Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.
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09/08/2018 08:42
Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk geht grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
SubjectsErbmasse
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published on 12/07/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 183/17 Verkündet am: 12. Juli 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1922 Abs.
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