Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 04. Juli 2014 - 6 WF 61/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbeistandes vom 18.2.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 5.2.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfahrensbeistand.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Kindeseltern sind seit mehreren Jahren geschieden. Im Zusammenhang mit der Scheidung ist das Sorgerecht für die vier aus der Ehe hervorgegangenen Kindern der Kindesmutter übertragen worden.
4Am 22.1.2013 hat der Kindesvater beantragt, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für die Kinder L, geb. am ##.#.1999, F, geb. am ##.#.2000, und G, geb. am ##.#.2001, zu übertragen.
5Durch Beschluss vom 30.1.2013 hat das Amtsgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren den Beschwerdeführer zum Verfahrensbeistand für die Kinder bestellt. Zugleich hat es ihm gemäß § 158 Abs. 4 S. 2 FamFG zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen der Kinder zu führen, sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken, insbesondere, den nachhaltig richtigen Lebensmittelpunkt entsprechend den Bindungen der Kinder zu eruieren.
6Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 15.3.2013 die elterliche Sorge für den am ##.#.1999 geborenen Sohn L auf den Kindesvater übertragen. Weitergehende Anträge wurden zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist auf die Beschwerde des Kindesvaters durch Beschluss des 13. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7.6.2013 (Aktenzeichen 13 UF 85/13) aufgehoben und das einstweilige Anordnungsverfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen worden.
7Durch Beschluss vom 30.12.2013 hat das Amtsgericht die Erledigung des Anordnungsverfahrens festgestellt, da an demselben Tag eine Hauptsacheentscheidung getroffen wurde.
8Auf den entsprechenden Vergütungsantrag des Verfahrensbestandes ist für das Verfahren in der ersten Instanz eine Vergütung in Höhe von 1.650,00 € (erhöhte Pauschale von 550,00 € x 3) festgesetzt worden.
9Mit Schriftsatz vom 10.1.2014 beantragt der Verfahrensbeistand die Festsetzung einer weiteren Vergütung von 1.650,00 €. Er vertritt die Auffassung, dass die Vergütung nach der Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht erneut angefallen sei.
10Das Amtsgericht hat den Vergütungsantrag durch Beschluss vom 5.2.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das zurückverwiesene Verfahren mit dem früheren Verfahren eine Einheit bilde. Es handele sich nicht um einen neuen Rechtszug im Sinne von § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass durch die Zurückverweisung beim Verfahrensbeistand ein erheblicher Mehraufwand entstehe. Ein möglicher Mehraufwand sei durch die Pauschale abgegolten. Auch eine Heranziehung des Rechtsgedankens der Regelung des § 21 Abs. 1 RVG komme nicht in Betracht. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Verfahrensbeistand für jedes Kind eine Pauschale beanspruchen könne, während ein Rechtsanwalt auch bei der Vertretung mehrerer Kinder im Regelfall keine Mehrvergütung erhalte.
11Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbeistandes.
12II.
13Die gemäß §§ 158 Abs. 7 S. 6, 168 Abs. 1 S. 1, 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Für das Verfahren erster Instanz ist nach Aufhebung und Zurückverweisung keine weitere Vergütung in Höhe von 1.650,00 € festzusetzen.
141.
15Nach § 158 Abs. 7 FamFG erhält der Verfahrensbeistand, der die Beistandschaft berufsmäßig führt, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug eine einmalige Vergütung in Höhe von 350,00 €, im Falle des erweiterten Aufgabenkreises erhöht sich die Vergütung auf 550,00 €. Der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem entschieden und Fallpauschalen eingeführt, weil diese eine einfache und unbürokratische Handhabung ermöglichen. Sie ersparen sowohl dem Verfahrensbeistand als auch der Justiz einen erheblichen Abrechnungs- und Kontrollaufwand und ermöglichen es dem Verfahrensbeistand, sich auf seine eigentliche Tätigkeit, die Wahrnehmung der Kindesinteressen, zu konzentrieren. Außerdem bewirkt die Fallpauschale eine wünschenswerte Annäherung der Vergütung von Verfahrensbeistand an die gebührenorientierte Vergütung der Rechtsanwälte (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 294; BGH FamRZ 2013, 1967; OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 1330).
162.
