Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2019 - IV ZR 33/19
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 8. Oktober 2019
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Der Kläger begehrt mit seinem Hauptantrag die Verurteilung der Beklagten dazu, von einem Konto einer aus beiden Parteien bestehenden Erbengemeinschaft mit je hälftigem Anteil einen Betrag von 114.278,10 € auf ein allein auf seinen Namen lautendes Konto zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und den Streitwert auf 57.139,05 € festgesetzt. Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 4. September 2019 zurückgewiesen und den Streitwert ebenfalls auf 57.139,05 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 23. September 2019.
- 2
- II. Die Gegenvorstellung ist zulässig aber unbegründet.
- 3
- 1. Gegen einen Streitwertbeschluss des Bundesgerichtshofs ist zwar keine Beschwerde zulässig. Statthaft ist aber eine Gegenvorstellung , die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss (BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - VII ZR 66/07, juris Rn. 7). Diese Frist ist hier eingehalten. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten konnte diese auch im eigenen Namen einlegen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG).
- 4
- 2. Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung gemäß § 3 ZPO ist das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 juris Rn. 13). Dabei ist grundsätzlich nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt demgegenüber außer Betracht (BGH, Großer Senat für Zivilsachen aaO; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl. § 3 Rn. 7).
- 5
- Hier erstrebt der Kläger mit seinem Antrag die Wiedererlangung der alleinigen Verfügungsbefugnis über einen Betrag von 114.278,10 €, auf den bisher nur beide Parteien als Miterben gemeinschaftlich zugreifen konnten (vgl. §§ 2038, 2040 BGB). Auch wenn die Beklagte mithin alleinige Verfügungen des Klägers über das Konto verhindern konnte, ändert dies nichts daran, dass er durch die ursprünglich vorgenommene Überweisung der 114.278,10 € auf ein Konto der Erbengemeinschaft diesen Betrag nicht vollständig aus seinem Vermögen ausgegliedert hat, sondern über die Erbengemeinschaft weiterhin zur Hälfte an diesem Vermögenswert beteiligt ist. Sein wirtschaftliches Interesse beläuft sich daher nur auf die Hälfte dieses Betrages, mithin auf 57.139,05 €. Diese Bemessung des Streitwerts ergibt sich unmittelbar aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und dem vom Kläger verfolgten Begehren. Um eine Auswirkung auf andere Rechtsverhältnisse geht es hier nicht.
Dr. Bußmann Dr. Götz
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 28.11.2017 - 6 O 2069/17 -
OLG München, Entscheidung vom 16.01.2019- 3 U 4249/17 -
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.