Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 02. Juli 2019 - 9 UF 208/19

published on 02/07/2019 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 02. Juli 2019 - 9 UF 208/19
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Amtsgericht Schwandorf, 2 F 181/18, 17/01/2019

Gericht

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Tenor

I. Auf die Beschwerde der Annehmenden Pi. Ir. He. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 17.01.2019 (Az.: 2 F 181/18) abgeändert:

  • 1.Auf Antrag der Annehmenden Pi. Ir. He. vom 26.02.2018 wird die Annahme der

    1.deutschen Staatsangehörigen Ma. He., geb. am ...2017 in Re., Standesamt Re., Geburtenregisternummer ..., Familienstand ledig, wohnhaft R.straße 8, 9. M.-H.

    1.als Kind der Annehmenden Pi. Ir. He., geb. am ...1983, deutsche Staatsangehörige, wohnhaft R.straße 8, 9. M.-H.

    1.ausgesprochen.

  • 2.Das Kind Ma. führt weiterhin den Familiennamen He.

  • 3.Durch die Adoption erlangt das Kind die Rechtsstellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Annehmenden und ihrer Ehefrau, der Mutter des Kindes, Fr. He. Die elterliche Sorge steht den Ehegattinnen gemeinsam zu.

II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Verfahren hat eine Minderjährigenadoption zum Gegenstand. Die Antragstellerin Pi. Ir. He. ist die Stiefmutter der von der weiteren Beteiligten Fr. He. am ...2017 geborenen Ma. He. Frau Pi. I. He. beabsichtigt, Ma. He. als Kind anzunehmen (Stiefkindadoption). Pi. Ir. He., geb. am ...1983, und Fr. He., geb. am ...1985, haben am 05.10.2017 vor dem Standesbeamten des Standesbeamten Re. zur Urkunden-Nr. ... die Ehe miteinander geschlossen. Zuvor, am 05.09.2015, hatten sie vor dem Standesamt W. (Nr. ...) bereits eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Beide sind deutsche Staatsangehörige. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 26.02.2018 hat Pi. Ir. He. die Adoption des Kindes Marie ihrer Ehefrau Fr. He. beantragt. Mit gleicher Urkunde hat die Ehefrau, zugleich in ihrer Funktion als Mutter des Kindes Ma. H. und als dessen gesetzliche Vertreterin die Zustimmung zur Adoption erklärt. Weitere Kinder haben beide Beteiligten nicht.

Das Kind M. wurde mittels einer privat von den Beteiligten durchgeführten Insemination gezeugt. Es wurde am 16.12.2017 geboren. Der Samenspender ist anonym. Die Ehegattinnen haben angegeben, ihn privat über ein spezielles Internetforum gesucht, gefunden und kennengelernt zu haben. Er sei von der Geburt des Kindes informiert worden und habe sich in mündlicher Vereinbarung mit der Adoption des Kindes einverstanden erklärt und auch darauf bestanden. Nach erfolgter Adoption sei er bereit, seine Personendaten bei einem Notar zu hinterlegen, damit das Kind in späterem Alter seine Identität erfahren könne.

Die Verfahrensbeiständin, Rechtsanwältin Zi., hatte sich in erster Instanz gegen den Ausbruch der Annahme ausgesprochen. Das Jugendamt beim Landratsamt Sch. hatte die Adoption befürwortet.

Mit Beschluss vom 17.01.2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schwandorf den Antrag der Annehmenden auf Ausspruch der Kindesannahme abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die Annehmende und ihre Ehegattin lebten in unsicheren wirtschaftlichen Verhältnissen, nämlich größtenteils von Leistungen des Jobcenters Sch., und hätten im Übrigen nicht unerhebliche Schulden angehäuft. Es sei daher zu befürchten, dass das Kind später Unterhaltsansprüchen nicht nur seiner Mutter, sondern auch seiner Stiefmutter ausgesetzt wird. Außerdem bestehe die Gefahr, dass die Beteiligten nicht imstande sind, die Vermögensinteressen des Kindes sachgerecht wahrzunehmen. Durch eine Adoption würden Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den leiblichen Vater erlöschen. Zudem greife die beantragte Adoption in das Persönlichkeitsrecht des Kindes ein, wenn es zwei Mütter erhalte, den Vater aber verliere. Das Gericht hatte verfassungsrechtliche Bedenken.