17Im vorliegenden Fall kann der Verfahrensbeistand nach der Aufhebung und Zurückverweisung keine weitere Fallpauschale beanspruchen. Denn es handelt sich nicht um ein neues Verfahren, so dass die Pauschale durch die bereits festgesetzte Vergütung von 1.650,00 € abgegolten ist.
18a)
19Grundsätzlich ist anerkannt, dass nach einer Zurückverweisung lediglich das erstinstanzliche Verfahren fortgeführt wird (vgl. zu § 538 ZPO: Musielak-Ball, ZPO, 11. Auflage 2013, § 538 Rn. 38; MünchKommZPO-Rimmelspacher, 4. Auflage 2012, § 538 Rn. 38). Das Gericht und die Verfahrensbeteiligten knüpfen an ihre früheren Tätigkeiten an. Das sonst für eine gesonderte Vergütung angebrachte Argument, es könne auch jeweils ein gesonderter Verfahrensbeistand bestellt werden (vgl. BGH FamRZ 2010, 1893 bei mehreren Kindern), greift hier nicht, weil das Amt des Verfahrensbeistandes erst mit dem Abschluss des Verfahrens endet und atypische Verläufe wie die Entpflichtung des Beistandes im laufenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.
20b)
21Dementsprechend wird auch durch § 31 Abs. 1 FamGKG klargestellt, dass das weitere Verfahren nach einer Zurückverweisung mit dem früheren Verfahren einen Rechtszug im Sinne des § 29 FamGKG bildet. Bei der Vergütung des Verfahrensbeistandes handelt es sich um Gerichtskosten im Sinne der §§ 1, 21 ff. FamGKG (Auslagen nach Ziffer 2013 KV FamGKG), so dass diese auch nur einmal anfallen. Soweit sich für die Vergütung des Rechtsanwalts in § 21 RVG eine abweichende Regelung gibt, kann diese für die Vergütung des Verfahrensbeistandes nicht herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine Pauschale entschieden und diese ist in § 158 Abs. 7 FamFG gesondert geregelt worden. Im Übrigen ist bei der Vergütung des Rechtsanwalts auch die Anrechnungsbestimmung Vorb. 3 Abs. 6 VV RVG zu beachten.
22c)
23Soweit in der Rechtsprechung und der Literatur teilweise eine andere Auffassung vertreten wird (OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 1330; Schneider FamRB 2013, 192, 193, Zimmermann FamRZ 2014, 165, 170; Keidel-Engelhardt, FamFG, 18. Auflage 2014, § 158 Rn. 47), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der Verfahrensbeistand seiner Aufgabe grundsätzlich nur dann gerecht werden kann, wenn seine Tätigkeit auskömmlich vergütet wird (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 1330). Mit diesem Argument kann aber letztlich nicht jede denkbare, vom tatsächlichen Aufwand und den Vergütungsgrundsätzen für Vertreter in gerichtlichen Verfahren völlig losgelöste Vergütungshöhe gerechtfertigt werden. Zu bedenken ist nämlich auch, dass hier der Verfahrensbeistand bereits einen Betrag von 1.650,00 € erhalten hat, mithin fast das Dreifache der Vergütung eines Rechtsanwalts. Hier wird der Verfahrensbeistand gegenüber einem Rechtsanwalt bereits dadurch besser gestellt, dass er für jedes Kind eine Pauschale erhält. Wenn man hier dem Verfahrensbeistand zweimal eine ungekürzte Pauschale pro Kind gewähren würde, wäre dies eine doppelte Besserstellung des Verfahrensbeistandes gegenüber einem Rechtsanwalt, die nicht gerechtfertigt ist.
243.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
264.
27Aufgrund der abweichenden Entscheidung des OLG Saarbrücken (FamRZ 2013, 1330) hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, - 2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, - 3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder - 4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
- 1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder - 2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.
(2) In den Fällen des § 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug.
(3) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, sind das fortgeführte Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit.
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, - 2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, - 3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder - 4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
- 1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder - 2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im Sinne des § 29.
(2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren, soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für das Verfahren zur Überprüfung der Entscheidung nach § 166 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.
(1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.
(2) In den Fällen des § 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug.
(3) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, sind das fortgeführte Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit.
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, - 2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, - 3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder - 4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
- 1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder - 2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.