Erbrecht: Späterer Zusatz im Testament unterhalb der Unterschrift ist neu zu unterschreiben

bei uns veröffentlicht am21.03.2012

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für Familien- und Erbrecht

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Die Unterzeichnung mit „d.O.“ (die Obige) statt einer Unterschrift reicht nicht aus-OLG Celle vom 22.09.11-Az:6 U 117/10
In einem handschriftlichen Testament ist ein unterhalb der Unterschrift später angebrachter Zusatz, der die ursprüngliche Verfügung an eine Bedingung knüpft, ohne erneute Unterschrift formunwirksam.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Die Richter machten deutlich, dass für den Nachweis eines urkundlich nicht mehr vorhandenen Testaments Äußerungen des Testators gegenüber Bedachten oder Dritten regelmäßig nicht ausreichend seien.

Hinweis: Die Unterzeichnung mit „d.O.“ (die Obige) statt einer Unterschrift reicht nach einer Entscheidung des OLG Celle ebenfalls nicht aus.
(OLG München, 31 Wx 298/11; OLG Celle, 6 U 117/10).


Die Entscheidung des OLG Celle im Einzelnen lautet:

OLG Celle: Urteil vom 22.09.2011 (Az: 6 U 117/10)

Lässt der Erblasser der von ihm unterschriebenen letztwilligen Verfügung einen Satz folgen, der eine weitere letztwillige Verfügung enthält, und unterschreibt diesen mit ,D. O.‘, genügt diese weitere Verfügung, wenn man die Abkürzung überhaupt und dann als ,Der Obengenannte‘ versteht, nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form.

Das Versäumnisurteil des Senats vom 8. Februar 2011 wird teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. Juli 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert. Die Klage wird weiter abgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerinnen mehr als je 133,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe:

Die Berufung ist weitgehend begründet.

Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten nur eine Hauptforderung in Höhe von jeweils 133,51 €.

Zu einem Teilbetrag von je 106,81 € folgt diese Forderung aus dem Klaggrund der Erbauseinandersetzung der Parteien nach deren am 16. Oktober 2000 verstorbener Großmutter A. R. (§ 2047 Abs. 1, § 2042 Abs. 1 BGB) aufgrund folgender Berechnung, in welcher die streitigen Positionen gekennzeichnet sind:

Forderung gegen den Beklagten wegen Einzugs des Anspruchs der Erblasserin aus deren Girokonto durch diesen 1.813,74 DM

(Forderung gegen den Beklagten wegen Überweisung an sich vom Sparkonto der Erblasserin am 14. September 2000 in Höhe von 31.500 DM 0 DM

(Forderung gegen den Beklagten wegen Auflösung des Sparkontos mit dem Betrage von574,73 DM 0 DM

Einbehalt des Inhalts der Geldbörse durch Beklagten 105,22 DM

(Entgegennahme von 4.000 DM durch Beklagten von der Erblasserin 0 DM

Summe 1.918,96 DM

Verbindlichkeit gegenüber Beklagtem wegen Zahlung der Beerdigungskosten durch diesen 309,50 DM

(Verbindlichkeit gegenüber Beklagtem wegen Zahlung der Friedhofsgebühren durch diesen (2.530 DM) 0 DM

Verbindlichkeit gegenüber Beklagtem wegen Erstattung in den Nachlass überzahlter Rente durch diesen 564,95 DM Differenz 1.044,51 DM davon je 1/5 208,90 DM entsprechend 106,81 €.

Die Parteien sind als Enkel der Erblasserin deren Erben zu gleichen Teilen (§1924 Abs. 3, 4 BGB). Das Testament der Erblasserin vom 10. Juni 1988 enthält keine Erbeinsetzung des Beklagten, sondern nur das Vermächtnis des Hausrats der Erblasserin. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass die Erblasserin dem Beklagten auch ihr Geldvermögen zuwenden wollte. Zum einen schreibt die Erblasserin in dem Satz unter ihrer Unterschrift nur von ,mein Konto‘, während sie zwei Konten hatte, zum anderen ist das Testament insoweit nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Die Erblasserin hat es insoweit nicht eigenhändig unterschrieben (§ 2247 Abs. 1, 3 BGB). Die Abkürzung ,D. O.‘ reicht zur Feststellung der Urheberschaft der Erblasserin nicht aus. Sie verweist allenfalls, falls sie als ,Die Obengenannte‘ zu verstehen ist, auf die Unterschrift über dem Satz, der sich auf ,mein Konto‘ bezieht, erlaubt aber für sich gesehen nicht die Identifikation der Erblasserin, der das Erfordernis eigenhändiger Unterschrift dient.

