Landgericht Rostock Urteil, 05. Mai 2010 - 6 O 76/07

Gericht
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger zu zahlen, und zwar
- die Beklagte zu 1) EUR 28.990,68
- die Beklagte zu 2) EUR 14.495,34
- die Beklagte zu 3) EUR 5.798,14 und
- die Beklagte zu 4) EUR 8.697.20
jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 09.01.2008. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 15% und
- die Beklagte zu 1) - 42,5%,
- die Beklagte zu 2) - 21,25 %,
- die Beklagte zu 3) - 8,5 % und
- die Beklagte zu 4) -12,75%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
- 1
Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Zahlung von Nutzungsausfall aus der Kaskoversicherung in Anspruch.
- 2
Die Klägerinnen hatten durch Vermittlung des Versicherungsmaklers H. C. KG bei den Beklagten eine Kaskoversicherung u.a. für die Gütermotorschiffe "E. 2" und "E. 6" sowie für die Schubleichter "E. 21" und "E. 61" für den Zeitraum vom 02.06.2001 bis 01.06.2002 abgeschlossen. Beim Abschluss des Vertrages vereinbarten die Parteien die Geltung der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS) und der Besonderen Bedingungen für Flusskasko- Versicherungen.
- 3
Führender Versicherer war die Beklagte zu 1). Die Mitversicherer haben das Risiko zu folgenden Teilen übernommen:
- 4
die Beklagte zu 1) - 50 %,
die Beklagte zu 2) - 25 %,
die Beklagte zu 3) - 10% und
die Beklagte zu 4) - 15 %.
- 5
Am 16.11.2001 kam es zu einem Sinkschaden des Schubleichters (im Folgenden: SL) "E. 21" im Koppelverband mit dem Gütermotorschiff (im Folgenden: GMS) "E. 2". Am 03.01.2002 kam es zu einer Kollision eines Koppelverbandes, bestehend aus dem GMS "E. 6" / SL "E. 61", mit dem GMS "W." und am 07.01.2002 kollidierte der Koppelverband GMS "E. 6" / SL "E. 61" mit dem TMS "A.". Alle drei Vorfälle sind auf das Verschulden der Schiffsführer des Koppelverbandes zurückzuführen.
- 6
Die Beklagten haben die Kaskoschäden der beschädigten Schiffe MS "E. 6" und SL "E. 21" und "E. 61" abzüglich der vereinbarten Franchisen bezahlt. Nicht bezahlt wurde der ebenfalls geltend gemachte Nutzungsausfall, der während der Reparatur der beiden beschädigten Schubleichter entstanden ist. Diesen machen die Klägerinnen in Höhe von 57.981,36 € geltend.
- 7
Die Klägerinnen behaupten, sie hätten den Nutzungsausfallschaden hinsichtlich des Sinkschadens an dem SL "E. 21" bereits mit Schreiben vom 14.12.2001 und 28.01.2002 erstmalig geltend gemacht. Ihrer Auffassung nach ergebe sich der Schadensersatzanspruch aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. Ziffer 6 a aa und Ziffer 6 b der "Besonderen Bedingungen für Flusskasko-Versicherungen". Die in Ziff. 6 b enthaltene sog. "Schwesterschiffsklausel" finde auf den streitgegenständlichen Sachverhalt Anwendung, so dass der Schaden trotz des Umstandes, dass jeweils beide unfallbeteiligten Schiffe den Klägerinnen gehören, zu ersetzen sei.
- 8
Der Anspruch sei ab dem 01.01.2003 zu verzinsen, da die Beklagten die Leistung bereits mit der Abrechnung der Kaskoschäden endgültig verweigert hätten.
- 9
Die Klägerinnen haben ursprünglich mit der Klage folgende Beträge geltend gemacht:
- 10
- die Beklagte zu 1)
EUR 51.870,60,
- die Beklagte zu 2)
EUR 25.935,30,
- die Beklagte zu 3)
EUR 10.374,12 und
- die Beklagte zu 4)
EUR 15.561.18.
gesamt
EUR 103.741,20,
- 11
haben jedoch nach einem am 18.12.2009 erteiltem Hinweis des Gerichts die Ansprüche neu berechnet und die Klage teilweise zurückgenommen.
