Einreden gegen die Bürgschaftsforderung - Verjährung

Einreden gegen die Bürgschaftsforderung - Verjährung

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28/01/2024 21:47

In der Bürgschaftsvereinbarung gibt es verschiedene Einreden, darunter die wichtige Verjährungseinrede gemäß § 775 BGB. Diese erlaubt dem Bürgen, sich auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung zu berufen, wenn die Verjährungsfrist für die Hauptschuld abgelaufen ist.

Einreden gegen die Bürgschaftsforderung - Verjährung

originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

Einreden gegen die Bürgschaftsforderung und Verjährung

originally published: 28/01/2024 21:47, updated: 28/01/2024 21:47
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In der Bürgschaftsvereinbarung gibt es verschiedene Einreden, darunter die wichtige Verjährungseinrede gemäß § 775 BGB. Diese erlaubt dem Bürgen, sich auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung zu berufen, wenn die Verjährungsfrist für die Hauptschuld abgelaufen ist.

Die Bürgschaft ist eine rechtliche Vereinbarung, bei der eine Person, der Bürge, sich verpflichtet, für die Verbindlichkeiten eines Hauptschuldners einzustehen. In vielen Fällen wird die Bürgschaft als Sicherheit für die Erfüllung einer Schuld genutzt. Doch was passiert, wenn der Gläubiger die Bürgschaftsforderung geltend macht und der Bürge sich dagegen wehren möchte? In solchen Fällen kommen Einreden gegen die Bürgschaftsforderung ins Spiel.

Die Einreden gegen die Bürgschaftsforderung

Im deutschen Recht sind in den §§ 770 bis 778 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verschiedene Einreden gegen die Bürgschaftsforderung geregelt. Diese Einreden dienen dazu, die Erfüllung der Bürgschaftsforderung zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Hier sind einige der wichtigsten Einreden:

Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB): Der Bürge kann verlangen, dass der Gläubiger zuerst den Hauptschuldner in Anspruch nimmt, bevor er die Bürgschaftsforderung geltend macht. Dies dient dem Schutz des Bürgen, da er nicht für die Schuld des Hauptschuldners haften soll, wenn dieser zahlungsfähig ist.


Einrede der Mängel der Hauptschuld (§ 773 BGB): Wenn die Hauptschuld mit Mängeln behaftet ist, kann der Bürge dies als Einrede geltend machen. Die Bürgschaftsforderung kann in diesem Fall erst durchgesetzt werden, wenn die Mängel behoben sind.


Einrede der Entreicherung (§ 774 BGB): Der Bürge kann sich auf Entreicherung berufen, wenn der Gläubiger Vermögenswerte erhalten hat, die aus dem Vermögen des Hauptschuldners stammen und zur Tilgung der Schuld hätten verwendet werden können.


Einrede der Verjährung (§ 775 BGB): Die Verjährungseinrede ist eine wichtige Einrede gegen die Bürgschaftsforderung. Sie kann geltend gemacht werden, wenn die Verjährungsfrist für die Forderung gegen den Hauptschuldner abgelaufen ist. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.


Die Verjährungseinrede im Detail

Die Verjährungseinrede (§ 775 BGB) verdient besondere Aufmerksamkeit. Gemäß dieser Vorschrift verjährt die Bürgschaftsforderung genauso wie die Hauptschuld. Das bedeutet, dass, wenn die Verjährung der Hauptschuld eingetreten ist, der Bürge sich erfolgreich auf die Verjährungseinrede berufen kann. Beachten Sie jedoch, dass die Verjährungseinrede ausdrücklich erklärt werden muss. Der Bürge sollte also aktiv werden, um die Verjährungseinrede geltend zu machen.

Fazit

Einreden gegen die Bürgschaftsforderung, insbesondere die Verjährungseinrede, können für Bürgen von großer Bedeutung sein. Es ist ratsam, sich rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen und die einschlägigen Paragraphen des BGB zu kennen, um im Fall der Fälle die eigenen Interessen erfolgreich vertreten zu können.