Die Zustellung des Beschlusses an die Annehmende erfolgte am 18.01.2019. Mit Anwaltsschriftsatz vom 13.02.2019 hat die Annehmende Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel der Annahme von Ma. He. als eigenes Kind weiterverfolgt.

II.

Die Beschwerde der Annehmenden ist zulässig, sie wurde insbesondere fristgerecht innerhalb der einmonatigen Frist eingelegt; die Beschwerdeberechtigung der Annehmenden besteht, §§ 58, 59, 62, 64 FamFG. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Annahme der minderjährigen Ma. He. als Kind der Annehmenden liegen gemäß §§ 1741 ff BGB vor, sodass die Adoption nicht verweigert werden kann.

1) Die Annehmende und ihre Ehegattin sind beide deutsche Staatsangehörige, sodass sich die Annahme gemäß Art. 22 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht, somit nach §§ 1741 ff. BGB, richtet.

Die Annehmende und die Kindsmutter sind Eheleute. Daher kann die Annehmende das Kind ihrer Ehefrau allein annehmen, § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB. Die Annehmende ist 35 Jahre alt, das Alterserfordernis (25 Jahre) des § 1743 BGB ist also erfüllt. Der Adoptionsantrag wurde notariell und damit formgerecht gestellt, § 1752 Abs. 2 BGB. Die Einwilligung des Kindes durch seine gesetzliche Vertreterin, Fr. He., die gemäß § 1626 a Abs. 3 BGB bislang allein sorgeberechtigte Kindsmutter, liegt vor, § 1746 Abs. 1 S. 1, 2 BGB. Die Kindsmutter hat auch in ihrer Eigenschaft als Elternteil und als Ehefrau der Annehmenden ordnungsgemäß ihre Einwilligung erteilt, §§ 1747 Abs. 1 S. 1, 1749 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die Einwilligung des biologischen Vaters des Kindes ist nicht erforderlich. § 1747 Abs. 1 S. BGB setzt die rechtliche Vaterschaft voraus, an der es vorliegend fehlt (§ 1592 BGB). Auch die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 1 S. 2 BGB liegen nicht vor. Hiernach ist auch als Vater anzusehen, wer zwar nicht rechtlicher Vater ist, aber die Voraussetzungen des § 1600 d Abs. 2 S. 1 BGB glaubhaft macht, also glaubhaft behauptet, der Kindsmutter während der Empfängniszeit „beigewohnt“ zu haben. Dies ist nicht der Fall. Auch eine Beteiligung des leiblichen Vaters im Verfahren von Amts wegen kommt nicht in Betracht, weil die Annehmende und ihre Ehefrau unzweifelhaft erklärt haben, dass der Samenspender keinerlei rechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Kind eingehen will und die Adoption des Kindes durch die Stiefmutter sogar zur Voraussetzung dafür gemacht hat, dass er seine persönlichen Daten notariell niederlegt. Das Beschwerdegericht geht als sicher davon aus, dass der Spender auf sein Recht, die Stellung als Vater des Kindes einzunehmen, endgültig verzichtet hat. Er wurde von der Annehmenden über die Geburt des Kindes informiert. Anderslautende Erkenntnisse liegen dem Senat nicht vor.

Ein Verbot der Annahme (§ 1745 BGB) besteht nicht.

