Tatbestand

Die Klägerin macht Rechte aus übergegangenem Recht wegen eines Verkehrsunfalls vom 06.03.2009 geltend.

Die Klägerin ist die für den Geschädigten R2. zuständige gesetzliche Rentenversicherung. Die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters des unfallverursachenden Kfz.

Der Unfallgegner verursachte infolge Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt einen Zusammenstoß mit dem Geschädigten, der mit seinem Motorrad unterwegs war.

Die Haftung des Unfallgegners zu 100% dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Unfall ereignete sich am 06.03.2009 gegen 16.00 Uhr im Gemeindegebiet Altomünster.

Der Geschädigte R2. erlitt infolge des Unfalls eine Femurschaftfraktur offen links, ein Pneumothorax beidseitig, eine akute respiratorische Insuffizienz, eine Lungenkontusion, einen Abriss des Tuberculum majus humeri rechts und Quetschungen mit Beteiligung mehrerer unterer Extremitäten.

Infolge des erlittenen Polytraumas stellte sich beim Geschädigten eine Kniesteife links ein. Folge war, dass vor allem für die Flexion auf Dauer eine eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Kniegelenks eintrat. Posttraumatisch besteht weiter eine Schultersteife rechts. Folge ist ebenfalls eine eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Schultergelenks im Bereich der distalen Radiusfraktur mit Gelenkbeteiligung. Weiter besteht eine präarthrotische Deformität, die ebenfalls eine eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit herbeiführte.

Der Geschädigte wurde vom 06.03.2009 bis 23.03.2009 stationär im Klinikum Harlaching behandelt. Vom 23.03. bis 10.04.2009 schloss sich ein Reha-Aufenthalt an. Vom 21.04.2009 bis 12.05.2009 durchlief der Geschädigte eine medizinische Reha in der Simsseeklinik Bad Endorf. Ferner wurde der Geschädigte noch vom 20.05. bis 05.06.2009 und vom 23.11. bis 25.11.2009 behandelt.

Der Geschädigte R2. ist ausgebildeter Kfz-Mechatroniker.

Der Geschädigte war vor dem Unfall bei der Fa. J. S2. GmbH in Karlsfeld als Kundendienstmonteur (Außendienst) für Stapler tätig.

Nach dem Unfall war er ab 12.10.2009 bis 16.10.2009 mit einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden zu seinem alten Arbeitgeber, der Fa. Siegl, zurückgekehrt. Ab 19.10.2009 bis 30.10.2009 war er dort mit einer Arbeitszeit von sechs Stunden tätig. Ab 01.12.2009 bis 30.04.2011 war er bei der Fa. Siegl in Vollzeit tätig.

Der Geschädigte R2. hatte bereits 2004 einen Moped-Unfall mit Weichteilverletzung am linken Unterschenkel sowie eine Klavikulafraktur rechts erlitten. Der Geschädigte wiegt bei einer Körpergröße von 1,75 m 107 kg.

Im Zeitraum 25.10.2010 bis 29.10.2010 befand sich der Geschädigte in einer Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme, Fachrichtung Maschinenbautechnik, bei der Fa. Eckert Schulen in Regenstauf.

Im Zeitraum 02.05.2011 bis 12.09.2011 befand sich der Geschädigte auf einem Reha-Vorbereitungslehrgang.

Im Zeitraum 13.09.2011 bis 01.09.2013 durchlief der Geschädigte eine berufliche Weiterbildung bei der GBS Gemeinnützige Gesellschaft mbH für berufsbildende Schulen in München.

Im Zeitraum 02.09.2013 bis 20.12.2013 durchlief der Geschädigte einen „Anpassung/Auffrischungslehrgang“. Der Geschädigte schloss seine Weiterqualifizierungsmaßnahme zum Maschinenbautechniker erfolgreich ab. Ebenfalls absolvierte er erfolgreich eine Weiterbildung zum technischen Betriebswirt.

Der Geschädigte arbeitet seit 19.05.2014 im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt als Maschinenbautechniker.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15.06.2010 (Anlage 13) einen Schadensersatzanspruch gemäß § 119 Abs. 1 SGB X bei der Beklagten angemeldet und für die Zeiträume 17.4.2009 bis 30.11.2009 und 20.3.2010 bis 1.4.2010 einen Beitragsregress von insgesamt 505,16 € verlangt. Diese mit Schreiben vom 15.06.2010 bei der Beklagten geltend gemachten Regressforderungen hat die Beklagte beglichen.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 10.06.2015 (Anlage K 13) einen Beitragsregress gemäß § 116 SGB X angemeldet und Ersatz für Rehabilitationsmaßnahmen in Höhe von insgesamt 92.720,47 € verlangt sowie einen Beitragsschaden für die Zeit ab 2.4.2010 dem Grunde nach angemeldet. Zuletzt hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 21.7.2015 zur Zahlung aufgefordert.

Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 21.7.2015 auf Verjährung berufen und die Zahlung der Forderung der Klägerin abgelehnt.

Die Klägerin behauptet, dass der Geschädigte R3. in seiner Tätigkeit als Staplermonteur mit zum Teil schweren körperlichen Belastungen beschäftigt war, überwiegend stehen und gehen musste, dass häufig kniende Arbeitshaltungen nötig waren und er häufig Gewichte von bis zu 30 kg, gelegentlich bis zu 50 kg heben musste. Es seien häufige Zwangshaltungen wie Hocken, Knien, Bücken sowie Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und Hebebühnen durchzuführen gewesen.

Die Klägerin behauptet, dass es dem Geschädigten R2. aus unfallbedingten gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr zumutbar gewesen sei, seine frühere Tätigkeit als Kundendienstmonteur für Stapler auszuüben. Die Weiterqualifizierungsmaßnahmen zum Maschinenbautechniker und Betriebswirt seien sowohl aus der Betrachtung zum Zeitpunkt des Beginns dieser Maßnahmen als auch zum Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses objektiv sinnvoll und angezeigt gewesen. Der Geschädigte habe zwar durch überobligatorische Maßnahmen zunächst noch bei der Fa. Siegl GmbH gearbeitet, habe das Arbeitsverhältnis dann aber unfallbedingt beenden müssen. Nachdem der Geschädigte seinen bisherigen Beruf nicht mehr habe ausüben können, sei auch die Einleitung von Arbeitserprobungsmaßnahmen notwendig gewesen. Das Berufsförderungswerk Eckert Schulen habe aufgrund psychologischer und praktischer Eignungsuntersuchungen eine Fortbildung auf gehobenen Niveau als erfolgsversprechend eingestuft. Aufgrund dieser Empfehlung sei dann die Weiterbildung zum Maschinenbautechniker erfolgt.

Die Kosten einer beruflichen Umschulung und/oder Weiterbildung seien bereits dann zu ersetzen, wenn es der Klägerin nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ im Zeitpunkt der Entschließung bei verständiger Beurteilung der Erfolgsaussichten und des Verhältnisses der Chancen zum wirtschaftlichen Gewicht des andernfalls absehbaren Erwerbsschadens geeignet und sinnvoll erscheine, Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation zu erbringen. Diese Grundsätze habe die Klägerin bei ihrer Entscheidung, dem Geschädigten die Weiterbildungsmaßnahmen zu bewilligen, gewahrt.

