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§ 32Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung

Zeitreise: 24.06.2026

Für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, finden die Vorschriften der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), weiter Anwendung.

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