Anlegerrecht: Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung

published on 29/12/2009 16:06
Anlegerrecht: Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung
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Rechtsanwat für Anlegerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das OLG Celle hat mit dem Urteil vom 21.10.2009 (Az: 3 U 94/09) folgendes entschieden: Den Anleger trifft unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung keine Verpflichtung, den Emissionsprospekt nach Zeichnung der Kapitalanlage auf Widersprüche zu den Angaben des Anlageberaters zu untersuchen und seine auf den Fondsbeitritt gerichtete Willenserklärung innerhalb der Widerrufsfrist zu widerrufen. Er darf vielmehr darauf vertrauen, vom dem Berater zutreffend informiert worden zu sein.

Vom Anleger nicht beeinflussbare Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung fallen in den Risikobereich der zum Schadensersatz verpflichteten Bank. Dies gilt namentlich, wenn die Übertragung der Gesellschaftsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie der Berufung der Beklagten das am 11. März 2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4% seit dem 27. November 2003 bis zum 28. April 2008 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 27. November 2003 gezeichneten Beteiligung an der F.- und E. Medienfonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000 € resultieren.

Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 27. November 2003 gezeichneten Beteiligung an der F.- und E. Medienfonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000 € und Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung sowie etwaiger aus der genannten Beteiligung resultierender Ansprüche gegen Dritte.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 27. November 2003 gezeichneten Beteiligung an der F.- und E. Medienfonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung im Verzug befindet.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2008 zu zahlen.


Gründe:

Der Kläger nimmt die Beklagte u. a. auf Rückabwicklung der Beteiligung an der F.- und E. Medienfonds GmbH & Co. KG (im Folgenden V. oder Fonds) in Anspruch. Gegenstand des - auf dem Titelblatt des Emissionsprospekts als „Garantiefonds“ bezeichneten - Fonds war die Finanzierung von Filmproduktionen und deren Vermarktung. Die Fondsgesellschaft sollte insoweit, jeweils vertreten durch ihre Komplementärin, Produktionsdienstleister mit der Durchführung der Filmherstellung beauftragen. Für jeden zu produzierenden Film sollte ein Lizenzvertrag mit einer Vertriebsgesellschaft (dem Lizenznehmer) abgeschlossen werden. Die Vergabe der Lizenzen sollte an eine Minimum-Garantie geknüpft werden, d. h. die Lizenznehmer sollten neben dem Vertrieb der Filmrechte eine Verpflichtung zur Erbringung einer Schlusszahlung an die Fondsgesellschaft übernehmen. Um diese Schlusszahlung zu sichern, war eine Schuldübernahme in Höhe von 100% des Anteils des Lizenzgebers an den Produktionskosten aller realisierten Filme ohne Agio durch die Y.-Bank mit schuldbefreiender Wirkung für die Lizenznehmer vorgesehen. Voraussetzung für die Schuldübernahme war die Einzahlung ihres Barwerts durch die Lizenznehmer. Zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Verwendung und Auszahlung des Kommanditkapitals beauftragte die Fondsgesellschaft eine Steuerberatungsgesellschaft als unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur. Der Mittelverwendungskontrolleur hatte u. a. die Aufgabe zu erfüllen, die Freigabe von Mitteln, die die beitretenden Gesellschafter eingezahlt hatten, zu überwachen. Die Produktionskosten sollten von der Fondsgesellschaft erst bezahlt werden, wenn alle Sicherheiten vorlagen und der Mittelverwendungskontrolleur die Gelder freigegeben hatte. Nach dem steuerrechtlichen Konzept des Fonds sollten die Produktionskosten für die Filme sofort abzugsfähige Betriebsausgaben sein, die zu anfänglichen Buchverlusten und damit entsprechenden Abschreibungsmöglichkeiten für die Anleger führen sollten, weshalb das Anlagemodell - auch wegen des konzeptionell vorgesehenen Eigenkapitalanteils von mindestens 25.000 € - vor allem für Besserverdienende attraktiv erschien.

Der Prospekt enthielt weiter eine Rubrik „Chancen und Risiken“, die sich mit den wirtschaftlichen Risiken, insbesondere dem Risiko des Totalverlustes der Einlage und der Schuldübernahme durch die Y.-Bank befasste. Die Beklagte wurde mit dem Vertrieb und damit der Eigenkapitalbeschaffung für den Fonds beauftragt. Im Verkaufsprospekt heißt es insoweit auf Seite 40 zu den emissionsbedingten Nebenkosten, dass neben dem 5%-igen Agio für die Eigenkapitalvermittlung 8,90% des anzulegenden Kommanditkapitals verwendet werden sollten. Hiervon erhielt die Beklagte im Zusammenhang mit dem Vertrieb von V. 8,25% Provision.

Der Kläger - ein Apotheker - und seine Ehefrau, die Zeugin B., waren seit Jahren Kunden bei der Beklagten und wurden in Anlagedingen von dem Zeugen S., der bei der Filiale in H. tätig war, betreut. Im November 2003 suchte dieser die Zeugin B. zu einem Gespräch in ihrer Wohnung auf, bei dem es zunächst um ihr Aktiendepot bei der Beklagten ging. Im Zuge dieses Gesprächs stellte der Zeuge S. dem - ebenfalls anwesenden - Kläger den V. als Anlagemöglichkeit vor, wobei die Einzelheiten des Gesprächs streitig waren. Am 27. November 2003 beteiligte sich der Kläger über eine Treuhandkommanditistin mit einer Anlagesumme von 50.000 € zuzüglich 5% Agio (= 52.500 €) an dem V. Ob er den Emissionsprospekt vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung ausgehändigt bekommen hat oder das Gespräch mit dem Zeugen S. lediglich auf der Grundlage eines sogenannten Flyers geführt worden ist, war zwischen den Parteien streitig.

Gegen die Fondsinitiatoren A. S. und A. G. wurde Ende 2006 u. a. in Bezug auf den V. Anklage wegen Steuerhinterziehung und Untreue erhoben, wobei ihnen u. a. vorgeworfen wurde, die von den Anlegern zur Verfügung gestellten Mittel zu einem weitaus geringeren Teil als prospektiert in die Filmproduktion gesteckt und tatsächlich zur Unterlegung der Schuldübernahme durch die Bank verwendet zu haben. Sie sind mittlerweile zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden.

Das Finanzamt M. entzog dem Fonds die steuerliche Anerkennung und hob den zuvor ergangenen Grundlagenbescheid wieder auf mit der Folge, dass die den Anlegern zugewiesenen Verluste nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden konnten.

Der Kläger hat behauptet, zwischen ihm und dem Zeugen S. sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen, den dieser - wie er gemeint hat - nur unzureichend erfüllt habe. Insbesondere habe der Zeuge S. von einer garantierten Rückzahlung des eingelegten Kapitals nach Ende der Laufzeit gesprochen. Eine entsprechende Garantie habe sich auch aus dem bei dem Beratungsgespräch allein verwandten Kurzprospekt (Flyer) ergeben. Auf den Unterschied zwischen einer Bankgarantie und der tatsächlich nur im Raum stehenden Schuldübernahme durch die Y.-Bank sei er nicht hingewiesen worden. Daneben habe der Zeuge S. dem Kläger mitgeteilt, die steuerliche Anerkennung des V. sei sicher. Die Kombination aus Sicherheit und Steuervorteilen hätten ihn, den Kläger, dazu bewogen, die Anlage zu zeichnen, was er anderenfalls nicht getan hätte. Er sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass ein Großteil der Anlagegelder nicht für die Filmproduktion, sondern zur Finanzierung der Schuldübernahme verwendet worden sei. Das Fondskonzept sei nicht plausibel gewesen. Darüber hinaus seien die steuerlichen Risiken absehbar gewesen. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten aufgrund gezielter Desinformationen ein viel zu positives Bild von dem Fonds gezeichnet. Den Emissionsprospekt habe er erst nach Zeichnung der Anlage per Post zugesandt bekommen. Die darin enthaltenen Angaben seien zudem ebenfalls nicht ausreichend gewesen, um eine sachgerechte Information der Anleger zu bewirken. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, eine Pflichtverletzung der Beklagten liege bereits darin, dass sie ihn - insoweit unstreitig - nicht über die erhaltenen Rückvergütungen aufgeklärt habe.