Die Klägerin hat den fiktiven Bruttoverdienst des Geschädigten für den Zeitraum 01.05.2011 bis 18.05.2014 aus dem vom Geschädigten im Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2011 tatsächlich erzielten täglichen Verdienst errechnet, für 2011 zugrunde gelegt und dann für die Jahre 2012 und 2013 um jeweils 2,27% statistisch erhöht (vgl. Anlage K 16). Die Klägerin hat danach eine Beitragsregressforderung gemäß § 119 SGB X in Höhe von 4.419,39 € errechnet. Als Grundlage hierfür hat sie die Arbeitgeberbescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers des Geschädigten (Anlage K 17) zugrunde gelegt.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass für die medizinische Reha in der Simsseeklinik Bad Endorf im Zeitraum 21.04.2009 bis 12.05.2009 Kosten für die stationäre Unterbringung in Höhe von 4.022,46 € einschließlich Übergangsgeld und Fahrtkosten angefallen seien.

Die Kosten für die stationäre Unterbringung der Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme im Zeitraum vom 25.10.2010 bis 29.10.2010 habe Kosten einschließlich Fahrtkosten und Trägerbeiträge in Höhe von 602,85 € verursacht.

Für den Reha-Vorbereitungslehrgang im Zeitraum vom 02.05.2011 bis zum 12.09.2011 seien unter Berücksichtigung von Fahrtkosten und Trägerbeiträgen weitere 11.359,24 € angefallen.

Während der beruflichen Weiterbildung im Zeitraum vom 13.09.2011 bis 01.09.2013 seien dem Geschädigten Übergangsgelder, einschließlich Fahrtkosten und Trägerbeiträge zur Sozialversicherung, in Höhe von insgesamt 64.370,55 € gezahlt worden.

Für den Anpassung/Auffrischungslehrgang, den der Geschädigte im Zeitraum 02.09.2013 bis 20.12.2013 durchlief, seien Kosten unter Berücksichtigung von Fahrtkosten und Trägerbeiträgen sowie sonstiger Kosten in Höhe weiterer 12.365,37 € angefallen.

Insgesamt seien Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen in Höhe von 92.720,47 € angefallen. Die Klägerin habe jeweils Zahlungen in der vorgetragenen Höhe erbracht.

Die Klägerin hat Kostenaufstellungen mit den jeweiligen Rechnungen der Kostenträger, Belegen etc. im Anlagenkonvolut K 18 vorgelegt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass hinsichtlich ihres Anspruches gemäß § 116 SGB X keine Verjährung eingetreten ist. Durch das Schreiben vom 10.06.2015 an die Beklagte (Anlage K 15) seien die Beitragsregressforderungen der Klägerin bei der Beklagten angemeldet worden. Damit sei die Hemmungswirkung des § 115 Abs. 2 S. 3 VVG nach dem Grundsatz der Schadenseinheit, die auch eine Leistungsregressforderung mitumfasse, gehemmt. Die Verjährung sei gemäß § 115 Abs. 2 S. 3 VVG nach Anspruchsanmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchssteller in Textform zugehe. Eine Entscheidung in diesem Sinn sei seitens der Beklagten nicht ergangen. Eine vorläufige Ablehnung, wie sie die Beklagte vorgerichtlich eingewandt habe, reiche hierzu gerade nicht aus.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Feststellungsinteresse für zukünftige Schäden schon deshalb bestehe, weil die Beklagte ihre Einstandspflicht und die auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche bestreite.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97.139,86 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 96.518,23 € seit 01.08.2005 sowie aus 621,63 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu bezahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 100% aller auf sie nach den §§ 116, 119 SGB X übergegangenen und übergehenden Forderungen zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall des Herrn Martin Reinold, geb. am 31.08.1987 vom 06.03.2009 im Gemeindegebiet Altomünster resultieren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Weiterbildungsmaßnahmen, die der Geschädigte durchlaufen hat, unfallkausal bedingt waren. Es ergebe sich bereits aus der nach dem Unfall erfolgten Wiedereingliederung des Geschädigten bei seinem alten Arbeitgeber, dass er auch nach dem Unfall noch zu seiner früheren Tätigkeit in der Lage war. Die Wiedereingliederung spreche dafür, dass der Geschädigte dieser Arbeit gewachsen gewesen sei.

Wenn der Geschädigte tatsächlich seine Tätigkeit bei dem alten Arbeitgeber aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, beruhe dies auf der unfallunabhängigen Adipositas des Geschädigten sowie den Folgen des Vorunfalls aus dem Jahr 2004.

Die Beklagte hatte zunächst die von der Klägerin dargelegten Reha-Maßnahmen und gewährten Barleistungen bestritten, nach Vorlage des Anlagenkonvoluts K 18 hat die Beklagte keine konkreten Einwendungen hiergegen erhoben.

Ebenso hat die Beklagte nach Vorlage der korrigierten Berechnung des fiktiven Bruttoverdienstes des Klägers (Anlage K 16, K 17) keine weiteren Einwendungen hiergegen vorgetragen.

Die Beklagte hat bezüglich des Regressschadens nach § 116 SGB X die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin habe mit Schreiben vom 15.06.2010 Ansprüche nur bezogen auf Ansprüche nach § 119 SGB X (Beitragsschaden) für die Zeiträume 17.04.2009 bis 30.11.2009 sowie 20.03.2010 bis 01.04.2010 geltend gemacht. Ansprüche nach § 116 SGB X seien erstmals mit Schreiben vom 10.06.2015 geltend gemacht worden. Beide Schreiben seien vom Sachbearbeiter bei der Klägerin, Herrn Eschlbeck, erstellt worden.

Die Ansprüche der Klägerin nach § 116 SGB X seien verjährt, da entsprechend der Rechtsprechung des BGH für den Beginn der Verjährungsfrist bei Ansprüchen der Sozialversicherungsträger auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der für den Regress zuständigen Organisationseinheiten abzustellen sei. Die Obliegenheiten der Regressabteilungen der Sozialversicherung ergäben sich aus deren Aufgaben. Der Regressabteilung sei die Durchsetzung der nach §§ 116, 119 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche übertragen. Sie habe diese Ansprüche im Anschluss an die Leistungen, die der Träger der Sozialversicherung dem Geschädigten gewährt habe, zügig zu verfolgen.

Nachdem vorliegend sogar der gleiche Sachbearbeiter tätig gewesen sei, hätte dieser erkennen können und müssen, dass er im Jahr 2010 nicht nur die Ansprüche aus § 119 SGB X hätte anmelden müssen, sondern auch die Schadensersatzansprüche nach § 116 SGB X. Das habe sich die Klägerin zuzurechnen lassen, zumal hier bereits Zeiträume aus dem Jahr 2009 geltend gemacht würden.

Die Forderungen der Klägerin nach § 116 SGB X seien daher verjährt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. K. vom 07.06.2016 (Bl. 50/66) und vom 18.10.2016 (Bl. 82/89) verwiesen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen M1. R2.. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.7.2017 (Bl. 117/121) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Beitragsschaden:

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 4.419,39 € aus § 119 SGB X.

Die hundertprozentige Haftung der Beklagten für den Unfall des Geschädigten R3. vom 6.3.2009 gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, § 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin ist gesetzliche Rentenversichererin. Der Geschädigte ist bei ihr rentenversichert. Die Ansprüche des Geschädigten sind gemäß § 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin ist als gesetzliche Rentenversicherung (§ 1 SGB IV) Leistungsträger im Sinne der §§ 115 ff. SGB X.

Die Klägerin hat für den Zeitraum 1.5.2011 - 18.5.2014 einen Beitragsschaden in Höhe von 4.419,39 € erlitten.

Nachdem die Beklagte die zunächst von der Klägerin zugrundegelegte Berechnung des fiktiven Bruttoentgelts des Geschädigten bestritten hat, hat die Klägerin eine neue Berechnung erstellt und als Anlage K 16 vorgelegt. Die Berechnung wurde auf Grundlage der Verdienstbescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers des Geschädigten, der Firma Siegl (Anlage K 17), erstellt und ergab einen Beitragsschaden von 4.419,39 €. Diese Berechnung ist nachvollziehbar und wurde auch von der Beklagten nicht mehr bestritten.

