Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 27. Feb. 2015 - 27 F 655/14

published on 27/02/2015 00:00
Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 27. Feb. 2015 - 27 F 655/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf Antrag der Annehmenden vom 24.03.2014 wird die Annahme des Anzunehmenden

xxx, geboren am xxx,
Standesamt xxx/Tschechien, Geburtsreg.xxx
wohnhaft xxx
- Anzunehmender -

als gemeinsames Kind der Eheleute

xxx, geboren am xxx
Staatsangehörigkeit: deutsch

und

xxx, geboren am xxx
Staatsangehörigkeit: deutsch

beide wohnhaft xxx
- Annehmende -

ausgesprochen.

2. Der Angenommene führt nunmehr den Geburtsnamen xxx.

3. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Annehmenden als Gesamtschuldner. De außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Eheleute xxxx - Annehmende zu 1 und zu 2 - beantragen in notarieller Form die Adoption des tschechischen Staatsangehörigen xxx (Anzunehmender), geboren am xxx.
Die Annehmenden, deutsche Staatsangehörige, schlossen die Ehe am 08.08.2007. Frau xxx und Herr xxx sind die leiblichen Eltern des Kindes xxx. Der Anzunehmende lebt mit den Eheleuten xxx seit dem 07.06.2013 im gemeinsamen Haushalt; sein gewöhnlicher Aufenthalt ist seither ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland. Die elterliche Sorge der leiblichen Eltern ruht nach § 1674 Abs. 1 BGB; die Feststellung über das Ruhen der elterlichen Sorge wurde durch das AG xxx, Beschluss vom 06.09.2013 (Az.xxx) festgestellt. Mit Beschluss vom 17.07.2014 bestellte das Amtsgericht xxxxxx (Az. xxx) das Jugendamt des Landratsamts xxx als Vormund. Das internationale Adoptionsvermittlungsverfahren wurde durch die Auslandsvermittlungsstelle „Eltern-Kind-Brücke e.V.“ durchgeführt.
Durch Urteil des Stadtgerichts xxx vom 02.05.2012, rechtskräftig seit 13.06.2012, wurde die Interessenlosigkeit der leiblichen Eltern an dem Anzunehmenden festgestellt und angeordnet, dass aus diesem Grund ihre Zustimmung für eine Adoption des Minderjährigen nicht erforderlich ist. Als Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Mutter „Interessenlosigkeit (Gleichgültigkeit) für den Zeitraum vom 02.06.2011 bis 02.12.2011“ und beim Vater „vom 14.04.2011 bis 14.10.2011“ gegeben sei und die Interessenlosigkeit (Gleichgültigkeit) noch weiterhin andauere. Der Anzunehmende befand sich seit dem 19.01.2011 auf Grundlage einer einstweiligen Verfügung des Gerichts in der Einrichtung im Kinderzentrum. Die leiblichen Eltern besuchten in den oben genannten Zeiträumen und darüber hinaus ihren Sohn nicht, informierten sich auch nicht über dessen Entwicklung und Gesundheitszustand. Durch Urteil vom 28.04.2011 wurde die Beaufsichtigung und Erziehung des Anzunehmenden durch das Stadtgericht xxx angeordnet. Nach den weiteren Ausführungen des Stadtgerichts xxx im Urteil vom 02.05.2012 haben sich die Eltern wiederholt nicht zum angesetzten Verfahren eingefunden. Das Stadtgericht xxx hatte in Abwesenheit der Eltern verhandelt, nachdem diese ordnungsgemäß vorgeladen wurden und nicht erschienen sind. Es stellte fest, dass die Eltern auch die gesetzte Frist zur Interessensbekundung ungenutzt verstreichen ließen und die Interessenlosigkeit (Gleichgültigkeit) beider Eltern bis zum Entscheidungstag angedauert hatte.
Der Amtsvormund erklärte in notarieller Form am 27.08.2014 als gesetzlicher Vertreter des Anzunehmenden seine Einwilligung in die Annahme als Kind.
Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg hat am 12.08.2014, 11.12.2014 sowie am 18.02.2014, das Jugendamt des Landratsamtes xxx am 22.07.2014 und die Adoptionsvermittlungsstelle am 10.09.2014 Stellungnahmen abgegeben. Auf die Stellungnahmen wird Bezug genommen. Weiterhin wurde eine Stellungnahme der tschechischen Zentralbehörde bezüglich der Voraussetzungen der Adoption, insbesondere bezüglich der Feststellung der Interessenlosigkeit (Gleichgültigkeit) eingeholt. Insoweit wird auf Bl. 86 ff der Akten verwiesen.
Das Gericht hat die Annehmenden persönlich angehört. Auf den Vermerk über die nichtöffentliche Sitzung vom 07.10.2014 wird Bezug genommen.
II.
Das Amtsgericht Stuttgart ist zum Ausspruch der Annahme als Kind international gemäß § 101 Nr. 1 FamFG zuständig, da die Annehmenden deutsche Staatsangehörige sind. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 23 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GVG i.V.m. § 111 Nr. 4 FamFG, § 187 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 5 Abs. 1 AdWirkG, da die Annehmenden im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die Adoption unterliegt gemäß Artikel 22 Abs. 1 S. 2 EGBGB deutschem Recht, da für die allgemeinen Wirkungen der Ehe gemäß Artikel 14 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht maßgebend ist.
