Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Apr. 2014 - 15 W 358/13
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beteiligte zu 3) wird angewiesen, dem Geburtseintrag des Beteiligten zu 1) im Wege der Folgebeurkundung den Familiennamen „Meier Graf C of D“ beizuschreiben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligte zu 2) ist französische Staatsangehörige und war mit Graf C of D verheiratet. Die Heirat fand 2004 in Z in Frankreich statt. Unter dem 25.07.2012 bestätigte der Pasteur P in Z mittels einer Traubescheinigung, dass die Beteiligte zu 2), bezeichnet als „Gräfin C of D, geb. GrandA“ und Graf C of D 2004 in Z geheiratet haben. Ein Auszug aus der Heiratsurkunde des Standesamtes Z in Frankreich, ausgestellt am 12.06.2012 unter der Nr. 71, dokumentiert als Namen nach der Eheschließung für beide Ehegatten „Bernadotte“. Unter dem 25.01.2013 stellte das Standesamt Z eine neue Heiratsurkunde bezüglich der Eheschließung im Jahr 2004 in Z aus. Ein nach der Heirat geführter Familienname ist dort abweichend zur erstgenannten Urkunde nicht mehr angegeben.
4Die Beteiligte zu 2) hat den Beteiligten zu 1) mit rechtskräftigem Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - X vom 18.12.2012 als Kind angenommen. Im Adoptionsbeschluss ist u.a. ausgesprochen: „[…] Gemäß Art. 363 Cciv wird dem neuen Geburtsnamen des Angenommenen der bisherige Familienname in der Weise hinzugefügt, dass der Name künftig „Meier Graf C of D“ lautet. […]“. Im Rahmen der mündlichen Anhörung im Adoptionsverfahren gab die Beteiligte zu 2) zu Protokoll, sie sei verheiratet. Ihr Ehemann habe aber im Jahr 2008 einen Schlaganfall erlitten und könne weder schreiben noch sprechen. Die Schwägerin kümmere sich um ihn in Schweden, da er dringend in Schweden behandelt werden wolle. Aus den Gründen des Adoptionsbeschlusses geht hervor, dass das Gericht davon ausgegangen ist, der Ehemann der Beteiligten zu 2) sei dauerhaft außerstande, seinen Willen schriftlich oder mündlich zu erklären, was dessen Zustimmung gem. Art. 343-1 Cciv entbehrlich mache. Aus den Gründen des Adoptionsbeschlusses geht weiter hervor, dass dem Amtsgericht die oben genannte Heiratsurkunde Nr. 71 des Standesamtes Z, Frankreich, ausgestellt am 12.06.2012, vorlag. Daneben hatte die Beteiligte zu 2) die genannte Traubescheinigung beigebracht.
5Die Geburt des Beteiligten zu 1) ist bei dem Standesamt St unter der im Beschlusseingang bezeichneten Geburtsregisternummer des Jahres 1957 beurkundet. Die zu 3) beteiligte Standesbeamtin ist nach Übermittlung des Adoptionsbeschlusses durch das Amtsgericht X mit der Frage befasst, ob der in diesem Beschluss ausgesprochene Familienname des Beteiligten zu 1) als Folgebeurkundung in den Geburtseintrag zu übernehmen ist. Die Beteiligte zu 3) hat mit Verfügung vom 07.02.2013 dem Amtsgericht gem. § 49 Abs. 2 S. 1 PStG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob diese Folgebeurkundung entsprechend dem Adoptionsbeschluss vorzunehmen ist. Zweifelhaft sei die Wirksamkeit des Adoptionsbeschlusses in Ansehung der Bestimmung des Namensbestandteils „Graf C of D“. Denn die Beteiligte zu 2) könne nach französischem Recht diesen Namensbestandteil nicht als Ehenamen erworben haben.
6Das für die Personenstandssache zuständige Amtsgericht Hagen hat die Beteiligten persönlich angehört. Die Beteiligte zu 2) hat erklärt, ihr Mann habe einen Schlaganfall gehabt. Man könne ihn heute nicht mehr so gut verstehen. Er habe jetzt zum siebten Mal geheiratet. Sie seien ungefähr ein Jahr geschieden. Während des Adoptionsverfahrens habe man ihn nicht anhören können. Die Scheidung sei in Schweden erfolgt. Auch während des Adoptionsverfahrens sei die Ehe bereits geschieden gewesen. Sie sei sich sicher, dies in der dortigen mündlichen Verhandlung auch angegeben zu haben.
