Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Nov. 2016 - I-3 Wx 250/15

Gericht
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.
Geschäftswert: 150.000 €.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Erblasser war Witwer. Seine Frau V. M. E. verstarb im Mai 2009. Aus der Ehe gingen drei Töchter hervor, die Beteiligte zu 2. sowie ihre beiden älteren Schwestern B. und R.. Der Erblasser hat insgesamt neun Enkelkinder, darunter den Beteiligten zu 1.
4Am 8. Dezember 1980 errichtete der Erblasser ein notariell beurkundetes Testament, dessen Regelungen im Ergebnis vorsahen, dass im Falle des Vorversterbens seiner Ehefrau die Beteiligte zu 2. seine alleinige Erbin sein sollte.
5Im Januar und April 2014 wurden Fotokopien eines vollständig handschriftlichen Schriftstücks zur Testamentsakte gereicht, das folgenden Wortlaut hatte:
6„Testamentliche Verfügung des Unterzeichners über sein Vermögen. (Die testamentliche Verfügung Ur.Nr. 2160/1980 D vom 08.12.80 tritt hiermit außer Kraft)
7Nach meinem Ableben beerbt mich meine Frau V. S. geborene O.– mit Ausnahme meines Anteils an der Erbengemeinschaft Schulte .…, den meine Schwester …. erben soll.
8Nach dem Tode meiner Frau (nach meinem Tode) soll über unser gemeinsames Vermögen wie folgt verfügt werden:
9Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sollen meine 9 Enkelkinder (….) zu gleichen Teilen dann meine Frau beerben.
10Bis zum Erreichen der Volljährigkeit ….
11Kempten, den 20. April 2000
12(Unterschrift mit Vor- und Nachname des Erblassers)“
13Die verstorbene Ehefrau des Erblassers hinterließ ein eigenhändiges Testament des Inhalts:
14„Testamentliche Verfügung
15nach dem Tode von V. S. geb. O.
16Nach meinem Ableben beerbt mich mein Mann H. S..
17Nach dem Tode meines Mannes und nach meinem Tod soll über unser gemeinsames Vermögen wie folgt verfügt werden:
18Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sollen uns meine 9 Enkelkinder .… zu gleichen Teilen beerben.
19Bis zum Erreichen der Volljährigkeit …
20Kempten, den 6. Mai 2002
21(Unterschrift mit Vor-, Nach- und Geburtsnamen der Ehefrau)“
22Nach dem Tode der Ehefrau am 15. Mai 2009 wurde ein Erbschein nach dieser erteilt, der den Erblasser als Vorerben und die neun Enkel als Nacherben auswies. Im September 2009 wandte sich der Erblasser wegen der Regelung seines Nachlasses an einen befreundeten Rechtsanwalt. Nachdem er, als seine Ehefrau verstorben war, zu-nächst geplant hatte, in ein betreutes Wohnen umzuziehen, erlitt der Erblasser im Sommer 2011 einen Schlaganfall und bedurfte nach dem folgenden Krankenhausaufenthalt bis zu seinem Ableben einer Unterbringung in einem Heim.
23Nach dem Tod des Erblassers stellte seine älteste Tochter R. unter dem 5. Dezember 2013 einen auf gesetzliche Erbfolge gestützten Erbscheinantrag, in dem sie angab, Verfügungen von Todes wegen habe ihr Vater nicht hinterlassen. Am 22. Oktober 2013 wurde das Testament des Erblassers aus dem Jahre 1980 vom Nachlassgericht eröffnet. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Januar 2014, mit dem sie eine der zuvor wiedergegebenen Fotokopien zur Testamentsakte überreichte, nahm sie diesen Antrag zurück.
24Der Beteiligte zu 1. hat zu gerichtlicher Niederschrift am 12. Juni 2014 einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der die neun Enkel des Erblassers als Miterben zu gleichen Teilen ausweist, gestellt und sich hierbei auf das in den Fotokopien wiedergegebene Schriftstück vom 20. April 2000 gestützt. Diesem Antrag ist die Beteiligte zu 2. entgegengetreten.
25Nach Durchführung von Ermittlungen hat das Nachlassgericht durch die angefochtene Entscheidung ausgesprochen, die zur Erteilung des vom Beteiligten zu 1. beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen würden für festgestellt erachtet, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses werde ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zu dessen Rechtskraft zurückgestellt.