Er hat daher die Rückzahlung der Anlagesumme zuzüglich Zinsen sowie Freistellung von steuerlichen und sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen begehrt, wobei er gemeint hat, diese Ansprüche bestünden Zug-um-Zug nur gegen Abgabe eines Angebots des Klägers auf Übertragung der Beteiligung, nicht jedoch Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung selbst.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, wohingegen die Anschlussberufung des Klägers hinsichtlich der Zug-um-Zug-Einschränkung und der Feststellung des Annahmeverzugs begründet, im Übrigen aber ebenfalls unbegründet ist.

Berufung der Beklagten

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung, mithin die Rückzahlung der geleisteten Einlage zuzüglich Agio, sowie die begehrte Feststellung der Freistellungsverpflichtung gem. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag ohne weiteres zu.

Ein Beratungsvertrag zwischen der Bank und dem Kunden kommt dadurch zustande, dass ein Anlageinteressent an das Kreditinstitut oder umgekehrt das Kreditinstitut an den Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten. Der Abschluss des Beratungsvertrages erfolgt stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs, gleichgültig, von wem die Initiative ausgegangen ist, wobei insbesondere ohne Bedeutung ist, ob der Kunde von sich aus die Dienste und Erfahrungen des Anderen in Anspruch nehmen wollte oder ein Entgelt vereinbart worden ist.

Ein solcher Beratungsvertrag ist zwischen den Parteien zustande gekommen, als der Zeuge S. dem Kläger den Fonds anlässlich des Besprechungstermins mit der Zeugin B. vorgestellt hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge S. dem Kläger lediglich den V. als Anlagemöglichkeit unterbreitet hat und keine ganze Palette von denkbaren Anlageobjekten. Anders als ein Kapitalanlagevermittler war er gerade nicht mit dem Vertrieb nur eines einzelnen Anlageprodukts beschäftigt. Der V. befand sich neben einer Reihe anderer Kapitalmarktprodukte - auch Steuersparmodelle - in dem Portfolio der Beklagten, weshalb es nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Zeuge S. mehrere Produkte vorgestellt oder ein - vermeintlich passendes - vorab ausgewählt hat.

Ein Beratungsvertrag verpflichtet den Anlageberater zu einer zutreffenden Auskunft über alle objektbezogenen Umstände und einer anlegergerechten Beratung, die - wie nachfolgend ausgeführt - nicht erfolgt ist.

Aber auch dann, wenn nur von einem Anlagevermittlungsvertrag auszugehen wäre, hätte der Zeuge S. - wie das Landgericht zu Recht annimmt - den Kläger richtig und vollständig über alle für die Anlage wichtigen Umstände informieren müssen, wobei er auch verpflichtet war, das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität zu überprüfen.

Das Landgericht hat in der unzureichenden und irreführenden Darstellung der mit der Fondsbeteiligung verbundenen Risiken zu Recht eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung gesehen. Dies hat die Beklagte mit der Berufung nicht angegriffen.

Dem Landgericht ist darin zu folgen, der Kläger habe sowohl aufgrund des Beratungsgesprächs als auch wegen des dabei verwendeten und überreichten Kurzprospekts annehmen dürfen, das eingelegte Kommanditkapital sei durch eine von der Y.-Bank übernommene Garantie gesichert und könne keinesfalls verloren gehen. So hat die Beweisaufnahme vor dem Landgericht ergeben, dass für das Beratungsgespräch gerade nicht der umfassende Emissionsprospekt, sondern lediglich eine Kurzbeschreibung (der sogenannte Flyer) verwendet worden ist, in der missverständlich unter „2.“ von dem „V.-Sicherheitskonzept“ und von einer Garantiezahlung von 100% des Kommanditkapitals ohne Agio mittels Schuldübernahme durch die Y.-Bank die Rede ist, auch wenn es unter „6.“ „Chancen und Risiken“ heißt, der V. Medienfonds stelle eine langfristige unternehmerische Beteiligung dar, der neben außergewöhnlich hohen Chancen auf Vermögenszuwächse auch entsprechend hohe Risiken gegenüber stünden. Entscheidend ist aber, dass hierneben zumindest missverständlich der Eindruck erweckt worden ist, das Kommanditkapital sei sicher.

Die Zeugin B. hat zudem bestätigt, der Zeuge S. habe dem Kläger die Anlage als absolut sicher vorgestellt; sie beinhalte keinerlei Risiken, weil die Rückzahlung zu 100% gewährleistet sei. Die Aussage des Zeugen S., der bestätigt hat, dem Kläger einen Kurzprospekt ausgehändigt zu haben, steht dem nicht entgegen. Er hat zwar in Übereinstimmung mit dem Klägervortrag nur bekunden können, er habe gesagt, es handele sich um einen Garantiefonds, was er seiner Erinnerung nach nicht weiter erläutert habe. Er hat aber weiter erklärt, seine Beratung an dem Kurzprospekt ausgerichtet zu haben und sich bei dem Gespräch auf das beschränkt zu haben, was in dem Flyer gestanden habe. Er hat zudem selbst eingeräumt, er habe zwar keine Vorstellung gehabt, wie die Garantie der Y.-Bank genau ausgesehen habe, aufgrund der Angaben in dem Kurzprospekt habe er aber geglaubt, die Y.-Bank habe dem Anleger die 100-prozentige Rückzahlung des Kommanditkapitals ohne Agio garantiert, was darauf hindeutet, dass er - in Einklang mit der Aussage der Zeugin B. - seine Kunden auch entsprechend aufgeklärt hat.

Dabei spielt es keine Rolle, dass der Kläger sich in früherer Zeit - wie seinem Selbstauskunftsbogen zu entnehmen ist - durchaus risikobewusst gezeigt hat. Angesichts dessen, dass der V. ausdrücklich als Garantiefonds bezeichnet und sein Sicherheitsaspekt bei dem Beratungsgespräch deutlich hervorgehoben worden ist, kann dieser Umstand keine besondere Rolle spielen, denn der Kläger musste glauben, sich auf eine sichere Anlage einzulassen. Ob er ein größeres Risiko eingehen wollte, hätte er nur auf der Grundlage einer zutreffenden Aufklärung entscheiden können.

Wie eingangs ausgeführt, hat die Beklagte die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung als solche auch nicht mehr angegriffen, sondern nur die Auffassung vertreten, der Kläger sei nach Überlassung des Emissionsprospektes verpflichtet gewesen, diesen zu studieren und ggf. von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, weshalb ihm 1/3 Mitverschulden anzulasten sei. Dieser Rechtssauffassung ist indes nicht zu folgen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

kann der Informationspflichtige dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegen halten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mit verantwortlich. Das Oberlandesgericht Stuttgart und das Oberlandesgericht Karlsruhe haben es zwar für möglich gehalten, dass die Annahme eines Mitverschuldens gerechtfertigt sein kann, wenn dem Anlageinteressenten rechtzeitig vor Vertragsabschluss ein Prospekt übergeben wird, aus dem sich die Risiken der Anlageform einschließlich eines evtl. vollständigen Verlustes der geleisteten Einlage ohne weiteres ergeben. Dieser Fall ist vorliegend aber schon deswegen nicht gegeben, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Kläger den Emissionsprospekt so lange vor Zeichnung der Anlage ausgehändigt bekommen hat, dass er dessen Inhalt noch hätte zur Kenntnis nehmen können, wofür die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig gewesen wäre. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lag aber - wie ausgeführt - lediglich der Flyer vor, der gerade keine ausreichende Risikodarstellung enthält. Es kann daher dahinstehen, ob der Emissionsprospekt als solcher eine ausreichende Aufklärung über die Risiken der Anlage, insbesondere den Charakter der „Garantie“ enthielt.

Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vertretene Ansicht, der Kläger hätte nach einem nachträglichen Studium des Emissionsprospektes die Anlageentscheidung noch innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist widerrufen können, ist schon deshalb fraglich, weil sich nicht feststellen lässt, wann genau der Kläger den Emissionsprospekt übersandt erhalten hat. Er selbst hat nur vorgetragen, den Prospekt zu einem Zeitpunkt nach Zeichnung der Anlage mit der Post zugeschickt bekommen zu haben. Wann genau dies der Fall ist, lässt sich dem Parteivortrag nicht entnehmen. Selbst wenn der Kläger den Prospekt aber bei Zeichnung der Anlage oder kurz darauf erhalten hätte, oblag ihm nicht die Pflicht, zur Minderung des Schadens der Beklagten seine Vertragserklärung zu widerrufen. Eine solche hat der Senat zwar mit Urteil vom 7. Februar 2007 (3 U 167/06) in Betracht gezogen, eine Entscheidung hierüber aber letztlich offen gelassen. Der Kläger durfte vielmehr annehmen, vor Zeichnung der Kapitalanlage zutreffend von dem Zeugen S. informiert worden zu sein. Ferner durfte er davon ausgehen, dass der Flyer keine grundlegend abweichenden Angaben von dem Emissionsprospekt enthielt. Es bestand im Übrigen auch kein Anlass, den Prospekt nach Zeichnung der Kapitalanlage durchzuarbeiten und auf Widersprüche zu dem Beratungsgespräch zu untersuchen.

Entgegenstehende Rechtsprechung gibt es zu diesem Punkt nicht. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt angenommen hat, dem Anleger sei aufgrund eines unterbliebenen Studiums des Prospekts grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen, ging es in der genannten Entscheidung um die (hier nicht in Rede stehende) Frage der subjektiven Kenntnis des Fristbeginns bei der Verjährung. Dem Urteil ist des Weiteren nicht zu entnehmen, ob der Prospekt dem Anleger in dem dort entschiedenen Fall nach Zeichnung der Kapitalanlage ausgehändigt worden ist. Der Kontext, in dem die Ausführungen zu finden sind, spricht eher dagegen.

Soweit der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit eines Mitverschuldens des Anlegers in Erwägung gezogen hat, wenn dieser aufgrund der ihm überreichten Unterlagen in der Lage gewesen wäre, eine Prüfung vorzunehmen, ist der Entscheidung ebenfalls nicht zu entnehmen, ob es um eine Prüfung der Unterlagen - insbesondere des Emissionsprospekts - vor oder nach Abschluss des Anlagegeschäfts ging.

Ein Anspruch des Klägers scheitert auch nicht am mangelnden Verschulden der Beklagten. Sie beruft sich insoweit darauf, dass in den Jahren 2003 und 2004 nicht vorhersehbar gewesen sei, dass es auf den Zeitpunkt der Aushändigung des Prospekts rechtzeitig vor Erwerb der Kapitalanlage ankomme. Insoweit mag zwar sein, dass der Bundesgerichtshof erstmalig im Jahr 2005 diesen Aspekt ausdrücklich thematisiert hat. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich aufdrängt, dass der Anleger vor der Anlageentscheidung ausreichend über deren Chancen und Risiken informiert worden sein muss und die Verletzung einer entsprechenden Pflicht zumindest fahrlässig ist.

Die Beklagte hat darüber hinaus ihre Pflicht zur Aufklärung über die ihr im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Anlage gewährte Rückvergütung von 8,25% verletzt.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Bank auch beim Vertrieb von Fondsbeteiligungen verpflichtet, den Anleger über erhaltene Rückvergütungen zu informieren. Denn dem Kunden wird erst durch Offenlegung der Rückvergütung ein Interessenkonflikt des Anlageberaters deutlich. Nur wenn der Kunde weiß, dass der Anlageberater bzw. die von ihm vertretene Bank ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrieb einer bestimmten Beteiligung hat, wird er in die Lage versetzt, dieses Interesse einschätzen zu können.

Dass die unterbliebene Aufklärung über die Rückvergütungen im Jahr 2003 schuldhaft war, ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2009 ebenfalls geklärt. Dort ging es (sogar) um die Frage eines vorsätzlichen Verschuldens, das der Bundesgerichtshof u. a. mit Blick auf eine Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für Wertpapierhandel vom 26. Mai 1997, wonach eine zivilrechtliche Aufklärungspflicht über die kommissionsrechtliche Verpflichtung zur Herausgabe von Rückvergütungen bestand, angenommen hat. Ein fahrlässiges Verschulden ist der Beklagten, die dafür Sorge zu tragen gehabt hätte, dass ihre Mitarbeiter ausreichend geschult worden wären, allemal vorzuwerfen.

Das Oberlandesgericht Dresden vertritt demgegenüber mit einem am 24. Juli 2009 ergangenen Urteil im Zusammenhang mit einem anderen Medienfonds die Auffassung, dass die Bank bis zum Bekanntwerden des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226 ff.) kein Verschulden - auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf - treffe, wobei es anhand von Urteilen des Bundesgerichtshofs und Literaturstellungnahmen aus der Zeit ab 2000 nachgewiesen hat, dass sich der Schwerpunkt der damaligen Diskussion um die Offenlegung von Innenprovisionen und die damit eng verbundene Frage der Werthaltigkeit der Anlage drehte. Weiter hat es darauf abgehoben, dass sich die Informationspflicht über bedeutsame Tatsachen bei der Anlageberatung auf der einen und -vermittlung auf der anderen Seite nicht unterscheide und daher der Berater nicht damit habe rechnen müssen, insoweit eine andere Aufklärung zu schulden als der Vermittler. Dem hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg angeschlossen. In Übereinstimmung mit der vom Oberlandesgericht München sowie dem Oberlandesgericht Stuttgart geäußerten Auffassung, vermag der Senat dem aber nicht zu folgen. Vielmehr gab es seit den 80'er Jahren Rechtsprechung dazu, wonach ein Berater verpflichtet war, seinem Mandanten offen zu legen, dass er von dritter Seite eine bestimmte Provision dafür erhielt, dass er diesen zu einer bestimmten Vermögensanlage veranlasste. Auch in der Literatur wurde vor Abgabe der hier in Rede stehenden Anlageentscheidung die Auffassung vertreten, dass der Anlageberater darüber aufzuklären hatte, in welcher Höhe und aus welcher Quelle er Provision erhielt. Das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2003 (V ZR 308/02) bezieht sich auf die Aufklärungspflicht des Verkäufers und kann damit nicht ohne weiteres auf die Beratungspflichten der Banken übertragen werden. Hinzu kommt, dass sich auch aus damaliger Sicht eine Aufklärungspflicht über die der Bank gewährten Rückvergütungen schon wegen des damit einher gehenden offensichtlichen Interessenkonflikts geradezu aufdrängen musste. Die vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelte Rechtsprechung, wonach Innenprovisionen von 15% und mehr offen zu legen sind, betrifft den Aspekt der damit verbundenen Auswirkungen auf die Werthaltigkeit der Anlage, und ist mit dem hier im Vordergrund stehenden Interessenkonflikt des - vermeintlich neutralen - Beraters, der ein eigenes Interesse am Verkauf der Anlage hat, nicht vergleichbar.

Anlass, die für das Amtshaftungsrecht entwickelte Kollegialgerichtsrichtlinie auch auf Vertragsverhältnisse anzuwenden, besteht nach Auffassung des Senats nicht. Dies steht in Einklang mit einer neueren Entscheidung des - zugleich für das Amtshaftungsrecht zuständigen - III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, in der es ebenfalls um einen Filmfonds ging. Überdies kommt die Richtlinie nur dann zum Tragen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die (Amts-)Tätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Hier geht es hingegen um die Frage, ob die Unkenntnis von der Offenlegungspflicht verschuldet war.

Letztlich kommt es auf diese Fragen aber deswegen nicht entscheidend an, weil sich eine Haftung der Beklagten schon aus der - ebenfalls schuldhaften - unzutreffenden Aufklärung über die Absicherung der Kommanditeinlage ergibt.

