Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Feb. 2015 - 1 Bf 63/14.Z

published on 16/02/2015 00:00
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Feb. 2015 - 1 Bf 63/14.Z
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Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 80.281,69 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Erstattung von Kosten für die Beseitigung einer Gewässerverunreinigung im Müggenburger Kanal im Januar 2004.

2

Der Kläger war im Januar 2004 Eigentümer und Schiffsführer des Binnenmotorschiffs „...“. Am 20. Januar 2004 kam es an der Kaianlage der Norddeutschen Affinerie am Müggenburger Kanal im Zuge eines Beladungsvorganges zum Eindringen von Wasser in den hinteren Laderaum des Schiffes. Im weiteren Verlauf brach das Schiff auseinander und sank mit dem Heck auf Grund. Dabei trat Öl in das Gewässer aus. Im Zuge dieses Vorfalles kam es zum Einsatz der Feuerwehr wie auch der durch die Einsatzzentrale der Polizei informierten Rufbereitschaft des Amtes für Immissionsschutz und Betriebe/Schadensmanagement der Beklagten. Diese beauftragte die Firma ..., die Belüftungsstutzen des Öltanks des Schiffes zu verschließen, sowie die Firma ..., das Öl zu beseitigen.

3

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Juli 2006 verpflichtete die Beklagte den Kläger zur Erstattung der Kosten i.H.v. 83.242,27 Euro.

4

Auf Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2011 der geltend gemachte Betrag auf nunmehr 80.281,69 Euro reduziert. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2014 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat u.a. ausgeführt, dass die Heranziehung zur Kostenerstattung rechtmäßig gewesen sei und ihre Grundlage einerseits in § 19 Abs. 1 HmbVwVG (in der seinerseits gültigen Fassung, im Folgenden HmbVwVG a.F.) für die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme bzw. - bezogen auf den Einsatz der Feuerwehr - in § 7 Abs. 3 Satz 1 SOG finde. Die festgesetzten Kosten seien der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für die Rechnung der Firma ...; diese beruhe unter anderem auf einem nach europaweiter Ausschreibung geschlossenen, zeitlich befristeten Rahmenvertrag. Bedenken gegen einen etwaigen Aufpreis für eine ständige Bereitschaft bestünden nicht. Die Festsetzung eines Gemeinkostenzuschlages i.H.v. 10 % der angefallenen Aufwendungen gemäß § 1 Abs. 2 VKO sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden und verstoße insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Ansprüche aus § 19 Abs. 1 HmbVwVG a.F. und aus § 7 Abs. 3 SOG seien auch nicht nach § 117 Abs. 1 Nr. 7 BinSchG verjährt; es fehle insoweit an einer Regelungslücke im anzuwendenden hamburgischen Landesrecht, da mit § 76 Abs. 4 Satz 1 2. Hs. HmbVwVG a.F. eine Verjährungsregelung bestehe und als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers davon auszugehen sei, dass eine sogenannte Festsetzungsverjährung nicht vorgesehen sei. Im Übrigen sei auch eine Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 117 Abs. 1 Nr. 7 BinSchG bereits nach dem Sinn und Zweck jener bundesgesetzlichen Regelung in der vorliegenden Fallkonstellation nicht geboten. Umstände, aus denen sich eine Verwirkung ergeben könnte, seien nicht ersichtlich.

5

Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung.

B.

6

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Aus den von dem Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrages dargelegten Gründen, die – wie aus § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO folgt – allein Gegenstand der Prüfung im Zulassungsverfahren sind, ist die Berufung weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (I.), noch wegen besonderer tatsächlicher bzw. rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (II.) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (III.) zuzulassen.

I.

7

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, wobei nicht erforderlich ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.1.2009, NVwZ 2009, 515; BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, BVerfGE 110, 77, 83; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

8

1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das hamburgische Verwaltungsvollstreckungsgesetz mit § 76 Abs. 4 HmbVwVG a.F. eine abschließende Verjährungsvorschrift enthielt, die entgegen der Ansicht des Klägers nicht durch § 117 BinSchG als lex specialis verdrängt wurde.

9

Mit § 76 Abs. 4 HmbVwVG a.F. enthielt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das als landesrechtliche Regelung für die hier geltend gemachte Kostenerstattung für die Ersatzvornahme sowie – über § 7 Abs. 3 Satz 1 SOG – auch für die Kostenerstattung für die unmittelbare Ausführung bei der Gefahrenbeseitigung einschlägig war, eigene Vorschriften über die Verjährung. Nach § 76 Abs. 4 HmbVwVG a.F. verjährt die Kostenforderung zugleich mit der Hauptforderung, im Übrigen in zwei Jahren (Satz 1). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist (Satz 2). Durch die Verjährung erlischt der Anspruch (Satz 3). Es hat insoweit als das speziellere Gesetz die Bestimmungen des hamburgischen Gebührengesetzes verdrängt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2004, 3 Bf 407/01, NVwZ-RR 2005, 224 = juris Rn. 3), soweit nicht ausdrücklich in Satz 4 auf sie Bezug genommen worden ist, nämlich hinsichtlich Hemmung und Unterbrechung der Verjährung auf § 22 Abs. 3 - 5 GebG in der jeweils geltenden Fassung. Damit bestand entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Regelungslücke in Bezug auf eine Vorschrift zur Festsetzungsverjährung, wie sie in § 22 Abs. 1 GebG geregelt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2004, 3 Bf 407/01, a.a.O.). Denn der Umstand, dass der Gesetzgeber ausdrücklich allein auf § 22 Abs. 3 – 5 GebG Bezug genommen hat, lässt nur den Rückschluss zu, dass es eine bewusste Entscheidung war, § 22 Abs. 1 GebG nicht mit zur Anwendung bringen zu wollen. Einen Grundsatz, dass es neben Vorschriften zur Zahlungsverjährung auch Regelungen zur Festsetzungsverjährung geben müsse, gibt es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.5.2014, 1 C 3.13, NVwZ-RR 2014, 781, juris Rn. 12 ff., 15). Dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Neufassung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (vom 4. Dezember 2012, HmbGVBl. S. 510 - HmbVwVG n.F.) die Verjährung durch den Verweis in § 39 Abs. 4 HmbVwVG n.F. auf eine entsprechende Anwendung von § 22 GebG anders geregelt hat und damit neben der Zahlungsverjährung ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs nunmehr auch künftig die Festsetzungsverjährung nach § 22 Abs. 1 GebG zur Geltung bringen wollte (Bü-Drs. 20/4579 v. 26.6.2012, S. 38 zu § 39 des Entwurfs), ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

10

Es ist für den erkennenden Senat auch nicht ersichtlich, dass § 117 BinSchG, sei es § 117 Abs. 1 Nr. 7 BinSchG oder sei es § 117 BinSchG, wie wohl der Kläger meint, als Ganzes, als lex specialis die landesrechtlichen Verjährungsvorschriften verdrängen könnte. Vorliegend geht es um die Geltendmachung originär dem öffentlichen Recht zuzuordnender Ansprüche auf Kostenerstattung einer Ersatzvornahme nach den Vorschriften des HmbVwVG bzw. einer unmittelbaren Ausführung nach den Vorschriften des SOG aufgrund des Handelns als Ordnungsverwaltung. Das „Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt“ (BinSchG) regelt hingegen die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt, nicht jedoch die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen und Folgen eines polizeilichen Vorgehens zur Behebung eines durch den Schiffseigner verursachten polizeiwidrigen Zustandes (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.8. 1975, IV C 52.72, DÖV 1976,100,101 = juris Rn. 32) und damit auch nicht die Kostenerstattung entsprechender Vollzugshandlungen. Entgegen der Ansicht des Klägers hilft der Rückgriff auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder anderer Zivilgerichte nicht weiter, in denen eine über den Wortlaut von § 117 BinSchG hinausgehende Anwendung der Verjährungsvorschriften im Wege der Analogie bejaht wird (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 17.3.1980, II ZR 1/79, BGHZ 76,312,317 f. = juris Rn. 13 f. m.w.N.). Zum einen liegen diesen Entscheidungen zivilrechtliche Ansprüche zu Grunde, zum anderen geht es, wie gerade auch in der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, um eine sinngemäße Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 117 BinSchG, weil es für die zur Anwendung kommende Rechtsgrundlage an einer ausdrücklichen Verjährungsvorschrift gefehlt hat. Eine solche Regelungslücke fehlt aber im vorliegenden Fall, wie oben schon ausgeführt wurde.