Als Erben der Erblasserin haben die Parteien gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 31.500 DM aus ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten in sonstiger Weise auf Kosten der Erblasserin (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB). Die Abhebung des genannten Betrages durch den Beklagten vom Sparkonto, das auf den Namen der Erblasserin lautete, mit anschließender Überweisung auf ein eigenes Konto am 14. September 2000, stellt keinen Eingriff des Beklagten in das Vermögen der Erblasserin dar. Diese hatte dem Beklagten die auf dem Konto verbuchte Forderung abgetreten, indem sie ihm das Sparbuch, in welchem diese Forderung gebucht war, an seinem Geburtstag, dem 26. August 2000, schenkweise übergeben hat. Dieses steht aufgrund der Aussagen, welche die geschiedene Ehefrau des Beklagten und deren Eltern als Zeugen vor dem Senat gemacht haben, zur Überzeugung des Senats fest. Die Zeugen haben übereinstimmend, wegen der Unterschiede in Details nicht ersichtlich miteinander abgestimmt, bekundet, die Erblasserin habe dem Beklagten das Sparbuch übergeben und dazu gesagt, es sei für ihn, worauf er es erfreut weggelegt habe.

Die Tatsachen, dass der Beklagte im Prozess erst anders hat vortragen lassen, als dass die Erblasserin ihm das Sparbuch geschenkt hat, und die Beweisaufnahme erster Instanz sein Bestreiten des Empfangs der 4.000 DM widerlegt und sein Verschweigen offenbart hat, das Geld für die Friedhofsgebühren vom Großvater der Parteien erhalten zu haben, erschüttern die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht. Ein Zusammenhang zwischen dem Prozessverhalten des Beklagten und dem Aussageverhalten der Zeugen lässt sich nicht feststellen.

Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte wahrheitswidrig bestreitet, am 25. August 2000 10.000 DM von der Erblasserin erhalten zu haben, die vom Konto seines Großvaters stammten. Diese von den Klägerinnen behauptete Schenkung an den Beklagten aus Mitteln des Großvaters begründet keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Erblasserin dem Beklagten tags darauf an seinem Geburtstag das Sparbuch mit dem Guthaben von seinerzeit 31.626,61 DM geschenkt hat. Die Aussage des Vaters der geschiedenen Ehefrau des Beklagten spricht dafür, dass die Erblasserin das Sparbuch dem Beklagten schon immer irgendwann hat zukommen lassen wollen. Sie hat zum Inhalt, dass die Erblasserin ,nur immer (gesagt habe): ,Ja, für meinen Jungen muss ich noch was machen.‘‘

Die unterschiedlichen Angaben der Zeugen zum Krankheitsverlauf der Erblasserin lassen nicht darauf schließen, dass sie in dem Punkte der Schenkung seitens der Erblasserin an den Beklagten nicht die Wahrheit gesagt haben. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dieser Krankheitsverlauf für die Zeugen von solchem Interesse war, dass sie imstande hätten sein müssen, ihn im wesentlichen übereinstimmend zutreffend zu schildern.

Die Darstellung der Klägerin zu 2, das Kaffeetrinken anlässlich des Geburtstags des Beklagten habe bei der Erblasserin stattgefunden und nicht, wie der Beklagte erklärt und alle Zeugen bestätigt haben, in der Wohnung des Beklagten, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen nicht. Der Grund, den die Klägerinnen dafür genannt haben, die Erblasserin sei an diesem Tage gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Wohnung zu verlassen, ist unbewiesen. Die Darstellung der Klägerinnen und diejenige des Beklagten stehen einander unvereinbar gegenüber, ohne dass der Senat festzustellen vermag, dass diejenige der Klägerinnen richtig ist. Dieses ergibt sich nicht aus den seitens der Klägerinnen mit Schriftsatz vom 21. September 2011 vorgelegten Arztberichten. Aus demjenigen vom 20. Juli 2000 geht vielmehr eine „nun erfolgte Stabilisierung des Allgemeinzustandes“ der Erblasserin hervor.

