Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

(1) Die Bestimmungen des Teils 3 dürfen, soweit sie durch Artikel 2 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden sind, erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

(2) Absatz 1 ist für die Änderungen in Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Änderungen einschließlich der Maßgaben der Genehmigung erst bei den Ausschreibungen angewandt werden, die zum Zeitpunkt der beihilferechtlichen Genehmigung noch nicht bekannt gemacht worden sind.

(3) § 100 Absatz 15 und 16 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

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Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 100 Übergangsbestimmungen


(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden1.für Strom aus Anlagen,a)die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb geno

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 26. Jan. 2017 - 11 U 46/16

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 01.04.2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorlä

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 14. Okt. 2016 - 7 U 29/16

bei uns veröffentlicht am 14.10.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04. April 2016 verkündete Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 82.287,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 20. Sept. 2016 - 1 BvR 1140/15

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 20. Sept. 2016 - 1 BvR 1387/15

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1 D

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 20. Sept. 2016 - 1 BvR 1299/15

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1

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(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden1.für Strom aus Anlagen,a)die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden...