Oberlandesgericht Köln Beschluss, 25. Aug. 2014 - 2 Wx 230/14

Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 8) vom 25.06.2014 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamts – C vom 05.06.2014, RG-741-8, wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2) bis 8) haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen zu tragen.
1
Gründe:
2I.
3Als Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes ist die am 23.03.2012 verstorbene Frau F, geborene C1, geboren am 13.03.1927, im Grundbuch eingetragen. Sie ist aufgrund notariellen Erbvertrages vom 13.10.2010 – UR.Nr. 1377/2000 des Notars N in C-H – von den Beteiligten zu 1) und 2) zu gleichen Teilen beerbt worden.
4Der Erbteil der Beteiligten zu 1) ist von den Beteiligten zu 3) bis 6) aufgrund des Anerkenntnisbeschlusses des Amtsgerichts C – 408 F 463/10 – vom 12.05.2011 durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts C vom 28.11.2012 – 22 M 7609/12 – und vom 29.07.2013 – 22 M 6564/13 – gepfändet und den Beteiligten zu 3) bis 6) zur Einziehung überwiesen worden. Die Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an die Miterbin, die Beteiligte zu 2), ist erfolgt.
5Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 28.11.2013 – UR.Nr. 2305/2013 des Notars H1 in C-H – verkauften die Beteiligten zu 2) bis 6) den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz an die Beteiligten zu 7) und 8).
6Mit Schreiben vom 13.11.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) bis 8) die Eintragung einer „Sicherungsvormerkung für den Käufer“ beantragt (Bl. 62 ff. d. A.). Das Grundbuchamt hat die Beteiligten zu 2) bis 8) mit als Zwischenverfügung bezeichneten Schreiben vom 18.12.2013 darauf hingewiesen, dass die Erbfolge sowie die Vertretungsberechtigung bezüglich der minderjährigen Beteiligten (damals die Beteiligten zu 4) bis 6)) nicht nachgewiesen sei und die Pfändungsgläubiger eines Erbanteils den Grundbesitz nicht ohne Mitwirkung aller Miterben veräußern könnten (Bl. 92 d. A.), und diese Hinweise nach einer Stellungnahme der Beteiligten zu 2) bis 8) vom 03.01.2014 (Bl. 93 ff. d. A.) mit Schreiben vom 06.01.2014 im Wesentlichen wiederholt (Bl. 104 d. A.). Die Beteiligten zu 2) bis 8) haben daraufhin um eine „beschwerdefähige Entscheidung“ gebeten.
7Durch Beschluss vom 05.06.2014 hat das Grundbuchamt die Beteiligten zu 2) bis 8) im Wege einer Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass die bereits mitgeteilten und im Einzelnen noch einmal beschriebenen Eintragungshindernisse nach wie vor bestehen, zur Behebung der Eintragungshindernisse eine Frist bis zum 05.07.2014 gesetzt und die Zurückweisung des Eintragungsantrags nach Fristablauf angekündigt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 05.06.2014 verwiesen (Bl. 116 ff. d. A.).
8Gegen diese den Beteiligten zu 2) bis 8) am 11.06.2014 zugestellte Zwischenverfügung richtet sich ihre am 26.06.2014 beim Amtsgericht C eingegangene Beschwerde vom 25.06.2014 (Bl. 127 ff. d. A.). Sie nehmen bezüglich des fehlenden Erbnachweises Bezug auf die Akten des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – C, 34 IV 257/08, und bezüglich des fehlenden Vertretungsnachweises auf die Akten des Amtsgerichts – Familiengerichts – C, 408 F 313/13. Zur Frage der Verfügungsbefugnis des Pfändungsgläubigers eines Erbteils nehmen sie Bezug auf ein Gutachten des Deutschen Notarinstituts vom 04.03.2004 (Bl. 94 ff. d. A.). Ergänzend verweisen sie auf eine Entscheidung des OLG Naumburg vom 07.12.2012 (NJOZ 2013, 812). Sie vertreten die Auffassung, dass der Pfändungsgläubiger die Rechte des Miterben im eigenen Namen geltend machen und ohne Mitwirkung des Schuldners gemeinsam mit den anderen Miterben über einzelne Nachlassgegenstände verfügen könne. Bezüglich der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 25.06.2014 und das Gutachten des Deutschen Notarinstituts vom 04.03.2004 verwiesen.
9Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch am 08.08.2014 erlassenen Beschluss vom 06.08.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 146 ff. d. A.).
10II.
11Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 8) gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 05.06.2014 ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in rechter Form gem. § 73 GBO eingelegt worden.
12In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Auflassungsvormerkung (und nicht der „Sicherungsvormerkung“) in der angefochtenen Zwischenverfügung zu Recht vom Nachweis der Erbenstellung der Beteiligten zu 1) und 2), vom Nachweis des Rechts des Herrn Q zur alleinigen Vertretung der Beteiligten zu 5) und 6) (und ursprünglich auch des Beteiligten zu 4)) und vom Nachweis der Mitwirkung der Beteiligten zu 1) jeweils in der Form des § 29 GBO abhängig gemacht und den Beteiligten zu 2) bis 8) hierfür eine Frist gesetzt. Die Nachweise bezüglich der Erbenstellung der Beteiligten zu 1) und 2) und des alleinigen Vertretungsrechts des Herrn Q liegen zwar vor, die Mitwirkung der Beteiligten zu 1) jedoch nicht. Deren Nachweis in der Form des § 29 GBO ist hier auch nicht entbehrlich.
13Die Eintragungsbewilligung muss von demjenigen ausgehen, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist (Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, § 19 Rn. 44). Da das im Rubrum bezeichnete Grundstück im Eigentum der aus den Beteiligten zu 1) und 2) bestehenden Erbengemeinschaft besteht, sind die Beteiligten zu 1) und 2) gem. § 2040 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich befugt, die Eintragung einer Vormerkung gem. § 885 Abs. 1 S. 1 BGB zu Gunsten der Beteiligten zu 7) und 8) zu bewilligen. Die Beteiligte zu 2) hat die Eintragung der Bewilligung zwar bewilligt, die Beteiligten zu 1) dagegen nicht. Die Beteiligten zu 3) bis 6) sind auch nicht infolge der Pfändung des Erbteils der Beteiligten zu 1) an deren Stelle getreten, so dass die von ihnen abgegebene Bewilligung die fehlende Mitwirkung der Beteiligten zu 1) nicht ersetzt hat.
14Durch die Pfändung des Erbteils gem. §§ 859 Abs. 2, Abs. 1, 857 Abs. 1, 829 Abs. 1 ZPO erlangt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem Erbteil, nicht aber an den einzelnen Nachlassgegenständen (Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl. 2013, § 2033 Rn. 15; MüKo-BGB/Gergen, 6. Aufl. 2013, § 2033 Rn. 36; Hasselblatt/Sternal, Beck´schs Forumularbuch Zwangsvollstreckung, 2. Auflage 2012, Form. I. IV. 4. Anm. 4, 7). Er ist berechtigt, alle dem Schuldner als Miterben zustehenden, nicht höchstpersönlichen Rechte neben diesem auszuüben, insbesondere das Verwaltungs- und Verfügungsrecht gem. §§ 2038 ff. BGB, das Recht auf Mitwirkung bei der Auseinandersetzung gem. § 2042 BGB und das Recht auf den nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden anteiligen Überschuss gem. §§ 2047, 1258 Abs. 3 BGB. Der Schuldner bleibt jedoch Miterbe. Bei rechtsgeschäftlicher Nachlassteilung sowie Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände, z. B. der Veräußerung eines Nachlassgrundstücks, muss er daher mitwirken (so ausdrücklich: Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 859 Rn. 17; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. 2013, Rn. 1673). Mit der Überweisung des gepfändeten Nachlassanteils erlangt der Gläubiger die Befugnis, das Recht seines Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft zu verfolgen (§§ 2042 ff. BGB, 363 FamFG). Eine Befugnis des Gläubigers, gemeinschaftlich mit den Drittschuldner-Miterben unter Ausschluss des Schuldners über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen, begründet die Überweisung des gepfändeten Miterbenanteils dagegen nicht (Zöller/Stöber, aaO, Rn. 19; Stöber, aaO, Rn 1691; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 859 Rn. 33; MüKo-ZPO/Smid, 4. Aufl. 2012, § 859 Rn. 19).
