Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 08. März 2016 - II-7 WF 210/15
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 27.05.2015 aufgehoben und der Kostenansatz des Amtsgerichts vom 17.09.2013 wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner werden folgende Positionen in Rechnung gestellt:
Nr. 1420 KV FamGKG (Vergleich Umgangsrecht) nach einem Wert von 2.500 € und einem Anteil von 50 % 20,25 € und
Nr. 1420 KV FamGKG (Gewaltschutzgesetz)
nach einem Wert von 2.500 €
und einem Anteil von 100 % 121,50 €
Gesamt: 141,75 €
Die weiter gehende Erinnerung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die nach § 57 Abs. 2 S. 2 FamGKG zulässige Beschwerde der Landeskasse ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 27.05.2015, mit der das Amtsgericht auf die Erinnerung des Antragsgegners den Kostenansatz des Kostenbeamten des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung zurückverwiesen hat sowie zu einem Kostenansatz von 141,75 € wie aus dem Tenor des Beschlusses ersichtlich. Die darüber hinaus gehende Erinnerung des Antragsgegners ist unbegründet.
3I.
4In dem einstweiligen Anordnungsverfahren der Beteiligten hat das Amtsgericht am 11.03.2013 ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. In der auf Antrag des Antragsgegners nach § 54 Abs. 2 FamFG anberaumten mündlichen Verhandlung schlossen die Beteiligten einen Vergleich, der vorsieht, dass die Ehewohnung weiter von der Antragstellerin genutzt wird. Sie trafen zudem eine Regelung zum Umgang mit den gemeinsamen Kindern und die Herausgabe eines Laptop. Nach dem Vergleich werden die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben. Den Verfahrenswert setzte das Amtsgericht auf 5.000 € für das Verfahren und den Vergleich fest und ging dabei nicht von einem sog. Mehrvergleich aus.
5Im Kostenansatz vom 17.09.2014 hat der Kostenbeamte des Amtsgerichts sodann für das einstweilige Anordnungsverfahren aus einem Wert von 2.500 € eine Gebühr nach KV 1420 zum FamGKG in Höhe von 121,50 € (= 81 € x 1,5) und für den Vergleich eine 0,5 Gebühr nach KV 1420 aus einem Wert von 2.500 € in Höhe von 30 € unter Berücksichtigung der Höchstbetragsbestimmung in Rechnung gestellt.
6Dagegen wandte sich der Antragsgegner mit seiner Erinnerung vom 06.10.2014 und machte geltend, das einstweilige Anordnungsverfahren sei durch Vergleich beendet worden, deshalb komme nach KV 1420, 1421 lediglich der Ansatz einer 0,5 Verfahrensgebühr in Betracht. Der Wert sei auf 5.000 € festgesetzt worden, weil ein Mehrvergleich wegen der Regelung zum Umgang mit den Kindern vorliege. Die Splittung der Verfahrenswerte sei nicht nachvollziehbar. Zudem seien die Kosten gegeneinander aufgehoben worden.
7Der Erinnerung hat der Kostenbeamte des Amtsgerichts nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, der Abteilungsrichter habe keinen Mehrvergleich angenommen. Die Gerichtskosten habe der Antragsgegner nach der rechtskräftigen Entscheidung vom 11.03.2013 nach einem Wert von 2.500 € zu tragen. Diese Verpflichtung habe der Vergleich nicht mehr abgeändert. Die Kosten, die nach dem Beschluss vom 11.03.2013 durch die Erhöhung des Wertes um 2.500 € angefallen seien, würden nach der Kostenregelung des Vergleichs angefordert.
8Die Landeskasse hat sich auf den Standpunkt gestellt, die 1,5 Verfahrensgebühr aus Nr. 1420 KV ermäßige sich nur dann nach 1421 KV auf eine 0,5 Gebühr, wenn das gesamte Verfahren ohne Endentscheidung beendet werde. Hier sei aber durch den Erlass der einstweiligen Anordnung vom 11.03.2013 eine Endentscheidung ergangen.
9Maßgebend für die Anforderung der Gerichtsgebühr sei die Kostenentscheidung dieses Beschlusses, § 24 Nr. 1 FamGKG. Diese erlösche nur, wenn diese Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert werde, § 25 FamGKG. Der Vergleich habe deshalb auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss.
10Der Abteilungsrichter des Amtsgerichts hat mit seiner Entscheidung vom 27.05.2015 auf die Erinnerung des Antragsgegners die Gerichtskostenrechnung vom 17.09.2014 aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung über die Höhe der Gerichtskosten an den Kostenbeamten zurück übertragen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zugelassen.