2) Auch die materiellen Voraussetzungen des § 1741 BGB liegen vor. Danach ist die Annahme eines minderjährigen Kindes zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Vorliegend ist davon auszugehen, dass zwischen der Stiefmutter und dem Kind der Ehefrau ein Mutter-Tochter-Verhältnis bereits entstanden ist und zwar seit Geburt. Es sind keine dem Kindeswohl abträglichen Gründe ersichtlich, die gegen die Adoption sprechen würden.

Aus den glaubhaften Angaben der Ehefrauen und dem Bericht des Jugendamts beim Landratsamt Sch. vom 30.07.2018 ergibt sich folgendes Bild über die persönlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse:

Die Ehefrauen He. leben zusammen und betreuen, versorgen, pflegen und erziehen das Kind Marie gemeinschaftlich. Sie hatten sich im Laufe ihrer Beziehung, die im Oktober 2017 in der Eheschließung gemündet hat, ein gemeinsames Kind gewünscht. Es ist ihnen nach mehreren erfolglosen Versuchen der Insemination gelungen, über ein spezielles Internetforum einen Samenspender zu finden, mit dessen Hilfe schließlich die Befruchtung zustande kam. Soweit ersichtlich, leben sie in einer glücklichen Gemeinschaft. Die Annehmende hat die Schwangerschaft ihrer Partnerin von Beginn an begleitet und war bei der Geburt des Kindes zugegen. Das Kind wird von beiden Müttern gleichermaßen umsorgt und geliebt. Die Ehepartnerinnen bewohnen ein gemietetes Einfamilienhaus, dessen Eigentümer die Eltern der Frau Fr. He. sind. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sind konsolidiert. Zwar beziehen beide ALG-II-Leistungen vom Jobcenter und weitere staatliche Leistungen, nämlich Elterngeld, Kindergeld, Heizkostenzuschuss u.a. Daneben erzielen beide Ehefrauen Einkommen aus einem Minijob in Höhe von jeweils 450,00 € pro Monat. Die Kindsmutter hat angegeben, ihre Erwerbstätigkeit als Bürokraft bei den Eisbären Regensburg nach Beendigung der Elternzeit im November 2019 zu einer Teilzeittätigkeit im Umfang von 25 bis 28 Wochenstunden ausweiten zu wollen.

Die Annehmende ist Krankenpflegehelferin, Kommunikationsassistentin und Dolmetscherin für die Gebärdensprache. Verletzungsbedingt kann sie nicht als in der Krankenpflege arbeiten, ist aber als Dolmetscherin tätig und wird diesen Beruf voraussichtlich weiterhin auf Basis geringfügiger Beschäftigung ausüben. Unterstützung erfahren sie von ihren jeweiligen Eltern, die ihre gleichgeschlechtliche Beziehung akzeptieren. Der biologische Vater, dessen Identität unbekannt ist, lehnt die Vaterrolle ab.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts spricht nichts gegen die Zulässigkeit der Adoption. Diese dient vielmehr dem Kindeswohl. Die nachvollziehbar und glaubhaft dargelegten persönlichen Verhältnisse bieten optimale Entwicklungsbedingungen für das Kind Marie. Zwischen der Annehmenden und der Anzunehmenden ist bereits ein Mutter-Tochter-Verhältnis entstanden. Die finanziellen Verhältnisse sind zwar durch Schulden und nur geringfügiges Erwerbseinkommen der Mütter belastet. Jedoch spricht viel dafür, dass sich die Einkommenserzielung in nächster Zukunft positiver gestalten wird. Doch selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten nicht in der Lage sein werden, die Vermögensinteressen des Kindes sachgerecht wahrzunehmen. Dass das Kind als Folge der Adoption theoretisch Unterhaltsansprüchen auch der Mitmutter ausgesetzt sein kann, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Solche Ansprüche kommen erst in ferner Zukunft zum Tragen, und auch nur dann, wenn auf Seiten des Kindes Leistungsfähigkeit und auf Seiten der Adoptivmutter Bedürftigkeit bejaht werden kann, §§ 1601, 1602, 1603 BGB. Viel wahrscheinlicher ist der umgekehrte Fall, nämlich der Anspruch des Kindes gegen die Mitmutter. Zwar verliert das Kind gleichzeitig mit dem Erhalt der familien- und erbrechtlichen Stellung zur Annehmenden mögliche rechtliche Beziehungen zu seinem Erzeuger, insbesondere mögliche Unterhaltsansprüche. Jedoch kann aufgrund der Gesamtsituation nicht davon ausgegangen werden, dass der biologische Vater jemals rechtlicher Vater würde und erst Recht ist es äußerst unwahrscheinlich, dass bei diesem unterhaltsrechtliche und sonstige Leistungsfähigkeit und -Bereitschaft bestünde. Wesen und Folge einer jeden Kindesannahme Minderjähriger ist die Entstehung neuer und der Verlust bisheriger verwandtschaftlicher Beziehungen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Verzicht auf die Herstellung einer Rechtsbeziehung zu einem anonymen Samenspender einen Schaden oder auch nur die Gefahr eines Schadens bedeutet.