Anspruch aus §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 1 SGB X:

Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 116 Abs. 1 SGB X auf Zahlung von 92.720,47.

Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten R2. umfasst auch Nachteile, die der Unfall für den Erwerb und das Fortkommen des Geschädigten herbeigeführt hat (§ 842 BGB). Im Rahmen der Schadensersatzpflicht sind auch die Kosten einer beruflichen Umschulung oder Fortbildung zu ersetzen, wenn sie nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ im Zeitpunkt der Entschließung hierzu bei verständiger Beurteilung der Erfolgsaussicht und des Verhältnisses dieser Chance zum wirtschaftlichen Gewicht des andernfalls absehbaren Erwerbsschadens geeignet und sinnvoll erscheint.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte auch die Kosten für die Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahmen, die Vorbereitungslehrganges die Weiterbildungslehrgänge sowie den Anpassung/Auffrischungslehrgang des Geschädigten zu begleichen.

Der Geschädigte konnte infolge des streitgegenständlichen Unfalls weder in seinem bis dahin ausgeübten Beruf als Kundendienstmonteur für Gabelstapler noch in dem erlernten Beruf als Kfz-Mechatroniker auf Dauer weiter tätig sein.

Hiervon ist das Gericht überzeugt aufgrund der widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. Keysser.

Dieser hat aufgrund seiner durchgeführten Untersuchungen des Geschädigten festgestellt, dass die Verletzungsfolgen des Unfalls vom 6.3.2009 dazu geführt haben, dass der Geschädigte sowohl in der Ausübung des Berufs als Stapler- und Baumaschinenmonteur als auch in der Ausübung des Berufs eines Kfz-Mechatronikers im üblichen Anforderungsprofil eingeschränkt ist und war.

Die Tatsache, dass der Geschädigte nach der Reha zunächst eine stufenweise Wiedereingliederung in seiner bisherigen Arbeitsstätte absolviert und bis zur Vollzeittätigkeit durchgeführt habe, bedeute nicht, dass diese Tätigkeit auf Dauer leidensgerecht gewesen wäre oder sei.

Aufgrund der aufwendigen Operationen im Bereich des linken Oberschenkels in Kniegelenksnähe seien Tätigkeiten mit besonderer Beanspruchung an die Standfestigkeit, an das Knien und an das Gehen auf Leitern und Gerüsten eingeschränkt gewesen und auch derzeit noch eingeschränkt. Insofern sei zum Unfallzeitpunkt bzw. in den Monaten danach auch anlässlich der Rehabilitationsmaßnahme aus orthopädisch-unfallchirurgischer und sozialmedizinischer Sicht zu attestieren, dass die damals ausgeübte Tätigkeit als Monteur für Gabelstapler und Baumaschinen im beschriebenen Anforderungsprofil nicht leidensgerecht gewesen sei. Diese Tätigkeit wäre maximal als teilweise leidensgerecht und 3 - 6 Stunden täglich zumutbar zu beurteilen gewesen.

Dagegen habe weder die Adipositas noch die Spreizfußkonfiguration nennenswerte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in den zur Diskussion stehenden Tätigkeiten hervorgerufen, auch nicht ein verheilter Schlüsselbeinbruch. Die Adipositas und die Spreizfußkonfiguration ergäben in dem hier vorliegenden Ausmaß keine relevanten Funktionseinschränkungen des Gehens, Stehens und Kniens oder des Besteigens von Leitern und Gerüsten.

Den Beruf als Monteur für Gabelstapler und Baumaschinen hätte der Geschädigte aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Gelenkverletzungen mit daraus resultierenden Schmerzen und Funktionseinschränkungen und der zu erwartenden Entstehung von Sekundärarthrosen auf Dauer nicht ausüben können, zumindest wäre diese Tätigkeit auf Dauer nicht leidensgerecht gewesen.

Unabhängig davon, dass der Geschädigte tatsächlich nach dem Unfall zunächst wieder in den alten Beruf zurückgekehrt ist, sei aus unfallchirurgischer und sozialmedizinischer Sicht schon ab der Wiederaufnahme der früheren Arbeitstätigkeit diese nicht mehr leidensgerecht gewesen. In der sozialmedizinischen Beurteilung sei nicht die maximal denkbare Leistung unter Inkaufnahme von Schmerzen und Folgeschäden zu beurteilen, sondern nur die Belastung, die gerade nicht solche Schmerzen und Schäden hervorruft.

Nach der Umschulung sei der Geschädigte vollschichtig einsatzfähig.

Der Sachverständige hat seinen Befund in Zusammenschau der objektiven Befunde (Bildgebung, klinische Befunde und vorliegende Berichte) mit den Angaben des Geschädigten getroffen. Dabei hat er zugrunde gelegt, dass der Geschädigte in seinem Beruf als Kundendienstmonteur für Gabelstapler und Baumaschinen 40 Stunden pro Woche mit zum Teil schweren körperlichen Belastungen zu erbringen hatte. Er habe überwiegend stehen und gehen müssen. Die Maschinen seien schwer und teilweise unhandlich gewesen, so dass häufig kniende Arbeitshaltungen nötig gewesen seien. Er habe häufiger Gewichte von bis zu 30 kg, gelegentlich auch 50 kg heben müssen, häufige Zwangshaltungen wie Hocken, Knien, Bücken, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und Hebebühnen seien erforderlich gewesen. Die Tätigkeit war in der Werkshalle, jedoch auch im Freien mit Belastung durch Witterungseinflüsse zu erbringen.

Das Gericht ist aufgrund der widerspruchsfreien nachvollziehbaren und plausiblen Aussage des Zeugen R2. davon überzeugt, dass die von dem Sachverständigen zugrunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung der von dem Geschädigten bei der Firma Siegel zu erbringenden Tätigkeit als Monteur für Gabelstapler und Baumaschinen entspricht.

Aufgrund des jungen Lebensalters des Geschädigten und der daraus resultierenden noch mehrere Jahrzehnte erforderlichen Berufstätigkeit war daher sowohl die Berufsfindung als auch die Weiterbildung des Geschädigten zum Maschinenbautechniker und Betriebswirt sowohl zum Zeitpunkt des Beginns dieser Maßnahmen als auch zum Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses sinnvoll und angezeigt.

Die Klägerin hat als Anlagenkonvolut K 18 eine Kostenaufstellung nebst Rechnungen für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation des Geschädigten nebst bezahlter Übergangsgelder und an den Geschädigten gezahlter Fahrtkosten vorgelegt. Die Beklagte hat hiergegen weder Einwendungen erhoben noch konkrete Leistungs- bzw. Rechnungspositionen sowie deren Bezahlung bestritten.

Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Klägerin die vorgetragenen Zahlungen erbracht hat und dass diese im Rahmen der Behandlung, Rehabilition, Berufsfindung und Weiterbildung nebst Anpassungslehrgang angefallen sind.

Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz dieser Kosten ist daher auf die Klägerin übergegangen.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt.

Für diesen Anspruch gilt nach §§ 14 StVG, 115 Abs. 2 S. 1 VVG, 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB spätestens am 15.6.2010 (Anlage K 15). Für den Beginn der Verjährungsfrist bei Ansprüchen der Sozialversicherungsträger kommt es auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der für den Regress zuständigen Organisationseinheit an. Die Regressabteilung der Klägerin hatte spätestens zum Zeitpunkt des Bescheides vom 10.6.2015 Kenntnis vom Unfall des Geschädigten und der Haftung der Beklagten sowie dem Bestehen eines Beitragsschadens. Ohne Hemmungs- oder Neubeginnstatbestände wäre die Verjährungsfrist daher spätestens am 15.6. 2013 vollendet gewesen.

