Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 343 Örtliche Zuständigkeit
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.
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(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der z
(1) Erhält die Registerbehörde von dem zuständigen Standesamt eine Sterbefallmitteilung zu einer Person, für die im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben registriert sind, teilt sie der Verwahrstelle unter Übermittlung der Daten nach § 6 Absatz
(1) Im gerichtlichen Verfahren werden angesetzt 1. die Kosten des ersten Rechtszuges bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgerich
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(1) Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist zuständig,1.wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;2.wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde errichte
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published on 22/03/2017 00:00
Tenor
Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für die Ermittlung der Erben nach dem Erblasser und zur Benachrichtigung der Beteiligten wird abgelehnt.
Gründe
Das Nachlassgericht Landshut hat mit Vorlage
published on 26/08/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 34 Wx 247/15
Beschluss
vom 26.8.2015
3 UR II 463/14 AG Weilheim i. OB
34. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Aufgebotssache
...
Beteiligte: ...
wegen Aufgeb
published on 12/04/2018 00:00
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Schöneberg
Gründe
I.
Das Oberlandesgericht München ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Schöneberg und E
published on 03/12/2015 00:00
Tenor
I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Amberg vom 28.7.2015, VI 1325/14, wird aufgehoben.
II. Der Antrag der Beteiligten ... auf Erteilung eines Erbscheins vom ... wird zurückgewiesen.
III. Der Beschwerdewert
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