Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 63 Berichterstattung

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerksbestand sowie Energieeffizienz und die sich daraus ergebenden Herausforderungen und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor (Monitoringbericht). Bei der Erstellung des Berichts nach Satz 1 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Befugnisse nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a und 1b, den §§ 68, 69 und 71.

(2) Die Bundesnetzagentur erstellt bis zum 31. Oktober 2022 und dann mindestens alle zwei Jahre jeweils die folgenden Berichte:

1.
einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Erdgas sowie
2.
einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität.
Zusätzlich zu den Berichten nach Satz 1 veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einmalig zum 31. Oktober 2020 eine Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/943. Diese Analyse ist ab 2022 in den Bericht nach Satz 1 Nummer 2 zu integrieren. In die Berichte nach Satz 1 sind auch die Erkenntnisse aus dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 sowie getroffene oder geplante Maßnahmen aufzunehmen. In den Berichten nach Satz 1 stellt die Bundesnetzagentur jeweils auch dar, inwieweit Importe zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit in Deutschland beitragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt zu den Berichten nach Satz 1 Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung her. Die Bundesregierung veröffentlicht die Berichte der Bundesnetzagentur nach Satz 1 und legt dem Bundestag erstmals zum 31. Januar 2023 und dann mindestens alle vier Jahre Handlungsempfehlungen vor.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht jeweils bis zum 31. Juli 2017 und 31. Dezember 2018 sowie für die Dauer des Fortbestehens der Maßnahmen nach den §§ 13a bis 13d sowie 13f, 13i und 13j sowie § 16 Absatz 2a mindestens alle zwei Jahre jeweils einen Bericht über die Wirksamkeit und Notwendigkeit dieser Maßnahmen einschließlich der dafür entstehenden Kosten. Ab dem Jahr 2020 umfasst der Bericht auch auf Grundlage der Überprüfungen nach § 13e Absatz 5 die Wirksamkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13e oder der Rechtsverordnung nach § 13h einschließlich der für die Maßnahmen entstehenden Kosten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert in dem zum 31. Dezember 2022 zu veröffentlichenden Bericht auch, ob eine Fortgeltung der Regelungen nach Satz 1 und der Netzreserveverordnung über den 31. Dezember 2023 hinaus zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems weiterhin notwendig ist.

(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, soweit wettbewerbliche Aspekte betroffen sind, über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeit und legt ihn der Europäischen Kommission und der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vor. In den Bericht ist der vom Bundeskartellamt im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, erstellte Bericht über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit nach § 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufzunehmen (Monitoringbericht Elektrizitäts- und Gasmarkt). In den Bericht sind allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 61 aufzunehmen.

(3a) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht bis zum 31. März 2017, 30. Juni 2019, 30. Juni 2021, 30. Juni 2024 und dann mindestens alle zwei Jahre auf Grundlage der Informationen und Analysen nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 und nach § 35 Absatz 1a jeweils einen Bericht über die Mindesterzeugung, über die Faktoren, die die Mindesterzeugung in den Jahren des jeweiligen Betrachtungszeitraums maßgeblich beeinflusst haben, sowie über den Umfang, in dem die Einspeisung aus erneuerbaren Energien durch diese Mindesterzeugung beeinflusst worden ist (Bericht über die Mindesterzeugung). In den Bericht nach Satz 1 ist auch die zukünftige Entwicklung der Mindesterzeugung aufzunehmen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Haushaltskunden Bedeutung haben kann, auch wenn dies die Nennung von Unternehmensnamen beinhaltet. Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt.

(4a) (weggefallen)

(5) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission alle drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 20 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 12 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung


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Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 13e Kapazitätsreserve


(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen halten Reserveleistung vor, um im Fall einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Leistungsbilanzdefizite infolge des nicht vollständigen Ausgleichs v

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 35 Monitoring und ergänzende Informationen


(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz sowie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 181

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 51 Monitoring der Versorgungssicherheit


(1) Die Bundesnetzagentur führt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fortlaufend ein Monitoring der Versorgungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4 durch. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 sind entsprechend anzuwenden
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 53 Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte


(1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
zitiert 14 andere §§ aus dem .

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 13a Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich


(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 12 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung


(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internatio

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 69 Auskunftsverlangen, Betretungsrecht


(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde bis zur Bestandskraft ihrer Entscheidung1.von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ih

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen


(1) Die §§ 12, 13 bis 13c und die auf Grundlage des § 13i Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 13e Kapazitätsreserve


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Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen


(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Szenariorahmens einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zur Bestätigung vor. Der gemeinsame nationale Netzentwicklungsp

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 12a Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung


(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung erarbeiten alle zwei Jahre einen gemeinsamen Szenariorahmen, der Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans nach § 12b und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 48 Konzessionsabgaben


(1) Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im G

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Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 71 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse


Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeh

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 68 Ermittlungen


(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Ab

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 13h Verordnungsermächtigung zur Kapazitätsreserve


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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2016 - EnZR 50/14

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. August 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 5. November 2014 wird auf ihre Kosten

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Apr. 2015 - VI-3 Kart 316/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen zu 1. und 4. wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK6-11/098) aufgehoben. Die Beschwerde der Betroffenen zu 2. und 3 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Gericht

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Jan. 2008 - 202 EnWG 39/06

bei uns veröffentlicht am 17.01.2008

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.11.2006, Az. 1-4455.4/147, aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung der Netz

Referenzen

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(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401...
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(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internationalen Verbund...
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internationalen Verbund...
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internationalen Verbund...
(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz sowie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), ein...