Dasselbe gilt unter dem Aspekt des kindlichen Persönlichkeitsrechts. Der Gesetzgeber lässt die Stiefkindadoption zu. Ein Ehegatte kann das Kind seines Ehepartners annehmen, § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB.

Dadurch erhält das Kind die Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten, § 1754 Abs. 1 BGB. Dies gilt, seit der Gesetzgeber mit dem am 01.10.2017 in Kraft getretenen Eheöffnungsgesetz die „Ehe für alle“ in § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB eingeführt hat, selbstverständlich auch für gleichgeschlechtliche Ehegattinnen. Damit sind zwangsläufig Stiefkindadoptionen durch den weiblichen Ehepartner der Mutter denjenigen durch den Ehemann gleichgestellt. Die Folgen sind im einen wie im anderen Fall u.a. das Erlöschen der Verwandtschaftsverhältnisse zum Herkunftselternteil und dessen Verwandten, § 1755 Abs. 2 BGB. Dass ein Kind im Falle der gleichgeschlechtlichen Ehe der Annehmenden zwei Mütter hat und somit keinen Vater, auch keinen Adoptivvater (§ 1742 BGB), erlangen kann, ist die logische Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung.

Wahrscheinlich werden die Rechte der gleichgeschlechtlichen Ehepartner auch im Abstammungsrecht künftig noch stärker gewährleistet werden. Das Bundesjustizministerium hat einen Diskussionsentwurf erarbeitet, wonach eine Frau Mit-Mutter eines Kindes werden kann durch Eheschließung mit der Kindsmutter, durch „Mutter“schaftsanerkennung oder durch gerichtliche Feststellung. Die Frau, die mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits verheiratet ist, soll kraft Gesetzes „automatisch“ die zweite Elternstelle besetzen. Wird dies Gesetz, ist eine Stiefkindadoption in derartigen Fällen künftig obsolet.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss des Erstgerichts abzuändern und die Annahme des Kindes auszusprechen (Ziff. I 1), § 197 FamFG. Die Regelungen in Ziff. I 2 und 3 ergeben sich aus §§ 1754 Abs. 1 und 3, 1757 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1, 3 FamFG i.V.m. Hauptabschnitt 3, Abschnitt 2 Vorbemerkung 1.3.2 der Anlage 1 zum FamFG. Danach ist die Adoption eines Minderjährigen gerichtsgebührenfrei.

V.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 42 Abs. 2, 3 FamGKG.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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published on 23/10/2024 19:33

a) Das grundrechtlich geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einnehmen zu können, ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend §&nb
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Annotations

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.

(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen; einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Familiengericht ersetzt worden ist.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.

(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.

(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.

Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.

(1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet. Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Beschluss anzugeben.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.

(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.

(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.