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§ 369Amtlich · § 5 UrhG

Verteilung durch das Los

Zeitreise: 22.06.2026‹ § 368§ 370 ›

Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das Los, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch den Notar zu bestellenden Vertreter gezogen.

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