Amtsgericht Miesbach Urteil, 08. Juli 2014 - 31 OWi 53 Js 14001/14

published on 08/07/2014 00:00
Amtsgericht Miesbach Urteil, 08. Juli 2014 - 31 OWi 53 Js 14001/14
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Gericht

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Tenor

1. Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h zu einer Geldbuße von

480,-- €

verurteilt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:
§§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24, 25 StVG, 46 OwiG

Gründe

I.

Der Betroffene ist verkehrsrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten.

II.

Die Hauptverhandlung hat zur Überzeugung des Gerichts folgenden Sachverhalt ergeben:

Am 24.02.14 um 12:23 Uhr fuhr der Betroffene mit seinem PKW, VW, amtliches Kennzeichen: ..., auf der Bundesstraße B xxx, in der Ortschaft B in Fahrtrichtung S. Bei einer innerorts zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h fuhr der Betroffene mindestens 81 km/h und überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit damit um mindestens 31 km/h. Eine Messtoleranz von 3 km/h wurde dabei berücksichtigt.

Die Messung erfolgte mit einem Laser-Handmessgerät Riegl FG 21 P, Gerätenummer: S 2100151, Softwareversion 1.12, geeicht bis Ende 2014, also im standardisierten Messverfahren, mit anschließender Sofortanhaltung des Fahrzeugs.

Der Betroffene hätte den Verkehrsverstoß erkennen und vermeiden können.

III.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der vollumfänglich geständigen Einlassung des Betroffenen sowie der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Inaugenscheinnahme des Messprotokolls und der Messanhörung.

Der Betroffene hatte bereits bei der Anhaltung vor Ort den Verkehrsverstoß zugegeben.

Er gab in der Hauptverhandlung an, dass sich die Messstelle in dem Bereich der Ortschaft Bayrischzell befunden habe, in welchem keine geschlossene Bebauung sich mehr befinde. Die Straße sei in diesem Bereich sehr breit und übersichtlich. Es sei der Bereich gewesen, nachdem die Staatsstraße Richtung Ö rechts abgezweigt war. In diesem Bereich sei die Straße breit und übersichtlich. Sie beschreibe dort fast einen 90° Winkel. Es befände sich in diesem Bereich weder rechts noch links eine Bebauung. Auf der rechten Seite sei ein Ski-Lift (Baby-Lift) mit zugehöriger Skipiste und einem zwischen Straße und Lift befindlichen, durch einen breiten Grünstreifen von der Straße abgegrenzten Parkplatz. Erst im weiteren Verlauf der Straße befänden sich wieder einzelne Häuser, die jedoch größtenteils von der Straße weit zurückgesetzt oder zum Straßenniveau tiefer liegend wären und nur vereinzelt stünden. Es ergäbe sich keinesfalls das Ortsbild einer geschlossenen Bebauung. Angesichts dieser Tatsache habe er wohl unbemerkt im Bereich der Kurve seine Geschwindigkeit erhöht bis auf die letztendlich gemessene Geschwindigkeit. Er habe es nicht eilig gehabt. Er habe offensichtlich aufgrund der fehlenden Bebauung seine Geschwindigkeit nicht sorgfältig genug beachtet.

Die Örtlichkeit ist gerichtsbekannt. Die Angaben des Betroffenen zu der völlig fehlenden Bebauung im Bereich der starken Kurve sind zutreffend.

Die Messung als solche wurde durch den Betroffenen voll umfänglich und glaubwürdig zugestanden, so dass auf eine Einvernahme des Messbeamten verzichtet werden konnte.

IV.

Der Betroffene war daher schuldig zu sprechen, einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h nach §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24, 25 StVG.

V.

Als tat- und schuldangemessen erschien die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 480,-- €, also dem Dreifachen des Regelsatzes gemäß 11.3.6 BKat, wobei zugleich von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen wurde.

