Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 14 (weggefallen)

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Energierecht: Auskunftsanspruch nach EEG unbeachtlich der Wahl der Rechtsform

23.06.2015

Weder der Auskunftsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers gegen das Elektrizitätsversorgungsunternehmen noch der hierdurch vorbereitete Vergütungsanspruch sind als Beihilfen gemäß Art. 87 I EGV anzusehen.
EEG-Umlage

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen


(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 13j Festlegungskompetenzen


(1) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen zur näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach § 13a Absatz 1 Satz 1, zu erforderlichen technischen Anforderungen, die gegenüber den Betreibern betroffener Anl
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 9 Technische Vorgaben


(1) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben in einer aufgrund des § 95 Nummer 2 erlassenen Verordnung müssen die Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und die Betreiber von Anlagen, die hinter ein

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 12 Erweiterung der Netzkapazität


(1) Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubenga

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Mai 2015 - VIII ZR 56/14

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Februar 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2014 wird zurückgew