11

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn eine Regelungslücke in Bezug auf Verjährungsvorschriften bestünde. In einem solchen Fall mag es vertretbar sein, zur Füllung der Regelungslücke auch auf das BinSchG zurückzugreifen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 5.12.2006, 7 A 10929/06, juris Rn. 19 ff., das allerdings in einer vergleichbaren Fallkonstellation den Weg über eine entsprechende Anwendung des § 93 BinSchG i.V.m. § 902 Nr.3 HGB mit der zweijährigen Verjährungsfrist gewählt hat, und ihm nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 10.8.2007, 9 B 19/07, Buchholz 310 § 137 Abs.1 VwGO Nr.29 = juris Rn. 5). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 10. August 2007 zu dieser Problematik ausgeführt, dass in einem solchen Fall die Rechtssätze des Bundesrechts auch dann als Landesrecht übernommen würden, wenn sie in Ausfüllung einer Lücke des geschriebenen Landesrechts zu dessen Ergänzung herangezogen würden (a.a.O.). Eine unmittelbare Anwendbarkeit von § 117 BinSchG bei einer unterstellten Regelungslücke ist dabei weder vom Oberverwaltungsgericht Koblenz noch vom Bundesverwaltungsgericht in Betracht gezogen worden. Letzteres hat zudem deutliche Zurückhaltung gegenüber der Annahme erkennen lassen, "das Zivilrecht mit seinem verschuldensabhängigen Haftungssystem der Binnenschifffahrt könne eine Sperrwirkung gegenüber einer in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallenden Regelung des Abgabenrechts entfalten" (a.a.O., Rn. 6).

12

Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2004, 3 Bf 407/01, NVwZ-RR 2005, 224 f. = juris Rn. 6 ff.) entschieden, dass die durch Erlass des Kostenfestsetzungsbescheides in Lauf gesetzte Zahlungsverjährung hier, wo dem Widerspruch und der Anfechtungsklage kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) zukommt, durch Erhebung des Widerspruchs unterbrochen worden ist.

13

2. Soweit der Kläger geltend macht, dass im Zusammenhang mit der Kostenerstattung für die von der Firma ... in Rechnung gestellten Beträge die Einstellung von sogenannten Mehrkosten für die Gewährleistung jederzeitiger Verfügbarkeit gegen das Äquivalenzprinzip verstoße, vermag er mit diesem Vortrag die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichtes ebenfalls nicht zu erschüttern.

14

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung im Einzelnen ausgeführt, dass die Beklagte nach entsprechender europaweiter Ausschreibung, wie vom Kläger jedenfalls nicht ausdrücklich bestritten werde und woran das Gericht zu zweifeln keinen Anlass habe, mit der Firma ... einen zeitlich befristeten Rahmenvertrag geschlossen habe. Es bestünden keine rechtlichen Bedenken, dass zusätzlich zum Marktpreis ein faktischer „Aufpreis“ für diese ständige Bereitschaft enthalten sei, seine Existenz unterstellt. Aufgrund der großen Eilbedürftigkeit derartiger, immer wieder erforderlich werdender Bekämpfungsmaßnahmen bestehe gerade auch seitens der jeweils kostenpflichtigen Verantwortlichen durchaus ein hohes Interesse daran, dass die Beauftragung einer entsprechenden Firma im Einzelfall nicht zu einer zusätzlichen Verzögerung des Beginns effektiver Bekämpfungsmaßnahmen führe.