Nach dem Bußgeldkatalog, Ziffer 11.3.6 ist für den begangenen Verkehrsverstoß eine Regelgeldbuße von 160,-- € sowie ein einmonatiges Fahrverbot vorgesehen. Die Regelahndungen sind Zumessungsrichtlinien, an die das Gericht grundsätzlich gebunden ist. Nach § 1 Abs. 2 BKatV liegt den Regelahndungen eine erstmalige und fahrlässige Begehung bei gewöhnlichen Tatumständen zugrunde. Der Einzelfall ist in objektiver und subjektiver Hinsicht dahingehend zu überprüfen, ob eine Abweichung von der Regelahndung geboten ist.

Vorliegend ist der Betroffene verkehrsrechtlich nicht vorgeahndet.

Vom Regelfahrverbot kann im Einzelfall, ggfls. gegen Erhöhung der Geldbuße, abgesehen werden, wenn das Fahrverbot zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht unbedingt erforderlich ist und auf die Wirkung des Fahrverbots als nachhaltige Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Vorliegend weist der Einzelfall Besonderheiten auf, die ein Absehen vom Fahrverbot gegen eine Verdreifachung der Geldbuße ausnahmsweise rechtfertigen. Im vorliegenden Fall entspricht weder die Gefahrgeneigtheit des Verstoßes, noch der Sorgfaltsverstoß dem Regelfall.

Der unterschiedlichen Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen innerhalb bzw. außerhalb geschlossener Ortschaften liegt im Wesentlichen zugrunde, dass im Regelfall ein Geschwindigkeitsverstoß innerhalb geschlossener Ortschaften ein deutlich höheres Gefahrenpotential aufweist, als ein Geschwindigkeitsverstoß außerhalb geschlossener Ortschaften. Regelmäßig ist das (objektive) Gefährdungspotential einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften zum einen deshalb wesentlich höher, weil aufgrund des dichteren Verkehrs und der engeren Bauweise die Straßen- und Verkehrsverhältnisse deutlich unübersichtlicher sind als auf einer überörtlichen Straße und zum anderen auch die Frequentierung einer innerörtlichen Straße regelmäßig höher ist, als die einer außerörtlichen Straße. Aus der subjektiven Sicht des betroffenen Autofahrers heraus ist dieses regelmäßig innerorts deutlich erhöhte Gefahrenpotential für diesen auch ohne weiteres erkennbar durch die innerörtlich typische engere Bauweise, Unübersichtlichkeit und höhere Frequentierung, sodass die Überschreitung der innerörtliche zulässigen Geschwindigkeit um mehr als 30 km/ bei den geschilderten Umgebungsbedingungen zwanglos auf groben Leichtsinn oder Gleichgültigkeit des Fahrers rückschließen lässt.

Im vorliegenden Fall entspricht das von einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehende Gefahrenpotential aufgrund der besonderen örtlichen Bedingungen an der Messstelle eher dem Gefahrenpotential auf einer außerörtlichen Straße, denn auf einer innerörtlichen. Hier ist zu berücksichtigen, dass über eine Wegstrecke von mindestens 600 m keine Bebauung sich rechts oder links der Straße befindet. Nachdem die Straße lediglich durch Wiesen eingefasst ist und noch dazu in einem großzügigen Linksbogen in Richtung S verläuft, ist dieser Bereich absolut übersichtlich. Dementsprechend ist auch im Messprotokoll, wie es in der Verhandlung in Augenschein genommen wurde, unter Ziffer 6 „Verkehr“ festgehalten: „Große abstrakte Gefährlichkeit für den Fahrer erkennbar: NEIN“. Auch im weiteren Straßenverlauf Richtung Ortsausgang sind nur vereinzelte Häuser entlang der Straße zu erkennen. Am konkreten Tattag herrschte im Messbereich laut Messprotokoll schwacher Verkehr. Damit war auch die abstrakte Gefährdungslage im Messbereich keine für den innerörtlichen Bereich typische Gefährdungslage. Sowohl Fußgängerverkehr, als auch einmündender Querverkehr ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse hier kaum zu erwarten bzw. von weitem erkennbar.

