Eisenbahnkreuzungsgesetz - EBKrG | § 3

Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind nach Maßgabe der Vereinbarung der Beteiligten (§ 5) oder der Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 6 und 7) Kreuzungen

1.
zu beseitigen oder
2.
durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder
3.
durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Eisenbahnkreuzungsgesetz - EBKrG | § 13


(1) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, bei Kreuzungen mit

Eisenbahnkreuzungsgesetz - EBKrG | § 5


(1) Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. Sehen die Beteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Absatz

Eisenbahnkreuzungsgesetz - EBKrG | § 4


(1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden Straße oder Eisenbahn eine Kreuzung, so hat der andere Beteiligte die neue Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Ist ein
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Eisenbahnkreuzungsgesetz - EBKrG | § 5


(1) Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. Sehen die Beteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Absatz

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Mai 2013 - 7 B 46/12

bei uns veröffentlicht am 28.05.2013

Gründe I. 1 Die Klägerin hat eine noch von der ehemaligen Deutschen Reichsbahn der DDR

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(1) Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. Sehen die Beteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 oder...