2014 tatsächlich Abstinenz vorliegt und ggf. angesichts des Arbeitsunfalls auch schon nach sechs Monaten eine stabile und motivational gefestigte Verhaltensänderung anzunehmen ist (vgl. Begutachtungsleitlinien Nr. 3.13.1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich), wurden nicht vorgelegt. Im Übrigen ist ein Privatgutachten nur zur Erschütterung oder Widerlegung eines von zuständiger Seite erstellten Fahreignungsgutachtens, nicht aber zum positiven Nachweis der Fahreignung geeignet (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2011 - 11 ZB 10.2620 - juris Rn. 31).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.