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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Geltungsbereich

Zeitreise: 19.07.2024§ 2 ›

(1) Diese Verordnung gilt für 1. Lebensversicherungsunternehmen einschließlich der Pensionskassen, mit Ausnahme der Sterbekassen, 2. Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien betreiben, und 3. Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung erbringen.

(2) Diese Verordnung gilt für Verträge, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen.

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