15

Vor dem Hintergrund der ausführlichen und detaillierten Begründung des Verwaltungsgerichts ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zu unsubstantiiert, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit zu erschüttern. Es wird lediglich behauptet, dass die Zahl der Unternehmen, die solche Maßnahmen im Hamburger Hafen vornehmen könnten, überschaubar sei und diese Unternehmen auch auf Eilmaßnahmen eingerichtet seien; es dürfte eine Frage von Minuten sein, in einem solchen Fall eine Mini-Ausschreibung in die Wege zu leiten; wenn die Beklagte es demgegenüber für bequemer halte, ein Unternehmen exklusiv zu binden und sich das einen entsprechenden Aufschlag kosten lasse, möge es möglicherweise, so der Kläger weiter, für die Beklagte eine Alternative sein. Dieses Vorbringen des Klägers ist viel zu pauschal und unsubstantiiert, als dass es geeignet wäre, die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes infrage zu stellen. Insoweit fehlt es an schlüssigen Gegenargumenten. Es handelt sich vielmehr nur um Behauptungen. Auch hat sich der Kläger nicht mit dem Argument auseinandergesetzt, dass die Vergabe an die Firma ... Ergebnis einer europaweiten Ausschreibung gewesen sei.

16

Im Übrigen hat es das Hamburgische Oberverwaltungsgericht für andere Fälle rasch erforderlich werdender Gefahrenbeseitigung bereits gebilligt, dass die Beklagte ihre Vertragspartner für bestimmte Zeiträume vorher durch Ausschreibungsverfahren auswählt und dass die hierbei vereinbarten Preise auch Vorhaltekosten hinsichtlich Material und Personal beinhalten dürfen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, 3 Bf 215/98, NJW 2001, 168, 171 = juris Rn. 38 ff.). Die Beklagte hat zudem nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sie ein eigenes Interesse daran habe, dass die vereinbarten Preise nicht überhöht seien, da infolge des recht hohen Ausfallrisikos nicht sicher sei, dass die Kosten vom Pflichtigen auch beigebracht werden können.

17

3. Das Vorbringen des Klägers gegen die Erhebung eines Gemeinkostenzuschlages i.H.v. 10 % der Aufwendungen gemäß § 1 Abs. 2 VKO vermag ebenfalls ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht zu begründen.

18

Mit Hinweis darauf, dass die Beklagte im Leistungsbescheid nicht nur die Fremdleistungen, sondern auch den Einsatz aller eigenen Mitteln abgerechnet habe, hält es der Kläger für fraglich, wofür der Gemeinkostenzuschlag überhaupt noch anfallen solle; jedenfalls sei aber die Berechnung des Gemeinkostenzuschlages unverhältnismäßig, wenn es um solche Größenordnungen wie hier gehe. Mit diesem Vorbringen hat sich der Kläger weder konkret mit dem Zweck des Gemeinkostenzuschlages auseinandergesetzt noch hinreichend plausibel gemacht, warum von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen sei. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Hamburgischen Verwaltungsgerichte, dass ein Gemeinkostenzuschlag für entsprechende durch allgemeine Administration entstandene Kosten, deren genaues Ausmaß sich nur schwer ermitteln lässt bzw. die sich im konkreten Vorgang abrechnungstechnisch nur unzulänglich zuordnen lassen, erhoben werden darf (vgl. z. B. OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.1986, DÖV 1987, 257 (259); Beschl. v. 18.5.2011, 5 Bf 24/10.Z). Die Unangemessenheit des Gemeinkostenzuschlages wird in dem Zulassungsantrag lediglich behauptet. Unabhängig davon ist dafür auch nichts ersichtlich. Gerade bei Vorfällen wie dem vorliegenden, die einen schnellen Einsatz, die Koordinierung in der Regel zahlreicher Kräfte usw. erfordert, fällt regelhaft ein erheblicher Administrativaufwand an (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.5.2011, 5 Bf 24/10.Z).