Durch das Schreiben der Klägerin vom 15.6.2010 (Anlage K 15) wurde die Verjährungsfrist jedoch auch bezüglich des Regressanspruches der Klägerin nach § 116 SGB X gemäß § 115 Abs. 2 S. 3 VVG gehemmt.

Die Klägerin hat mit dem Schreiben vom 15.6.2010 der Beklagten mitgeteilt, dass der Geschädigte durch das Schadensereignis vom 6.3.2009, an dem der Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt war, einen Beitragsschaden in der gesetzlichen Rentenversicherung erlitten hat und dass dieser Ersatzanspruch gemäß § 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist. Die Klägerin hat zugleich einen Beitragsregress für die Zeit vom 17.4.2009 - 30.11.2009 in Höhe von 472,71 € und für die Zeit vom 20.3.2010 - 1.4.2010 in Höhe von 33,26 € abgerechnet.

Die Anmeldung eines Schadens umfasst grundsätzlich alle in Betracht kommenden Ansprüche, die voraussehbar sind, es sei denn die Anmeldung ist eindeutig auf bestimmte Ansprüche beschränkt.

Die Schadensanmeldung im Schreiben der Klägerin vom 15.6.2010 ist zwar mit der Geltendmachung eines Beitragsschadens für die Zeit vom 17.4.2009 - 30.11.2009 und für die Zeit vom 20.3.2010 - 1.4.2010 verknüpft. Sie führt jedoch nicht zu einer Beschränkung hierauf.

Eine Beschränkung auf einzelne Schadensersatzansprüche kann nur dann angenommen werden, wenn sich eine Beschränkung eindeutig aus dem Inhalt der Anmeldung ergibt, wofür es aber nicht allein ausreichend ist, dass einzelne Ansprüche beziffert werden (vgl. OLG Köln 19 U 19/14; OLG München, r +s 1997, 48; BGH NZV 1998, 108)

Vorliegend hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 10.6.2010 weder ausdrücklich noch konkludent erklärt, dass sie außer dem bezifferten Beitragsschaden keinen weiteren Schaden mehr geltend machen werde. Hiermit konnte die Beklagte angesichts der Schwere der Verletzung des Geschädigten auch nicht rechnen.

Die Hemmung dauerte bis zum Schreiben der Klägerin vom 10.6.2015, mit dem diese die streitgegenständlichen Ansprüche geltend gemacht hat, an, weil die Beklagte bis dahin nicht abschließend über die Anmeldung der Ansprüche der Klägerin entschieden hat. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine eindeutige und endgültige Entscheidung der Beklagten über die Ansprüche der Klägerin dieser in Textform zugegangen ist.

Die Teilzahlung der Beklagten auf das Schreiben der Klägerin vom 10.6.2015 hin hat kein Ende der Hemmung herbeigeführt, denn § 115 Abs. 2 S. 3 VVG setzt eine Entscheidung in Textform, also eine schriftliche Erklärung, voraus. Diese Form wird durch eine Zahlung auf Anforderung nicht gewahrt (vgl. OLG München 10 U 4220/14).

Nebenforderungen:

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Nr. 3, 288, 291 BGB. Die Klägerin hat jedoch nur einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB sind nicht erfüllt. Die Klägerin macht keine Ansprüche aus Rechtsgeschäften geltend.

Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 BGB. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

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#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige


(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistung

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 1 Sachlicher Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 119 Übergang von Beitragsansprüchen


(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person


Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

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(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht. (2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem s

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Gründe OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 10 U 4220/14 Im Namen des Volkes Verkündet am 24.07.2015 33 O 2079/13 LG Ingolstadt Die Urkundsbeamtin … In dem Rechtsstreit … - Klägerin u

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 11. Aug. 2014 - 19 U 19/14

bei uns veröffentlicht am 11.08.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 08.01.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 360/12 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auf
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht München II Endurteil, 14. Sept. 2017 - 12 O 4343/15.

Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Juli 2018 - 10 U 3487/17

bei uns veröffentlicht am 27.07.2018

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten vom 17.10.2017 wird das Endurteil des LG München II vom 14.09.2017 (Az. 12 O 4343/15) in Nr. I., II. und III. abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die K

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(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

(4) (weggefallen)

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.01.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 360/12 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.01.2014 - 10 O 360/12 - ist vorläufig vollstreckbar.


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(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Gründe

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 10 U 4220/14

Im Namen des Volkes

Verkündet am 24.07.2015

33 O 2079/13 LG Ingolstadt

Die Urkundsbeamtin …

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Schadensersatzes und Feststellung

erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richter am Oberlandesgericht … und … im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 15.07.2015 folgendes

Endurteil

1. Auf die Berufung der Klägerin, eingegangen am 06.11.2014, wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 08.10.2014 (Az. 33 O 2079/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche übergangsfähige Leistungen zu ersetzen, die sie in Zukunft gegenüber der Versicherten M. F., geb. 22.11.1977, nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Verkehrsunfall vom 18.06.1997 auf der Staatsstraße 2084 zwischen S. und O. zu erbringen hat.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin, ein kommunaler Unfallversicherungsträger, macht aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte, eine Haftpflichtversicherung, Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Zugrunde liegt ein Zusammenstoß am 18.06.1997 auf der Staatsstraße 2084 zwischen S. und O. zwischen dem Pkw einer Versicherungsnehmerin der Beklagten und Frau M. F., geb. 22.11.1977. Für letztere ist die Klägerin eintrittspflichtig, weil ein versicherter Wegeunfall vorlag.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 25.06.2014 (Bl. 40/46 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG Ingolstadt hat - ohne Beweisaufnahme - die Klage abgewiesen und diese Entscheidung allein auf die vermeintlich eingetretene Verjährung gestützt. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 13.10.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 06.11.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 54/55 d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 12.01.2014 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 62/86 d. A.) begründet.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet sei, sämtliche übergangsfähige Leistungen zu ersetzen, die die Klägerin in Zukunft gegenüber der Versicherten M. F., geb. am 22.11.1977, nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Unfallereignis vom 18.06.1997 zu erbringen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 25.06.2015 (Bl. 107/109 d. A.), die Replik vom 13.07.2015 (Bl. 114/117 d. A.), und den weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 12.06.2015 (Bl. 105/106 d. A.) Bezug genommen. Zuletzt wird auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 07.05.2015 (Bl. 87/100 d. A.) verwiesen.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 02.07.2015 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 II ZPO; als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 15.07.2015 bestimmt (Bl. 111/112 d. A.).

B.

