(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.

(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.

(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben.

(4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern in der Regel 15 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.

(5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.

(6) Hat der Betroffene durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die jeweils eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden Verwarnungsgelder, erhoben.

(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.

(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.

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Geschwindigkeitsüberschreitung: Gericht muss Tatvorsatz auch bei Kenntnis begründen

13.10.2015

Das Gericht muss bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein vorsätzliches Handeln des Fahrers auch dann darlegen, wenn der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt.
andere

Verkehrsrecht: Bei langem Zeitraum zwischen Verkehrsverstoss und Anordnung eines Fahrverbotes liegt keine außergewöhnliche Härte vor

02.01.2012

Der zeitige Abstand von 13 Monaten zwischen der Tat und dem Urteil steht der Anordnung eines Fahrverbots nicht entgegen - KG vom 23.11.01 - Az:2 Ss 250/01
Verkehrsrecht

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§ 2 BKatV 2013 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auc

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Amtsgericht Miesbach Urteil, 08. Juli 2014 - 31 OWi 53 Js 14001/14

bei uns veröffentlicht am 08.07.2014

Tenor 1. Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h zu einer Geldbuße von

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 04. Nov. 2016 - 1 K 2470/14 L

bei uns veröffentlicht am 04.11.2016

Tenor Die Festsetzung der Lohnsteuer für April 2014 vom 9. Mai 2014 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2014 dahingehend geändert, dass die angemeldete Lohnsteuer um 1.925,96 € und die darauf entfallenden Annexsteuern um 240

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Jan. 2016 - 8 A 1030/15

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. März 2015 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf

Amtsgericht Landstuhl Urteil, 11. Mai 2015 - 2 OWi 4286 Js 1077/15

bei uns veröffentlicht am 11.05.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt. Dem Betroffenen wird fü

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 23. Apr. 2014 - 2 SsBs 14/14

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 26. November 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auc

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 28. Nov. 2013 - 3 L 571/13

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,-- € festgesetzt. 1G r ü n d e : 21. 3Dem Antrag

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Apr. 2006 - 1 Ss 25/06

bei uns veröffentlicht am 28.04.2006

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 14. November 2005 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten d

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Sept. 2005 - 1 Ss 84/05

bei uns veröffentlicht am 05.09.2005

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerde und die insoweit entstanden notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last. Gründe

Referenzen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in...
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