19

4. In Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass eine Verwirkung nicht eingetreten sei, vermag der Kläger ebenfalls nicht schlüssig darzulegen, dass die Entscheidung insoweit fehlerhaft sein könnte. Mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass es nicht zu erkennen vermöge, dass der Kläger allein aufgrund der schlichten Untätigkeit der Beklagten bereits nach Ablauf von ca. viereinhalb Jahren hätte darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte sich (ohne entsprechende positive Äußerung bzw. Entscheidung über den eingelegten Widerspruch) seiner Argumentation anschließen oder aus anderen Gründen keine Kostenerstattung mehr von ihm verlangen würde, hat sich der Kläger nicht hinreichend auseinandergesetzt. Allein sein Hinweis darauf, dass er, der Kläger, davon ausgegangen sei, dass seine Begründung des Widerspruchs die Beklagte endlich überzeugt hätte, ist für sich nicht geeignet, eine Verwirkung hinreichend zu begründen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2001, 1 Bf 377/01, juris m.w.N.).

II.

20

Die Berufung ist auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163; BVerfG, Beschl. v. 8.3.2001, 1 BvR 1653/99, NVwZ 2001, 552).

21

Mit seinem Vorbringen, dass sich die Schwierigkeit daraus ergebe, dass hier eine Norm aus dem Bundesrecht, noch zudem aus dem Spezialgebiet des Binnenschifffahrtrechts, lex specialis auch gegenüber landesrechtlichen verwaltungsrechtlichen Vorschriften sei und eine weitere Schwierigkeit darin bestehe, zu erkennen, dass die Verjährungsvorschrift des § 117 BinSchG nicht nur analog im Verwaltungsrecht anwendbar sei, hat der Kläger lediglich eine sich möglicherweise stellende Rechtsfrage angesprochen, ohne im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Allein der Hinweis darauf, dass das angegriffene Urteil von einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erster Instanz aus dem Jahre 1996 (VG Frankfurt, Urt. v. 24.4.1996, 5 E 2747/95, Binnenschifffahrt 1997, 60) abweicht, reicht hierfür als Begründung nicht aus. Im Übrigen ist die Frage, ob § 117 BinSchG hier Anwendung findet, nicht besonders schwierig zu beantworten, wie sich aus den Ausführungen unter I.1. ergibt.

III.

22

Auch liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vor.

23

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2012, 5 Bf 241/10.Z, juris Rn. 32). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a, Rn. 211).

24

Dies darzulegen ist dem Kläger weder in Bezug auf die Verjährung, noch zur Frage überhöhter Monopolpreise oder der Verhältnismäßigkeit des Gemeinkostenzuschlages i.H.v. 10 % auf die angefallenen Aufwendungen hinreichend gelungen.

25

In Bezug auf die Verjährung ist nicht ersichtlich, worin die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Fragen liegen könnte. Soweit es die ab 2013 geltende Rechtslage mit dem HmbVwVG n.F. betrifft, ist dies für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Soweit sich die Ausführungen des Klägers auf die im vorliegenden Fall zu Grunde zu legende Rechtslage beziehen, fehlt es entgegen seiner Ansicht zur Festsetzungsverjährung an einer Regelungslücke. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Soweit sich seine Ausführungen auf die sogenannte Zahlungsverjährung beziehen, ist eine grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht ersichtlich. Im Kern beziehen sich die von ihm formulierten Fragen auf die Anwendbarkeit von § 117 BinSchG. Worin über die Formulierung der Rechtsfragen hinaus deren grundsätzliche Bedeutung liegen könnte, wird damit nicht hinreichend dargelegt. Im Übrigen lassen sich die Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eindeutig beantworten, wie sich aus den Ausführungen unter I.1. ergibt.

