Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 101 Adoptionssachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 101 Adoptionssachen
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind

1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

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(1) Über Anträge nach den §§ 2 und 3 entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts; für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Schöneberg. Für die
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 13/03/2015 00:00

Tenor 1. Die durch Entscheidung des Jugendgerichts ... Irak, vom ... ausgesprochene Adoption des weiblichen Kindes ... geboren am ... in ..., Irak, ursprüngliche Staatsangehörigkeit: irakisch,
published on 27/02/2015 00:00

Tenor 1. Auf Antrag der Annehmenden vom 24.03.2014 wird die Annahme des Anzunehmenden xxx, geboren am xxx, Standesamt xxx/Tschechien, Geburtsreg.xxx wohnhaft xxx - Anzunehmender - als gemeinsames Kind der Eheleute xx
published on 30/04/2014 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beteiligte zu 3) wird angewiesen, dem Geburtseintrag des Beteiligten zu 1) im Wege der Folgebeurkundung den Familiennamen „Meier Graf C of D“ beizuschreiben. Die Rechtsb
published on 21/03/2013 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 3. August 2012 - 10 F 269/11 AD - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgeh
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