Für den Betroffenen war auch subjektiv eine einer innerörtlichen Gefährdungslage entsprechende Verkehrssituation nicht erkennbar.

Andererseits war dem Betroffenen als ortskundiger Fahrer durchaus bewusst, dass er sich im Messbereich innerorts befand, bzw. musste ihm dies bewusst sein.

Aus diesen Erwägungen heraus ergibt sich für das Gericht, dass im vorliegenden Einzelfall zwar von Fahrlässigkeit, von einem groben Verkehrsverstoß jedoch nicht ausgegangen werden kann. Die tatbestandlich umschriebenen Regelbeispiele indizieren einen groben Pflichtverstoß nur für den Regelfall. Ein Regelfall liegt, wie oben ausführlich dargelegt, vorliegend nicht vor.

Grob verkehrswidrig handelt, wer objektiv besonders gefährlich gegen Verkehrsvorschriften verstößt. (BGH ST.5, 392). Ein objektiv besonders gefährlicher Verstoß liegt vorliegend gerade nicht vor. Subjektiv erfordert ein grober Verkehrsverstoß, dass der Betroffene aus groben Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit handelt. Dies war dem Betroffenen hier nicht nachzuweisen. Angesichts der örtlichen Gegebenheiten konnte die Einlassung des Betroffenen, dass er aufgrund leichter Unaufmerksamkeit seine Geschwindigkeit in dem festgestellten Maße überschritten hat, nicht widerlegt werden. Es war vielmehr von einem sog. Augenblicksversagen auszugehen.

Nach den Gesetzesmaterialien zu § 25 StVG sind grobe Pflichtverletzungen solche, „von besonderem Gewicht, namentlich abstrakt oder konkret gefährliche Ordnungswidrigkeiten“ (Prof. Dr. Dr. Uwe Scheffler, NZV 1995, 214 n.w.N.). Dementsprechend hat das OLG Saarbrücken (NZV 1993, 38) führt hierzu aus: „Die Tatbestände des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BKatV konkretisieren zwar in objektiver Hinsicht die grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG und enthalten insoweit eine Vorbewertung (....); es wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass das Überschreiten zulässiger Höchstgeschwindigkeit in dem erwähnten Ausmaß regelmäßig besonders gefährlich ist und auch ein höheres Maß an Leichtsinn und Gleichgültigkeit des betreffenden Kraftfahrers gegenüber den Erfordernissen der Verkehrssicherheit hindeutet (BayObLG NZV 1991, 360 +120...). Allerdings gilt dies nicht ausschließlich; weist der konkret zu beurteilende Fall zugunsten des betreffenden Kraftfahrers Besonderheiten auf, so obliegt es dem Tatrichter zu prüfen, ob über die objektiv gegebene grobe Pflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht der Vorwurf eines erheblichen Verstoßes gerechtfertigt ist. Erst wenn danach feststeht, dass ein verantwortungsloses Verhalten des Betroffenen zur Pflichtverletzung geführt hat, wird unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Anordnung eines Fahrverbotes erforderlich sein (...).“

Dementsprechend war hier von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen.

Die zweifellos dem Verkehrsverstoß zugrundeliegende Gedankenlosigkeit des Betroffenen war, auch wenn ein Fahrverbot nicht unbedingt erforderlich war, durch deutliche Erhöhung der Geldbuße zu ahnden. Dem Betroffenen musste durch eine Erhöhung der Geldbuße auf das Dreifache des Regelsatzes deutlich vor Augen geführt werden, dass es sich hier um einen Geschwindigkeitsverstoß handelt, der nicht mehr dem Bagatellbereich zugeordnet werden kann.

VI.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OwiG.

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(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbeh

Annotations

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.

(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.

(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben.

(4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern in der Regel 15 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.

(5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.

(6) Hat der Betroffene durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die jeweils eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden Verwarnungsgelder, erhoben.

(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.

(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.