Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 13. März 2015 - 29 F 1386/13

bei uns veröffentlicht am13.03.2015

Tenor

1. Die durch Entscheidung des Jugendgerichts ... Irak, vom ... ausgesprochene Adoption des weiblichen Kindes

...

geboren am ... in ..., Irak,

ursprüngliche Staatsangehörigkeit: irakisch,

durch die Eheleute

Herrn ...,

geboren am ..., Irak,

deutscher Staatsangehöriger,

und

Frau ...,

geboren am ... in ..., Irak,

deutsche Staatsangehörige,

alle drei wohnhaft: ...

wird anerkannt.

2. Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern ist durch die Annahme erloschen.

3. Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

4. Die Angenommene führt bereits durch Einbenennung den Geburtsnamen ... .

5. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Annehmenden als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.

6. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Das Jugendgericht ... hat mit Entscheidung vom ... die Adoption des Kindes ..., geboren am ..., durch die Eheleute Herrn ... und Frau ... ausgesprochen.
Mit Antrag vom 23.07.2013 haben die Annehmenden die Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung dieser Adoption gemäß § 2 AdWirkG beantragt.
Das Amtsgericht Stuttgart ist sowohl international als auch örtlich für die Entscheidung zuständig (§ 5 AdWirkG i.V.m. §§ 101, 187 Abs. 1, 2 und 4 FamFG), da die Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart haben.
Aufgrund der vom Amtsgericht Stuttgart durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des beim Max-Plank-Institut eingeholten Rechtsgutachtens vom 11.11.2014 und der Stellungnahmen des Bundesamtes der Justiz vom 13.11.2013 und 07.01.2015 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein ordnungsgemäßes Adoptionsverfahren im Irak durchgeführt worden ist.
Anders als in einigen islamischen Staaten enthält das irakische Recht kein ausdrückliches Verbot der Adoption.
Das am … geborene weibliche Kind ... ist ursprünglich unbekannter Abstammung gewesen. Es wurde den Annehmenden durch Entscheidung des Jugendgerichts .../Irak vom ... für eine 6-monatige Probezeit anvertraut. Mit Entscheidung vom ... hat das Jugendgericht in ... Irak die am 09.12.2012 vor dem Präsidium des Bundesberufungsgerichts Jugendgericht in ... /Irak beantragte Adoption ... ausgesprochen. Die Statistikabteilung für Lebende wurde zusätzlich vom irakischem Gesundheitsministerium angewiesen, für das Kind eine neue Geburtsurkunde auszustellen, in welcher die Annehmenden als Mutter und Vater des Kindes einzutragen sind. Am 04.07.2013 wurde die Geburtsurkunde entsprechend dieser Anweisung des Jugendgerichts .../Irak ausgestellt.
Das ausführliche und nachvollziehbare Rechtsgutachten des Max-Planck-Instituts kommt zu dem begründeten Schluss, dass die Entscheidung des Jugendgerichts .../Irak einerseits die „Anfügung“ nach Art. 39 JFüG ausgesprochen hat.
Eine Anfügung i.d.S. geht über eine Vormundschaft oder einer Pflegschaft im Sinne des deutschen Rechts hinaus. Sie beinhaltet vielmehr eine dauerhafte Eingliederung des Kindes in die neue Familie. Nach Art. 43 JFüG hat die Anfügung vor allem zwei Rechtsfolgen. Es handelt sich um die Verpflichtung der Antragsteller, das aufgenommene Kind auch über die Volljährigkeit hinaus zu unterhalten, bis es dazu selbst fähig ist bzw. heiratet (Mädchen). Außerdem werden die Antragsteller verpflichtet, das Kind im Rahmen der islamisch-rechtlichen Gesetze zu einem Drittel des Nachlasses unwiderruflich als Erbe einzusetzen.
Daraus folgt eine rechtliche Bindung zwischen dem Kind und den Antragstellern hinsichtlich des Sorgerechts, Unterhaltsrechts und einem zwingenden Erbrecht.
10 
Neben dieser Anfügung hat das Gericht in .../Irak aber auch die legitime Anerkennung des Kindes durch den Antragsteller nach Art 52 JFüG ausgesprochen. Durch die Anerkennung hat der Antragsteller das Kind mit Bestätigung der Antragstellerin als sein eigenes anerkannt. Das Gericht hat daraufhin diese Abstammungsanerkennung festgehalten und die Ausstellung einer entsprechenden Geburtsurkunde für das Kind angeordnet.
11 
Durch die Legitimation wird ein Kind dauerhaft in eine neue Familie eingegliedert. Die Legitimation stellt das Kind zudem völlig in die Rechtsposition eines legitimen leiblichen Kindes, einschließlich der Namensführung. Diese beiden Rechtsinstitute wurden in einem Verfahren zulässigerweise kombiniert. Nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachtens sind diese kombinierten Rechtsinstitute der Anfügung und Anerkennung so einzuordnen, dass die legitime Anerkennung die Rechtsfolgen einer Volladoption, jedenfalls aber einer starken Adoption nach sich zieht. Die Entscheidung des Jugendgerichts .../Irak stellt eine nach irakischem Recht wirksame Anfügung und Anerkennung des Kindes durch die Antragsteller dar.
12 
Nachdem das Kind vollständig in die neue Familie eingegliedert wird wie ein leibliches Kind, handelt es sich zumindest um eine starke Adoption. Die Rechtsbeziehungen des Kindes im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses bestehen ausschließlich noch zu den Antragstellern. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den - unbekannten - Eltern ist erloschen.