- 12
Die Klägerinnen beantragen nunmehr,
- 13
die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger folgende Beträge zu zahlen:
- 14
- die Beklagte zu 1)
EUR 28.990,68
- die Beklagte zu 2)
EUR 14,495,34
- die Beklagte zu 3)
EUR 5.798,14 und
- die Beklagte zu 4)
EUR 8.697.20
insgesamt
EUR 57.981,36,
- 15
und die ausgeurteilten Beträge jeweils mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 01.01.2003 zu verzinsen.
- 16
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
- 17
Sie vertreten die Ansicht, die der Ziff. 34.10 der DTV-Kaskoklauseln entnommene Schwesterschiffklausel entstamme dem hier nicht vergleichbaren Seerecht und beziehe sich allein auf Fälle einer Kollision, Bergung oder Hilfeleistung zwischen verschiedene Schiffen der gleichen Reederei. Da es sich bei den Koppelverbänden jeweils um eine nautische Einheit nach der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) handele, habe gerade keine Kollision zwischen selbständigen Einheiten der Klägerinnen vorgelegen. Dessen ungeachtet stehe auch der Wortlaut der Schwesterschiffsklausel den geltend gemachten Ansprüchen der Klägerinnen entgegen. Danach werden "Schiffe ... des Versicherungsnehmers wie fremdes Eigentum behandelt". Damit sei klargestellt, dass im Hinblick auf die Abrechnung das eigene Schiff lediglich wie fremdes Eigentum behandelt, nicht aber der Versicherungsnehmer selbst einem fremden Dritten gleichgestellt werde. Dies habe zur Folge, dass Ersatzansprüche ausschließlich im Hinblick auf Eigentumsverletzung bestehen, nicht jedoch im Hinblick auf die Verletzung sonstiger Vermögensrechte, mithin also auch Nutzungsverlustansprüche ausgeschlossen seien. Dies könne auch nicht anders sein vor dem Hintergrund der Erwägung, dass man sein eigenes Schiff nur gegen Eigentumsverletzungen im Rahmen einer Kaskoversicherung schützen könne. Wollte man über das Konstrukt der Schwesterschiffsklausel dem Versicherungsnehmer auch Nutzungsverlust gewähren, so würde dies zu dem Ergebnis führen, dass im Rahmen der Kaskoversicherung Vermögensschäden in Gestalt des Nutzungsverlustes erstattet würden, die ein Schiffseigentümer nur im Rahmen einer zusätzlichen Loss-of-hire-Versicherung erstattet verlangen könnte.
- 18
Dessen ungeachtet sei dieser Anspruch auf die Sachschäden begrenzt, so dass der geltend gemachte Nutzungsausfall nicht umfasst sei. Die Andienung des Nutzungsausfallschadens i.S.v. § 42 ADS sei nicht rechtzeitig erfolgt, so dass der Anspruch erloschen sei. Die Beklagten machen darüber hinaus eine Verjährung der Ansprüche geltend. Hinsichtlich der Sinkschäden des SL "E. 21" sei Verjährung gemäß § 12 VVG zum Ablauf des Jahres 2003, hinsichtlich der übrigen Schiffe zum Ablauf des Jahres 2004 eingetreten. Verjährung sei auch nach den §§ 117, 118 BinSchG eingetreten. Sie machen weiterhin Verwirkung der Ansprüche geltend, da die Klägerinnen ihre Abrechnung von Anbeginn an auf die entstandenen Kaskoschäden beschränkt hätten. Erstmalig mit Schreiben vom 28.12.2006 hätten die Klägerinnen Nutzungsausfall verlangt.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 20
Die - zulässige - Klage ist, nachdem die Klägerinnen sie in der Höhe teilweise zurückgenommen haben, in der Hauptsache begründet. Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen ist die Klage teilweise unbegründet.
- 21
Das Landgericht Rostock ist gemäß § 39 ZPO zuständig. Die Parteien haben in dem Termin zur mündlichen Verhandlung rügelos verhandelt.
- 22
Den Klägerinnen steht als Gesamtgläubiger ein Anspruch auf die Zahlung des Nutzungsausfalles in ausgeurteilter Höhe bezüglich der Schubleichter "E. 21" und "E. 61 "zu.
