Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Juni 2014 - 9 U 147/13

18.06.2014

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 06.09.2013 - 5 O 304/12 M - aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 12.11.2009 verstorbenen K. R.-S. zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses, bezogen auf den Stichtag 12.11.2009, das folgende Positionen umfasst:

- alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva),
- alle beim Erbfall vorhandenen Verbindlichkeiten (Passiva),
- alle Schenkungen, die die Erblasserin zu ihren Lebzeiten in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod getätigt hat.

Die weitergehende Auskunftsklage des Klägers wird abgewiesen. Insoweit wird auch die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III.

Wegen der Entscheidung über die weiteren Anträge der Stufenklage (eidesstattliche Versicherung und Zahlung) wird das Verfahren auf Antrag des Klägers an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen.

IV.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger ist der einzige Sohn der am 12.11.2009 verstorbenen Erblasserin K. R.-S.. Der Beklagte war der Ehemann der Verstorbenen. Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche des Klägers.
Am 12.06.2008 errichtete die Erblasserin ein privatschriftliches Testament, in welchem sie den Kläger zum Alleinerben einsetzte. Auf der Grundlage dieses Testaments erteilte das Nachlassgericht am 15.01.2010 einen entsprechenden Erbschein. Zu einem späteren Zeitpunkt legte der Beklagte ein gemeinschaftliches Testament vom 29.05.1996 vor, in welchem sich die Eheleute wechselseitig jeweils zum befreiten Vorerben eingesetzt hatten, mit der Maßgabe, dass der Kläger und ein Sohn des Beklagten Nacherben sein sollten. Dieses frühere gemeinschaftliche Testament war bei Auffindung nach dem Tod der Erblasserin zerrissen.
Zwischen den Beteiligten entstand Streit über die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments. Im Erbscheinsverfahren stellte das zuständige Nachlassgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Beschluss vom 09.09.2011 fest, das gemeinschaftliche Testament vom 29.05.1996 sei wirksam, da sich nicht feststellen lasse, dass das nachträgliche Zerreißen in gemeinsamer Widerrufsabsicht beider Eheleute erfolgt sei. Mithin sei der ursprüngliche Erbschein vom 15.01.2010 unrichtig. Der Beklagte sei befreiter Vorerbe und der Kläger Nacherbe zu ½ beim Tod des Beklagten. Die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat - vom 20.08.2012 zurückgewiesen. Im vorliegenden Rechtstreit gehen die Parteien nunmehr übereinstimmend davon aus, dass das gemeinschaftliche Ehegattentestament vom 29.05.1996 wirksam ist, und nicht zu einem späteren Zeitpunkt von den Eheleuten einvernehmlich widerrufen wurde.
Der Kläger hat im Verfahren vor dem Landgericht Pflichtteilsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht. Er hat eine Stufenklage erhoben, mit welcher er zunächst Auskunft über den Nachlass, und sodann in den weiteren Stufen Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt sowie (zunächst unbeziffert) Zahlung des Pflichtteils verlangt hat. Da er - entgegen seiner ursprünglichen Vorstellung - nicht Alleinerbe nach dem Tod der Mutter geworden sei, könne er Pflichtteilsansprüche gegen den Beklagten geltend machen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Kläger sei nicht pflichtteilsberechtigt, solange er die Nacherbschaft nicht wirksam ausgeschlagen habe. Im Übrigen habe der Beklagte ohne Rechtspflicht bereits schriftsätzlich Auskünfte erteilt, so dass ein weitergehendes Auskunftsinteresse nicht bestehe. Der Beklagte hat sich zudem auf Verjährung berufen.
Im Juli 2013 hat der Beklagte einen Betrag in Höhe von 50.041,39 EUR an den Kläger gezahlt, der auf eventuelle Pflichtteilsansprüche angerechnet werden solle.
Mit Urteil vom 06.09.2013 hat das Landgericht die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Der Kläger sei nicht pflichtteilsberechtigt, weil er die zu seinen Gunsten angeordnete Nacherbschaft nicht wirksam ausgeschlagen habe. Da ein Zahlungsanspruch aus Rechtsgründen nicht bestehe, komme auch ein Auskunftsanspruch nicht in Betracht.
Am 24.09.2013 hat der Kläger in einer öffentlich beglaubigten Erklärung beim Notariat Singen die Nacherbschaft ausgeschlagen (vgl. II 87 ff.).
