Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 21. März 2013 - 6 UF 409/12

published on 21/03/2013 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 21. März 2013 - 6 UF 409/12
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Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 3. August 2012 - 10 F 269/11 AD - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

Der am ... Januar 2001 geborene Antragsteller K. S. K., deutscher Staatsbürger, stammt aus einer Beziehung seiner gesetzlichen Vertreterin, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, mit dem Antragsgegner, einem iranischen Staatsbürger, mit dem sie nicht verheiratet war oder ist.

Der Antragsgegner hat die Vaterschaft für das betroffene Kind beim Stadtverbandsjugendamt am 28. Februar 2001 anerkannt.

Die Kindesmutter hat am 30. März 2004 den Annehmenden, einen türkischen Staatsangehörigen, geheiratet. Aus dieser Ehe stammen die Kinder D. H. K., geboren am 10. Oktober 2004, C. P. K., geboren am 3. Oktober 2009, und A. O. K., geboren am 30. Oktober 2012.

Der Antragsteller lebt seit dieser Heirat bei seiner Mutter und deren Ehemann. Der am 1. April 1981 geborene Annehmende ist von Beruf Koch und arbeitet in einer Pizzeria in V.. Die am 17. April 1980 geborene Kindesmutter ist ausgebildete Krankenschwester. Sie ist wegen der Betreuung der Kinder nicht berufstätig.

Mit notarieller Urkunde vom 5. Dezember 2011 (Bl. 2 ff d.A.) hat der Annehmende die Annahme des Antragstellers als Kind beantragt und die Kindesmutter hat in dessen Vertretung sowie im eigenen Namen hierzu die Einwilligung erteilt.

Der Antragsteller hat vorgetragen, dass sich der Antragsgegner nie um ihn gekümmert habe. Er sei mehrfach eingeladen worden, Kontakt zum Antragsteller herzustellen, hierauf sei er lediglich ein einziges Mal im Jahr 2005 eingegangen. Auch im Vorfeld der Adoption sei er mehrfach angeschrieben worden, ohne dass er sich geäußert habe.

Der Antragsteller hat beantragt, die Einwilligung des Antragsgegners zur Adoption des Antragstellers durch den Annehmenden zu ersetzen.

Das Jugendamt hat vorgetragen, dass der Antragsteller an einer Aortenstenose leide, sich schon drei schwierigen Operationen habe unterziehen müssen und eine Spenderherzklappe bekommen habe. Es sei zu erwarten, dass weitere Operationen notwendig werden. Die Erkrankung könne unter Umständen tödlich sein, gleichwohl habe sich der Antragsgegner um den Antragsteller nicht gekümmert und kein Interesse an ihm gezeigt. Der Antragsteller erinnere sich nicht mehr an seinen leiblichen Vater und wolle dies auch gar nicht. Er sehe den Annehmenden als seinen „Papa“ an und habe zu ihm eine völlig natürliche, stabile und liebevolle Vater-Sohn-Beziehung. Der Antragsteller wünsche sich die Adoption sehr, damit er auf diese Weise endlich einen „richtigen Papa“ erhalte und es auch keine Unterschiede mehr zwischen ihm und seinen Halbgeschwistern gebe. Das Jugendamt hat vorgeschlagen, die erforderliche Einwilligung zur Adoption durch den Antragsgegner gerichtlich zu ersetzen, um damit die Adoption rechtlich zu ermöglichen.

Der Antragsgegner hat sich erstinstanzlich nicht geäußert. Das Familiengericht hat den Anzunehmenden, die Kindesmutter und den Annehmenden persönlich angehört.