26Gegen diesen ihr am 20. Juli 2015 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrem am 3. August 2015 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, das der Beteiligte zu 1. zurückgewiesen sehen möchte.
27Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakten sowie der Testamentsakte 25 IV 83/14 AG Erkelenz Bezug genommen.
28II.
29Auf das vorliegende Erbscheinserteilungsverfahren sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 17. August 2015 geltenden Fassung anzuwenden, da der Erblasser vor dem genannten Stichtag verstorben ist.
30Danach ist das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. als befristete Beschwerde gemäß §§ 352 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig. Infolge der mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 11. September 2015 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe und Vorlage an das Beschwerdegericht ist es auch dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG.
31In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg.
32Das Nachlassgericht ist in allen rechtlich erheblichen Belangen von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen, die von den Beteiligten auch nicht bezweifelt werden. Angesichts dessen wird auf deren Wiederholung verzichtet.
331.
34Zu Recht hat das Nachlassgericht lediglich den Beteiligten zu 1. als Antragsteller nach § 345 Abs. 1 Satz 1 FamFG sowie die Beteiligte zu 2. gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FamFG als Beteiligte des Erbscheinsverfahrens angesehen und behandelt. Die übrigen Miterben gemäß dem beantragten gemeinschaftlichen Erbschein und gesetzliche Erbinnen (die älteren Schwestern der Beteiligten zu 2.) haben ihr Hinzuziehungsrecht trotz ordnungsgemäßen Anschreibens des Nachlassgerichts vom 13. Juni 2014 nicht wahrgenommen. Angesichts dessen bestand auch kein Anlass, den Kreis der Beteiligten im Beschwerdeverfahren zu erweitern.
352.
36Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1. hat Erfolg, wenn den allein noch vorhandenen Fotokopien ein wirksames Testament des Erblassers vom 20. April 2000 mit dem in den Fotokopien wiedergegebenen Inhalt zugrunde liegt. Das ist auch zur Überzeugung des Senats der Fall.
37a)
38Der Erblasser hat das Schriftstück, von dem die Fotokopien gezogen wurden, mit Testierwillen errichtet.
39Die Errichtungshandlung steht fest aufgrund der gutachterlichen Äußerungen des gerichtlich bestellten Schriftsachverständigen (Hauptgutachten vom 10. November 2014 und ergänzende Stellungnahme vom 16. Januar 2015) sowie den schriftlichen Aussagen des Zeugen Rechtsanwalt Dr. K. vom 24. März und 22. Mai 2015.
40Der Sachverständige hat Übereinstimmungsgrade des zu untersuchenden Textes und der zu untersuchenden Unterschrift zu entsprechenden Vergleichsproben von 94 % und 95 % ermittelt, die unter Berücksichtigung weiterer Schriftdetails bekräftigt worden seien. Dementsprechend hat er eine Authentizität des kopierten Textes mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen und einen noch höheren Wahrscheinlichkeitsgrad nur deshalb nicht festgestellt, weil das zu beurteilende Material nicht im Original, sondern lediglich in Fotokopie vorliege. Die von der Beteiligten zu 2. hiergegen zunächst erhobenen Einwände hat er in seinen ergänzenden Äußerungen überzeugend entkräftet. Dem haben die Beteiligten nichts Erhebliches mehr entgegengesetzt; sonstige Bedenken gegen die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen sind auch nicht erkennbar.
41Was die schriftliche Zeugenaussage anbelangt, kann auf sich beruhen, in welcher Reihenfolge die dem Rechtsanwalt vom Erblasser übersandten Unterlagen in der dortigen Kanzlei zunächst geheftet und möglicherweise später umgeheftet wurden. Fest steht jedenfalls, dass der Anwalt auf dem Postwege ein handschriftliches Schreiben des Erblassers vom 16. September 2009 erhielt, in dem es hieß:
42„Herrn Dr. K.,
43anbei Kopie meines handschriftlichen Testamentes vom 20.4.2000 zu Ihrer gef. persönl. Verwendung. Ich beabsichtige, dieses Testament ggf. noch abzuändern in Abstimmung mit meinen 3 Töchtern.“
44Ferner steht fest, dass den Anwalt eine Fotokopie mit dem hier in Rede stehenden Inhalt erreichte. Da aus dem Anschreiben der Wille des Erblassers hervorgeht, eben eine solche Kopie zu übersenden, und überdies weder von den Beteiligten dargetan, noch auch nur ansatzweise nach Aktenlage ersichtlich ist, wie besagte Kopie anderweitig in die Handakte des Anwalts gelangt sein könnte, ist der sichere Schluss gerechtfertigt, dass es der Erblasser selbst war, der seinem Anwalt im Jahre 2009 jene Fotokopie des Schriftstücks von 2000 zukommen ließ. Dann aber ergibt sich zugleich zwingend, dass der Erblasser 2009 das fotokopierte Schriftstück als seine damals gültige letztwillige Verfügung ansah.
