Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 31 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung

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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Inhaltsverzeichnis

(1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im Sinne des § 29.

(2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren, soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für das Verfahren zur Überprüfung der Entscheidung nach § 166 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

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(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.
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published on 27/09/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 420/16 vom 27. September 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 69 Abs. 1 Satz 2 und 3, 158 Abs. 7 Der Verfahrensbeistand erhält nach Zurückverweisung der Sac
published on 22/08/2016 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Verfahrensbeistands gegen den eine weitere Vergütung ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Schwerin - Familiengericht - vom 16.02.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I.
published on 08/03/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 27.05.2015 aufgehoben und der Kostenansatz des Amtsgerichts vom 17.09.2013 wie folgt neu gefasst: Dem Antragsgegner werden folgende Positionen
published on 04/07/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Verfahrensbeistandes vom 18.2.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 5.2.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfahrensbeistand. Die Rechtsbeschwerde wir
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Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.