Der Antrag auf Annahme des Kindes wurde formgerecht gestellt (§ 1752 Abs. 2 BGB). Der Vormund hat formgerecht als gesetzlicher Vertreter des Anzunehmenden in die Adoption eingewilligt. Einer Einwilligung der leiblichen Eltern gemäß §1747 BGB im vorliegenden Verfahren bedurfte es nicht. Diese nach materiellem Recht erforderliche Einwilligung ist entbehrlich, nachdem das Stadtgericht xxx die Einwilligung der leiblichen Eltern für das Adoptionsverfahren als nicht erforderlich festgestellt hat. In der Entscheidung des Stadtgerichts xxx wurde die Interessenlosigkeit (Gleichgültigkeit) der leiblichen Eltern festgestellt und die Einwilligung der Eltern für das Adoptionsverfahrens für nicht erforderlich erklärt. Diese Entscheidung ist anzuerkennen, §§ 108 f FamFG. Eine in einem gesonderten Verfahren betriebene Anerkennung einer ausländischen Entscheidung hätte Bindungswirkung für das Gericht, §§ 108 Abs. 1 S. 2, 107 Abs. 9 FamFG. Daher war über die Anerkennung der ausländischen Entscheidung auf der Grundlage von §§ 108, 109 FamFG als Vorfrage inzidenter zu entscheiden, nachdem es eines besonderen Verfahrens vorliegend nicht bedurfte, §108 FamFG. Das Gericht vertritt hierbei die Ansicht, dass es keiner Einwilligung bzw. keiner weiteren Ersetzung der Einwilligung der leiblichen Eltern bedarf, wenn - wie hier - die Einwilligung durch ein ausländisches Gericht ersetzt wurde und diese Entscheidung anzuerkennen ist (vgl. hierzu Staudinger/Henrich, Art. 22 EGBGB Rn. 30 m.w.N.; AG Plettenberg, Beschluss vom 25.09.1992 - 4 XI 8/90, IPRax 1994, 218). Aufgrund der Ausführungen der tschechischen Zentralbehörde kann davon ausgegangen werden, dass das ausländische Ersetzungsverfahrens dem deutschen Ersetzungsverfahren nach § 1748 BGB ähnlich ausgestaltet ist. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist in dem tschechischen Verfahren vorgesehen und - ausweislich der Entscheidung - erfolgt. Die Interessenlosigkeit des tschechischen Rechts ist der Gleichgültigkeit aus § 1748 BGB ähnlich. § 1748 Abs. 2 BGB sieht eine Frist von drei Monaten zur Änderung des Verhaltens gegenüber dem Kind vor. Eine ähnliche Frist ist auch den tschechischen Regelungen zu entnehmen. Anhaltspunkte, die einer Anerkennung nach § 109 FamFG entgegenstehen, sind damit nicht ersichtlich. Eine Ordre-Public-Widrigkeit ist nicht feststellbar, nachdem die leiblichen Eltern hinreichend am Verfahren durch das Stadtgericht xxx beteiligt wurden und das anwendbare Recht, soweit ersichtlich, berücksichtigt wurde. Vorliegend war ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Anerkennungsrecht stets zum internationalen Entscheidungseinklang beitragen soll. Das Alterserfordernis des § 1743 BGB ist gewahrt, die Probezeit gemäß § 1744 BGB ist erfüllt. Die Annehmenden wurden persönlich gehört.
10 
Die Zustimmungserfordernisse gemäß Art. 23 EGBGB sind erfüllt. Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind ein einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Namenserteilung oder Annahme als Kind unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört, Art. 23 EGBGB. Die Verweisung ist kumulativ zum eigenen Statut anzuwenden (Vgl. Klinkhart in MüKo, Art. 23 EGBGB Rn. 5 m.w.N.) Die Anknüpfung des Art. 23 S. 1 EGBGB ist eine Sachnormverweisung (Thorn in Palandt, 15. Aufl., Art. 23 EGBGB Rn. 2 m.w.N.). Vorliegend sind die Voraussetzungen von § 68 tschechisches Familiengesetz (Gesetz Nr. 94/1963 GBl. - inhaltsgleich nunmehr seit 01.01.2014 §§ 818, 819 des Gesetz Nr. 89/2012 GBl. Neues Bürgerliches Gesetzbuch) erfüllt, wonach die Einwilligung der Eltern nicht erforderlich ist. Aufgrund seines Alters ist die Einwilligung des Anzunehmenden, der noch nicht die Tragweite der Adoptions beurteilen vermag, nicht erforderlich, § 67 Abs. 1 S. 2 Tschech. FamG. Die Voraussetzungen des tschechischen Rechts sind damit erfüllt.
11 
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme als Kind vorliegen, war diese auszusprechen.
12 
Die Annahme als Kind gründet sich auf § 1754 Abs. 1 BGB. Der Anzunehmende führt nunmehr den Geburtsnamen xxx, § 1757 BGB.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

18 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Annotations

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.

(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind

1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Familiensachen sind

1.
Ehesachen,
2.
Kindschaftssachen,
3.
Abstammungssachen,
4.
Adoptionssachen,
5.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
6.
Gewaltschutzsachen,
7.
Versorgungsausgleichssachen,
8.
Unterhaltssachen,
9.
Güterrechtssachen,
10.
sonstige Familiensachen,
11.
Lebenspartnerschaftssachen.

(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.

(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder
2.
der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.

(5) Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1.
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die

1.
Familienstreitsachen,
2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1.
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.

(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.

(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.

(4) In den Fällen des § 1626a Absatz 3 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die

1.
Familienstreitsachen,
2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.

(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.

(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.

(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.