- 23
Dies ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. Ziffer 6 a aa und Ziffer 6 b der "Besonderen Bedingungen für Flusskasko-Versicherungen". Gemäß Ziffer 6 a aa der "Besonderen Bedingungen für Flusskasko-Versicherungen" leistet der Versicherer Ersatz von Schäden, die der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen die einem Dritten verursachten Schäden zu ersetzen hat, die bei der Bewegung des Schiffes oder bei unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden navigatorischen Maßnahmen entstanden sind. Ziffer 6 b der Bedingungen bestimmt, dass für die Ersatzleistung des Versicherers im Fällen von Bergung, Hilfeleistung und Ersatzansprüchen Dritter Schiffe und Gegenstände im Eigentum des Versicherungsnehmers wie fremdes Eigentum behandelt werden (sog. "Schwesterschiffklausel"). Diese Regelung entspricht der Ziffer 34.10 DTV Kaskoklauseln, die die seit 1919 geltenden ADS den zwischenzeitlich eingetretenen technischen und rechtlichen Wandlungen in der Seeschifffahrt anpassen (vgl. Schwampe, Seekaskoversicherung, 2009, S. 379). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass das Risiko der Kollision und der Schadensverursachung nicht dadurch geringer wird, dass es sich um zwei Schiffe des gleichen Reeders handelt (vgl. Remé in VersR 1979,295).
- 24
Vorliegend wurde am 16.11.2001 der Schubleichter "E. 21" im Koppelverband mit dem Gütermotorschiff "E. 2", am 03.01.2002 der Schubleichter "E. 61" im Koppelverband mit dem Gütermotorschiff "E. 6" und am 07.01.2002 der Schubleichter "E. 61" im Koppelverband mit dem Gütermotorschiff "E. 6" beschädigt. Diese Beschädigungen wurden bei der Bewegung der Motorgüterschiffe verursacht. In allen Fällen war ein Verschulden des Führers des jeweiligen Gütermotorschiffs schadensursächlich. Die Klägerinnen hatten die Gütermotorschiffe "E. 2" und "E. 6" zum jeweiligen Unfallzeitpunkt bei den Beklagten kaskoversichert. Die Klägerin zu 2) ist als (Mit-) Versicherungsnehmerin für die klageweise geltend gemachten Forderungen aktivlegitimiert.
- 25
Im Hinblick darauf, dass die Parteien die Ziff. 6 b der "Besonderen Bedingungen für Flusskasko-Versicherungen" ausdrücklich zum Gegenstand ihres Vertragsverhältnisses gemacht haben, sind die Beklagten mit ihrem Einwand, die "Schwesterschiffklausel" finde in der Binnenschifffahrt von vornherein keine Anwendung, weil sie ausschließlich für das Seerecht konzipiert sei, nicht zu hören. Es bleibt den Versicherern unbenommen, in der Binnenschifffahrtsversicherung eine den dortigen Besonderheiten angepasste Schwesterschiffklausel zu verwenden (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 18.05.2004, Az.: 6 U 22/03).
- 26
Die Beklagten vermögen auch mit ihrer Auffassung, dass die Schwesterschiffklausel Nutzungsverlustansprüche nicht gewähre, nicht durchzudringen. Der Wortlaut der Schwesterschiffklausel "Schiffe ... des Versicherungsnehmers wie fremdes Eigentum behandelt" steht der Gleichbehandlung des Versicherungsnehmers mit einem fremden Dritten nicht entgegen. Die Ziffer 6 b der "Besonderen Bedingungen für Flusskasko-Versicherungen" ist Teil der vertraglichen Regelung "Ersatz an Dritte". Ebenso wie einem Dritten gemäß § 823 BGB Ersatz seiner Schäden im Falle einer Beschädigung durch das versicherte Schiff zu zahlen wäre, soll auch ein weiteres Schiff des Versicherungsnehmers versicherungsrechtlich wie ein Schiff, das in fremdem Eigentum steht, behandelt werden. Zwar tragen die Beklagten zu Recht vor, dass man sein eigenes Schiff im Rahmen einer Kaskoversicherung nur gegen Eigentumsverletzungen schützen kann. Dies gilt jedoch nur für das Schiff, für das die Kaskoversicherung abgeschlossen wurde. Weitere Schiffe des Versicherungsnehmers sind gegen eine Beschädigung durch dieses nicht über die Kaskoversicherung, sondern die in der Kaskoversicherung enthaltene Haftpflichtversicherung geschützt (vgl. Schwampe, a.a.O., S. 380). Es sind keine Gründe erkennbar, den Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser weiteren Schiffe schlechter zu stellen als einen Dritten, dem im Kollisionsfall ebenfalls über die Haftpflichtversicherung Ersatz aller Schäden einschließlich des Nutzungsausfalls zu zahlen wäre. Würde die "Schwesterschiffklausel" lediglich Ersatz für Eigentumsverletzungen an weiteren Schiffen des Versicherungsnehmers ermöglichen, bedürfte es ihrer regelmäßig nicht, da die jeweilige Kaskoversicherung des Schwesterschiffes diesen Schaden bereits regulieren würde. Einer Loss-of-hire-Versicherung bedarf es wiederum allein für das versicherte Schiff, da insoweit Ersatz des Nutzungsausfalls nicht verlangt werden kann.
