Amtsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Sept. 2003 - HRB 436

16.09.2003

Tenor

1. Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation.

2. N.N., geschäftsführender Gesellschafter der aufgelösten Firma, wird als Liquidator nicht zugelassen.

3. Ein Liquidator wird auf Antrag eines Beteiligten gemäß §§ 29, 48 Abs. 1 BGB bestellt werden.

Gründe

 
Mit notarieller Urkunde vom 02.07.2003 hat der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma X GmbH i.L. mit Sitz in B. sich selbst als Abwickler der Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG angemeldet. Die Gesellschaft ist aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts K. vom 06.08.2002 aufgelöst; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft war mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse abgelehnt worden.
In Zusammenhang mit der Überprüfung, ob die aufgelöste Gesellschaft ohne weitere Abwicklung wegen Vermögenslosigkeit zu löschen ist (§ 141a Abs. 1 Satz 2 FGG) hat sich herausgestellt, dass die Gesellschaft noch verwertbares Vermögen hat. Dabei handelt es sich um folgende Vermögenswerte:
Die Beteiligung an der Firma Y- Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in L. (HRB 14462); Schadenersatzforderungen gegen den Geschäftsführer und Gesellschafter N.N. Sie erscheinen deshalb möglich, weil die Firma X-GmbH uneinbringliche Forderungen gegen die ebenfalls insolvent gewordene Firma T- AG, M. hatte. Vorstand der Firma T- AG war unter anderem der geschäftsführende Gesellschafter N.N., so dass überprüft werden muss, ob die Forderungen der Gesellschaft gegen die Firma T- AG aus den Jahren 1997 bis 1999 (vgl. Aufstellung Bl. 118 d.A.) einen realen Hintergrund hatten oder der Verschiebung von Vermögensbeträgen gedient haben.
Der geschäftsführende Gesellschafter N.N. hat versucht, eine andere Person als Liquidator zu finden; dies ist ihm jedoch wegen fehlender finanzieller Mittel nicht möglich gewesen.
Da gegen ihn von der Staatsanwaltschaft in F. Anklage zum Landgericht F. wegen Betrugs und von der Staatsanwaltschaft H. wegen falscher Versicherung an Eides statt erhoben worden ist, besteht ein begründetes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Liquidators. Herr N.N. kann als Geschäftsführer/Vorstand mehrerer insolvent gewordener Firmen, die miteinander verbunden waren und zwischen denen Gelder geflossen sind, und als jemand, der eine Beteiligung an einer Firma gegenüber dem Insolvenzgericht und gegenüber dem Rechtshilferichter nicht angegeben hat, eine ordnungsgemäße Abwicklung nicht leisten (BayObLG, NJW RR 1996, 1384). Er müsste gemäß §§ 66 Abs. 3 GmbHG abberufen werden. Wer jedoch gleich abberufen werden müsste, kann nicht sich zum Liquidator bestellen und als solcher eingetragen werden.
Deshalb ist ein Notliquidator - gegebenenfalls mit begrenztem Wirkungskreis, auf Antrag eines Beteiligten von Amts wegen in entsprechender Anwendung von § 29 BGB i.V.m. § 48 Abs. 1 BGB vom Registergericht zu bestellen. Als Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift ist jeder anzusehen, dessen Rechte und Pflichten durch die beantragte Regelung unmittelbar beeinflusst werden können, also auch ein Gläubiger. Bisher liegt ein solcher Antrag nicht vor. Es wird Sache des jeweiligen Beteiligten sein, ob er Interesse an einer Liquidation der Gesellschaft hat und jene mit den Finanzmitteln ausstattet, die ein Liquidator benötigt (Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Auflage 2003 Rdnr. 38 zu § 66).
Die Publizität des Handelsregisters gemäß § 15 HGB erfordert es in diesem Falle, dass von Amts wegen analog § 67 Abs. 4 GmbHG die Tatsache der Liquidation, die weitere Tatsache, dass ausnahmsweise nicht der Geschäftsführer der aufgelösten Gesellschaft als geborener Liquidator gemäß § 66 Abs. 1 GmbHG Liquidator sein kann, und die Tatsache, unter welchen Voraussetzungen ein Liquidator vom Gericht bestellt werden wird, der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.

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Referenzen - Gesetze

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Handelsgesetzbuch - HGB | § 15


(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem b

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 66 Liquidatoren


(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 29 Notbestellung durch Amtsgericht


Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, d

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 67 Anmeldung der Liquidatoren


(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 48 Liquidatoren


(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend. (2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Ste

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Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.

(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.

(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.

(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.

(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.

(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.

(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.

(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.

(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.

(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

(5) (weggefallen)

(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.

(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.

(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.