Infolge der unzureichenden Aufklärung über Risiken des Geschäfts ist dem Kläger auch ein kausaler Schaden entstanden. Bei fehlerhafter Anlageberatung ist bereits der Erwerb der Kapitalanlage aufgrund einer fehlerhaften Information ursächlich für den späteren Schaden, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist. Steht die Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, d. h. der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dies gilt nicht nur für die fehlerhafte Aufklärung über das Risiko des Verlustes der Einlage, sondern auch mit Blick auf die unterbliebene Aufklärung über die Rückvergütungen. Soweit die Beklagte den falschen Anschein erweckt hat, das investierte Kapital sei sicher, liegt es ohnehin nahe, dass der Kläger - wie er stets behauptet hat - schon wegen des nicht unbeträchtlichen Risikos des Misserfolgs der ins Auge gefassten Filmproduktionen von der Anlage Abstand genommen hätte. Auch wenn er in der Vergangenheit mitunter in risikoreichere Anlagen investiert hatte, war es - wie er selbst bei seiner Anhörung erklärt hat und wie sich ferner aus der Aussage der Zeugin B. ergibt - vorliegend gerade die Kombination aus (vermeintlicher) Sicherheit und Steuervorteilen, die die Anlage für ihn besonders attraktiv machte. Der Kläger hat bei seiner Anhörung nachvollziehbar angegeben, dass ihm es ihm besonders darauf ankam, seine Einlagesumme nicht zu verlieren, weil er bereits eine erhebliche Summe Geld (950.000 DM in den Bau eines Krematoriums) investiert hatte. Anhaltspunkte für ein anderweitiges Verhalten im Falle einer umfassend zutreffenden Aufklärung hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob - wie die Beklagte behauptet hat - „der Anleger“ einen Vermögensanlage-Bogen unterzeichnet hat, mit dem er sich gegenüber der Beklagten einverstanden erklärt hat, dass diese bei dem Vertrieb von Vermögensanlagen von dritter Seite Vertriebsprovisionen erhalte. Ein solcher Bogen, den die Beklagte nicht einmal vorlegt, soll überdies ohnehin erst am 27. März 2007 - mithin lange nach der in Rede stehenden Anlageentscheidung - unterzeichnet worden sein.

Gem. § 249 Abs. 1 BGB ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach den Grundsätzen der Naturalrestitution so zu stellen, wie er ohne schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten stünde, was bedeutet, dass dem Kläger das negative Interesse zu ersetzen und ihm der Eigenkapitalanteil zuzüglich Agio (ohne Anrechnung eines Mitverschuldens) in voller Höhe von 52.500 € zurückzuerstatten ist. Ferner ist er von zukünftigen Schäden freizustellen, die sich insbesondere daraus ergeben können, dass er steuerliche Nachteile erleiden kann. Solche können sich vorliegend insbesondere daraus ergeben, dass der Kläger von der Fondsgesellschaft auf Freistellung von Gewerbesteuerschäden in Anspruch genommen wird. Das positive Interesse - insbesondere den Ersatz der ggf. von ihm zurückgeforderten aufgrund der Beteiligung erlangten Steuervorteile in Form von Verlustzuweisungen - kann der Kläger hingegen nicht ersetzt verlangen.

Den Abzug dieser Steuervorteile, über deren Höhe nichts Konkretes bekannt ist, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte im Wege des Vorteilsausgleichs nicht geltend gemacht, weshalb der Kläger theoretisch durch die Rückabwicklung überkompensiert werden könnte. Da jedoch - wie in anderen Fällen bereits geschehen - zu erwarten ist, dass die Wohnsitzfinanzämter die Verlustzuweisungen widerrufen und Nachversteuerungen vornehmen werden, erscheint die Gefahr im Ergebnis gering.

Hinzu kommt, dass sich die Beklagte - sowohl in Bezug auf die Rückzahlung der Kommanditeinlage inkl. Agio als auch mit Blick auf die Freistellung - ohnehin nur insoweit gegen den Urteilsausspruch des Landgerichts wendet, als sie meint, die gegen sie gerichteten Ansprüche seien um 1/3-Mitverschuldensanteil des Klägers zu kürzen.

Soweit die Beklagte den Feststellungsantrag darüber hinaus abweichend von der Formulierung des Landgerichts, das tenoriert hat, es werde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger (...) gezeichneten Beteiligung (...) resultierten, formuliert wissen will, nämlich festzustellen, dass die Beklagte den Kläger zu 2/3 von etwaigen Nachteilen freizustellen hat, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht sogleich ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der F.- und E. Medienfonds GmbH & Co. KG einkommensteuerrechtlich veranlagt worden sei, ist diese Einschränkung, die zum Ziel hat sicherzustellen, dass der Kläger nur das negative Interesse ersetzt bekommt, zu eng gefasst, weil sie den möglichen Schaden, der aus Ansprüchen der Gesellschaft etwa mit Blick auf noch zu leistende Gewerbesteuer entstehen kann, nicht berücksichtigt (vgl. hierzu auch § 5 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages, Seite 85 des Emissionsprospekts).

Die Berufung der Beklagten wendet sich ferner vergeblich gegen den Zinsausspruch des Landgerichts, das dem Kläger antragsgemäß entgangene Anlagezinsen seit dem 27. November 2003 (dem Zeitpunkt der Beteiligungsentscheidung) und Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit zuerkannt hat. Dem Kläger kommt insoweit die Vermutung zugute, dass verfügbares Kapital nicht ungenutzt geblieben wäre. Dass er versucht hätte, das - ihm offenbar frei zur Verfügung stehende - Anlagekapital von 50.000 € anderweit gewinnbringend anzulegen, erscheint nahe liegend. Es ist aufgrund der Einlassung des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung und aufgrund der Aussage der Zeugin B. vor dem Landgericht darüber hinaus anzunehmen, dass er in diesem Fall keine - ähnlich risikoreiche - Steuersparanlage, sondern - wie er behauptet - eine festverzinsliche Anlage mit langer Laufzeit gewählt hätte. Der Kläger persönlich hat betont, dass es ihm ausschlaggebend vor allem um die Sicherheit der Einlage gegangen sei, wenn ihm auch grundsätzlich mit Blick auf die bevorstehende Reduzierung seines Steuersatzes an den Steuervorteilen gelegen war. Dass dies aber kein die Entscheidung wesentlich mitbestimmender, sondern ein sie nur begleitender Umstand war, ergibt sich ohne weiteres aus den finanziellen Verpflichtungen, die der Kläger zu diesem Zeitpunkt hatte und die den Sicherheitsgedanken bei einer Anlageentscheidung in den Vordergrund treten ließen. Da er sich nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben schon mit einem Betrag von 950.000 DM bei einem anderen Projekt (Krematorium) engagiert hatte, ist es uneingeschränkt nachvollziehbar, dass er bei der Anlage von immerhin weiteren 50.000 € kein weiteres Risiko eingehen wollte, zumal sich der Kläger nach eigenen Angaben des grundsätzlichen Risikos der Insolvenz einer Fondsgesellschaft bewusst war und sich für den V. daher gerade wegen der vermeintlichen Garantie entschieden hat. Auch die Zeugin B. hat bei ihrer Einvernahme bestätigt, dass der Kläger bei dem Gespräch mit dem Anlageberater S. insbesondere nach der Sicherheit der Anlage gefragt, er sich der 100-prozentigen Rückerstattung der Einlagesumme versichert hat.

Nach den Zeitreihen der Deutschen Bundesbank betreffend Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Bankschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 10 Jahren (abrufbar auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank, Zeitreihe WT4616) lag die Rendite in der Zeit zwischen 2003 und 2008 im Schnitt zwischen 3,5 und 4,5%, weshalb der von der vom Kläger in Ansatz gebrachte Zinssatz von 4% ohne weiteres zugrunde gelegt werden kann.

Seit Rechtshängigkeit stehen dem Kläger Prozesszinsen gem. § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Die Zinspflicht nach § 291 BGB ist eine materiell rechtliche Folge der Rechtshängigkeit und setzt lediglich Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs voraus. Nur in dem Fall, in dem dem Anspruch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages oder ein vom Schuldner geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht entgegensteht, kann die Verzinsung nach § 291 BGB entfallen. Dies gilt indessen nicht, wenn der Schuldner - wie auch vorliegend - Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Vorteilsausgleichung zu leisten hat, weshalb die Rechtsauffassung der Beklagten, dem Kläger stünden deshalb keine Zinsen aus § 291 BGB zu, weil die Hauptforderung mangels ordnungsgemäßen Anbietens der Zug-um-Zug zu erbringenden Gegenleistung noch nicht fällig sei, nicht zutrifft. Auf die Frage, ob ein unzutreffend gefasster Zug-um-Zug-Antrag dazu führen kann, dass Prozesszinsen nicht anfallen, kommt es aufgrund nachfolgender Ausführungen nicht an.