15Die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung, der Pfändungsgläubiger trete mit der Überweisung in die Rechtsposition des Schuldners und Miterben ein und könne daher an Stelle des Schuldners alle seine nicht höchstpersönlichen Rechte geltend machen, insbesondere gemeinsam mit den anderen Miterben ohne Mitwirkung des Schuldners über einzelne Nachlassgegenstände zum Zwecke der Auseinandersetzung verfügen, findet im Gesetz keine Stütze. Denn auch nach Pfändung und Überweisung des Erbanteils durch den Gläubiger bleibt der Schuldner Miterbe (Zöller/Stöber, aaO; Stöber, aaO; MüKo-ZPO/Smid, 4. Aufl. 2012, § 859 Rn. 19; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 859 Rn. 31; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl. 1999, § 859 Rn. 23). Der Pfändungsgläubiger wird nicht Rechtsinhaber, sein Pfändungspfandrecht dient allein der Verwertung des Nachlassgegenstandes zum Zwecke der Befriedigung seiner Forderung. Das bedeutet, dass er die Auseinandersetzung des Nachlasses gem. §§ 2042 ff. BGB verlangen kann, d.h. bezüglich eines Nachlassgrundstücks die Teilung in Natur, oder wenn die Teilung in Natur ausgeschlossen oder unmöglich sein sollte, durch Zwangsversteigerung des Grundstücks (§§ 2042 Abs. 2, 752, 753 Abs. 1 S. 1 BGB, 180 ff. ZVG).
16Der Einwand der Beschwerdeführer, dass, wenn der Pfändungsgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft schon nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen könne, ihm auch gestattet sein müsste, die Aufhebung der Gemeinschaft der Erben auf „direktem Wege“, d. h. durch Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände, zu gestatten, so wie das den Miterben gem. § 2040 Abs. 1 BGB auch gestattet sei, ist unzutreffend. Ein Pfändungsgläubiger tritt nicht in die Rechtsposition des Rechtsinhabers ein. Sein Verwertungsrecht ist in allen Fällen von Pfändungspfandrechten gesetzlich geregelt, schon um einen Missbrauch zum Nachteil des Schuldners zu vermeiden. Es ist daher auch im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich, dem Gläubiger hier eine Sonderstellung einzuräumen, zumal sein Pfandrecht nur den Erbteil, nicht aber das Grundstück erfasst. Die Beschwerdeführer sind daher auf die gesetzlichen Regelungen zur Auseinandersetzung oder Teilung zu verweisen.
17Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, der Überweisungsbeschluss bezüglich des Erbteils stelle eine Ermächtigung gem. § 185 Abs. 1 BGB dar, über diesen Erbteil zu verfügen, liegt neben der Sache. Den Beschwerdeführern ist zwar insoweit zuzustimmen, als der Pfändungsgläubiger aufgrund des Überweisungsbeschlusses bei der Forderungspfändung wie der Rechtsinhaber zur Einziehung der Forderung berechtigt ist, d.h. als Ermächtigter des Schuldners handelt (§§ 836 Abs. 1 ZPO, 185 Abs. 1 BGB). Dies beruht aber allein darauf, dass Forderungen u. a. durch Einziehung verwertet werden und der Pfändungsgläubiger als ermächtigt gilt, diesen Teil der Befugnisse des Forderungsinhabers an seiner Stelle auszuüben. Nichts anderes gilt jedoch bei der Verwertung des Erbteils. Denn insoweit gilt der Pfändungsgläubiger aufgrund der Überweisung als ermächtigt, an Stelle des Miterben die Auseinandersetzung zu verlangen. Das bedeutet aber nicht, dass er auch als ermächtigt gilt, an Stelle des Miterben über Nachlassgegenstände zu verfügen.
18Soweit sich die Beschwerdeführer noch auf die Entscheidung des OLG Naumburg vom 03.12.2012 (FamRZ 2013, 1515) stützen, wonach die Pfändung und Überweisung eines Miterbenanteils zur Berechtigung des Pfändungsgläubigers führen soll, diesen Anteil zu veräußern, kann offen bleiben, ob dieser Rechtsauffassung zuzustimmen ist. Denn dieser Fall ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil hier über einen Nachlassgegenstand verfügt werden soll und nicht über einen Erbanteil und weil im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, ob - wie in dem vom OLG Naumburg entschiedenen Fall – ein einziger Nachlassgegenstand den gesamten Nachlass ausmacht.
19III.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
21Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht (§ 78 Abs. 2 GBO).
22Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 360.000,00 € (§ 53 GNotKG)

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines Miterben an dem Nachlass und an den einzelnen Nachlassgegenständen.
(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben.
(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.
(4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unberührt.
(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.
(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.
(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.