45b)
46Das fotokopierte Schriftstück genügt den Anforderungen an eigenhändige Testamente gemäß § 2247 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BGB.
47c)
48Anhand der vorhandenen Fotokopien lässt sich der Gesamtinhalt des vom Erblasser im Jahre 2000 errichteten Testaments zuverlässig ermitteln.
49Danach steht zum einen fest, dass er sein notariell beurkundetes Testament von 1980 testamentarisch widerrufen hat, § 2254 BGB.
50Darüber hinaus ergibt die Auslegung des Testaments von 2000, dass im Falle des Vorversterbens seiner Ehefrau die neun Enkel zu gleichen Anteilen als Ersatzerben des Erblassers berufen sein sollten. Sowohl im Testament des Erblassers von 2000 als auch im Testament der Ehefrau von 2002 kommt deutlich zum Ausdruck, dass beiden Eheleuten vor Augen stand, dass nach dem Tode des Erstversterbenden von ihnen zunächst der überlebende Teil, bei dessen Tod aber hinsichtlich der in seiner Person sozusagen vereinigten Vermögenswerte der Eheleute die Enkel erben sollten. Das bedeutet für den – den Testamentstexten nach nicht ausdrücklich geregelten – Fall des Letztversterbens des testierenden Ehegatten, dass seine unmittelbaren Rechtsnachfolger die Enkel sein sollten. Dem entspricht es, sie als vom Testierenden eingesetzte Ersatzerben anzusehen. Das Problem der Entscheidung zwischen Vor- und Nacherbschaft oder Voll- und Schlusserbfolge stellt sich bei der hier gegebenen Konstellation nicht mehr.
51d)
52Sodann ist das Testament vom 20. April 2000 vom Erblasser auch nicht nach § 2255 Satz 1 BGB durch Vernichtung widerrufen worden.
53Hierbei kommt es letztlich nicht maßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang den Bekundungen der vom Nachlassgericht vernommenen Zeugen zu Äußerungen des Erblassers über letztwillige Verfügungen in der Zeit vor seinem Tod gefolgt werden kann, und auch nicht darauf, ob etwaige Erklärungen der beiden Schwestern der Beteiligten zu 2. dieser gegenüber, ihnen seien vom Erblasser errichtete letztwillige Verfügungen unbekannt, zutreffend waren. Entscheidend ist demgegenüber das Folgende.
54Der Gesichtspunkt, dass die Anforderungen an den Nachweis einer Vernichtungshandlung nicht zu hoch angesetzt werden dürfen, falls sich das später verschwundene Original bis zuletzt im „Gewahrsam“ des Erblassers befand und Anzeichen für Handlungen eines Dritten fehlen, lässt sich im gegebenen Fall nicht heranziehen, weil der Erblasser in den Jahren vor seinem Tod nicht in einer gegenüber Dritten weitestgehend geschützten Sphäre wie einer privaten Wohnung lebte, sondern zunächst in einer Seniorenresidenz, hernach in einem Pflegeheim.
55Ferner steht fest, dass der Erblasser zur Zeit seines Kontaktes mit der Anwaltskanzlei im September 2009 seine letztwillige Verfügung aus dem Jahre 2000 gerade noch nicht als obsolet erachtete. Zwar hatte er sich ersichtlich die Frage eines Änderungsbedarfs vorgelegt, war sich aber zum einen über die Notwendigkeit einer Änderung noch nicht sicher („ggf.“), und vor allem wollte er eine Änderung seiner Verfügungen von Todes wegen nicht sozusagen im Alleingang, sondern ausdrücklich „in Abstimmung mit meinen 3 Töchtern“ vornehmen.