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung des Klägers, der an seinen erstinstanzlichen Anträgen festhält. Zum einen sei es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erforderlich gewesen, die Nacherbschaft durch eine notariell beglaubigte Erklärung auszuschlagen. Vielmehr sei der Kläger schon deshalb pflichtteilsberechtigt gewesen, weil er in Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht geäußert habe, dass er den Pflichtteil geltend machen wolle. Zum anderen ergebe sich die Pflichtteilsberechtigung jedenfalls aus der nachträglichen Ausschlagung vom 24.09.2013.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 06.09.2013, zugestellt am 12.09.2013, aufzuheben und den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
11 
1. in der ersten Stufe Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 12.11.2009 verstorbenen K. R.-S. zu erteilen und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, das im Einzelnen folgende Positionen umfasst:
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- Alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva),
- alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva),
- alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die die Erblasserin zu ihren Lebzeiten in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod getätigt hat, insbesondere zum Kontoverlauf des Festgeldkontos Nr. ... der Erblasserin bei der Sparkasse S.-R.
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2. in der zweiten Stufe zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben hat, als er dazu im Stande ist,
14 
3. in der dritten Stufe an den Kläger den Pflichtteil entsprechend des sich aus der Auskunft ergebenden Nachlasswertes zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab 10.10.2012 zu zahlen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
17 
Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts.
18 
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
19 
Der Kläger hat im Senatstermin vom 28.05.2014 beantragt, das Verfahren zur Verhandlung und Entscheidung über die weiteren Anträge der Stufenklage an das Landgericht Konstanz zurück zu verweisen.
II.
20 
Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin durch ein notarielles Verzeichnis zu erteilen.
21 
1. Der Auskunftsanspruch des Klägers beruht auf § 2314 Abs. 1 BGB.
22 
a) Der Beklagte ist als Erbe bzw. als befreiter Vorerbe gemäß § 2314 Abs. 1 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Stellung als befreiter Vorerbe ergibt sich aus dem Ehegattentestament vom 29.05.1996. Das Testament enthält hinsichtlich der Einsetzung des jeweils anderen Ehegatten zum Vorerben wechselbezügliche Verfügungen im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB. Daher konnte die Erblasserin gemäß § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB die Einsetzung des Beklagten als Vorerben nicht durch das spätere Testament vom 12.06.2008 abändern. Im vorliegenden Verfahren ist im Übrigen - anders als im vorausgegangenen Erbscheinsverfahren - unstreitig, dass ein Widerruf des Ehegattentestaments durch ein einvernehmliches Vernichten bzw. Zerreißen gemäß §§ 2255, 2271 Abs. 1 BGB nicht erfolgt ist. Das gemeinschaftliche Testament vom 29.05.1996 ist mithin bis zum Tod der Erblasserin wirksam geblieben.
23 
b) Der Kläger ist als Abkömmling der Erblasserin pflichtteilsberechtigt gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar war er zunächst noch nicht von der Erbfolge ausgeschlossen, weil er als Nacherbe im Ehegattentestament eingesetzt war. Die Berufung zum Nacherben steht einem Ausschluss von der Erbfolge im Sinne von § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gleich (§ 2306 BGB; vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 73. Auflage 2014, § 2303 BGB, RdNr. 2). Die Pflichtteilsberechtigung ist jedoch entstanden durch die Ausschlagung der Nacherbschaft gemäß § 2306 Abs. 1, 2 BGB. Die Ausschlagung in der notariell beglaubigten Urkunde vom 24.09.2013 (vgl. II 87 ff.) entspricht den Anforderungen gemäß § 1945 BGB. Mit dieser Ausschlagung hat der Kläger die Stellung eines Pflichtteilsberechtigten erworben.
24 