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach verneint.

a) Durch das Kraftfahrzeug einer bei der Beklagten versicherten Verkehrsteilnehmerin wurde Frau M. F. im Straßenverkehr verletzt, so dass grundsätzlich ein Anspruch aus §§ 7 I, 18 I StVG i. V. m. 115 I 1 Nr. 1 VVG bestand. Da sich Frau F. zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstätte befand, ergaben sich die Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung und damit ein Anspruchsübergang gemäß § 116 I SGB X. Die tatsächlichen, eine grundsätzliche Haftung begründenden Umstände dieses Unfalls sind zwischen den Parteien unstreitig, insbesondere die volle Einstandspflicht der Beklagten für jegliche künftige unfallbedingte Schäden, die der Unfallversicherer zu übernehmen hat (EU 2 = Bl. 41 d. A.).

b) Die Klägerin hat ein besonderes rechtliches Interesse an der bloßen Feststellung künftiger Schadensersatzpflicht (§ 256 I ZPO), weil die Beklagte gerade geltend macht, dass ihr gegenüber dieser Rechtspflicht ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht zukomme. Deswegen wird das besondere Feststellungsinteresse vom Erstgericht zutreffend erkannt (EU 3 = Bl. 42 d. A.) und von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

c) Die Verjährung der klägerischen Ansprüche, auf deren Eintritt das Ersturteil die Klageabweisung ausschließlich stützt (EU 3 = Bl. 42 d. A.) und sich die Beklagte ausschließlich beruft (BE 1, 3 = Bl. 107, 109 d. A.), ist nicht eingetreten. Jedenfalls können die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verjährung zum Nachteil der insoweit beweisführungs- und feststellungsbelasteten Beklagten (BGH NJW 1987, 1766; NJW-RR 2009, 1040) nicht festgestellt werden.

aa) Das Ersturteil enthält weder eine umfassende, stimmige und nachprüfbare Berechnung des Verjährungseintritts, noch eine vollständige Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen.

1. Tatbestand und Entscheidungsgründe benennen keinen Zeitpunkt, zu dem die Verjährung begonnen hat, also die Klägerin die erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hatte (EU 3/6 = Bl. 42/45 d. A.). Das Erstgericht versagt sich sogar Hinweise auf oder die Darlegung des Sachvortrags der Parteien zu diesem Zeitpunkt (Klageschrift v. 19.12.2013, S. 3, 5 = Bl. 3, 5 d. A.; Klageerwiderung v. 28.02.2014, S. 2/3 = Bl. 12/13 d. A.; Replik v. 14.04.2014, S. 1/2 = Bl. 17/18 d. A.; Duplik v. 15.05.2014 = Bl. 26/29 d. A., Schriftsatz d. Kl. v. 23.06.2014 = Bl. 30/32 d. A., u.v. 09.07.2014 = Bl. 37/38 d. A.; BB 3 = Bl. 64 d. A.), so dass nicht erkennbar ist, ob, gegebenenfalls welcher Zeitraum bis zur wohl ersten Geltendmachung der Ansprüche für den Lauf der Verjährung gezählt wurde.

2. Ebenso wenig bieten Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils eine fassbare Entscheidung, ob eine (wohl erste) Hemmung durch ein Anschreiben der Klägerin vom 27.10.1997 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (EU 2 = Bl. 41 d. A., Anl. K 12) eingetreten sei (EU 4/5 = Bl. 43/44 d. A.). Gleiches gilt für das Ende dieser Hemmung (EU, a. a. O.), allenfalls könnte gemutmaßt werden, das Erstgericht sehe in der letzten Zahlung der Beklagten einen (bestätigenden) Bescheid i. S. d. § 3 Nr. 3 S. 2 PflVG (heute § 115 II 3 VVG).

Wiederum bleibt ungeklärt, ob, gegebenenfalls welche Zeiträume in der Zeit vom 27.10.1997 bis 04.03.2010 für den Lauf der Verjährung berücksichtigt wurden.

3. Das Erstgericht scheint von einer (möglicherweise erneuten) Hemmung durch Verhandlungen auszugehen, begründet durch ein Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 11.04.2005 (EU 3 = Bl. 42 d. A., Anl. K 8), mit welchem ein Vertreter der Klägerin am 21.04.2005 Einverständnis erklärt habe (EU 4 = Bl. 43 d. A.). Der Senat entnimmt den Entscheidungsgründen, dass das Erstgericht insoweit den Beginn einer Hemmung annimmt, jedoch fehlt wiederum jegliche Festlegung, welche Zeiträume der Verjährungsfrist bisher verstrichen sind.

4. Das Ersturteil sieht, rechtlich unter keinem Gesichtspunkt vertretbar, ein Ende der vorstehend genannten Hemmung in der - hinsichtlich der Ansprüche des Streitfalls gescheiterten - Sammelbesprechung vom 17.04.2007 (EU 3/4 = Bl. 42/43 d. A.). Jedoch fehlen eindeutige Ausführungen dazu, ob die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 S. 1 BGB) worden sei durch ausdrücklichen Abbruch, oder durch „Einschlafenlassen“ (EU 3/4 = Bl. 42/43 d. A.). Soweit das Erstgericht feststellt, „die Parteien haben sechseinhalb Jahre lang keine Kommunikation über den Streitfall mehr aufgenommen, obwohl es (sonst durchaus, Ergänzung des Senats) zwischenzeitlich zu Sammelbesprechungen zwischen den Parteien gekommen war“, kann damit aufgrund der Gesamtumstände lediglich der Zeitraum von April oder Mai 2007 bis Oktober 2013 gemeint sein.

Auch insoweit bleibt jedoch offen, welcher Anteil der ursprünglich dreijährigen Verjährungsfrist in diesem Zeitraum wann verstrichen und die Verjährung somit abgelaufen sei.

5. Soweit das Erstgericht, wiederum grob fehlerhaft, eine weitere Hemmung durch Verhandlungen aufgrund der schriftlich festgelegten Verhandlungsergebnisse der Sammelbesprechung vom 17.04.2007 in einem Bestätigungsschreiben der Klägerin an die Beklagte vom 07.05.2007 (EU 3 = Bl. 42 d. A., Anl. K 9) nicht zu erkennen vermag, wird nicht mitgeteilt und nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt aus Sicht des Landgerichts die Verjährung abgelaufen ist.

6. Zuletzt erwähnt das Ersturteil Teilzahlungen, gemäß Anforderungsschreiben vom 08.11.2002 (EU 2/3 = Bl. 41/42 d. A., Anlage K 5), vom 11.03.2008 (Anl. K 5), und vom 22.02.2010 (EU 2, 6 = Bl. 41, 45 d. A.), auf letzteres folgte eine Zahlung der Beklagten am 04.03.2010. Das Erstgericht sieht in diesen Zahlungen Hemmungstatbestände (hinsichtlich des letztgenannten Schreibens ausdrücklich, im Übrigen den Umständen zu entnehmen), obwohl bei richtiger rechtlicher Einordnung Unterbrechungstatbestände anzunehmen wären. Deswegen weist das Ersturteil keinerlei Angaben auf, zu welchen Zeitpunkten die dreijährige Verjährungsfrist neu begonnen haben könnte.

7. Weitere unstreitige und entscheidungserhebliche Tatsachen werden unterdrückt, wie ein Schreiben der Klägerin vom 14.10.2013 (Anl. K 11), in dem gebeten wurde, eine Verlängerung des Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu vereinbaren, die Antwortschreiben der Beklagten vom 23.10.2013 und 08.11.2013, in welchen die Verjährungseinrede ausdrücklich erhoben wurde (Anl. K 3, K13), und die ohne Zweifel verjährungshemmende Klageeinreichung am 23.12.2013 und Zustellung am 10.01.2014 (Bl. 1, zu 7/8 d. A.). Weder für den Senat, noch für die Parteien ist erkennbar, zu welchem Zeitpunkt vor Klageeinreichung das Erstgericht aus welchen Gründen die Verjährung für eingetreten hält.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten insoweit wird auf die Hinweise des Senats vom 07.05.2015 (Bl. 87/100 d. A.) verwiesen.

bb) Bei dieser Sachlage sind die Rügen der Berufungsbegründung ohne weiteres ausreichend (BGH NZV 2015, 291: „Wird die Klage allein aus dem Gesichtspunkt der Verjährung abgewiesen, reicht es grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, dass der Kläger vorträgt, die aus einem bestimmten Unfallereignis geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt“). Dies gilt verstärkt, wenn wie vorliegend das Ersturteil eine Fülle von Auslassungen und rechtlichen Fehleinschätzungen aufweist.

cc) Der Senat trifft deswegen - anhand des Akteninhalts und des unstreitigen Parteivortrags - nachfolgende Feststellungen. Auch die Beklagte kann oder will insoweit keine ergänzenden Tatsachen anführen, sondern lediglich eine abweichende rechtliche Beurteilung geltend machen (BE 2 = Bl. 108 d. A.) und bisher nicht erwiesene Behauptungen - ohne Beweisantritt - aufrecht erhalten (BE 3 = Bl. 109 d. A.).