11Zur Begründung ist ausgeführt, das Verfahren über den Erlass der einstweiligen Anordnung sei erst durch den Vergleich beendet worden. Es sei zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden worden. Die abschließende Entscheidung werde bei einem folgenden Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG erst aufgrund der mündlichen Verhandlung getroffen. Damit schulde der Antragsgegner Gerichtsgebühren entsprechend der Kostenentscheidung des Gerichts nach einem einheitlichen Verfahrenswert von 5.000 € unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Gesamtverfahren erst durch den am 11.04.2013 geschlossenen Vergleich beendet worden sei.
12Mit der Beschwerde vom 17.06.2015 macht die Landeskasse geltend, das Amtsgericht habe den Verfahrenswert auf 5.000 € festgesetzt und dazu ausgeführt, ein Mehrvergleich hinsichtlich des Umgangsrechts liege nicht vor. Kostenrechtlich sei von einem Mehrvergleich nur auszugehen, wenn ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen werde. Das Umgangsrecht sei hier aber von Amts wegen Verfahrensgegenstand geworden, weil sich das Amtsgericht damit in der Erörterung vor Abschluss des Vergleichs befasst habe.
13Es komme daher für das Verfahren nur der Ansatz von Verfahrensgebühren nach Nr. 1420 f. KV FamGKG in Betracht. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr müsse unterschieden werden zwischen den Gegenständen Gewaltschutz und Umgangsrecht, § 30 Abs. 1 FamGKG. Unter Berücksichtigung der ursprünglichen Wertfestsetzung für den Gegenstand Gewaltschutz in der einstweiligen Anordnung vom 18.03.2013 auf 2.500 € entfalle auf den Gegenstand Umgangsrecht ebenfalls ein Wert von 2.500 €.
14Hinsichtlich des Gegenstands Gewaltschutz sei eine 1,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 1420 KV FamGKG angefallen. Eine Ermäßigung auf eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 1421 KV FamGKG sei nicht eingetreten. Das gesamte Verfahren sei nicht durch Vergleich erledigt worden, denn die auf einen Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG zu treffende Entscheidung gehöre noch zum ursprünglichen Anordnungsverfahren. Die einstweilige Anordnung vom 18.03.2013 sei eine Endentscheidung, so dass durch den Vergleich eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1421 KV FamGKG auf 0,5 für den Verfahrensgegenstand Gewaltschutz nicht eingetreten sei.
15Hinsichtlich des Gegenstandes Umgangsrecht sei eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 1421 KV FamGKG nach einem Wert von 2.500 € in Höhe von 40,50 € angefallen (81 € x 0,5). Hinsichtlich der für beide Verfahrensgegenstände mit unterschiedlichen Gebührensätzen anfallenden Verfahrensgebühr sei § 30 Abs. 3 FamGKG zu beachten. Danach seien die Gebühren für die einzelnen Verfahrensteile gesondert zu berechnen. Die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührenansatz berechnete Gebühr dürfe jedoch nicht überschritten werden. Es dürfe also höchstens eine 1,5 Gebühr nach einem Wert von 5.000 €, also 1,5 x 121 € = 181,50 € erhoben werden. Der Ansatz der einzelnen Gebühren in Höhe von 121,50 € (Gewaltschutz: 1,5 Gebühren aus 2.500 €, d.h. 81 € x 1,5) und 40,50 € (Umgang: 0,5 Gebühr aus 2.500 €, d.h. 81 € x 0,5) führe aber nur zu Gebühren von insgesamt 162 €. Der Ansatz der Einzelgebühren sei damit für den Kostenschuldner günstiger.
16II.
17Die nach § 57 Abs. 2 S. 2 FamGKG zulässige Beschwerde der Landeskasse gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 27.05.2015 ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts vom 27.05.2015 und einer Änderung des den Antragsgegner betreffenden Kostenansatzes im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang. Die darüber hinausgehende Erinnerung des Antragsgegners ist unbegründet.
181. Kostenansatz betreffend Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz
19Der Kostenansatz des Amtsgerichts für den die Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz betreffenden Verfahrensteil ist nicht zu beanstanden.
20a)
21Anzusetzen ist zunächst eine Verfahrensgebühr betreffend den Gegenstand Gewaltschutz aus einem Wert von 2.500 € nach Nr. 1420 KV FamGKG in Höhe von 121,50 € (1,5 x 81 €).
22aa)
23Anzusetzen ist eine Gebühr aus einem Wert von 2.500 €.
24Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11.04.2013 den Verfahrenswert für das Verfahren und den Vergleich auf insgesamt 5.000 € festgesetzt.