2. Zur Vorbereitung eines möglichen Zahlungsanspruchs steht dem Kläger ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 BGB zu. Der Beklagte hat ein vollständiges Verzeichnis der Erbschaft zu erstellen, welches sich auf das Datum des Todes der Erblasserin beziehen muss. Im Hinblick auf mögliche Ansprüche gemäß § 2325 BGB (Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen) muss sich die Auskunft auch auf Schenkungen der Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod erstrecken.
25 
Der Auskunftsantrag ist hingegen insoweit nicht begründet, als der Kläger eine Auskunft zum „Kontoverlauf“ eines bestimmten Festgeldkontos der Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod verlangt. Für dieses Verlangen gibt es keine rechtliche Grundlage. Soweit die Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod Beträge von dem Festgeldkonto abgehoben haben sollte zum Zwecke der Schenkung, ergibt sich die Auskunftspflicht des Beklagten bereits aus der vom Senat tenorierten Auskunftspflicht zu Schenkungen in dem angegebenen Zeitraum. Soweit hingegen Kontobewegungen auf dem Festgeldkonto nichts mit Schenkungen zu tun haben, gibt es auch keine Grundlage für eine Auskunftspflicht.
26 
3. Der Auskunftsanspruch des Klägers ist bisher nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Auskünfte vollständig sind, die der Beklagte bisher in Anwaltsschriftsätzen einerseits und ergänzend im Termin vor dem Landgericht am 22.08.2013 andererseits erteilt hat. Denn der Kläger ist in jedem Fall berechtigt, über diese Auskünfte hinaus gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ein notarielles Verzeichnis zu verlangen. Ein notarielles Verzeichnis bietet für den Pflichtteilsberechtigten in der Regel eine größere Richtigkeitsgewähr als ein privatschriftliches Verzeichnis. Der Anspruch auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ist daher generell gegeben, ohne dass der Berechtigte ein besonderes Bedürfnis geltend machen müsste (vgl. OLG Karlsruhe - 15. Zivilsenat -, NJW-RR 2007, 881).
27 
4. Pflichtteilsansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann frühestens am 09.09.2011 zu laufen. Die Verjährung wurde gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB jedenfalls spätestens am 16.12.2013 gehemmt. Zu diesem Zeitpunkt wurde dem Beklagtenvertreter die Berufungsbegründung zugestellt, in welcher sich der Kläger erstmals auf die Ausschlagung der Nacherbschaft vom 24.09.2013 berief. Am 16.12.2013 war die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) nicht abgelaufen.
28 
Es kann dahinstehen, ob für den Verjährungsbeginn altes Recht (§ 2332 Abs. 1 BGB a. F.) oder das ab dem 01.01.2010 geltende neue Recht (§ 199 Abs. 1 BGB) Anwendung findet. Die Verjährung konnte in jedem Fall erst zu einem Zeitpunkt beginnen, in welchem der Kläger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Umständen hatte, welche den Pflichtteilsanspruch begründeten. Dazu gehörte insbesondere die Kenntnis, dass er auf Grund des Ehegattentestaments vom 29.05.1996 nicht Erbe, sondern (nur) Nacherbe geworden war. Vor der Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren vom 09.09.2011 lässt sich weder eine Kenntnis noch eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beklagten feststellen. Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis kommt nicht in Betracht, solange sich der Berechtigte in einem Irrtum über die für sein Pflichtteilsrecht maßgeblichen Umstände befindet. Mindestens bis zum 09.09.2011 befand sich der Kläger in einem entschuldbaren Irrtum. Denn es gab zum einen ein späteres Testament, in welchem er selbst als Erbe eingesetzt war, und zum anderen bestanden hinsichtlich der Wirksamkeit des Ehegattentestaments für ihn erhebliche Zweifel, weil das Testament in zerrissenem Zustand aufgefunden wurde. Diese Zweifel konnten erst durch die Zeugenvernehmungen im Erbscheinsverfahren beseitigt werden. Unter diesen Umständen kann es dem Kläger nicht zum Vorwurf gereichen, wenn er jedenfalls bis zum 09.09.2011 nicht von einer Wirksamkeit des Ehegattentestaments ausging. Dies steht einem früheren Verjährungsbeginn entgegen (vgl. zu ähnlichen Fällen RGZ 107, 192; RGZ 115, 27; BGH, WM 1968, 542).
29 
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO.
30 