In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Einwilligung des Antragsgegners zur Annahme des Antragstellers als Kind durch den Annehmenden ersetzt.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er die Zurückweisung des Antrags auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind erstrebt. Der Antragsgegner trägt vor, dass er seine Pflichten gegenüber dem Antragsteller nicht gröblich verletzt habe und dieser ihm auch nicht gleichgültig sei. Er habe stets versucht, Kontakt zum Antragsteller aufzunehmen, dies sei jedoch von der Kindesmutter stets verwehrt worden. Solange er erwerbstätig war, habe er auch einen angemessenen Kindesunterhalt gezahlt. Auch würde das Unterbleiben der Adoption keinen unverhältnismäßigen Nachteil zur Folge haben oder das Kindeswohl gefährden. Die vom Familiengericht vorzunehmende Abwägung hierzu sei unzureichend, da sie lediglich die Interessen der Kindesmutter berücksichtige. Hinzu komme, dass der Antragsteller ohnehin in stabilen Verhältnissen lebe, woran sich unabhängig von der Frage der Adoption voraussichtlich auch nichts ändern würde. Zu bemängeln sei auch, dass der Antragsgegner im Vorfeld des Verfahrens nicht über die Möglichkeit einer Ersetzung der Einwilligung informiert und bezüglich seines Verhaltens beraten worden sei. Auch habe er weder seitens des Gerichts noch des Jugendamtes Schreiben erhalten, aus denen er hätte schließen können, dass er sich innerhalb einer Frist von drei Monaten erklären sollte.

Der Antragsteller und der Annehmende beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und tragen ergänzend vor, dass der Antragsteller sich nichts sehnlicher wünsche als vom Annehmenden adoptiert zu werden. Aufgrund seiner Erkrankung sei er sehr eingeschränkt und es sei ihm wichtig, dass er wenigstens seinen drei weiteren Geschwistern auf Augenhöhe begegnen könne. Für ihn sei die enge Verbundenheit zum Annehmenden und seiner Familie auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil er bereits drei schwere Herzoperationen hinter sich habe und noch ganz viele weitere folgen würden. Der Antragsteller lehne auch jeglichen Kontakt zum Antragsgegner ab. Ein Zusammentreffen mit ihm sei auch aus gesundheitlichen Gründen zu vermeiden. Der Antragsgegner habe nie Unterhalt für den Antragsteller gezahlt und er habe auch bis auf ganz wenige Ausnahmen keinen Kontakt zu ihm gesucht. Die Kindesmutter habe ihm diesen auch nie verwehrt.

Das Jugendamt trägt vor, dass die Kindesmutter und der Antragsgegner nach der Geburt des Antragstellers lediglich drei Monate lang zusammen gelebt hätten. Anlässlich eines Gesprächs mit dem Antragsgegner habe dieser eingeräumt, die Einschreibebriefe seitens des Jugendamtes im Januar und Februar 2012 erhalten zu haben, sich an deren Inhalt aber nicht mehr erinnern zu können. Der Antragsgegner habe zudem erklärt, dass die Kindesmutter sich ohne für ihn erkennbare Gründe von ihm getrennt habe. Versuche, den Antragsteller zu sehen, seien gescheitert, einmal habe die Kindesmutter sogar die Polizei zu Hilfe gerufen. Als der Antragsteller drei oder vier Jahre alt war, habe er ihn gemeinsam mit seiner Mutter und Schwester besuchen wollen. Die Kindesmutter habe ihm jedoch die Wohnungstür nicht geöffnet. Er und seine Verwandten seien damals sehr enttäuscht und auch böse gewesen, seither habe er nicht mehr versucht, den Antragsteller zu sehen. Er wolle mit ihm über den Adoptionswunsch reden und dann eine Entscheidung treffen.

Der Senat hat den Antragsteller persönlich angehört.

II.

Die Beschwerde ist nach § 58 ff FamFG zulässig, jedoch nicht begründet.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus § 101 FamFG, da sowohl der Annehmende als auch das Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht auch deutsches Sachrecht angewandt. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB unterliegt die Annahme als Kind durch einen oder beide Ehegatten dem Recht, welches für die allgemeinen Wirkungen der Ehe bei Vornahme der Adoption maßgeblich ist (vgl. KG, FamRB 2012, 370, m.w.N.; Palandt/Thorn, BGB, 72. Aufl., Art. 22 EGBGB, Rz. 7). Dies ist vorliegend nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das Recht der Bundesrepublik Deutschland, denn der Annehmende und seine Ehefrau, die Kindesmutter, verfügen zwar nicht über eine gemeinsame Staatsangehörigkeit (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) - der Annehmende ist türkischer Staatsangehöriger, die Kindesmutter besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit - sie haben jedoch in Deutschland ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt.

Nach § 1748 Abs. 1, Abs. 4 BGB muss das Familiengericht auf Antrag des Kindes die gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Einwilligung eines nichtehelichen, nach § 1626 a Abs.2 BGB nicht sorgeberechtigten Vaters in die Adoption ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu einem unverhältnismäßigen Nachteil gereichen würde.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 827) ausdrücklich gebilligten Auffassung des Bundesgerichtshofs soll bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der Interessen von Vater und Kind das Unterbleiben der Adoption nur dann dem Kind zum unverhältnismäßigen Nachteil gereichen, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (BGH, NJW 2005, 1781). Dies bedeutet, dass auf Seiten des Vaters unter anderem zu erwägen ist, ob und inwieweit ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis besteht oder bestanden hat oder welche Gründe den Vater am Aufbau oder an der Aufrechterhaltung eines solchen Verhältnisses gehindert haben (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei ist maßgeblich einerseits auf die Beweggründe und Belange des Vaters abzustellen, eine Einwilligung in die Annahme zu versagen, und andererseits das Verhalten der Kindesmutter zu berücksichtigen. Insbesondere ist danach maßgeblich, ob und inwiefern die Kindesmutter und ihr Ehemann eine Beziehung des Vaters zum Kind zu unterbinden suchen (vgl. BGH, a.a.O.). Selbst wenn ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis fehlt, wird danach eine Ersetzung der Einwilligung nach § 1748 Absatz 4 BGB regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn der Vater selbst durch sein Verhalten das Scheitern eines solchen Verhältnisses zu verantworten hat. Der Sache nach hat der Bundesgerichtshof damit fachgerichtlich geklärt, dass § 1748 BGB in Absatz 4 auch eine Berücksichtigung des Vorverhaltens des Vaters verlangt. Damit ist auch eine einheitliche fachgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu erwarten, dass die Anforderungen der Adoption des § 1748 Abs. 4 BGB den Voraussetzungen für die Annahme nach Maßgabe des § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB im Wesentlichen angeglichen werden (BVerfG, a.a.O.). Danach ist anhand einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob ein Unterbleiben der Adoption durch den Annehmenden für das Kind einen so großen Nachteil begründen würde, dass dieser zum Interesse des Vaters an der Aufrechterhaltung der rechtlichen Verwandtschaft zu seinem Sohn außer Verhältnis stünde (BGH, a.a.O.).

Bei dieser Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis des Antragstellers zum Antragsgegner seit Jahren nicht besteht und praktisch auch nie bestanden hat. Dies ergibt sich bereits eindrucksvoll aus den Äußerungen des Kindes anlässlich seiner Anhörung durch den Senat. Der Antragsteller hat dargelegt, dass er zum Antragsgegner keine Beziehung habe und sich an ihn nicht mehr richtig erinnern könne. Er habe ihn vor zwei Jahren einmal zusammen mit seiner Mutter in der Stadt getroffen, zu einem näheren Kontakt sei es dabei aber nicht gekommen. Der Antragsgegner habe den Antragsteller nie angerufen und ihm auch nie - außer einmal im Jahr 2003 - etwas geschenkt. Auch habe sich der Antragsgegner um die Erkrankung des Antragstellers nie gekümmert. Dieser wisse, dass seine Mutter einem Umgang des Antragsgegners mit ihm nicht ablehnend gegenüber gestanden habe. Diese Äußerungen des Antragstellers sind ohne weiteres glaubhaft, er hat die Situation freimütig und detailliert aus seiner Sicht geschildert, Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sein Verhältnis zum Antragsgegner verzerrt wiedergegeben haben könnte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als im Übrigen unstreitig ist, dass der Antragsgegner jedenfalls seit 2004 keinerlei Kontakt mehr zum Antragsteller hatte und sich beide vollkommen fremd sind.