Der von der Beklagten in erster Instanz zur Aufrechung gestellte - unbezifferte - Schadensersatzanspruch, auf den sie in zweiter Instanz auch nicht mehr zurückkommt, ist ersichtlich unbegründet. Denn es nicht ersichtlich, welcher Schaden sich für die Beklagte daraus ergeben soll, dass der Kläger bestätigt hat, den Emissionsprospekt erhalten zu haben.

Anschlussberufung des Klägers

Die Anschlussberufung des Klägers hat, soweit er damit die Formulierung der Zug-um-Zug-Verurteilung durch das Landgericht, die (nur) seinem Hilfsantrag entspricht, angreift und sie durch die bloße Abtretung aller Rechte aus seiner Beteiligung an die Beklagte ersetzt wissen will, demgegenüber Erfolg. Die hauptsächlich beantragte Zug-um-Zug-Einschränkung stellt ein Minus zu dem vom Landgericht ausgesprochenen Tenor dar, der die Rückzahlungs- und Freistellungsverpflichtung der Beklagten von der Übertragung des Gesellschaftsanteils (einschließlich der dazu erforderlichen Zustimmungen von Treuhänderin und Komplementärin) abhängig gemacht hat. Zwar wird in der Mehrzahl der Fälle, in denen Rückabwicklung verlangt wird, die Leistung unproblematisch von der (erfolgreichen) Übertragung des Gesellschaftsanteils abhängig gemacht werden können, weil dies allein in der Hand des Anlegers liegt. Kann es aber für den Anleger bei der Erfüllung dieser Pflicht zu nicht kalkulierbaren Schwierigkeiten kommen, wie hier aufgrund des Erfordernisses der schriftlichen Zustimmung der Komplementärin zu der Übertragung des von der Treuhandkommanditistin gehaltenen Gesellschaftsanteils, zumal die Zustimmung aus wichtigem Grund versagt werden kann, was insbesondere bei Ansprüchen der Gesellschaft gegen die Treuhänderin oder den Kommanditisten in Betracht kommt, (vgl. § 5 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages, Seite 84 des Emissionsprospekts), müssen für diesen Erleichterungen gelten. Zutreffend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass Schwierigkeiten bei der Übertragung einer Gesellschaftsbeteiligung in den Risikobereich des zum Schadensersatz Verpflichteten fallen. Dem Kläger ist daher nicht zuzumuten, den Erfolg der Übertragung sicherzustellen, weshalb es ausreicht, ihn zu der Abgabe des Angebots auf Übertragung der Beteiligung und Abtretung aller Rechte daraus zu verpflichten.

Auch was den vom Landgericht abgewiesenen Antrag des Klägers auf Feststellung des Annahmeverzugs (Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligung und Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung) betrifft, ist die Anschlussberufung angesichts der vorstehenden Ausführungen begründet. Das Interesse an der Feststellung des Annahmeverzugs (§ 256 ZPO) ist mit Blick auf die Zwangsvollstreckung (§§ 756, 765 ZPO) anzunehmen. Die Beklagte befindet sich zumindest infolge ihres Klagabweisungsantrags in Annahmeverzug.

Was den Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1 BGB anbelangt, teilt der Senat die Einschätzung des Landgerichts, wonach das vorgelegte Aufforderungsschreiben keine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 (der Regelgebühr) rechtfertigt, da es sich um ein Standardschreiben ohne Bezugnahme zum konkreten Fall und die Beratungssituation des Klägers handelt, weshalb dem Kläger die darüber hinaus gehende 2,0-Gebühr nicht zusteht. Die gegen diese Bewertung gerichteten Einwände des Klägers überzeugen nicht. Insbesondere ist der Klägervertreter in einer Vielzahl gleich gelagerter Angelegenheiten tätig gewesen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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published on 14/03/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 308/02 Verkündet am: 14. März 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BG
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11/10/2012 15:11

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01/04/2011 23:07

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Artikel zu Anlegerrecht

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 308/02 Verkündet am:
14. März 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 276 a.F. (Fb)
Bei Verkauf einer Immobilie ist der Verkäufer nicht ohne weiteres verpflichtet, den
Käufer über die Zahlung einer "Innenprovision" an einen von ihm beauftragten Makler
aufzuklären.
Muß der Verkäufer einer Immobilie damit rechnen, daß das von ihm beauftragte
Vermittlungsunternehmen auch andere Makler als Untervermittler tätig werden läßt,
so können auch diese bei Erstellung eines "persönlichen Berechnungsbeispiels"
stillschweigend zum Abschluß des Beratungsvertrags zwischen dem Verkäufer und
dem Käufer bevollmächtigt sein (Fortführung von Senat, BGHZ 140, 111).
BGH, Urt. v. 14. März 2003 - V ZR 308/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 4 gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen 2/25 die Beklagte zu 4 und die Beklagten zu 7 und zu 8 als Gesamtschuldner sowie weitere 3/25 die Beklagte zu 4 und der Beklagte zu 7 als Gesamtschuldner; die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte zu 4 alleine.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 4 auf Schadensersatz und Rückabwicklung eines Vertrages in Anspruch, mit dem sie eine Eigentumswohnung in N: zum Preis von 131.000 DM kaufte.
Mit dem Verkauf dieser und anderer Wohnungen aus derselben Anlage hatte die Beklagte zu 4 die C. I. GmbH & Co. S. KG beauftragt. Diese schloß wiederum einen Vertriebsvertrag mit der - noch nicht im
Handelsregister eingetragenen - "G. I. GmbH". In denselben Geschäftsräumen wie diese residierte die G. M. -V. GmbH, bei der der Beklagte zu 2 als freier Mitarbeiter beschäftigt war.
Der Beklagte zu 2 nahm Ende 1996 Kontakt zur Klägerin auf. Bei einem Beratungsgespräch in ihrer Wohnung machte die Klägerin in einem "Finanz-, Steuer- und Zielplan" u.a. Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Daraufhin riet ihr der Beklagte zu 2 zum Kauf einer Eigentumswohnung als Alterssicherung. Nach einem weiteren Beratungsgespräch mit dem Beklagten zu 2 in den Räumen der G. I. GmbH i.G. erteilte die Klägerin am 16. Dezember 1996 einem Mitarbeiter der C. I. GmbH & Co. S. KG eine notariell beglaubigte Vollmacht zum Kauf einer nicht näher bezeichneten Eigentumswohnung zu einem Preis von höchstens 180.000 DM. Am 11. April 1997 und am 14. April 1997 wurde unter dem Briefkopf einer anderen Gesellschaft für die Klägerin jeweils eine "Beispielrechnung" mit dem Vermerk erstellt "Es beriet Sie Firma G. I. GmbH". Nach beiden Berechnungen sollten sich die monatlichen Belastungen der Klägerin nach Steuern im Jahr 1997 auf 225,42 DM und im Jahr 1998 auf 270,13 DM belaufen.
Am 23. April 1997 gab der Bevollmächtigte der Klägerin das Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages ab, das von der Beklagten zu 4 am 5. Juni 1997 angenommen wurde. Von dem zur Kaufpreiszahlung hinterlegten Betrag zahlte der beauftragte Notar 45.744 DM an die C. I. GmbH & Co. S. KG und 85.244,22 DM an die Beklagte zu 4 aus. Das Eigentum wurde in der Folgezeit auf die Klägerin umgeschrieben.
Die Klägerin focht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung über den Verkehrswert an. Nach ihren Behauptungen beläuft sich der Wert des Wohnungseigentums auf allenfalls 65.000 DM. Sie hat außerdem behauptet, der Beklagte zu 2, der für die G. I. GmbH i.G. tätig geworden sei, habe sie falsch beraten. Durch den Erwerb der Wohnung sei ihr ein Schaden in Höhe von 145.183,56 DM entstanden. Sie hat u.a. von der Beklagten zu 4 - teilweise als Gesamtschuldnerin mit weiteren Beklagten - die Zahlung dieses Betrages Zug um Zug gegen lastenfreie Rückgabe der Eigentumswohnung und die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für alle weiteren Schäden verlangt. Insoweit hat das Landgericht der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die von der Beklagten zu 4 geschuldete Zahlung unter Berücksichtigung einer Klageerweiterung auf 73.944,17 Feststellung ihrer Ersatzpflicht bestätigt. Hiergegen richtet sich die - in dem Berufungsurteil zugelassene - Revision, mit der die Beklagte zu 4 das Ziel vollständiger Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Die von den Beklagten zu 7 und zu 8 eingelegte Revision hat der Senat durch Beschluß als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, die Beklagte zu 4 sei der Klägerin wegen Verschuldens bei Vertragsschluß zu Schadensersatz verpflichtet. Die Falschberatung durch den Beklagten zu 2 sei der Beklagten zu 4 zuzurechnen; denn
die von ihr mit dem Vertrieb beauftragte C. I. GmbH & Co. S. KG habe sich der G. I. GmbH i.G. als Untervertreterin bedienen dürfen. Für diese sei wiederum der Beklagte zu 2 tätig geworden. Die Verkaufsmethoden der Vermittler müsse die Beklagte zu 4 gegen sich gelten lassen , weil diese Aufgaben im Pflichtenkreis des Verkäufers übernommen hätten. Die Wohnung sei ersichtlich nur im Rahmen einer Finanzberatung zum geforderten Preis zu verkaufen gewesen, jedenfalls aber hätte die Beklagte zu 4 über die für den Kaufentschluß maßgeblichen Umstände vollständig und richtig informieren müssen. Die Klägerin sei in mehrfacher Hinsicht falsch beraten worden. So seien die Belastungen tatsächlich höher als angesetzt und von der Klägerin auf Dauer nicht aufzubringen gewesen. Außerdem sei die Zahlung eines Kaufpreisanteils von 45.744 DM als Innenprovision an die C. I. GmbH & Co. S. KG verschwiegen und die Klägerin auf diese Weise über den wahren Wert des Objekts getäuscht worden. Danach mache die Klägerin neben der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu Recht auch Schadensersatzansprüche geltend.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