- 27
Der Anwendbarkeit der Ziff. 6 b der "Besonderen Bedingungen für Flusskasko-Versicherungen" steht auch nicht entgegen, dass der Koppelverband eine sog. nautische Einheit darstellt. Unzweifelhaft gilt die Schwesterschiffklausel für den Fall, dass zwei verschiedene Schiffe des gleichen Reeders kollidieren. Etwas anders gilt auch dann nicht, wenn sich diese zwei Schiffe in einem Koppelverband, bestehend aus einem Gütermotorschiff und einem Schubleichter, befinden. Auch wenn im Außenverhältnis zwischen dem Koppelverband und einem dritten Schiff -insbesondere gestützt auf die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - der Schubleichter und das schiebende Fahrzeug als eine Einheit gesehen werden, berührt dies das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung nicht. Bei den jeweils unfallbeteiligten Schiffen handelt es sich um selbständige Einheiten, für die laut Versicherungspolice (Anlage K 1) gesonderte Versicherungen abgeschlossen wurden. Das von den Beklagten zitierte Schubabkommen, das das Vertragsverhältnis zwischen schiebender und geschobener Einheit zu regeln bestimmt ist, steht dem nicht entgegen. § 1 des Schubabkommens bestimmt, dass der Eigner des Schubbootes für Schäden haftet, die an dem Schubleichter während der Zugehörigkeit zum Schubverband entstanden sind. Würde der Schubleichter einem Dritten gehören, wären die Klägerinnen - und nach dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag auch die Beklagten - verpflichtet, diesem den entstandenen Schaden gemäß § 823 BGB des Schubabkommens zu ersetzen.
- 28
Der Anspruch wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schaden durch die Besatzung des jeweiligen Gütermotorschiffes - und damit auch die des Schubleichters - verursacht wurde. Auch wenn der Schiffseigner nach § 3 BinSchG für das Verschulden der Schiffsführung haftet, wird nach der "Schwesterschiffklausel" das geschädigte Schiff wie ein fremdes Eigentum behandelt. Im Falle der Beschädigung eines in fremden Eigentums stehenden Schubleichters, der mit einem Motorgüterschiff des Versicherungsnehmers gekoppelt fahren würde, wäre die Haftung des Eigners des Motorgüterschiffes nach § 823 BGB und damit ein Eintritt seiner Versicherung unzweifelhaft. Für die Beschädigung des in eigenem Eigentum stehenden Schubleichters gilt anderes nicht. Gemäß Ziffer 17 der "Besonderen Bedingungen für Flusskasko-Versicherungen" ist die Haftung der Versicherung auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schaden auf eine Nachlässigkeit der Schiffsbesatzung zurückzuführen ist.
- 29
Die geltend gemachten Ausfallzeiten sind durch das Sachverständigengutachten L. und B. vom 18.03.2002 (Anlage K 14) und die Rechnung der T.-Werft vom 2.04.2002 (Anlage K 5) belegt. Die Höhe des Nutzungsausfalles ist nach dem Hinweis des Gerichts vom 17.07.2009 auf die Entscheidung des BGH vom 16.12.2008, Az.: VI ZR 48/08 neu berechnet worden. Die Klage wurde dementsprechend teilweise zurückgenommen. Die nunmehr geltend gemachte Höhe des Nutzungsausfalles ist unbestritten geblieben.