56Bei dieser Lage hätte es Indizien dafür bedurft, dass sich die Motivationslage des Erblassers nach 2009 relevant geändert hätte. Solche Anhaltspunkte fehlen aber und werden auch von der Beteiligten zu 2. nicht aufgezeigt. Das Testament von 2000 ist erkennbar von dem Gedanken getragen, das vom Erblasser und seiner Ehefrau angesammelte Vermögen solle im Erbgang die Folgegeneration überspringen und unmittelbar den Enkeln zugutekommen, wobei trotz der unterschiedlichen Zahl von Kindern der drei Töchter nicht etwa alle drei Stämme der Töchter untereinander, sondern schlechthin alle Enkel quotenmäßig gleich zu behandeln seien. Dass sich in diesen beiden entscheidenden Hinsichten – Übergehen einer Generation, Gleichheit der Quoten – nach 2009 in der Wahrnehmung des Erblassers, in seiner Willensbildung oder gar in seiner Willensbetätigung etwas geändert hätte, ist nicht zu erkennen. Insbesondere lässt sich nicht ersehen, aus welchen Gründen der Erblasser nach 2009 eine Rückkehr zu der krassen Bevorzugung der Beteiligten zu 2. gegenüber ihren Schwestern wie auch gegenüber allen Enkeln, wie sie im Testament von 1980 niedergelegt war, hätte beabsichtigen sollen. Bereits ausweislich seines Textes war jenes notarielles Testament bestimmt von ganz gravierenden Spannungen des Erblassers zu seinen beiden anderen Töchtern, wenn es dort hieß: „Meine Töchter, R. S. geborene S. und B. S. geborene S., schließe ich von der Erbfolge vollständig aus. …. Ich wünsche auch nicht, dass meine Ehefrau oder meine Tochter G. irgendwelche Nachlassgegenstände an R. und B. weitergeben oder Teile hiervon an diese verschenken.“ Soweit sich die Beteiligte zu 2. schließlich in der Rechtsmittelbegründung darauf beruft, der Erblasser möge geglaubt haben, mit einer Gestaltung seiner letztwilligen Verfügung in der Art des Inhalts der Fotokopien eine Wiederzusammenführung der Familie zu erreichen, dürfte davon jedoch wieder Abstand genommen haben, als er nach dem Tod seiner Frau mit einem entsprechenden Testament habe feststellen müssen, dass diese nicht erreichbar sei, handelt es sich bereits nach der eigenen Einschätzung der Beschwerdebegründung um eine bloße Spekulation („Es ist vorstellbar ….“); zum anderen ist nicht erklärlich, weshalb der Erbgang nach seiner Ehefrau dem Erblasser den Eindruck des Scheiterns seiner Bemühungen hätten vermitteln sollen, wo doch die im Erbschein ausgewiesene Nacherbschaft der Enkel noch gar nicht eingetreten war; überdies erscheint es nicht mehr nachvollziehbar, weshalb der Erblasser die Vorstellung gehegt haben sollte, falls eine „Wiederzusammenführung der Familie“ nicht gelinge, solle gerade die Beteiligte zu 2. wieder seine alleinige Begünstigte sein.
57III.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zwar geht es entscheidend um eine im Original nicht mehr vorhandene letztwillige Verfügung, doch hätte sich nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung der Rechtsmittelführerin aufdrängen müssen, dass sie den im Kern überzeugenden Ausführungen des Nachlassgerichts keine hinreichend erfolgversprechenden Gesichtspunkte entgegensetzen könne.
59Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG sind im Hinblick auf die allein auf den gegebenen Einzelfall bezogenen entscheidungstragenden Erwägungen des Senats nicht gegeben.
60Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GNotKG. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, ist für die Wertbemessung auch unter Geltung des heutigen Rechts nicht isoliert auf die Rechtsmittelanträge abzustellen, maßgeblich ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelführers, wie es im Rechtsschutzbegehren zum Ausdruck kommt. Indem sie mit ihrer Beschwerde die Erteilung des vom Beteiligten zu 1. beantragten Erbscheins zu verhindern sucht, verfolgt die Beteiligte zu 2. das wirtschaftliche Ziel, ihre Auffassung, sie selbst sei Alleinerbin nach dem Erblasser, durchzusetzen. Den Nachlassreinwert hat der Senat aufgrund der Angaben im Wertermittlungsbogen vom 10. Februar 2014 ermittelt.

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Annotations
(1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:
- 1.
die gesetzlichen Erben, - 2.
diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen, - 3.
die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, - 4.
diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie - 5.
alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
(3) Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen:
Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.(4) In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren betreffend
- 1.
eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter; - 2.
die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker; - 3.
die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird; - 4.
die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner; - 5.
die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner.
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.
(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.
Der Widerruf erfolgt durch Testament.
Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.