II.


1. Die Revision wendet sich allerdings zu Recht gegen den Ansatz des Berufungsgerichts, soweit dieses eine Haftung der Beklagten zu 4 wegen der unterlassenen Aufklärung der Klägerin über eine in dem Kaufpreis "versteckte" Innenprovision begründen will. Mit dem Verschweigen solcher etwa an die C. I. GmbH & Co. S. KG geleisteter Zahlungen hat die Ver-
käuferin keine vorvertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt (so für den Erwerb finanzierende Kreditinstitute auch BGH, Urt. v. 12. November 2002, XI ZR 3/01, NJW 2003, 424, 425), weshalb ein Schadensersatzanspruch auf dieser Grundlage ausscheidet.

a) Als Innenprovision werden Vergütungen bezeichnet, die ein Anbieter einem selbständigen Unternehmer für die erfolgreiche Vermittlung eines Vertragsabschlusses mit einem Endkunden zahlt (vgl. Loritz, WM 2000, 1831, 1832; Rohlfing, MDR 2002, 738, 739). Mit der Zahlung solcher Innenprovisionen gehen keine besonderen Umstände einher, die den Verkäufer einer Immobilie ohne weiteres verpflichten könnten, die Vergütungen an die von ihm beauftragten Vermittler gegenüber dem Käufer offenzulegen.
aa) Der Bundesgerichtshof bejaht eine Offenbarungspflicht, wenn eine Bank durch die Zahlung einer Innenprovision an einen Vermögensverwalter die Interessen von dessen Auftraggeber gefährdet. Durch die Vereinbarung, dem Vermögensverwalter einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die sie künftig von Kunden erhalte, die er ihr zuführe, schaffe die Bank nämlich für ihn einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der Geschäfte nicht allein das Interesse der Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen (BGHZ 146, 235, 239). Eine vergleichbare Gefährdung der Interessen der Klägerin hat die Beklagte zu 4 nicht geschaffen, sondern lediglich einen Dritten mit der Vermittlung eines Kaufvertrages beauftragt. Wie noch auszuführen sein wird, handelte der Beklagte zu 2, der zur Klägerin in unmittelbaren Kontakt trat, nur als Makler (vgl. Gallandi, WM 2000, 279, 282; Blankenstein, NZM 2002, 145,
147) für die Beklagte zu 4. Hingegen bestand kein Vertragsverhältnis - etwa mit dem Gegenstand einer Anlageberatung - zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 oder auch dem Beklagten zu 2, nach dem ähnlich einem Vermögensverwalter die Wahrnehmung der Interessen der Käuferin - zumal als Hauptlei-stungspflicht - geschuldet wurde. Auch eine Doppeltätigkeit des Maklers für die Beklagte zu 4 und die Klägerin (vgl. § 654 BGB) ist nicht festgestellt. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen in Fällen unerlaubter Doppeltätigkeit eine Aufklärungspflicht über Innenprovisionen - die im übrigen nur den Makler, nicht aber die Beklagte zu 4 treffen könnte - angenommen werden kann (so Gallandi, WM 2000, 279, 285; a.A. Loritz, WM 2000, 1831, 1835).
bb) Der vorliegende Fall gibt auch keinen Anlaß zur Prüfung, ob sich nach den Grundsätzen der Prospekthaftung eine Aufklärungspflicht über eine Innenprovision ergeben kann (vgl. dazu Gallandi, WM 2000, 279, 286; Blankenstein , NZM 2002, 145, 146; Rohlfing, MDR 2002, 738, 741 f). Da ein vom Verkäufer verwendeter Prospekt den Käufer beim Erwerb einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage wahrheitsgemäß und vollständig über die für seine Entscheidung relevanten Umstände unterrichten muß (Senat, Urt. v. 30. Oktober 1987, V ZR 144/86, NJW-RR 1988, 348, 350; Urt. v. 6. April 2001, V ZR 402/99, NJW 2001, 2021), kann sich auch bei solchen Geschäften die Frage stellen, ob und unter welchen Voraussetzungen Vergütungen, die der Veräußerer an eine von ihm beauftragte Vertriebsgesellschaft zahlt, in einem Prospekt als Innenprovisionen ausgewiesen sein müssen (offengelassen von BGHZ 145, 121, 129; bejaht von OLG Koblenz, ZfIR 2002, 284, 288). Einer Entscheidung darüber bedarf es hier indes nicht, weil die Beklagte zu 4 zur
Akquisition keinen Prospekt verwendet hat, um der Klägerin die für ihre Anlageentscheidung erforderlichen Informationen zu liefern.

b) Die Beklagte zu 4 war auch nicht mit Rücksicht auf die "allgemeine" bei jedem Vertragsverhältnis begründete Aufklärungspflicht gehalten, die Klägerin über die Zahlung einer Innenprovision und deren Höhe zu informieren. Zwar besteht selbst bei Vertragsverhandlungen, bei denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den von ihm verfolgten Vertragszweck vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (Senat, Urt. v. 6. Februar 1976, V ZR 44/74, LM BGB § 123 Nr. 45; Urt. v. 2. März 1979, V ZR 157/77, NJW 1979, 2243; Urt. v. 6. April 2001, V ZR 402/99, NJW 2001, 2021). Diese Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht sind jedoch bei Vereinbarung einer Innenprovision im gegebenen Fall des Verkaufs einer "gebrauchten" Immobilie als Kapitalanlage nicht erfüllt.
aa) Der vom Berufungsgericht angesprochene Umstand, daß bei dem Käufer eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der als Renditeobjekt gekauften Wohnung entstehen kann, begründet selbst dann keine Offenbarungspflicht , wenn die Höhe der Provision - was stets nur für den Einzelfall festzustellen ist - tatsächlich zu einem Kaufpreis führt, der den objektiven Wert der Immobilie - erheblich - übersteigt. Der Käufer hat nämlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert. Bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers bleibt es vielmehr den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren. Mithin besteht für den Verkäufer grundsätzlich selbst dann keine Pflicht zur Offenlegung über den Wert des
Kaufobjektes, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt (Senat, Urt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900). Im Regelfall muß der Verkäufer auch den Käufer nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, daß sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat (vgl. Senat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR 402/99, NJW 2001, 2021; für den Erwerb finanzierende Kreditinstitute auch BGH, Urt. v. 12. November 2002, aaO).
bb) Dies bedeutet nicht, daß Auswirkungen insbesondere einer hohen Innenprovision auf die Rentabilität eines Immobilienerwerbs zu Anlagezwecken (vgl. hierzu Gallandi, WM 2000, 279, 281 f; ders., VuR 2002, 198, 199; Rohlfing, MDR 2002, 738, 741) ohne jede rechtliche Folge bleiben. Sie können namentlich dazu führen, daß Angaben, die von dem Verkäufer - oder einer Person, deren er sich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten bedient - im Vorfeld des Vertragsschlusses zur Rendite gemacht wurden, sich als unzutreffend erweisen (vgl. Gallandi, WM 2000, 279, 282). In diesem Fall können Schadensersatzansprüche der Käufer aus culpa in contrahendo (vgl. Senat, Urt. v. 26. September 1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302 m.w.N.) oder - worauf noch näher einzugehen ist - Verletzung der Pflichten aus einem Beratungsvertrag in Betracht kommen. Zudem kann eine hohe Innenprovision (mit-)ursächlich für ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert sein und damit für die Prüfung der Sittenwidrigkeit des Grundstückskaufs (dazu Senat, BGHZ 146, 298, 301 ff) Bedeutung erlangen. Für ein solches Äquivalenzmißverhältnis hat das Berufungsgericht allerdings im vorliegenden Fall keine Feststellungen getroffen.
2. Gleichwohl bleibt die Revision ohne Erfolg; denn die Beklagte zu 4 ist der Klägerin wegen Verletzung einer besonderen vertraglichen Beratungspflicht zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beratung ist selbständige Hauptpflicht des Verkäufers aus einem Beratungsvertrag, wenn der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Käufers einen ausdrücklichen Rat erteilt (Senat, BGHZ 140, 111, 115 m.w.N.). Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, das zur Förderung der Vermittlung des Geschäfts dienen soll (Senat, BGHZ 140, 111, 115). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