1. Der Zeitpunkt, zu dem die klägerischen Ansprüche entstanden sind (18.06.1997), war und ist unstreitig ausweislich des erstinstanzlichen Tatbestands (EU 2 = Bl. 41 d. A.). Dieser Zeitpunkt fällt vorliegend mit dem Unfallzeitpunkt zusammen (hierzu §§ 199 I Nr. 1, 200 S. 1 BGB, MüKo BGB/Grothe, 6. Auflage 2012, § 199 Rn. 3, § 200 Rn. 3). Zwar entstehen Ansprüche erst mit Fälligkeit, also wenn sie erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden können (OLG München BB 2014, 2639 [Rz. 31]), jedoch tritt in Fällen des Schadensersatzes wegen Beschädigung einer Sache (Wiederherstellung, § BGB § 249 BGB § 249 Absatz I BGB, oder der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag, § BGB § 249 BGB § 249 Absatz II 1 BGB) die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein (BGH NJW 2009, 910).

2. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht (§ 852 I BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, Art. 229 EGBGB § 6 I 2; BGH r + s 2014, 525 [526 [15]]) und ist nunmehr mit dem 27.10.1997 ebenfalls unstreitig. Die Beklagte räumt ein, dass die Anmeldung der klägerischen Ansprüche zu einer Hemmung geführt habe (BE 1 = Bl. 107 d. A.), versagt sich jedoch jeglichen Vortrag, ob und zu welchem (früheren) Zeitpunkt die Klägerin die erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe. Deswegen hat der Senat für das weitere Verfahren davon auszugehen, dass vor dem 27.10.1997 keinerlei Zeiträume für den Verjährungslauf zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils insoweit keine Klärung liefern (EU 3/6 = Bl. 42/45 d. A.), muss sich nach den Grundsätzen der Feststellungslast zum Nachteil der sich auf Verjährung berufenden Beklagten auswirken (MüKo zum BGB/Grothe, 6. Auflage 2012, § 199, Rn. 42).

3. Eine gleichzeitige (erste) Hemmung der Verjährung durch Anmeldung der Ansprüche ab 27.10.1997 ist unstreitig, allerdings sieht die Beklagte nun ein Ende dieser Hemmung durch eine Teilzahlung auf ein Anforderungsschreiben der Klägerin vom 08.11.2002 (BE 2 = Bl. 108 d. A.). Dieses Schreiben der Klägerin an die Rechtsvorgängerin der Beklagten wird im unstreitigen Tatbestand des Ersturteils mit der Formulierung „… musste zuletzt (!) 2010 Kosten … erstatten“ nur angedeutet, aber durch den Verweis auf den Akteninhalt einbezogen (EU 2/3 = Bl. 41/42 d. A., Anlage K 5). Die Zeitpunkte des Zugangs an die Beklagte und der Erstattung der Forderung (10.626,12 €) sind nicht festgestellt, jedoch gilt das Scheiben selbst - mangels Bestreitens der Beklagten - als zugestanden (§ 138 III ZPO).

- Der Rechtsmeinung der Beklagten, die Teilzahlung auf Anforderung führe wie eine Entscheidung des Versicherers ein Ende der Hemmung herbei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, denn - nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (§ 3 Nr. 3 S. 2 PflVG in der damals gültigen Fassung, heute § 115 II 3 VVG) - setzt diese Entscheidung Textform, also eine schriftliche Erklärung, voraus. Diese Form wird weder durch eine - im Übrigen kommentarlose - Zahlung auf Anforderung (BGH NJW-RR 1996, 474; NJW 1991, 1954), noch durch Anforderungsschreiben der Gegenseite gewahrt (BGH, a. a. O.: „Ein Teilanerkenntnis oder eine Teilzahlung reichen nur aus, wenn die verbleibenden Ansprüche ausdrücklich abgelehnt werden“; „… klare und umfassende Erklärung des Versicherers aufweisen. Dies bedeutet zwar nicht, dass sich der Versicherer in seiner Entscheidung für jeden in Betracht kommenden Schadensposten auch betragsmäßig festlegen müsste, vielmehr reicht es aus, dass er sich bereit erklärt, über die etwa schon bezifferten Schäden hinaus auch die weiteren nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Schadensposten (z. B. Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten) zu regulieren. Damit hängt die Wertung, ob eine Erklärung des Versicherers den an eine “Entscheidung” … zu stellenden Anforderungen genügt, wesentlich von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab; dabei kommt der Entwicklung des Anmeldeverfahrens und insbesondere dem Konkretisierungsgrad der Schadensanmeldung besondere Bedeutung zu. Verbleiben im Einzelfall über die Tragweite einer positiven Erklärung des Versicherers in wesentlichen Punkten Zweifel, dann liegt eine Entscheidung, wie sie § PFLVG § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG meint, nicht vor. So erfüllt etwa eine Mitteilung, in der sich der Versicherer nur zum Grund des geltend gemachten Anspruchs positiv erklärt und zur Höhe des Anspruchs Vorbehalte anmeldet, nicht die Anforderungen, die an eine “Entscheidung” zu stellen sind“).

Zwar ist zutreffend, dass ein solcher schriftlicher Bescheid des Versicherers dann entbehrlich sein kann, wenn dessen Erteilung keinen vernünftigen Sinn hätte und eine bloße Förmelei darstellte, weil der Dritte Ansprüche offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt (Prölss/Martin/Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, § 115, Rn. 35/40), oder aus sonstigen Gründen kein schutzwürdiges Interesse an einem Bescheid hat und einen solchen gar nicht mehr erwartet (BGH NJW 1977, 674 = VersR 1977, 335; VersR 1982, 1006). Solche Umstände sind im Streitfall, anders als Erstgericht und Beklagte meinen (EU 5 = Bl. 44 d. A.), und anders als in den Fällen des BGH, nicht gegeben, denn zum einen steht der Klägerin keine Entscheidungskompetenz für eine Entschließung der Beklagten zu. Zum anderen hat gerade die Klägerin unwidersprochen in jedem Anforderungsschreiben erklärt, sich „die Geltendmachung weiterer Aufwendungen ausdrücklich vorzubehalten“, und somit für veranlasst gehalten, Zweifel an der grundsätzlichen Ersatzbereitschaft der Beklagten anzusprechen, wogegen die Beklagte ohne Grund nichts unternommen hat, um diese Zweifel zu zerstreuen. Zuletzt waren nach beiderseitigem Vortrag der Parteien ab April 2005 Verhandlungen erforderlich, was bereits ausreichend belegt, dass eine unumschränkte Einstandspflicht der Beklagten gerade nicht gewünscht und nicht erklärt worden war.