- 30
Der Anspruch auf die Zahlung des geltend gemachten Nutzungsausfalles ist nicht gemäß § 42 Abs. 2 ADS erloschen. Die Norm setzt in Abs. 1 voraus, dass der Schaden, für den der Versicherer haftet, diesem binnen fünfzehn Monaten seit der Beendigung der Versicherung durch eine schriftliche Erklärung angedient wird. Unerheblich ist dabei, ob jede einzelne Schadensposition genau beziffert wurde. Der Schadenseintritt hinsichtlich des SL "E. 21" wurde der Beklagten zu 1) über den Versicherungsmakler H. C. unter dem 14.12.2001 (Anlage K 7 a) mitgeteilt, gleichzeitig wurde Nutzungsausfall geltend gemacht. Der Schaden hinsichtlich des SL "E. 61" wurde mit Schreiben vom 13.12.2002 (Anlage K 10) geltend gemacht.
- 31
Der Anspruch der Klägerinnen ist nicht verjährt. Die §§ 117, 118 BinSchG betreffen Ansprüche der Klägerinnen aus dem Versicherungsvertrag nicht. Die Verjährung der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis bestimmt sich vielmehr dem Inhalt des Vertrages gemäß nach § 48 ADS, d.h. binnen 5 Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem die Versicherung endigt, beginnt. Die Kaskoversicherung wurde hier für den Zeitraum vom 02.06.2001 bis zum 01.06.2002 abgeschlossen. Damit beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2002 zu laufen und endet dementsprechend am 31.12.2007. Die Klage wurde - zu unverjährter Zeit - mit dem Schriftsatz vom 20.12.2007 erhoben. Ein Anhalt dafür, dass die Ansprüche der Klägerinnen vor Ablauf dieser Frist verwirkt sein könnten, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen.
- 32
Zinsen können gemäß §§ 291, 288 BGB erst seit Rechtshängigkeit der Klage geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen eines Zinsanspruches ab dem 01.01.2003 sind nicht dargetan worden.
- 33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO

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Annotations
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
(1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren:
- 1.
die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder; - 2.
die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung; - 3.
die Lotsengelder; - 4.
(weggefallen) - 5.
die Beiträge zur großen Haverei; - 6.
die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15 und 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat; - 7.
die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7), soweit ihre Verjährung sich nicht nach § 118 bestimmt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.
(1) Ersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen (§§ 92 bis 92f) verjähren mit Ablauf von zwei Jahren seit dem Ereignis.
(2) Ausgleichsansprüche unter mehreren für einen Schaden aus einem Zusammenstoß als Gesamtschuldner haftenden Schiffseignern verjähren mit dem Ablauf eines Jahres. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Zahlung, auf Grund deren die Ausgleichung verlangt wird, oder, wenn vorher eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der gesamtschuldnerischen Haftung rechtskräftig geworden ist, mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung. Die Verjährung von Ansprüchen, die einem Gesamtschuldner wegen des Ausfalls, den er bei der Ausgleichung durch die Zahlungsunfähigkeit eines anderen Gesamtschuldners erleidet, gegen die übrigen Gesamtschuldner zustehen, beginnt jedoch nicht vor dem Tag, an dem der Berechtigte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit erlangt.
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse einem Dritten in Ausführung von Dienstverrichtungen schuldhaft zufügt.
(2) Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft (§ 21) und alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren:
- 1.
die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder; - 2.
die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung; - 3.
die Lotsengelder; - 4.
(weggefallen) - 5.
die Beiträge zur großen Haverei; - 6.
die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15 und 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat; - 7.
die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7), soweit ihre Verjährung sich nicht nach § 118 bestimmt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.
(1) Ersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen (§§ 92 bis 92f) verjähren mit Ablauf von zwei Jahren seit dem Ereignis.
(2) Ausgleichsansprüche unter mehreren für einen Schaden aus einem Zusammenstoß als Gesamtschuldner haftenden Schiffseignern verjähren mit dem Ablauf eines Jahres. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Zahlung, auf Grund deren die Ausgleichung verlangt wird, oder, wenn vorher eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der gesamtschuldnerischen Haftung rechtskräftig geworden ist, mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung. Die Verjährung von Ansprüchen, die einem Gesamtschuldner wegen des Ausfalls, den er bei der Ausgleichung durch die Zahlungsunfähigkeit eines anderen Gesamtschuldners erleidet, gegen die übrigen Gesamtschuldner zustehen, beginnt jedoch nicht vor dem Tag, an dem der Berechtigte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit erlangt.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.