a) Der Klägerin wurden als Ergebnis eingehender Verhandlungen und als Instrument zur Vermittlung des Vertragsschlusses die "Beispielrechnungen" vom 11. und 14. April 1997 übergeben. Daß die Klägerin auf Grund der Bemühungen des Beklagten zu 2 bereits zuvor eine Vollmacht zum Kauf einer Eigentumswohnung erteilt hatte, steht dem mit dem Berechnungsbeispiel verfolgten Ziel, die Vermittlung des Immobilienkaufs zu fördern, nicht entgegen. Trotz der erfolgten Bevollmächtigung war die Vermittlung noch nicht erfolgreich abgeschlossen. Damit der Kaufvertrag zustande kam, mußte die Klägerin vielmehr noch bei der Finanzierung des Erwerbs mitwirken. Das ergibt sich insbesondere aus dem notariellen Vertragsangebot vom 23. April 1997, das ausdrücklich erst nach Sicherstellung der Käuferfinanzierung an die Verkäuferin weitergeleitet werden sollte.

b) Der Beklagte zu 2 konnte einen solchen Beratungsvertrag zustande bringen. Stellt sich nämlich bei der Vermittlung des Kaufvertrags die Aufgabe
der Beratung des Kaufinteressenten und ist sie vom Verkäufer dem Makler überlassen, so kann sich dessen stillschweigende Bevollmächtigung zum Abschluß des Beratervertrags aus den Umständen ergeben (§ 167 BGB). Hat der Käufer seinerseits keinen Maklerauftrag erteilt, sind für die Annahme einer stillschweigenden Bevollmächtigung keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, daß die individuelle Beratung des Kaufinteressenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluß der Verkaufsbemühungen war (vgl. Senat, BGHZ 140, 111, 116 f; Urt. v. 6. April 2001, V ZR 402/99, NJW 2001, 2021). All dies war hier der Fall.
aa) Entgegen der Ansicht der Revision erteilte die Klägerin der G. I. GmbH i.G. oder auch dem Beklagten zu 2 persönlich keinen Auftrag zur Beratung im Rahmen einer umfassenden Neuordnung ihrer Vermögensverhältnisse. Für eine solche Beauftragung hat das Berufungsgerichts nichts festgestellt. Sie ergibt sich auch nicht etwa aus den Umständen. So erfolgte die Kündigung verschiedener Versicherungsverhältnisse erst, nachdem der Beklagte zu 2 der Klägerin nach einer Analyse ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Kauf einer Eigentumswohnung als Alterssicherung geraten hatte. Es handelte sich mithin um eine Reaktion auf die Bemühungen des Beklagten zu 2 zur Vermittlung eines Immobilienkaufs, nicht jedoch um das Ergebnis einer davon losgelösten Beratung der Klägerin. Auch die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 4.700 DM läßt nicht ohne weiteres den Schluß auf eine Beauftragung durch die Klägerin zu; diese Zahlung kann vielmehr auf Grund einer mit der Verkäuferin vereinbarten Abwälzung der Provisionszahlung auf die Käuferin erfolgt sein (vgl. dazu BGH, Urt. v. 24. Mai 1967, VIII ZR 40/65, MDR 1967, 836, 837).
bb) Die Beratung der Klägerin anhand der "Beispielrechnungen" vom 11. und 14. April 1997 war zudem wesentlich für den erfolgreichen Abschluß der Verkaufsbemühungen.
(1) Der Klägerin wurde durch diese Berechnungen der Eindruck vermittelt , daß es sich um ein für sie rentierliches Geschäft handelt. Die Belastungen aus dem Immobilienkauf wurden als tragbar dargestellt und so für die Klägerin ein Anreiz geschaffen, mit vermeintlich geringem Aufwand Wohnungseigentum zu erwerben. Im Anschluß an die Vorlage der "Beispielrechnungen" fand sich die Klägerin daher auch bereit, die zur Finanzierung des Kaufs erforderlichen Vereinbarungen mit Darlehensgebern abzuschließen und damit den Weg für das Zustandekommen des Kaufvertrages freizumachen.
(2) Mit der Beratung anhand der "Beispielrechnungen" wurde mithin eine Tätigkeit im Pflichtenkreis der Beklagten zu 4 als Verkäuferin wahrgenommen. Der Auffassung der Revision, Angaben zu den Belastungen aus dem Immobilienerwerb seien stets der Anbahnung der Finanzierungsverträge zuzuordnen , ist nicht zu folgen. Anderes gilt namentlich dann, wenn Informationen über angeblich geringe Finanzierungsbelastungen während der Verhandlungen über den Kaufvertrag als Erwerbsanreiz genutzt werden (vgl. Senat, Urt. v. 24. November 1995, V ZR 40/94, NJW 1996, 451, 452). Dem steht die von der Revision angeführte Entscheidung (BGH, Urt. v. 14. November 2000, XI ZR 336/99, NJW 2001, 358, 359) nicht entgegen. Dort war es nicht der Verkäufer einer Immobilie, sondern eine Bausparkasse, die einen Vermittler beauftragt hatte, Kunden für Darlehens- und Bausparverträge zu gewinnen. Seine Tätigkeit betraf mithin nur die Anbahnung solcher Verträge mit seiner Auftraggebe-
rin, nicht aber den Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Ein Auftrag, Pflichten des Verkäufers wahrzunehmen, war dem Vermittler nicht erteilt.
cc) Die Beklagte zu 4 muß sich schließlich auch das Verhalten des Beklagten zu 2 zurechnen lassen.
(1) Sie nahm offensichtlich keinen Kontakt mit der Klägerin auf, sondern ließ den hinzugezogenen Maklern bei den Verhandlungen mit den Kaufinteressenten freie Hand und betraute sie mit der Führung der wesentlichen Vertragsverhandlungen. Dies genügt, um auch den Beklagten zu 2 als ihren Erfüllungsgehilfen anzusehen (vgl. Senat, Urt. v. 24. November 1995, V ZR 40/94, NJW 1996, 451, 452), der den bereits geschilderten Umständen nach zudem stillschweigend zum Abschluß des Beratungsvertrages mit der Klägerin bevollmächtigt war (vgl. Senat, BGHZ 140, 111, 116 f; Urt. v. 6. April 2001, V ZR 402/99, NJW 2001, 2021 f).
(2) Daß die Beklagte zu 4 unmittelbar einen anderen Makler, nämlich die C. I. GmbH & Co. S. KG, beauftragt hatte, ist unerheblich. Sie mußte nämlich damit rechnen, daß diese Vermittlungsfirma nicht nur eigene Mitarbeiter einsetzt, sondern auch andere Makler - wie hier die G. I. GmbH i.G. - als Untervermittler tätig werden läßt (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996, XI ZR 318/95, NJW-RR 1997, 116). Daß sich diese Untervermittler wiederum Hilfspersonen bedienen, stand bei dem hier gewählten Vertriebsweg außer Frage und war demnach von dem zumindest stillschweigenden Einverständnis der Beklagten zu 4 gedeckt. In dieser Funktion handelte hier der Beklagte zu 2 - nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision hingenommenen Feststellungen des Berufungsgerichts - für die
G. I. GmbH i.G. Damit haftet die Beklagte zu 4 auch für sein Verhalten nach § 278 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 18. November 1982, VII ZR 25/82, NJW 1983, 448, insoweit in BGHZ 85, 301 nicht abgedruckt; Urt. v. 3. November 1982, IVa ZR 125/81, NJW 1983, 631, 632).
3. Die Beratung der Klägerin war auf Grund der fehlerhaften "Beispielrechnungen" nicht ordnungsgemäß. Hierbei ist die Unrichtigkeit der in den Berechnungen enthaltenen Angaben verschuldet.

