Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf

Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.

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Referenzen - Gesetze | § 14 UKlaG

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§ 14 UKlaG wird zitiert von 1 anderen §§ im Unterlassungsklagengesetz.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern


(1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379

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Bundesfinanzhof Urteil, 20. Jan. 2016 - II R 34/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. April 2014  3 K 1915/12 Erb aufgehoben.