(1) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer nicht-bundeseigenen Eisenbahn das Land.

(2) Bei Kreuzungen einer Eisenbahn des Bundes mit einer Straße in kommunaler Baulast trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten. Bei Kreuzungen einer nichtbundeseigenen Eisenbahn mit einer Straße in kommunaler Baulast trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten. In Berlin und in der Freien und Hansestadt Hamburg gelten alle öffentlichen Straßen, die nicht in der Baulast des Bundes stehen, als Straßen in kommunaler Baulast.

(3) Wird zur verkehrlichen Entlastung eines Bahnübergangs ohne dessen Änderung eine Baumaßnahme nach § 3 Nr. 2 durchgeführt, durch die sich eine sonst notwendige Änderung des Bahnübergangs erübrigt, so gehören zu den Kosten nach Absatz 1 nur die Kosten, die sich bei Vornahme der ersparten Änderung ergeben würden. Die übrigen Kosten trägt derjenige Beteiligte allein, an dessen Verkehrsweg die Baumaßnahme durchgeführt wird.

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Referenzen - Gesetze | § 13 EBKrG

§ 13 EBKrG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 13 EBKrG wird zitiert von 2 anderen §§ im Eisenbahnkreuzungsgesetz.

Eisenbahnkreuzungsgesetz - EBKrG | § 16


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die 1. der Umfang der Kosten nach den §§ 11, 12 und 13 näher bestimmt wird und für die Verwaltungskosten Pauschalb

Eisenbahnkreuzungsgesetz - EBKrG | § 5


(1) Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. Sehen die Beteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Absatz
§ 13 EBKrG zitiert 1 andere §§ aus dem Eisenbahnkreuzungsgesetz.

Eisenbahnkreuzungsgesetz - EBKrG | § 3


Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind nach Maßgabe der Vereinbarung der Beteiligten (§ 5) oder der Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 6 un

Referenzen - Urteile | § 13 EBKrG

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 13 EBKrG.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Aug. 2018 - 3 B 24/18

bei uns veröffentlicht am 29.08.2018

Gründe 1 1. Der Rechtsstreit betrifft Zahlungsansprüche aus einer eisenbahnrechtlichen Kreuzungsvereinbarung.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Mai 2013 - 7 B 46/12

bei uns veröffentlicht am 28.05.2013

Gründe I. 1 Die Klägerin hat eine noch von der ehemaligen Deutschen Reichsbahn der DDR

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 28. Nov. 2012 - 5 K 617/12.TR

bei uns veröffentlicht am 28.11.2012

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Klä

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Dez. 2010 - V R 16/10

bei uns veröffentlicht am 16.12.2010

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Schienennetzwerk im Nahverkehr. Sie erneuerte in Zusammenarbeit mit verschiedenen Trägern der

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Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind nach Maßgabe der Vereinbarung der Beteiligten (§ 5) oder der Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 6 und 7)...