Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 59Amtlich · § 5 UrhG

Disziplinarmaßnahmen

Zeitreise: 22.12.2025

(1) Disziplinarmaßnahmen sind 1. Verweis, 2. Ausgangsbeschränkung, 3. Geldbuße, 4. Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe, 5. Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.

(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.