25Ein Mehrvergleich wurde nach dem Vermerk des Abteilungsrichters vom 15.10.2014 zutreffend nicht angenommen. Denn ausweislich des Terminprotokolls vom 11.03.2013 wurde der Gegenstand Umgangsrecht im Termin ausführlich erörtert, bevor der Vergleich der Beteiligten protokolliert wurde. Ein Mehrvergleich liegt aber nur vor, wenn ein Vergleich über gerichtlich nicht anhängige Verfahrensgegenstände geschlossen wurde. Dies war hier nicht der Fall, weil durch die Befassung des Gerichts mit dem Umgang im Termin das Umgangsrecht anhängig wurde i. S. d. Gebührenrechts (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2011, II- 10 WF 30/10; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 114).
26Danach kommt für das Verfahren nur der Ansatz von Verfahrensgebühren in Betracht, nicht aber die Festsetzung einer Vergleichsgebühr nach Nr. 1500 KV FamGKG, die nur dann anfällt, wenn der Wert des Vergleichs den Wert des Verfahrensgegenstandes übersteigt.
27bb)
28Zutreffend hat das Amtsgericht für das Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz eine Gebühr nach Nr. 1420 KV GKG aus einem Wert von 2.500 € in Höhe von (1,5 x 81 € =) 121,50 € angesetzt. Eine Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 1421 KV GKG ist nicht eingetreten.
29(1)
30Nach § 30 FamGKG muss für den Ansatz der Verfahrensgebühr nach den Gegenständen Gewaltschutz und Umgangsrecht unterschieden werden. Da der Wert des Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz im Beschluss vom 11.03.2013 auf 2.500 € festgesetzt wurde, entfällt nach der Festsetzung auf 5.000 € durch den im Termin am 11.04.2013 ergangenen Beschluss ein Betrag von weiteren 2.500 € auf das Umgangsrecht/die Herausgabe des Laptop, weiterhin aber der ursprünglich festgesetzte Betrag von 2.500 € auf den Bereich Gewaltschutz.
31(2)
32Bei einem Wert von 2.500 € ergibt sich nach Nr. 1420 KV FamGKG eine Gebühr in Höhe von 121,50 € (= 1,5 x 81 €).
33(3)
34Eine Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 1421 KV GKG von 1,5 auf 0,5 ist durch den Abschluss des Vergleichs nicht eingetreten.
35Dies setzt nach Nr. 1421 KV GKG voraus, dass das gesamte Verfahren ohne Endentscheidung beendet worden ist.
36Hier ist aber am 11.03.2013 die einstweilige Anordnung zum Gewaltschutzgesetz auf Antrag der Antragstellerin erlassen worden. Dabei handelt es sich um eine Endentscheidung, die die Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 1421 KV GKG ausschließt.
37Selbstredend ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Antrag des Antragstellers auch dann, wenn sie nicht auf mündliche Verhandlung ergeht, eine Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG (vgl. Zöller-Feskorn ZPO, § 38 Rn. 6) Sie erledigt den gesamten Verfahrensgegenstand zwischen den Beteiligten. Kommt es nicht zu einer erfolgreichen Beschwerde gegen den Beschluss, eine Aufhebung oder Abänderung nach § 54 Abs. 1 FamFG und wird auch kein Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG gestellt, der zu einer anderen Entscheidung führt, bleibt es bei der den Verfahrensgegenstand regelnden Entscheidung des Amtsgerichts.
38Da das Verfahren betreffs den Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem sich anschließenden Verfahren nach § 54 Abs. 2 FamFG kostenrechtlich eine Einheit bildet, hindert die Endentscheidung über den Erlass der einstweiligen Anordnung auch eine Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 1421 KV GKG auf 0,5. Hat das Gericht nach § 54 Abs. 2 FamFG erneut zu entscheiden, weil es zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, entstehen keine gesonderten Gebühren, weil es sich noch um denselben Kostenrechtszug im Sinne des § 29 FamGKG handelt (vgl. NK-GK/H. Schneider, KV FamGKG Nr. 1410, Rn. 6; Keidel-Giers, FamFG, § 54 Rn. 15).
39Selbst für ein späteres Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren ordnet die Vorbemerkung 1.4 KV FamGKG abweichend von § 31 Abs. 2 S 1 FamGKG an, dass es kostenrechtlich mit dem Verfahren über den Erlass der einstweiligen Anordnung noch eine Einheit bildet.
