Bundesfinanzhof Urteil, 16. Dez. 2010 - V R 16/10
Gericht
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Schienennetzwerk im Nahverkehr. Sie erneuerte in Zusammenarbeit mit verschiedenen Trägern der Straßenbaulast mehrere Bahnübergänge an Straßen, die Schienenwege kreuzen, um die Bahnübergänge an erhöhte Streckengeschwindigkeiten anzupassen. Für die Durchführung dieser Kreuzungsmaßnahmen schloss die Klägerin mit den jeweiligen Straßenbaulastträgern Vereinbarungen, denen eine "Mustervereinbarung über eine Maßnahme an einem Bahnübergang" zugrunde lag.
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Entsprechend diesen Vereinbarungen führte die Klägerin die jeweiligen Maßnahmen durch. Die Klägerin war für die Ausschreibung, Vergabe und Vertragsabwicklung mit den die Baumaßnahmen ausführenden Unternehmen zuständig. Die kreuzungsbedingten Kosten wurden nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen --Eisenbahnkreuzungsgesetz-- (EKrG) zu je einem Drittel von der Klägerin (erstes Kostendrittel), vom Straßenbaulastträger (zweites Kostendrittel) und vom Land (drittes Kostendrittel oder Staatsdrittel) getragen. Die Vereinbarungen wurden jeweils vom zuständigen Landesverkehrsministerium genehmigt.
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Das Land zahlte an die Klägerin insgesamt 370.890 DM (Streitjahr 2001) und 289.200 € (Streitjahr 2002). Die Klägerin erfasste in ihren Umsatzsteuererklärungen für die beiden Streitjahre zunächst sowohl das von den Trägern der Straßenbaulast erstattete zweite Kostendrittel als auch das vom Land übernommene Staatsdrittel als Entgelt für umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen.
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Am 29. Juli 2003 reichte die Klägerin eine geänderte Umsatzsteuerjahreserklärung für 2001 sowie am 16. Oktober 2003 die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2002 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ein. Sie machte geltend, dass es sich bei dem Staatsdrittel um einen nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss handele, so dass die Zahlungen des Landes kein Entgelt für eine steuerbare Leistung seien.
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Das FA stimmte den Umsatzsteuerjahreserklärungen, in denen die Klägerin weiterhin den Vorsteuerabzug aus den Baumaßnahmen ungekürzt in Anspruch nahm, zunächst zu. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das FA demgegenüber die Auffassung, dass die vom Land gewährte Kostenerstattung nicht als sog. echter Zuschuss, sondern als umsatzsteuerbares Entgelt für sonstige Leistungen anzusehen sei und erließ am 7. September 2007 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für beide Streitjahre.
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Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage teilweise statt. Die Zahlung des Landes an die Klägerin im Zusammenhang mit den Kreuzungsmaßnahmen aufgrund der Kostenbeteiligung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 EKrG unterliege als Entgelt für sonstige Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) zur Hälfte der Umsatzsteuer der Klägerin gegenüber den Trägern der Straßenbaulast.
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Im Streitfall bestehe auf einer (ersten) Ebene für die "Beteiligten" eine Verpflichtung, eine Kreuzungsmaßnahme i.S. der §§ 2, 3 EKrG durchzuführen. Nach § 1 Abs. 6 EKrG seien Beteiligte an einer Kreuzung das Unternehmen, das die Baulast des Schienenwegs an kreuzenden Eisenbahnen trägt, und der Baulastträger der kreuzenden Straße. Unabhängig hiervon sei auf einer (zweiten) Ebene zu klären, wer die Kosten der Kreuzungsmaßnahme zu tragen habe. Grundsätzlich hätten die Beteiligten i.S. des § 1 Abs. 6 EKrG die Kosten der Kreuzungsmaßnahme zu übernehmen. Abweichend hiervon ergebe sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 EKrG, dass die Beteiligten nach § 1 Abs. 6 EKrG nur jeweils ein Drittel der Kosten zu tragen hätten. Das "letzte Drittel" habe entweder der Bund oder das Land zu übernehmen.