Zuletzt kann die kommentarlose Erbringung von Teilleistungen für sich allein, obgleich unstreitig, ebenso wenig eine förmliche Entscheidung ersetzen oder entbehrlich machen (BGH NJW-RR 1996, 474 = VersR 1996, 369; OLG Köln, Beschl. v. 10.07.2014 - 19 U 19/14 [juris] = [BeckRS 2015, 01547]; OLG Rostock r + s 2011, 490 [dort zusätzlich ein Abfindungsvergleich]), wie der mit Schreiben vom 11.04.2005 vereinbarte, bis 31.12.2012 befristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung (Prölss/Martin/Knappmann, a. a. O., Rn. 35; BGH, Urt. v. 27.01.2015 - Aktenzeichen VI ZR 87/14 [juris] = [BeckRS 2015, 05737: für die Anerkenntniswirkung von (Teil-)Zahlungen, die durch die Vereinbarung über die Verjährung nicht beseitigt wird]), oder die bloße Untätigkeit der Parteien (Prölss/Martin/Knappmann, a. a. O.; EU 5 = Bl. 44 d. A., vorl. Abs.).

- Ein Ende der Verjährungshemmung kann daher frühestens mit dem eindeutigen Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 23.10.2013 festgestellt werden. Unstreitig haben die Klägerin mit Schreiben vom 14.10.2013 (Anl. K 11) gebeten, eine Verlängerung des Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu vereinbaren, und die Beklagte hierauf mit Schreiben vom 23.10.2013 und nochmals mit Schreiben vom 08.11.2013 die Verjährungseinrede ausdrücklich erhoben (Anl. K 3, K13).

- Die Hemmung der Verjährung durch Anmeldung der Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung (§ 3 Nr. 3 S. 3 PflVG in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung, § 115 II 3 VVG) ist, weil vor dem 31.12.2001 eingetreten, nach den Vorschriften der bis 31.12.2001 gültigen Gesetzesfassung (§§ 852 II, 205, 208 BGB a. F., Art. 229 EGBGB § 6 I 2) zu beurteilen (BGH, r+s 2014, 525). Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 23.12.2013 war danach keine Verjährung eingetreten.

4. Darüber hinaus ist eine weitere Hemmung der Verjährung durch zwischen den Parteien schwebende Verhandlungen (§ 203 S. 1 BGB) seit 11.04.2005 unstreitig. Zwar deuten die Entscheidungsgründe des Ersturteils dies nur an, während der Tatbestand lediglich im streitigen Klägervorbringen nicht fassbare Hemmungszeitpunkte durch ständige Verhandlungen erwähnt (EU 2/4 = Bl. 41/43 d. A.), jedoch werden die entscheidungserheblichen Daten mitgeteilt. Einem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 11.04.2005 (EU 3 = Bl. 42 d. A., Anl. K 8), und einer Einverständniserklärung der Klägerin vom 21.04.2005 (EU 4 = Bl. 43 d. A.) entnimmt der Senat nach eigenständiger Überprüfung und Bewertung zweifelsfrei Verhandlungen jedenfalls ab dem 11.04.2005. Anderenfalls hätte kein Grund bestanden, den „Schadenfall bei der nächsten Sammelbesprechung zu erörtern“. Wortlaut und Zweck des Schreibens erweisen, dass die Beklagte mit der Klägerin auch inhaltlich über deren übergegangene Ansprüche aus dem Verkehrsunfall verhandeln wollte. Auf das handschriftlich vermerkte Einverständnis der Klägerin vom 21.04.2005 kommt es somit - hinsichtlich des Zeitpunkts - nicht mehr an.

Das Ende dieser Hemmung steht zwischen den Parteien im Streit, wobei die beweisbelastete Beklagte für ihren entscheidungserheblichen Vortrag keinen Beweis erbringen konnte und nicht einmal antreten wollte. Soweit das Erstgericht das Hemmungsende wohl in der - hinsichtlich der Ansprüche des Streitfalls gescheiterten - Sammelbesprechung vom 17.04.2007 sieht (EU 3/4 = Bl. 42/43 d. A.), ist dies rechtlich nicht mehr vertretbar.

- Nach Auffassung des Senats kann ein ausdrücklicher Abbruch der Verhandlungen erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 23.10.2013 festgestellt werden. In diesem Schreiben erklärt die Beklagte eindeutig, keine Zahlungen mehr leisten und keine Verhandlungen mehr führen zu wollen, während im Gegensatz hierzu in einem früheren Bestätigungsschreiben (v. 07.05.2007 Anl. K 9), gerade erneute Verhandlungen in Aussicht genommen worden waren.

Dagegen kann eine Verweigerung der Fortsetzung dieser Verhandlungen nicht in der ohne Einigung beendeten Sammelbesprechung (EU 3 = Bl. 42 d. A.; Schriftsatz der Beklagten v. 15.04.2014, S. 1/2 = Bl. 26/27) gesehen werden, weil dies schon mit dem Wortlaut des klägerischen Bestätigungsschreibens (v. 07.05.2007 Anl. K 9), welches unstreitig die Besprechungsergebnisse zutreffend wiedergibt, nicht zu vereinbaren wäre. Auch der - durch Auslegung zu ermittelnde und anerkennenswerte (§ 133 BGB) - Vertragswille beider Parteien lässt ein derartiges Verständnis nicht zu, zumal einerseits die in diesem Schreiben angekündigten weiteren Abrechnungen - unstreitig in mindestens zwei Fällen - vorgenommen, andererseits wörtlich erneute Verhandlungen in Aussicht genommen worden waren.

- Zutreffend ist, dass auch ein „Einschlafenlassen“ der Verhandlungen durch den Berechtigten (EU 4 = Bl. 43 d. A.; Klageerwiderung v. 28.02.2014, S. 3 = Bl. 13 d. A.) einem Abbruch gleichsteht. Dies setzt jedoch voraus, dass der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH r + s 1986, 154; NJW-RR 1990, 664; Beschl. v. 29.03.2001 - IX ZR 256/00 [juris]).

Der Senat hat die Parteien ausführlich, unmissverständlich und zielgerichtet (Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 5. Aufl. 2013, Rz. 114/115) darauf hingewiesen, dass insoweit die Beweislast der Beklagten besteht und einen Beweisantritt erfordert (Hinweise des Senats v. 07.05.2015, S. 10/11 = Bl. 96/97 d. A.). Dennoch fehlt bis heute jeglicher Sachvortrag der Beklagten, zu welchem Zeitpunkt und aufgrund welcher Umstände die Klägerin hätte tätig werden müssen, widrigenfalls sie hätte erkennen können, dass die Beklagte nun nicht mehr verhandeln werde. Vielmehr wird - statt zusätzlicher geeigneter Anknüpfungstatsachen - ausschließlich vorgetragen, seit dem 17.04.2007 bis zum Jahre 2009 hätten mindestens zwei, bis zum erneuten Schreiben der Klägerin vom 14.10.2003 mindestens sechs Sammelbesprechungen zwischen den Parteien stattgefunden (BE 3 = Bl. 109 d. A.), ohne dass der Streitfall zum Aufruf gekommen wäre. Das Ersturteil versagt sich hierzu jedoch Feststellungen, die Ausführungen in den Entscheidungsgründen (EU 3 = Bl. 42 d. A.) finden weder im Tatbestand, noch in der unterlassenen Beweiserhebung eine Stütze. Die Klägerin hat diese Umstände bestritten, und behauptet, in der - hinsichtlich des Streitfalls ergebnislosen - Sammelbesprechung vom 17.04.2007 habe man sich geeinigt, den Fall in einer der nächsten Sammelbesprechungen erneut verhandeln zu wollen. Zu seiner solchen neuerlichen Verhandlung sei es jedoch nicht mehr gekommen (BB 6, 8 = Bl. 67, 69 d. A.; Replik v. 13.07.2015, S. 2/3 = Bl. 115/116 d. A.).