a) Während diese monatliche Belastungen in Höhe von 225,42 DM für 1997 und 270,13 DM für 1998 aufzeigen, muß die Klägerin für jeden Monat tatsächlich 629,45 DM zuzahlen. Entgegen der Ansicht der Revision sind hier zur Ermittlung der Belastung der Klägerin auch die Zahlungen zu berücksichtigen , die von ihr für die Tilgung der Darlehen aufgebracht werden müssen. Diese Aufwendungen fanden nämlich - im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Urteil des Senats vom 6. April 2001 (V ZR 402/99, NJW 2001, 2021, 2022) zugrunde lag - für die "Beispielrechnungen" Berücksichtigung und waren Positionen, die in die Berechnung der monatlichen Belastungen in Höhe von 225,42 DM bzw. 270,13 DM eingeflossen sind. Bei dem Vergleich mit den tatsächlichen Belastungen der Klägerin können die Tilgungsleistungen danach nicht außer Betracht bleiben. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Zahlungen der Klägerin auf den Bausparvertrag berücksichtigt. Er ist Teil der Finanzierung des Wohnungserwerbs und wurde ersichtlich im Hinblick auf das von der Bausparkasse gewährte Vorfinanzierungsdarlehen geschlossen. Hingegen bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob das Berufungsgericht - wie die Revision beanstandet - zu Unrecht die Beiträge berücksichtigt hat, die die Klägerin auf die Risikolebensversicherung leisten muß. Selbst wenn die Prä-
mien von monatlich 69,20 DM unberücksichtigt bleiben, ändert das nichts dar- an, daß ihre tatsächlichen Belastungen in einem eklatanten Mißverhältnis zu dem stehen, was die Klägerin nach den "Beispielrechnungen" erwarten durfte.

b) Zutreffend sind die Vorinstanzen ferner davon ausgegangen, daß der Beklagte zu 2 im Hinblick auf die nicht ordnungsgemäße Beratung der Klägerin schuldhaft handelte. Grund für die Darstellung der unrealistisch geringen Belastungen der Klägerin war nämlich, daß - zumindest sorgfaltswidrig - auf der Einnahmenseite der "Beispielrechnungen" die Vorauszahlungen auf die Mietnebenkosten in Höhe von 150 DM als Teil der der Klägerin verbleibenden Nettomiete berücksichtigt und zudem die Kosten der - mit Hilfe seiner Auftraggeberin vermittelten - Finanzierung deutlich zu niedrig angesetzt wurden.
4. Die fehlerhafte Beratung der Klägerin ist für das Zustandekommen des für sie nachteiligen Kaufvertrages ursächlich geworden. Wie ausgeführt, war es trotz der erteilten Vollmacht für das Zustandekommen des Kaufvertrages noch erforderlich, daß sich die Klägerin bereit fand, auch bei der Finanzierung des Erwerbs mitzuwirken und entsprechende Verpflichtungen einzugehen. Das ist vollständig erst nach Aushändigung der "Beispielrechnungen" geschehen.
5. Infolge der unrichtigen Beratung ist der Klägerin auch ein Schaden entstanden. Entgegen der Ansicht der Revision setzt das nicht voraus, daß Feststellungen zu dem Verkehrswert des Wohnungseigentums getroffen werden. Selbst bei - hier allerdings zweifelhafter - objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung wäre die Klägerin geschädigt. Hierfür reicht es aus, daß für die Klägerin in Anbetracht ihrer - nach dem "Finanz-, Steuer- und
Zielplan" ersichtlich - beschränkten finanziellen Möglichkeiten ein Immobilien- erwerb subjektiv nur dann sinnvoll war, wenn sich dadurch keine nachhaltige Beeinträchtigung der sonstigen Lebensführung ergab (vgl. Senat, Urt. v. 26. September 1997, aaO, 304 f für einen Anspruch aus culpa in contrahendo ). Diesem Umstand war bei der vertraglich geschuldeten Beratung der Klägerin Rechnung zu tragen. Tatsächlich sind aber für die Klägerin mit dem Erwerb Belastungen verbunden, die offenkundig ein für sie sinnvolles Geschäft ausschließen.
6. Der hiernach begründete Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung einer besonderen vertraglichen Beratungspflicht wird durch eine Anfechtung des mit der Beklagten zu 4 geschlossenen Kaufvertrages nicht berührt (vgl. Senat, Urt. v. 11. Mai 1979, V ZR 75/78, NJW 1979, 1983; BGH, Urt. v. 18. September 2001, X ZR 107/00, NJW-RR 2002, 308, 309 f jeweils für das Verhältnis zwischen Anfechtung und culpa in contrahendo). Im Wege des Schadensersatzes kann die Klägerin verlangen, so gestellt zu werden , als hätte sie von dem Vertragsschluß abgesehen (vgl. Senat, BGHZ 140, 111, 117). Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den durch das erstinstanzliche Urteil zugesprochenen Betrag zu Recht bestätigt. Zu berücksichtigen waren hierbei auch die von der Klägerin auf die Risikolebensversicherung gezahlten Prämien. Ungeachtet der Frage, ob diese Versicherung Teil des vorgeschlagenen Finanzierungskonzepts und damit in die Beispielsberechnung aufzunehmen war, wurde sie doch - wie schon der zeitliche Zusammenhang belegt - nur wegen des Immobilienerwerbs abgeschlossen. Hätte die Klägerin von dem Kaufvertrag abgesehen, wäre sie mithin auch mit den Versicherungsprämien nicht belastet gewesen. Nicht zu beanstanden ist ferner, daß ! " # " $ das Berufungsgericht noch weitere 1.078,25
hat. Entgegen der Ansicht der Revision ist hierbei das Vorbringen der Beklagten zu 4 über ein - wenn auch kurzes - Telefonat mit ihrem Geschäftsführer nicht übergangen worden.
7. Der Umfang des von der Beklagten zu 4 geschuldeten Schadensersatzes wird durch ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin (§ 254 Abs. 1 BGB) nicht geschmälert. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Klägerin aus den Kreditunterlagen, die sie vor Abgabe des Vertragsangebotes unterzeichnete, hätte ersehen können, daß die Finanzierungsbelastungen über den entsprechenden Ansätzen in den "Beispielrechnungen" lagen. Die Beklagte zu 4 kann dies der Klägerin jedoch nicht entgegenhalten. Ist ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Beratung gegeben, so ist dem Schädiger in aller Regel der Einwand verwehrt, der Geschädigte habe sich auf die Richtigkeit seiner Angaben nicht verlassen dürfen. Alles andere widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der in § 254 BGB lediglich eine besondere Ausprägung erhalten hat (vgl. Senat, Urt. v. 26. September 1997, aaO, 305 m.w.N.). Das Vertrauen desjenigen, der sich wie die Klägerin von einem anderen beraten läßt, der für sich Sachkunde in Anspruch nimmt, verdient besonderen Schutz. Nur unter besonderen Umständen , für die vorliegend ein Hinweis fehlt, ist für den (angeblich) Sachkundigen der Einwand des Mitverschuldens eröffnet (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1981, IVa ZR 286/80, NJW 1982, 1095, 1096).

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 und 4 ZPO.

Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.