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Die Kostentragungspflicht des Bundes oder des Landes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 EKrG lasse die Stellung der Beteiligten (Schienennetzbetreiber und Straßenbaulastträger) als zur Baumaßnahme Verpflichtete unberührt. Allein durch eine Kostenbeteiligung würden Bund oder Land nicht zu Beteiligten i.S. des § 1 Abs. 6 EKrG und daher auch nicht zu Verpflichteten, die für Kreuzungsmaßnahmen nach §§ 2, 3 EKrG verantwortlich seien. Die Beteiligung von Bund oder Land beschränke sich auf die Übernahme eines Kostenanteils, der beiden Beteiligten im Sinne des EKrG wirtschaftlich jeweils zur Hälfte zugutekomme. Schienennetzbetreiber und Straßenbaulastträger seien auf der (ersten) Pflichtenebene in gleichem Umfang, d.h. jeweils zur Hälfte zur Durchführung der Baumaßnahme nach §§ 2, 3 EKrG verpflichtet. Hieraus ergebe sich die weitere Verpflichtung, die bei Erfüllung dieser Pflicht anfallenden Kosten zu tragen. Durch die Beteiligung des Bundes oder Landes auf der (zweiten) Kostenebene im Umfang des Staatsdrittels vermindere sich die wirtschaftliche Belastung um dieses Staatsdrittel. Wirtschaftlich würden den beiden Beteiligten --im Wege des verkürzten Zahlungsweges direkt vom Land an die Klägerin-- Kosten der Baumaßnahme erstattet, so dass sie nur jeweils ein Drittel der Gesamtkosten zu tragen hätten. Dies entspreche Sinn und Zweck der Regelung, die zur Durchführung der Baumaßnahme Verpflichteten und damit die Beteiligten gleichermaßen bei der Kostentragung zu unterstützen. Daher bestehe ein Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und den jeweiligen Trägern der Straßenbaulast insoweit, als die Klägerin die Maßnahme durchführe und damit zur Hälfte die Pflicht des Straßenbaulastträgers als des anderen Beteiligten erfülle. Führe die Klägerin die Kreuzungsmaßnahme aufgrund vertraglicher Verpflichtung alleine durch, erfülle sie damit auch die zweite Hälfte der Verpflichtung nach dem EKrG. Die Klägerin erbringe insoweit sonstige Leistungen, da sie für die Straßenbaulastträger tätig werde und sie diese von deren Pflichten nach dem EKrG befreie. Das Entgelt hierfür entspreche der Hälfte der Gesamtbaukosten. Dieser Leistungsaustausch beziehe sich nicht nur auf ein Drittel der Gesamtkosten, sondern auf die Hälfte der Gesamtkosten. In Höhe eines Sechstels erfolge keine direkte Entgeltzahlung von den Straßenbaulastträgern an die Klägerin, sondern vom Land an die Klägerin. Dieser Zahlungsweg lasse den Leistungsaustausch, der nur zwischen der Klägerin und den Straßenbaulastträgern bestehe, und das Entgelt unberührt.
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Eine vollständige Umsatzsteuerbarkeit des Kostenanteils des Landes ergebe sich nicht daraus, dass die Klägerin für das Land eine Leistung erbracht habe. Die Klägerin habe das Land --anders als die Straßenbaulastträger-- nicht von einer sich aus dem EKrG ergebenden Pflicht befreit. Auch wenn die Kreuzungsmaßnahme dazu diene, die Verkehrssicherheit der Schienen- bzw. Kreuzungsanlagen zu erhalten, und damit im öffentlichen Interesse durchgeführt werde, begründe dies keinen Leistungsaustausch mit der Gebietskörperschaft, die die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten zu gewährleisten habe. Im unmittelbaren Verhältnis der Klägerin zum Land habe die Kostenbeteiligung nur den Charakter eines Zuschusses, um ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten anzuregen, zu ermöglichen oder zu erleichtern.