7Durch Beschluss vom 18.07.2013 hat das Amtsgericht folgendes beschlossen: „Das Standesamt St wird angewiesen, die im Beschluss ausgesprochene Namensführung des Angenommenen „Meier Graf C of D“ nicht dem Geburtseintrag beizuschreiben.“
8Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2) mit undatiertem Schreiben, bei dem Amtsgericht eingegangen am 12.09.2013, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, in Alsace und Moselle gälten noch die deutschen Gesetze. Der Adelstitel sei ein Teil des Namens. In der Anhörung habe sie den Begriff „getrennt lebend“ verwendet, welcher in ihrer Heimat auch „geschieden“ bedeutete. Dieses Wort sei auch schmerzhaft auszusprechen. Die Scheidung sei zudem in Frankreich noch nicht ganz anerkannt, nur in Schweden. Es sei möglich, durch das französische Gericht den Namen „Gräfin C of D“ in das Geburtsregister eintragen zu lassen. Sie habe nicht erwartet, dass dies nötig werden würde.
9Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 19.09.0213 nicht abgeholfen und selbige dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
10II.
11Die Beschwerde ist gem. §§ 49 Abs. 2, 51 PStG, 58 FamFG statthaft und insgesamt zulässig. Die Beteiligte zu 2) ist beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 FamFG. Als Kindesmutter ist sie nach rechtskräftig erfolgter Adoption durch die Ablehnung der Folgebeurkundung des Familiennamens in eigenen Rechten beeinträchtigt (vgl. BayObLG StAZ 1995, 212; Johansson/ Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Rn. 104 jeweils zur Antragsberechtigung gem. § 49 Abs. 1 PStG und entsprechend zur Beschwerdebefugnis: LG Frankenthal StAZ 1990, 298 f.).
12Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg.
13Gem. § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG hat der Standesbeamte bei einer Änderung des Personenstandes des Kindes eine Folgebeurkundung zum Geburtsregistereintrag aufzunehmen. Zu einer Änderung des Personenstandes zählt auch die Annahme als Kind, bei welcher durch staatlichen Rechtsakt ein neues Eltern-Kind-Verhältnis begründet wird (Gaaz/Bornhofen, PStG, 2. Aufl., § 27, Rn. 48). Das gemäß § 101 FamFG für die Adoption zuständige Amtsgericht X hat gem. Art. 22 EGBGB aufgrund der französischen Staatsangehörigkeit der Annehmenden das französische Recht angewendet unter Berücksichtigung des Zustimmungserfordernisses des Art. 23 EGBGB. Im Adoptionsverfahren findet sodann bei internationaler Zuständigkeit eines deutschen Gerichts das deutsche Verfahrensrecht Anwendung (Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 101, Rn. 4).
14Gem. § 1757 Abs. 1 und 3 BGB spricht das Gericht die Änderung des Familiennamens im Adoptionsbeschluss aus. Das Standesamt hat die so getroffene gerichtliche Entscheidung grundsätzlich ohne eigene Prüfung zu übernehmen (Gaaz/ Bornhofen, PStG, 2. Aufl., § 27, Rn. 52). Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn der Annahmebeschluss ausnahmsweise nichtig ist (BayObLG FamRZ 1985, 201 ff.; vgl. auch: BayObLG FamRZ 1996, 1034; Staudinger/ Frank, BGB, Neubearb. 2007, § 1759, Rn. 5 ff.). Dies gilt auch, wenn lediglich die Namensbestimmung in dem Adoptionsbeschluss nichtig ist (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1649 f.). Eine Nichtigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Entscheidung jegliche rechtliche Grundlage fehlt oder wenn sie eine der Rechtsordnung ihrer Art nach unbekannte Rechtsfolge ausspricht (BayObLG a.a.O.). Eine bloß fehlerhafte Namensbestimmung ist hingegen wirksam und von dem Standesbeamten zu beachten.
15Die in dem Adoptionsbeschluss ausgesprochene Namensbestimmung ist rechtlich nicht hinreichend tragfähig, aber nicht nichtig.
16Das international zuständige Amtsgericht X hat hinsichtlich der Adoptionsvoraussetzungen zutreffend gem. Art. 22 EGBGB das französische Recht angewendet. Es liegt eine einfache Volljährigenadoption nach Art. 360 ff. Cciv vor. Gem. Art. 363 Abs. 1 CCiv wird in diesem Fall zur Namensbestimmung der Name des Annehmenden dem Familiennamen des Angenommenen angefügt (vgl. auch: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankreich, S. 51). Diese Bestimmung hat das Amtsgericht X im Ausgangspunkt auch berücksichtigt und dem Familiennamen des Adoptierten „Meier“ als Familiennamen der Annehmenden „Gräfin C of D“ angefügt. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend aufgeklärt hat das Familiengericht lediglich die Vorfrage, welchen Familiennamen die Beteiligte zu 2) führt.
