Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 101 Adoptionssachen
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
- 1.
Deutscher ist oder - 2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Über Anträge nach den §§ 2 und 3 entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts; für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Schöneberg. Für die
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 13/03/2015 00:00
Tenor
1. Die durch Entscheidung des Jugendgerichts ... Irak, vom ... ausgesprochene Adoption des weiblichen Kindes
...
geboren am ... in ..., Irak,
ursprüngliche Staatsangehörigkeit: irakisch,
published on 27/02/2015 00:00
Tenor
1. Auf Antrag der Annehmenden vom 24.03.2014 wird die Annahme des Anzunehmenden
xxx, geboren am xxx, Standesamt xxx/Tschechien, Geburtsreg.xxx wohnhaft xxx - Anzunehmender - als gemeinsames Kind der Eheleute xx
published on 30/04/2014 00:00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beteiligte zu 3) wird angewiesen, dem Geburtseintrag des Beteiligten zu 1) im Wege der Folgebeurkundung den Familiennamen „Meier Graf C of D“ beizuschreiben.
Die Rechtsb
published on 21/03/2013 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 3. August 2012 - 10 F 269/11 AD - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgeh
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