Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 22. Aug. 2016 - 10 WF 134/16

published on 22/08/2016 00:00
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 22. Aug. 2016 - 10 WF 134/16
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Tenor

1. Die Beschwerde des Verfahrensbeistands gegen den eine weitere Vergütung ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Schwerin - Familiengericht - vom 16.02.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

In dem vorliegenden Verfahren erstrebte die Kindesmutter eine Erweiterung des Umgangs mit ihren bei Pflegeeltern lebenden minderjährigen Kindern A. und D..

2

Mit Beschluss vom 15.01.2015 hat das Amtsgericht den Beschwerdeführer zum Verfahrensbeistand für die beiden Kinder bestellt. Zugleich hat es ihm gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen der Kinder zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken.

3

Nach mündlicher Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten hat das Amtsgericht ohne vorherige Anhörung der Kinder mit Beschluss vom 17.04.2015 die von der Kindesmutter erstrebte Umgangserweiterung weitestgehend abgelehnt. Diese Entscheidung ist auf die Beschwerde der Kindesmutter durch Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 09.09.2015 (Az.: 10 UF 123/15) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Nachholung der Kindesanhörung, an das Amtsgericht zurückverwiesen worden.

4

Im weiteren amtsgerichtlichen Verfahren haben sich die Verfahrensbeteiligten schließlich durch die Vermittlung des Jugendamtes und unter Mitwirkung des Beschwerdeführers auf eine Umgangsregelung verständigt und hierüber mit Zustimmung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2015 einen gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich geschlossen.

5

Auf den entsprechenden Vergütungsantrag des Verfahrensbeistands ist für das Verfahren in der ersten Instanz und für das Beschwerdeverfahren eine Vergütung in Höhe von 2.200,00 Euro (550,00 Euro x 2 Kinder x 2 Instanzen) festgesetzt worden.

6

Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 beantragte der Verfahrensbeistand die Festsetzung einer weiteren Vergütung in Höhe von 1.100,00 Euro (550,00 Euro x 2 Kinder). Er vertritt die Auffassung, dass die Vergütung nach der Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht erneut angefallen sei.

7

Durch den angefochtenen Beschluss vom 16.02.2016, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Familiengericht - Rechtspflegerin - den Antrag auf Festsetzung einer weiteren Vergütung für das erstinstanzliche Verfahren zurückgewiesen.

8

Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbeistand Beschwerde eingelegt unter Hinweis darauf, dass - wie in § 21 RVG geregelt - nach Zurückverweisung der Sache das weitere Verfahren einen neuen Rechtszug darstelle und demgemäß die Vergütung neu entstehe.

9

Das Familiengericht - Rechtspflegerin - hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.06.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

10

Das gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 158 Abs. 7 Satz 6, 168 Abs. 1 Satz 1, 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

11

Dem Verfahrensbeistand ist über die bereits festgesetzte Vergütung für das Verfahren der ersten und zweiten Instanz hinaus keine weitere Vergütung für das Verfahren nach Aufhebung und Zurückverweisung zu zahlen. Denn bei dem Verfahren erster Instanz nach Aufhebung und Zurückverweisung handelt es sich um kein neues Verfahren, sondern lediglich um eine Fortsetzung desjenigen Verfahrens, das vor Erlass des später aufgehobenen Beschlusses bereits begonnen hatte und durch die Aufhebung nicht betroffen war.

12

Nach § 158 Abs. 7 FamFG erhält der Verfahrensbeistand, der die Beistandschaft berufsmäßig führt, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug eine einmalige Vergütung in Höhe von 350,00 Euro, im Falle des erweiterten Aufgabenkreises erhöht sich die Vergütung auf 550,00 Euro je Kind. Der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem entschieden und Fallpauschalen eingeführt, weil dies eine einfache und unbürokratische Handhabung ermöglicht. Sie ersparen sowohl dem Verfahrensbeistand als auch der Justiz einen erheblichen Abrechnungs- und Kontrollaufwand und ermöglichen es dem Verfahrensbeistand, sich auf seine eigentliche Tätigkeit, die Wahrnehmung der Kindesinteressen, zu konzentrieren. Außerdem bewirkt die Fallpauschale eine wünschenswerte Annäherung der Vergütung vom Verfahrensbeistand an die gebührenorientierte Vergütung der Rechtsanwälte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2014, 6 WF 61/14, Rn. 11 [zitiert nach juris] m.w.N.).

13

Im vorliegenden Fall kann der Verfahrensbeistand nach der Aufhebung und Zurückverweisung keine weitere Fallpauschale beanspruchen. Denn es handelt sich nicht um ein neues Verfahren, so dass die Pauschale durch die bereits festgesetzte Vergütung in Höhe von 1.100,00 Euro für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten ist.

14

Grundsätzlich ist anerkannt, dass nach einer Zurückverweisung lediglich das erstinstanzliche Verfahren fortgeführt wird (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 13 [zitiert nach juris] m.w.N.). Das Gericht und die Verfahrensbeteiligten knüpfen an ihre früheren Tätigkeiten an. Das sonst für eine gesonderte Vergütung angebrachte Argument, es könne auch jeweils ein gesonderter Verfahrensbeistand bestellt werden, greift hier nicht, weil das Amt des Verfahrensbeistands erst mit dem Abschluss des Verfahrens endet und atypische Verläufe wie die Entpflichtung des Beistands im laufenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.

15

Dementsprechend wird auch durch § 31 Abs. 1 FamGKG klargestellt, dass das weitere Verfahren nach einer Zurückverweisung mit dem früheren Verfahren einen Rechtszug im Sinne des § 29 FamGKG bildet. Bei der Vergütung des Verfahrensbeistands handelt es sich um Gerichtskosten im Sinne der §§ 1, 21 ff. FamGKG, so dass diese auch nur einmal anfallen. Soweit sich für die Vergütung des Rechtsanwalts in § 21 RVG eine abweichende Regelung ergibt, kann diese für die Vergütung des Verfahrensbeistands nicht herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine Pauschale entschieden. Diese ist in § 158 Abs. 7 FamFG gesondert geregelt worden. Im Übrigen ist bei der Vergütung des Rechtsanwalts auch die Anrechnungsbestimmung Vorb. 3 Abs. 6 VV RVG zu beachten (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 14 [zitiert nach juris] m.w.N.).

16

Soweit in der Rechtsprechung und Literatur teilweise eine andere Auffassung vertreten wird (OLG Saarbrücken, FamRZ 2013, 1330; Schneider, FamRB 2013, 192, 193; Zimmermann, FamRZ 2014, 165, 170; Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 58 Rn. 47), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der Verfahrensbeistand seiner Aufgabe grundsätzlich nur dann gerecht werden kann, wenn seine Tätigkeit auskömmlich vergütet wird. Mit diesem Argument kann aber letztlich nicht jede denkbare und vom tatsächlichen Aufwand und den Vergütungsgrundsätzen für Vertreter in gerichtlichen Verfahren völlig losgelöste Vergütungshöhe gerechtfertigt werden.

17

Für eine Kostenentscheidung ist wegen § 158 Abs. 8 FamFG kein Raum.

18

Aufgrund der abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (FamRZ 2013, 1330) hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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published on 04/07/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Verfahrensbeistandes vom 18.2.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 5.2.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfahrensbeistand. Die Rechtsbeschwerde wir
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Annotations

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

(2) In den Fällen des § 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug.

(3) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, sind das fortgeführte Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im Sinne des § 29.

(2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren, soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für das Verfahren zur Überprüfung der Entscheidung nach § 166 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.

(1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

(2) In den Fällen des § 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug.

(3) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, sind das fortgeführte Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.