Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2017 - III ZR 228/86

bei uns veröffentlicht am21.12.2017
vorgehend

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 228/86
vom
21. Dezember 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:211217BIIIZR228.86.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 21. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend

beschlossen:
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom ihm beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines mit Senatsbeschluss vom 25. Juni 1987 abgeschlossenen Verfahrens, in dem er die Beklagte im Wege der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch nahm. Nach Klageabweisung durch die Vorinstanzen war seine Revision mit dem genannten Senatsbeschluss nicht angenommen worden (§ 554b ZPO a.F.). Mehrere Verfassungsbeschwerden und weitere Eingaben des Klägers hiergegen waren erfolglos geblieben.
2
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 hat der Kläger sinngemäß die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt zur Wahrung seiner Rechte im Zusammenhang mit der von ihm beabsichtigten Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Dabei hat er auf vorsätzliche falsche Angaben der Beklagten beim Bundesgerichtshof verwiesen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 hat er unter Vorlage eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.

II.


3
Dem Kläger ist weder Prozesskostenhilfe zu bewilligen noch ein Notanwalt beizuordnen, da die von ihm beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfahrens aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4
Seine Antragsbegründungen lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die besonderen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 579 ZPO oder nach §§ 580 ff ZPO durch den Bundesgerichtshof vorliegen könnten. In Bezug auf den auf der Grundlage seines Vorbringens insoweit allenfalls in Betracht kommenden Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 4 ZPO - nur für diesen besteht gemäß § 584 Abs. 1 letzter Teilsatz ZPO die Zuständigkeit des Revisionsgerichts - ist insbesondere nicht ersichtlich, dass wegen falscher Angaben der Beklagten im Revisionsrechtszug eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ergangen oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen als Beweisgründen unterblieben wäre (§ 581 Abs. 1 ZPO). Auch ist die Ausschlussfrist von fünf Jahren seit Rechtskraft der Entscheidung längst verstrichen, innerhalb derer der Kläger den vorgenannten Restitutionsgrund gemäß § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO klageweise hätte geltend machen müssen.
5
Soweit er überdies geltend macht, er finde keinen Rechtsanwalt, der zu seiner Beratung in der vorliegenden Sache bereit sei, ist es nicht Aufgabe des Senats, dafür zu sorgen, dass dem Kläger aufgrund des ihm vom zuständigen Amtsgericht ausgestellten Berechtigungsscheins Beratungshilfe durch einen - hierzu gemäß § 49a BRAO grundsätzlich verpflichteten - Rechtsanwalt seiner Wahl gewährt wird.
Herrmann Tombrink Remmert
Liebert Arend
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 20.01.1986 - 10 O 294/85 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.11.1986 - 6 U 39/86 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 579 Nichtigkeitsklage


(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese

Zivilprozessordnung - ZPO | § 586 Klagefrist


(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage


(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus andere

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe


(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen. (2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der R

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 23. Juni 2016 - 6 U 3/16

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Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11. Juli 2014 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Referenzen

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.