Abgesehen davon, dass diese Umstände, ihre Richtigkeit unterstellt, allenfalls eine gewisse Hinweiswirkung dafür erzeugen könnten, dass keine Verhandlungen mehr beabsichtigt waren oder folgen sollten, verkennt das Erstgericht Darlegungs- und Feststellungslast, soweit gemutmaßt wird, die Klägerin habe weitere Verhandlungen „nicht darstellen“ können, und der bloße Verweis auf eine der nächsten Sammelbesprechungen sei nicht ausreichend (EU 3/4 = Bl. 42/43 d. A.). Vielmehr hat der Versicherer, wenn einmal aufgenommene Verhandlungen unstreitig oder erwiesen sind, darzulegen, dass diese endgültig beendet worden seien (BGH NJW 2008, 576 ff. [578 [21]]).

Bei dieser Sachlage hält der Senat ein „Einschlafenlassen“ der Verhandlungen nicht für erwiesen, und nach dem Verfahrensgang im Berufungsverfahren auch nicht für erweislich. Die Absicht der Erörterung in künftigen Sammelbesprechungen belegt bei lebensnaher und vernünftiger Betrachtung sehr wohl weitere Verhandlungsbereitschaft, während die Beklagte aus den Feststellungen des Ersturteils keine für sie günstigen Folgerungen ziehen kann. Die Schlussfolgerung des Erstgerichts, es habe seit dem 17.04.2007 weitere Sammelbesprechungen ohne den Streitfall gegeben, ist frei erfunden (EU 3 = Bl. 42 d. A.), und kann einen von der Beklagten zu beweisenden Abbruch der Verhandlungen unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützen.

Die Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen beurteilt sich nach den ab 01.01.2002 gültigen Vorschriften (§§ 203, 209, 212 BGB, Art. 229 EGBGB § 6 I 1; BGH, r + s 2014, 525). Auch insoweit kann der Senat daher einen Abbruch der Verhandlungen und damit ein Ende der Verjährungshemmung frühestens mit dem eindeutigen Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 23.10.2013 feststellen, zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 23.12.2013 war danach wiederum Verjährung noch nicht eingetreten.

5. Zur Klarstellung ist anzumerken, dass ein erfolgreicher Verjährungseinwand der Beklagten erfordert hätte, dass kumulativ das Ende der von ihr behaupteten Verjährungshemmung sowohl nach vorstehend Ziffer 3, als auch nach Ziffer 4 festzustellen gewesen wäre.

- Ohne ein Ende der Hemmung nach § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG zum 08.11.2002 würde sich an das von der Beklagten behauptete Hemmungsende nach § 203 S. 1 BGB zum 31.12.2009 zunächst die ursprüngliche, durch keinerlei zu berücksichtigende Zeiträume verminderte dreijährige Verjährungsfrist anschließen. Die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin verjähren nach einer Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195 BGB, Art. 229 EGBGB § 6 I 1; BGH r + s 2014, 525). Obwohl das haftungsbegründende Ereignis unstreitig vor dem 01.01.2002 stattgefunden hat, ist insoweit neues Recht anzuwenden (BGH, a. a. O.) weil dessen Frist weder länger (§ 6 III), noch kürzer (§ 6 IV) ist als diejenige des § 852 I BGB (in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung). Der unterschiedliche und nach neuem Recht spätere Beginn (§ 199 I BGB n. F. - § 852 I BGB a. F.) führt nicht zu einer längeren Verjährungsfrist.

Die Ansprüche der Klägerin sind ebenso entstanden und fällig geworden wie die der unfallverletzten Versicherten, denn auch die nach Sozialversicherungsrecht übergehenden oder übergangenen Ansprüche (§ 116 I SGB X) entstehen bereits im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht 2014/Kater, SGB X § 116, Rn. 145; BGH NJW 2008, 2776 ff. [2777 [12]]; r + s 2014, 525).

- Hieran hätte sich eine erneut dreijährige Frist aufgrund der Zahlung vom 04.03.2010 angeschlossen, denn im Streitfall liegen Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände gleichzeitig vor und überschneiden sich (BGH NJW 1990, 826: „Die Verjährung eines Anspruchs kann sowohl nacheinander mehrmals gehemmt oder unterbrochen als auch gleichzeitig gehemmt und unterbrochen werden. Die Hemmung der Verjährung schließt eine Unterbrechung nicht aus; Hemmung und Unterbrechung können vielmehr zusammentreffen. Wird eine bereits gehemmte Verjährung zusätzlich unterbrochen, sind für Beginn und Ende der laufenden Verjährungsfrist sowie für den Beginn einer neuen Verjährung die Vorschriften über die Wirkung der Hemmung und der Unterbrechung gleichermaßen von Bedeutung. Bei einer Hemmung der Verjährung wird … der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Verjährung kommt zum Stillstand und läuft erst mit Wegfall des Hemmungsgrundes weiter. Wird die Verjährung unterbrochen, kommt … die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; nach Beendigung der Unterbrechung beginnt die Verjährung erneut zu laufen“).

Unterbrechungen führen zu einem erneuten Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 217 BGB a. F.), diese beginnt jedoch erst vom Ende einer Hemmung an (BGH, a. a. O.: „Die Wirkung der Hemmung, nämlich Stillstand der Verjährungsfrist, bleibt auch in diesem Fall bestehen; eine gleichzeitig oder anschließend eintretende Unterbrechung berührt sie nicht. Wird die Verjährung mit oder nach dem Eintritt der Hemmung zusätzlich unterbrochen und endet die Unterbrechung vor dem Ende der Hemmung, ist der aufgrund der Hemmung in die Verjährungsfrist nicht einzurechnende Zeitraum ebenfalls zu berücksichtigen. Dieser Zeitraum darf dem Gläubiger nicht deshalb verloren gehen, weil die Unterbrechung der Verjährung bereits vor Wegfall des Hemmungsgrundes beendet war“). Die Erwägungen des Erstgerichts (EU 6 = Bl. 45 d. A.) und der Beklagten (Klageerwiderung v. 28.02.2014, S. 3 = Bl. 13 d. A.; Schriftsatz v. 15.05.2014, S. 3 = Bl. 28 d. A.), es liege keine anerkenntnisbegründende Zahlung vor, entbehren jeglicher rechtlicher Grundlage. Entsprechend dem Anforderungsschreiben der Klägerin und dem unstreitigen, im Schreiben vom 07.05.2007 festgehaltenen Besprechungsergebnis können solche (Teil-)Zahlungen nichts anderes darstellen als das Anerkenntnis, dass die bezahlten Beträge als Schadensersatz geschuldet werden. Die Anerkenntniswirkung entfällt wiederum auch nicht durch den für diesen Zeitraum vereinbarten Verzicht auf die Verjährungseinrede (BGH Urt. v. 27.01.2015 - Aktenzeichen VI ZR 87/14 [juris]). Anders als die Klägerin meint, gilt jedoch insoweit nicht das „Jahresultimoprinzip“ (Replik v. 14.04.2014, S. 3 = Bl. 19 d. A., Schriftsatz v. 23.06.2014, S. 2 = Bl. 31 d. A.). Die Klägerin übersieht, dass altes Recht, nicht dagegen § 199 I BGB n. F. („… beginnt … mit dem Schluss des Jahres …“) anzuwenden ist.

Hieraus ergibt sich Ziffer 1., I. der Urteilsformel.

II.

Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 91 I ZPO, da die Klägerin mit ihrer Berufung und nunmehr auch in erster Instanz uneingeschränkt obsiegt hat. Hierauf beruhen Ziffer 1 II. und 2. der Urteilsformel.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. Das Urteil hat lediglich hinsichtlich der Kosten einen vollstreckungsfähigen Inhalt.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 f. [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG, a. a. O. 2419 Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG, a. a. O. 2420 Tz. 34; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.

(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.