40Es entspricht auch Sinn und Zweck der kostenrechtlichen Regelung in Nr. 1420, 1421 KV FamGKG, dass nach einer Entscheidung über die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung eine Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 1421 KV FamGKG ausscheidet. Die Ermäßigung der Gebühr hängt davon ab, dass es noch nicht zu einer Entscheidung gekommen ist. Ausschlaggebend ist danach, dass sich das Gericht noch nicht im Rahmen einer Sachprüfung mit der Sache befasst hat. Dies ist indes auch dann der Fall, wenn – wie hier – vor der Erledigung eine einstweilige Anordnung auf Antrag ergeht. Ob die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde, ist insoweit ohne Bedeutung. Eine Sachprüfung ist in diesem Gebührenzug nämlich auch dann bereits erfolgt. Diese Sicht entspricht auch den Gesetzgebungsmaterialien, die lediglich darauf abheben, dass eine bereits ergangene Entscheidung eine Gebührenermäßigung hindert (vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 313).
41Zutreffend verweist der Vertreter der Landeskasse auch auf den Regelungszusammenhang mit anderen Gebührenermäßigungen nach dem KV FamGKG, so in Nr. 1111 Nr. 3 und 1221 Nr. 3 KV FamGKG und in Nr. 1421 KV FamGKG. Jeweils hindert eine zuvor ergangene einstweilige Anordnung die Gebührenermäßigung.
42Im Übrigen sieht der Senat insoweit eine Parallele zu den kostenrechtlichen Regelungen in Verfahren auf Erlass eines Arrests/einer Einstweiligen Verfügung nach §§ 916 ff. ZPO. Kostenrechtlich tritt dort gemäß Nr. 1411 KV GKG ebenfalls keine Gebührenermäßigung ein, wenn ein Arrest auf Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 922 Abs. 1 ZPO erlassen wurde und auf Widerspruch gegen den Beschluss gem. § 924 ZPO eine mündliche Verhandlung erfolgt, in der der Streitgegenstand ohne Entscheidung erledigt wird. Auch dies spricht dafür, in dem entsprechenden Fall der Erledigung der ohne mündliche Verhandlung erlassenen Einstweiligen Anordnung in einer nach § 54 Abs. 2 FamFG anberaumten mündlichen Verhandlung keine Ermäßigung anzunehmen, mag dies auch in Nr. 1421 KV FamGKG nicht so klar formuliert sein wie in Nr. 1411 KV GKG.
43cc)
44Die anzusetzende Gebühr trägt der Antragsgegner in voller Höhe.
45Maßgebend für die Anforderung der Gerichtsgebühr ist die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 11.03.2013, § 24 Nr. 1 FamGKG. Danach trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens betreffend den Erlass der einstweiligen Anordnung allein. Diese Kostenentscheidung erlischt nach § 25 FamGKG nur, wenn sie durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird, § 25 FamGKG. Ein Vergleich hat danach auf die gerichtliche Kostenentscheidung keinen Einfluss.
462. Kostenansatz betreffend Vergleich zum Umgangsrecht/Herausgabe Laptop
47Der Kostenansatz des Amtsgerichts für diesen Verfahrensteil ist geringfügig zu korrigieren. Dies führt zu einem Ansatz lediglich in Höhe von 20,25 € statt 30 €.
48Zutreffend hat das Amtsgericht für das Verfahren insoweit nach Nr. 1421 KV GKG aus einem Wert von 2.500 € eine Gebühr von 0,5 unter Beachtung der im Vergleich vereinbarten Kostenteilung angesetzt. Diese beträgt allerdings nur (81 € x 0,5 =) 40,50 €. Davon entfällt die Hälfte auf den Antragsgegner, so dass der Kostenansatz insoweit auf 20,25 € zu korrigieren war.
493.
50Die Höchstbetragsregelung, § 30 Abs. 3 FamGKG, ist eingehalten. Insoweit wird auf das Beschwerdevorbringen der Landeskasse Bezug genommen.
514.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 57 Abs.8 FamGKG
53Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 57 Abs. 7 FamGKG.
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.
(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.
(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.
(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.
Die Kosten schuldet ferner,
- 1.
wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; - 2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind; - 3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und - 4.
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung; dies gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen.
Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.
(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.
(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.
(1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.
(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.
(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.
(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.
(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.
(1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.
(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.
(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.
(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.
(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.
(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.
(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.
(1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im Sinne des § 29.
(2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren, soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für das Verfahren zur Überprüfung der Entscheidung nach § 166 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.
(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.
(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.
(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.
(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.
(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.
(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.
Die Kosten schuldet ferner,
- 1.
wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; - 2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind; - 3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und - 4.
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung; dies gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen.
Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
(1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.
(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.
(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.