Die Parteien als Erben der Erblasserin können von dem Beklagten nicht die Erstattung der 574,73 DM verlangen, die dieser am 21. November 2000 erlangt hat, als er das Sparbuch schloss. Der Beklagte hat dadurch nicht in den Nachlass der Erblasserin eingegriffen. Die in dem Sparbuch gebuchte Forderung stand, wie zu Nr. 2 ausgeführt, seit dem 26. August 2000 ihm zu.

Die Forderung gegen den Beklagten wegen der 4.000 DM, welche dieser kurz vor dem Tode der Erblasserin bei dieser im Krankenhaus abgeholt und seinem Vermögen einverleibt hat, ist nicht in die Erbauseinandersetzung einzubeziehen. Sie ist nicht werthaltig, weil sie verjährt ist. Das Einreichen des Antrags auf Prozesskostenhilfe für die Auseinandersetzungsklage bei Gericht am 8. Mai 2008, welche denknotwendig die Verfolgung des Anspruchs der Klägerinnen gegen den Beklagten auf Erstattung der 4.000 DM enthielt, hat die Verjährung nicht gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 Halbs. 2 BGB). Diese war bereits mit Ablauf des Jahres 2004 eingetreten. Seit dem 1. Januar 2002 lief anstelle der dreißigjährigen Verjährung (§ 195 BGB a. F.) die dreijährige Verjährung (§ 195 BGB n. F., Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Die Erblasserin hatte Kenntnis von den Umständen, die ihren Anspruch gegen den Beklagten begründeten (§ 199 Abs. 1 BGB), bereits im Jahre 2000, welche die Klägerinnen als ihre Rechtsnachfolgerinnen (§ 1922 Abs. 1 BGB) sich zurechnen lassen müssen. Sie war kurz vor ihrem Tode noch in der Lage, das Abholen des Geldes durch den Beklagten mitzubekommen. Die Erblasserin konnte sich noch artikulieren. Der Ehemann der Klägerin zu 3 hat als Zeuge vor dem Landgericht glaubhaft bekundet, die Erblasserin habe die Klägerin zu 3 und ihn, als sie sie im Krankenhaus besucht hätten, gebeten, für sie einzukaufen.

Die Forderungen gegen den Beklagten richteten sich ausnahmslos auf DMBeträge. Die Auskunft der Deutschen Bank AG gegenüber der Klägerin zu 4 vom 2. August 2007 weist irrtümlich Euro-Beträge aus. Sie bezieht sich auf den Todestag der Erblasserin (16. Oktober 2000), als der Euro noch keine geltende Währung war, und das erst am 21. November 2000 geschlossene Sparbuch der Erblasserin weist ausschließlich DM-Beträge aus.

Der Beklagte hat gegen die Klägerinnen und sich als Erben der Erblasserin keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Friedhofsgebühren in Höhe von 2.530 DM.

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus Geschäftsführung des Beklagten für die Erben (§§ 670, 683 Satz 1, § 677 oder § 684 Satz 1 BGB). Der Beklagte hat, indem er die Friedhofsgebühren gezahlt hat, kein Geschäft der Erben, sondern ein solches seines Großvaters geführt. Dieser hatte ihn beauftragt, die Friedhofsgebühren zu bezahlen, um die Erben der Erblasserin von ihrer Schuld der Friedhofsgebühren zu befreien. Der Zeuge Z. hat vor dem Landgericht glaubhaft bekundet, der Großvater des Beklagten habe, als dieser ihm den Gebührenbescheid vorgelegt habe, ihm - dem Beklagten - 3.000 DM bar aus einer Kassette übergeben.

Der Anspruch lässt sich nicht auf ungerechtfertigte Bereicherung der Erben der Erblasserin stützen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB). Die Erben haben die Befreiung von der Verbindlichkeit, die Friedhofsgebühren zu entrichten, nicht in sonstiger Weise auf Kosten des Beklagten, sondern durch Leistung ihres Großvaters erlangt. Dieser hat durch die Zahlung des Beklagten, welche dieser zwar aus seinem - des Beklagten - Vermögen, aber in seinem - des Großvaters - Auftrag für dessen Rechnung vornahm, den Erben der Erblasserin die Befreiung von der Schuld unentgeltlich zugewandt.