17Nach dem anzuwendenden französischen Recht konnte die Beteiligte zu 2) den letztgenannten Namen nicht an den Annehmenden weitergeben. Die in Frankreich geschlossene Ehe mit Graf C af W ließ den Familiennamen der Beteiligten zu 2) unberührt. Nach Art. 1 des Gesetzes vom 6. fructidor an II (vgl. hierzu: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankreich, Fn. zu Art. 57 CCiv) kann kein Bürger einen anderen Namen führen, als den, der sich aus seiner Geburtsurkunde ergibt. Es besteht lediglich ein Recht zum Gebrauch des Namens des Ehegatten, welches mit der Scheidung der Ehe endet, Art. 264 CCiv (vgl. insgesamt: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankreich, S. 51, Anm. 10). Der Gebrauch des Namens kann nur mit Zustimmung des Ehegattens oder mit richterlicher Genehmigung beibehalten werden, wenn ein besonderes Interesse hieran dargetan ist, Art. 264 CCiv. Da die Beteiligte zu 2) den Namen Gräfin C af D lediglich als Gebrauchsnamen führen konnte, ist bei der Namensbestimmung des Angenommenen eine Auswahlmöglichkeit, anders als bei geführtem Doppelnamen gem. Art. 363 CCiv, nicht gegeben. Der Familienname der Beteiligten zu 2) ist GrandA. Nur diesen Familiennamen vermochte sie an den Beteiligten zu 1) weiterzugeben.
18Die nicht hinreichende Ermittlung des tatsächlichen Familiennamens der Beteiligten zu 2) stellt einen erheblichen inhaltlichen Mangel des Adoptionsdekrets dar. Ein solcher allein führt indessen noch nicht zur Nichtigkeit der Entscheidung (BayObLG FamRZ 1996, 1034 f.). An die Bejahung der Nichtigkeit sind im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit und Unabänderlichkeit eines die Annahme als Kind aussprechenden Beschlusses gem. § 197 Abs. 3 FamFG besonders hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BayObLG a.a.O.). Der durch den Gesetzgeber gewährte Bestandschutz dieser Entscheidungen, welche nur der Aufhebung unter den strengen Voraussetzungen der §§ 1759 ff. BGB unterliegen, darf nicht durch eine vorschnelle Bewertung einer Adoptionsentscheidung als nichtig unterlaufen werden. Dies gilt auch für die in der Entscheidung enthaltene Namensbestimmung, da der Gesetzgeber insoweit keine Teilanfechtbarkeit, etwa durch die Aufsichtsbehörde des Standesamtes entsprechend § 53 Abs. 2 PStG, vorgesehen hat.
19Der Aufklärungsmangel des familiengerichtlichen Adoptionsdekrets erreicht nicht das Gewicht eines solchen Nichtigkeitsgrundes. Denn das Familiengericht hat die rechtlichen Vorgaben des anwendbaren französischen Adoptionsrechts beachtet, das – wie ausgeführt – durchaus die Möglichkeit der Übertragung des Familiennamens des Annehmenden auf den Anzunehmenden vorsieht. Der Rechtsanwendungsfehler beschränkt sich auf die unterbliebene hinreichende Aufklärung zur Vorfrage der richtigen Namensführung der Beteiligten zu 2). In diesem Zusammenhang muss ohne tragende Bedeutung bleiben, inwieweit die Entscheidung des Familiengerichts durch unvollständige oder unrichtige Angaben der damaligen Verfahrensbeteiligten beeinflusst worden ist. Denn die Namensführung der Beteiligten zu 2) hätte ohnehin von Amts wegen näherer Aufklärung bedurft.
20Eine Kostenentscheidung ist aus tatsächlichen Gründen nicht veranlasst.
21Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Apr. 2014 - 15 W 358/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Apr. 2014 - 15 W 358/13
Referenzen - Gesetze
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen.
(2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beurkundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.
(3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über
- 1.
jede sonstige Änderung des Personenstandes des Kindes; bei einer Annahme als Kind gilt § 21 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend, - 2.
die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt, - 3.
die Feststellung des Namens des Kindes mit allgemein verbindlicher Wirkung, - 4.
die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes, - 5.
die Berichtigung des Eintrags.
(4) Für die aus Anlass der Beurkundungen nach den Absätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. Im Übrigen wird hingewiesen
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
- 1.
Deutscher ist oder - 2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).
(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme
- 1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht; - 2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet. Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Beschluss anzugeben.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam.
(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.