a) Der Erfolg des Klägers im Berufungsverfahren beruht auf der Ausschlagung der Nacherbschaft, welche er am 24.09.2013, also nach dem erstinstanzlichen Urteil, erklärt hat. Diese Ausschlagung hätte er schon vorher - vor oder während des erstinstanzlichen Verfahrens - vornehmen können. Es gibt keine rechtlichen Gesichtspunkte, die den Kläger an einer früheren Ausschlagung hätten hindern können, wenn er Pflichtteilsansprüche geltend machen wollte. § 97 Abs. 2 ZPO ist nach dem Wortlaut der Regelung anzuwenden, wenn das (schriftsätzliche) Vorbringen auch schon in einem früheren Rechtszug hätte geltend gemacht werden können. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Regelung nach ihrem Sinn und Zweck auch dann anzuwenden ist, wenn sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ändert, und diese Sachverhaltsänderung der betreffenden Partei zuzurechnen ist. Es kann für die Kostenfolge gemäß § 97 Abs. 2 ZPO keinen Unterschied machen, ob eine Partei in erster Instanz einen erheblichen schriftsätzlichen Sachvortrag unterlassen hat, oder ob die Partei, wie vorliegend der Kläger, es zunächst versäumt hat, die für die Begründetheit der Klage notwendige Voraussetzung, nämlich eine notariell beglaubigte Ausschlagungserklärung, zu schaffen. (Vgl. zur Kostenfolge in ähnlichen Fällen BGH, NJW-RR 1992, 431; OLG Brandenburg, Urteil vom 07.05.2008 - 3 U 184/07 -, zitiert nach Juris; OLG München, Urteil vom 09.03.2012 - 10 U 4092/11 -, zitiert nach Juris.)
31 
b) Vorliegend wurde der Anspruch des Klägers erst durch die Ausschlagungserklärung vom 24.09.2013 berechtigt. Vor dieser Erklärung war die Klage nicht begründet, so dass das Landgericht die Klage zum damaligen Zeitpunkt zu Recht abgewiesen hat. Ein Pflichtteilsanspruch und ein damit verbundener Auskunftsanspruch ergab sich für den Kläger gemäß §§ 2303 Abs. 1, 2306 BGB erst durch die Ausschlagung der Nacherbschaft. Vor der Ausschlagung waren Pflichtteils- und Auskunftsanspruch nicht entstanden (siehe oben). Die für die Ausschlagung maßgebliche Form (öffentliche Beglaubigung oder Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts) ist in § 1945 Abs. 1 BGB geregelt. Bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger keine Erklärung abgegeben, die den Anforderungen des § 1945 Abs. 1 BGB entsprochen hätte. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die während des Verfahrens vor dem Landgericht abgegebenen Absichtserklärungen des Klägers nicht die Wirkungen einer Ausschlagung begründen konnten.
32 
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
33 
7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
34 
8. Auf Antrag des Klägers hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO das Verfahren zur Entscheidung über die weiteren Anträge des Klägers an das Landgericht zurück verwiesen. Es erscheint zweckmäßig, dass über den Antrag auf eidesstattliche Versicherung und über den Zahlungsantrag nach Auskunftserteilung zunächst das Landgericht verhandelt und entscheidet (vgl. zu dieser Verfahrensweise bei Stufenklagen Zöller/Heßler, ZPO, 30. Auflage 2014, § 538 ZPO, RdNr. 48).

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Juni 2014 - 9 U 147/13 zitiert 16 §§.

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(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichniss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils


(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) Das gleiche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen


(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen


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(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2332 Verjährung


(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. (2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1945 Form der Ausschlagung


(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschri

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen


Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt

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(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.

(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.

(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.

(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.

(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.

(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.

(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.

(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.

(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.

(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.