Zu einem Teilbetrag von je 26,70 € ergibt die Forderung der Klägerinnen sich aus dem Klaggrund der Ergänzung ihres Pflichtteils nach der Erblasserin (§ 2325 Abs. 1 BGB), den sie hilfsweise geltend machen, indem sie sich die Behauptung des Beklagten, die Erblasserin habe ihm das Sparbuch geschenkt, hilfsweise zu Eigen machen.

Dieser Anspruch ist entstanden in Höhe von je 1.639,95 €. Dieser Betrag entspricht 3.207,47 DM, welche die Pflichtteilsquote jeder Klägerin von einem Zehntel von 32.074,73 DM ausmachen, die der Beklagte im Todesjahr der Erblasserin von dieser geschenkt erhalten hat (am 14. September 2000 abgehobene 31.500 DM und am 21. November 2000 erhaltene 574,73 DM).

In Höhe von jeweils 53,40 € ist der Anspruch ausgeschlossen. Denn 104,45 DM hat die Erblasserin den Klägerinnen jeweils mehr hinterlassen, als ihnen als Pflichtteil gebührt (§ 2326 Satz 2 BGB). Ihr Erbe ist ausweislich der Ausführungen zu Ziff. I jeweils 208,90 DM, ihr Pflichtteil 104,45 DM (1/10 von 1.044,51 DM).

In Höhe weiterer je 1.559,85 € ist der Beklagte aufgrund der von ihm erhobenen Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der Beklagte erhebt diese Einrede.

Er hat sie in den Prozess mit der Berufungsbegründung eingeführt. Sein Begehren, ihm die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass vorzubehalten (Seite 1 der Berufungsbegründung - Bl. 217 d. A.) hat er (Seite 9 der Berufungsbegründung - Bl. 225 d. A.) damit begründet, dass er ,nach § 2325 BGB nicht hafte, wenn überhaupt kein Nachlass vorhanden … (sei).‘

Der Beklagte hat die Einrede nicht dadurch fallengelassen, dass er (Seite 2 der Einspruchsbegründung - Bl. 284 d. A.) erklärt hat, er stelle den Antrag zu Nr. 3 aus der Berufungsbegründung (Vorbehalt beschränkter Erbenhaftung) nicht mehr. Diese Erklärung betrifft nur die Haftung des Beklagten als zur Erbauseinandersetzung verpflichteter Miterbe und Schuldner der Parteien als Miterben der Erblasserin, nicht seine Haftung als Miterbe jeder Klägerin gegenüber als Gläubigerin des Anspruchs auf Ergänzung des Pflichtteils. Sie war allein veranlasst durch den Hinweis des Vorsitzenden vom 28. Januar 2011 zu Ziff. II (Bl. 266 = 269 d. A.), dem Beklagten sei die Beschränkung seiner Haftung nicht vorzubehalten, weil er nicht als Erbe der Erblasserin, sondern persönlich sowie als Schuldner der Parteien verurteilt sei. Das Landgericht hat den Beklagten nicht zur Ergänzung des Pflichtteils verurteilt.

Die Einrede führt dazu, dass der Beklagte den Klägerinnen nur zu je 26,70 € auf Ergänzung des Pflichtteils haftet. Seine Haftung beschränkt sich auf jeweils ein Viertel seines Anteils am Nachlass in Höhe von 208,90 DM (= 106,81 €).

Der Beklagte ist nicht aufgrund der von ihm erhobenen Einrede der Verjährung berechtigt, die Leistung insgesamt zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Er hat nicht dargetan, dass die Klägerinnen, als sie beim Landgericht Prozesskostenhilfe beantragten, schon länger als drei Jahre Kenntnis von ,der (sie) beeinträchtigenden Verfügung‘, d. h. der Schenkung des Sparbuchs durch die Erblasserin an ihn hatten (§ 2332 Abs. 1 Fall 1 BGB a. F.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 2, § 344 ZPO. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt, zu welchem jeder Beitrag zur eigenen Verteidigung zählt, das er schon vor dem Landgericht hätte geltend machen können. Er hat die Auslagenverzichtserklärungen der von ihm benannten Zeugen erst dem Senat statt bereits dem Landgericht vorgelegt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. - Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.


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(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.

(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

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(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.

(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.

(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.