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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht

Zeitreise: 30.09.2025

Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und wird mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.

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