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Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision, die es auf die Verletzung materiellen Rechts stützt. § 1 Abs. 6 EKrG besage nichts zur Kostentragung. Seien Bund oder Land selbst Straßenbauträger, hätten sie zwei Drittel der Kosten zu tragen. Das EKrG begründe eine eigene Leistungspflicht für Bund oder Land, die die Klägerin gegen Entgelt übernommen habe. Die Klägerin habe die Bauleistungen zu "einem ideellen Drittel für sich selbst und nur zu zwei Dritteln für fremde Leistungsempfänger erbracht". Zwischen der Klägerin und dem Land habe ein Rechtsverhältnis bestanden, das sich daraus ergebe, dass das zuständige Landesministerium die zwischen der Klägerin und den jeweiligen Trägern der Straßenbaulast abgeschlossenen Vereinbarungen genehmigt habe. Danach sei die Klägerin verpflichtet gewesen, Baumaßnahmen im eigenen Namen durchzuführen. Für diese Leistung habe sie auch das Staatsdrittel erhalten. Der dem Land als Verbraucher zugewendete Vorteil habe in der Entlastung des Landes von seiner durch § 13 Abs. 1 EKrG auferlegten Kostenpflicht für Verkehrssicherungsmaßnahmen im Kreuzungsbereich von Straße und Schiene bestanden. Eine Zweckbindung der Gelder ergebe sich aus §§ 5, 13 EKrG wie auch aus den Genehmigungsbescheiden.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang liege nicht vor. Es bestehe keine Leistungspflicht des Landes, von der die Klägerin das Land befreit habe. Das Land sei auch nicht Partei eines Rechtsverhältnisses zur Klägerin. Die Klägerin habe das Land auch nicht von einer Kostenpflicht befreit.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des FA ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Wie das FG im Ergebnis zu Recht entschieden hat, ist zumindest die Hälfte des Staatsdrittels nicht als Leistungsentgelt anzusehen.
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1. Entgeltliche Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 77/388/EWG dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, unter II.1., und vom 18. Juni 2009 V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, unter II.2.a aa, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des BFH).
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2. Im Streitfall ist das Staatsdrittel kein Entgelt für eine steuerbare Leistung.
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a) Wie das FG zu Recht entschieden hat, kann ein aus § 1 Abs. 6 EKrG abgeleiteter Leistungsaustausch nur zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) besteht ein Gemeinschaftsverhältnis zwischen den an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen beteiligten Baulastträgern. Kreuzungsbeteiligte sind das Unternehmen, welches die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trägt, und der Träger der Baulast der kreuzenden Straße. Für diese Beteiligten besteht nach § 3 EKrG eine gemeinsame Kreuzungsbaulast, aus der sich eine gemeinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen ergibt (BVerwG-Urteil vom 12. Juni 2002 9 C 6/01, BVerwGE 116, 312, unter A.2.). Nicht beteiligt an diesem Gemeinschaftsverhältnis sind somit Bund und Land, die nur Kostenträger nach § 13 EKrG sind. Aus einer bloßen Kostentragungspflicht ergibt sich entgegen der Auffassung des FA nicht, dass an den Kostentragungsverpflichteten eine Leistung erbracht wird. Denn die Klägerin hat gegenüber dem Land keine dem Land obliegende Aufgabe übernommen oder durchgeführt.
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b) Das Staatsdrittel ist auch nicht Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für eine durch die Klägerin gegenüber dem jeweiligen Straßenbaulastträger erbrachte Leistung.
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aa) § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) vom 14. August 1963 (BGBl I 1963, 681) --EkrG 1963-- hatte folgenden Wortlaut: "Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so tragen die Beteiligten die Kosten zu je einem Drittel. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit Bundesfernstraßen der Bund, bei Kreuzungen mit Landstraßen I. Ordnung das Land, bei Kreuzungen mit sonstigen Straßen Bund und Land je zur Hälfte."
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Nach dem mit Gesetzeskraft ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. Juli 1969 2 BvF 1/64 (BVerfGE 26, 338) war § 13 Abs. 1 Satz 2 EKrG 1963 insoweit nichtig, als diese Vorschrift dem Land Kosten hinsichtlich Kreuzungen auferlegte, an denen ein Schienenweg der Bundesbahn beteiligt war (BVerfG in BVerfGE 26, 338, unter II.).
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Aufgrund dieser Nichtigkeitserklärung wurde mit Wirkung ab 16. April 1971 die bisherige Regelung durch folgende Neuregelung des § 13 Abs. 1 EKrG (BGBl I 1971, 337) ersetzt: "Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg der Deutschen Bundesbahn der Bund, in allen sonstigen Fällen das Land." Nach der amtlichen Gesetzesbegründung knüpft die Neuregelung zur Herstellung einer verfassungsgemäßen Rechtslage hinsichtlich des dritten Kostendrittels an den Charakter der kreuzenden Eisenbahn an (vgl. BTDrucks VI/1140 S. 5).
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bb) Unter Berücksichtigung des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 26, 338 kann das Staatsdrittel nicht als Entgelt eines Dritten beurteilt werden.