26

Soweit der Kläger zur Begründung der von ihm formulierten Frage in Bezug auf überhöhte Monopolpreise ausführt, dass sich die grundsätzliche Frage stelle, ob das dem Äquivalenzprinzip entspreche und die Frage klärungsbedürftig sei, weil sie - das zeige schon die Existenz solcher Rahmenverträge - immer wieder gestellt werden müsse, ist die grundsätzliche Bedeutung nicht erkennbar. Es fehlt schon, wie oben bereits ausgeführt, an hinreichend substantiiertem Vortrag, ob denn im vorliegenden Fall tatsächlich für die einzelnen Maßnahmen Preise in Rechnung gestellt worden sind, die deutlich über den marktüblichen Preisen für solche Maßnahmen liegen, die bei einer Ausschreibung von Fall zu Fall zu zahlen wären.

27

In Bezug auf den Gemeinkostenzuschlag führt der Kläger zur Begründung der von ihm formulierten Frage lediglich aus, dass die Höhe des Gemeinkostenzuschlages für kleinere Beträge anders zu beurteilen sei als für hohe fünfstellige Beträge und entsprechende Bestimmungen anderer Länder Gemeinkostenzuschläge üblicherweise auf wenige 100 Euro deckeln würden. Woraus sich hier die grundsätzliche Bedeutung ergibt, wird damit jedoch nicht deutlich. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall, in dem es um einen mehr als dreimal so hohen Betrag wie im vorliegenden Fall ging (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.5.2011, 5 Bf 24/10.Z), die Höhe des Gemeinkostenzuschlags nicht beanstandet.

C.

28

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 16/04/2018 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. September 2017 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens jeweils zu
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(1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren:

1.
die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
2.
die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
3.
die Lotsengelder;
4.
(weggefallen)
5.
die Beiträge zur großen Haverei;
6.
die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15 und 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
7.
die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7), soweit ihre Verjährung sich nicht nach § 118 bestimmt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren:

1.
die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
2.
die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
3.
die Lotsengelder;
4.
(weggefallen)
5.
die Beiträge zur großen Haverei;
6.
die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15 und 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
7.
die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7), soweit ihre Verjährung sich nicht nach § 118 bestimmt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.

(1) Auf die Rechte und Pflichten des nicht von einem Seeschiff aus tätigen Bergers, der einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Binnenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand Hilfe leistet, sowie auf die Rechte und Pflichten der sonstigen an den Bergungsmaßnahmen beteiligten Personen finden die §§ 574 bis 584, 585 Absatz 2 und 3, §§ 586 und 587, 606 Nummer 3 in Verbindung mit § 607 Absatz 7 und § 618 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 8 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche entsprechende Anwendung.

(2) Der Gläubiger einer Forderung auf Bergelohn, auf Sondervergütung oder auf Bergungskosten hat nach § 102 Nummer 3 für seine Forderung die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem geborgenen Schiff.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren:

1.
die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
2.
die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
3.
die Lotsengelder;
4.
(weggefallen)
5.
die Beiträge zur großen Haverei;
6.
die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15 und 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
7.
die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7), soweit ihre Verjährung sich nicht nach § 118 bestimmt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren:

1.
die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
2.
die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
3.
die Lotsengelder;
4.
(weggefallen)
5.
die Beiträge zur großen Haverei;
6.
die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15 und 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
7.
die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7), soweit ihre Verjährung sich nicht nach § 118 bestimmt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren:

1.
die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
2.
die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
3.
die Lotsengelder;
4.
(weggefallen)
5.
die Beiträge zur großen Haverei;
6.
die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15 und 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
7.
die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7), soweit ihre Verjährung sich nicht nach § 118 bestimmt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.