Es ist weiter davon auszugehen, dass dies im Wesentlichen auf das Desinteresse des Antragsgegners am Antragsteller zurückzuführen ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen. Der Antragsgegner trägt zwar vor, er habe immer wieder versucht, Kontakt zum Antragsteller aufzubauen, wobei dies jedoch daran gescheitert sei, dass die Kindesmutter jeglichen Umgang unterbunden habe. Aber abgesehen davon, dass dies weitgehend unsubstantiiert ist, wird daraus auch nicht im Ansatz die Ernsthaftigkeit einer Beziehungsanbahnung zum Antragsteller erkennbar, denn die Kindesmutter hat weiterhin unbestritten vorgetragen, dass der Antragsgegner zu keiner Zeit mit Nachdruck eine Umgangsregelung verfolgt und nicht einmal um die Vermittlung seitens des Jugendamtes oder gar um eine gerichtliche Entscheidung nachgesucht hat. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner nach 2004 unstreitig überhaupt keine Versuche mehr unternahm, einen Kontakt zum Antragsteller aufzubauen und er noch nicht einmal auf die ihm vom Jugendamt im Zusammenhang mit der Frage der Einwilligung in die Adoption übersandten Einschreiben reagierte, wie das Jugendamt in seinem Bericht vom 16. November 2012 unwidersprochen dargelegt hat. Viel deutlicher als durch diese Verhaltensweise lässt sich das Desinteresse des Antragsgegners an dem Antragsteller nicht belegen, so dass es in diesem Zusammenhang auch nicht mehr darauf ankommt, dass er nach dem nicht substantiiert bestrittenen Sachvortrag des Antragstellers auch keinerlei Unterhalt gezahlt hat.

Demgegenüber würde das Unterbleiben der Adoption unter den gegebenen Umständen einen erheblichen unverhältnismäßigen Nachteil für den Antragsteller bedeuten. Dieser hat unmissverständlich und überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass er den festen Wunsch hat, ein neben seinen Halbgeschwistern gleichberechtigtes Mitglied seiner Familie zu sein. Darüber hinaus hat er die Befürchtung geäußert, dass der Antragsgegner versuchen könnte, mit ihm wieder in Kontakt zu treten, falls die Adoption abgelehnt würde. Er fürchte sich jedoch vor dem Antragsgegner und wolle jegliche Begegnung mit ihm vermeiden. Dabei wurde bei der Anhörung deutlich, dass die Vorstellung, mit dem Antragsgegner zusammentreffen zu müssen, den Antragsteller sichtlich erschüttert hat. Es kann dahinstehen, ob alles dies bereits genügt, um von einem unverhältnismäßigen Nachteil des Antragstellers beim Unterbleiben der Adoption i.S.v. § 1748 BGB ausgehen zu können (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 1686, m.w.N.), denn vorliegend kommt entscheidend dazu, dass der Antragsteller an einer Aortenstenose leidet, sich schon dreimal einer schwierigen Operation unterziehen musste und zu erwarten ist, dass weitere Operationen notwendig werden. Außerdem wird der Antragsteller wegen dieser Krankheit mit permanenten Einschränkungen leben müssen. Alles dies wird auch vom Antragsgegner nicht infrage gestellt und bedeutet, dass der Antragsteller auf unabsehbare Zeit des besonderen Schutzes seiner Familie bedarf, der weit über das übliche Maß hinausgeht und der nur dann auch seitens des Stiefvaters hinreichend sicher gewährleistet ist, wenn zu diesem eine rechtlich gesicherte Beziehung besteht. Diese soll gerade durch die Adoption geschaffen werden. Demgegenüber gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die erforderliche Unterstützung auch nur ansatzweise geben könnte. Im Gegenteil ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners davon auszugehen, dass der Antragsteller von ihm keinerlei Hilfen zu erwarten hat. Bei dieser Sachlage steht das Interesse des Antragsgegners an der ohnehin nur formalen Aufrechterhaltung der rechtlichen Verwandtschaft zum Antragsteller außer Verhältnis zu den Nachteilen, die diesem bei einem Unterbleiben der Adoption entstehen würden.

Nach alledem hat das Familiengericht zu Recht die Einwilligung des Antragsgegners in die Adoption des Antragstellers durch den Annehmenden ersetzt. Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg. Der Senat hat unter den gegebenen Umständen davon abgesehen, für den Antragsteller nach § 191 FamFG einen Verfahrensbeistand zu bestellen, da seine Interessen in dem vorliegenden Verfahren zweifelsfrei gewahrt sind, zumal er zweitinstanzlich von einem Rechtsanwalt vertreten wird (§ 158 Abs. 5 FamFG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Der Senat hält es für angemessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben, da zweitinstanzlich noch umfangreiche weitere Ermittlungen erforderlich waren, um die Berechtigung des verfahrensgegenständlichen Antrags beurteilen zu können.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfah
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published on 19/01/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwerte vom 4.6.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird
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Annotations

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind

1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.

(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.

(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.

(4) In den Fällen des § 1626a Absatz 3 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.

(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.

(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.

(4) In den Fällen des § 1626a Absatz 3 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.