13 
Auch die Bundeszentrale für Auslandsadoptionen in Bonn schloss sich in ihrer Stellungnahme vom 07.01.2015 (Bl. 118/121 d.A.) der Einschätzung des Max-Planck-Institutes an. Es kommt zum Ergebnis, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
14 
In den persönlichen Anhörungen der Antragsteller vom 12.12.2013 und 17.02.2014 hat sich das Gericht zudem davon überzeugt, dass das Gericht sich von der Eignung der Antragsteller ebenso überzeugt hat, wie davon, dass die Adoption dem Kindeswohl entspricht.
15 
Die Antragsteller wurden umfassend überprüft. Es kam durch ein hiesiges irakisches Jugendamt zu zweimaligen Hausbesuchen binnen der 6-monatigen Probezeit. Dabei wurde insbesondere auch das Verhältnis der Antragstellerin zum anzunehmenden Kind, sowie zu ihrer eigenen Herkunftsfamilie mit Eltern und Geschwistern und Neffen und Nichten überprüft. Auch der Antragsteller wurde beim zweiten Hausbesuch einbezogen. Es ist in diesem Gespräch auch deutlich gemacht worden, dass die Antragsteller in Deutschland leben und arbeiten und dort ihr soziales Umfeld haben. Auch die Fragen der Integration ... in Deutschland wurde ausführlich besprochen und bewertet. Die Antragsteller verfügen, worüber sich das hiesige Gericht überzeugen konnte, über sehr deutsche Deutschkenntnisse und leben in gesicherten Arbeitsverhältnissen. Sie haben sich viele Gedanken über ... und ihre Integration in Deutschland gemacht.
16 
Ein ordre public Verstoß kann vorliegend nicht festgestellt werden. Vielmehr ist eine dem ordre public genügende Elterneignungsprüfung durch das entscheidende Gericht erfolgt und von einer dem Kindeswohl entsprechenden Adoption ist auszugehen.
17 
Vom irakischen Gericht wurde zunächst eine 6-monatige Probezeit angeordnet, in der auch eine fachliche Begutachtung beider Adoptionsbewerber im Rahmen zweimaliger ausführlicher Hausbesuche erfolgte. Die Eignungsprüfung hat sich nach den glaubhaften Angaben der Antragsteller auch nicht nur auf äußerliche Aspekte wie finanzielle Sicherheit, Unbestraftheit und Gesundheit beschränkt. Vielmehr wurden auch die Aspekte der Erziehungsfähigkeit, Integrationswilligkeit und -fähigkeit, Fördermöglichkeit des Kindes, das soziale Umfeld sowie weitere Aspekte des persönlichen Verhältnisses zu einem nicht eigenen Kind überprüft. Eine verkürzte oder unzureichende Kindeswohlprüfung kann hier nicht angenommen werden.
18 
Die Behörden und das Gericht haben auch gewusst, dass die Beteiligten in Deutschland leben und arbeiten.
19 
Aus der Gerichtsentscheidung ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensfehler oder eine Nichtbeachtung des anwendbaren materiellen Adoptionsrechts. Soweit ersichtlich waren die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Adoption des Kindes erfüllt.
20 
Das Jugendgericht ... hat nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen und Anhörung der Beteiligten dem Adoptionsantrag der Annehmenden stattgegeben und die entsprechende Urkunde erstellt.
21 
Gründe, die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu versagen, sind nicht erkennbar.
22 
Die Prüfung hat ergeben, dass durch die anzuerkennende Adoption das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern erloschen ist.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
24 
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 42 FamGKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 13. März 2015 - 29 F 1386/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 13. März 2015 - 29 F 1386/13

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 13. März 2015 - 29 F 1386/13 zitiert 6 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 42 Auffangwert


(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtliche

Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 2 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung


(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. (2) In den Verf

Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 5 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen


(1) Antragsbefugt sind 1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,b) das Kind,c) ein bisheriger Elternteil oderd) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 187 Örtliche Zuständigkeit


(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 101 Adoptionssachen


Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind 1. Deutscher ist oder2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Referenzen

(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.

(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.

(3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,

1.
wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht,
2.
andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind

1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.

(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder
2.
der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.

(5) Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.