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(1) Das BVerfG hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass § 13 Abs. 1 Satz 2 EKrG 1963 im Gegensatz zu Satz 1 dieser Vorschrift nicht an die Baulastträgerschaft anknüpft, sondern vielmehr eine primäre Kostenlast des Bundes und des Landes begründet, die unabhängig davon besteht, ob sie Baulastträger eines der beteiligten Verkehrswege sind. Zweck des § 13 Abs. 1 Satz 2 EKrG 1963 sei es gewesen, die Durchführung von Kreuzungsmaßnahmen nicht an der Finanzschwäche einzelner Baulastträger scheitern zu lassen und diese daher von vornherein nur mit je einem Drittel der Kosten zu belasten. Diese Regelung führe nicht zu einer "Kostenentlastung", da davon nur dann die Rede sein könne, wenn zuvor feststünde, dass "eigentlich" die Baulastträger die gesamten Kosten aufzubringen hätten, was aber nicht der Fall sei, da sie nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EKrG von vornherein nur mit je einem Drittel der Kosten belastet seien und für den Gesetzgeber keine Verpflichtung bestehe, die gesamten Kosten den Baulastträgern aufzuerlegen, sondern er auch den Staat mit einem Teil der Kosten belasten könne und daher kein "Zuschuss (an den Baulastträger der Eisenbahn oder den der Straße oder an beide)" vorliege.
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(2) Entgegen der Auffassung des FA ist das Staatsdrittel unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG, der im Hinblick auf die mit § 13 EKrG verfolgten Regelungsziele auch für § 13 EKrG in seiner im Streitjahr geltenden Fassung zu beachten ist, kein Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für eine durch die Klägerin gegenüber dem jeweiligen Straßenbaulastträger erbrachte Leistung. Denn die Zahlungen des Landes erfolgten nach der Rechtsprechung des BVerfG aufgrund einer bereits kraft Gesetzes bestehenden Kostentragungspflicht, die bereits eine Kostenentstehung bei den beiden Kreuzungsbeteiligten verhinderte.
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(1) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer nicht-bundeseigenen Eisenbahn das Land.
(2) Bei Kreuzungen einer Eisenbahn des Bundes mit einer Straße in kommunaler Baulast trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten. Bei Kreuzungen einer nichtbundeseigenen Eisenbahn mit einer Straße in kommunaler Baulast trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten. In Berlin und in der Freien und Hansestadt Hamburg gelten alle öffentlichen Straßen, die nicht in der Baulast des Bundes stehen, als Straßen in kommunaler Baulast.
(3) Wird zur verkehrlichen Entlastung eines Bahnübergangs ohne dessen Änderung eine Baumaßnahme nach § 3 Nr. 2 durchgeführt, durch die sich eine sonst notwendige Änderung des Bahnübergangs erübrigt, so gehören zu den Kosten nach Absatz 1 nur die Kosten, die sich bei Vornahme der ersparten Änderung ergeben würden. Die übrigen Kosten trägt derjenige Beteiligte allein, an dessen Verkehrsweg die Baumaßnahme durchgeführt wird.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
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in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
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die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.
(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.
(3) (weggefallen)
(4) Der Umsatz wird bemessen
- 1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes; - 2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht; - 3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für
- 1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen, - 2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.
(1) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer nicht-bundeseigenen Eisenbahn das Land.
(2) Bei Kreuzungen einer Eisenbahn des Bundes mit einer Straße in kommunaler Baulast trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten. Bei Kreuzungen einer nichtbundeseigenen Eisenbahn mit einer Straße in kommunaler Baulast trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten. In Berlin und in der Freien und Hansestadt Hamburg gelten alle öffentlichen Straßen, die nicht in der Baulast des Bundes stehen, als Straßen in kommunaler Baulast.
(3) Wird zur verkehrlichen Entlastung eines Bahnübergangs ohne dessen Änderung eine Baumaßnahme nach § 3 Nr. 2 durchgeführt, durch die sich eine sonst notwendige Änderung des Bahnübergangs erübrigt, so gehören zu den Kosten nach Absatz 1 nur die Kosten, die sich bei Vornahme der ersparten Änderung ergeben würden. Die übrigen Kosten trägt derjenige Beteiligte allein, an dessen Verkehrsweg die Baumaßnahme durchgeführt wird.
(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.
(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.
(3) (weggefallen)
(4) Der Umsatz wird bemessen
- 1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes; - 2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht; - 3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für
- 1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen, - 2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.