Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung
(1) Vereinbarungen nach § 366 Abs. 1 sowie Auseinandersetzungen nach § 368 werden mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses wirksam und für alle Beteiligten in gleicher Weise verbindlich wie eine vertragliche Vereinbarung oder Auseinandersetzung.
(2) Aus der Vereinbarung nach § 366 Abs. 1 sowie aus der Auseinandersetzung findet nach deren Wirksamwerden die Vollstreckung statt. Die §§ 795 und 797 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.
Passende Werkzeuge
- FamilienrechtFamiliengericht zuständig? § 111 FamFG und §§ 23a, 23b GVG, durchgeprüft§ 111 FamFG zählt die Familiensachen in elf Nummern auf — und nur für sie ist das Familiengericht zuständig, dann aber ausschließlich (§ 23a Abs. 1 S. 2 GVG). Diese App ordnet Ihre Angelegenheit dem Katalog zu, prüft bei den sonstigen Familiensachen die Ausnahmen des § 266 FamFG und trennt die freiwillige Gerichtsbarkeit ab.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- FamilienrechtKindesunterhalt vereinfacht festsetzen (§ 249 FamFG)Prüfen Sie in unter einer Minute, ob Ihr Fall ins vereinfachte Unterhaltsverfahren gehört, welcher Höchstbetrag forderbar ist, und bereiten Sie das amtliche BMJV-Formular vor.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.